BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 31.8.2005, 5 AZN 580/05
Nichtzulassungsbeschwerde - Gehörsrüge - Entscheidungserheblichkeit
Tenor
1. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. April 2005 - 4 Sa 683/04 -
wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. September 2004 - 4 Ca 885/04 -
zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Nichtzulassungsbeschwerde, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
2. Der Streitwert für
das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der als Kaufhausdetektiv beschäftigte Kläger macht im
Beschwerdeverfahren noch Ansprüche auf Vergütung für
Überstunden geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen,
weil die Ansprüche auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten
zweimonatigen Ausschlussfrist verfallen seien. Der Kläger habe die
Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht. Mit
seiner Beschwerde begehrt der Kläger die nachträgliche
Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
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II. Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger rügt mit
Erfolg eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz
2 Nr. 3 ArbGG).
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1. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es hat ohne
jede Begründung angenommen, bei der Vereinbarung der
Ausschlussklausel handele es sich nicht um die Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Arbeitsvertrag. Dieser sei
als ein individuelles Vertragswerk zu qualifizieren. Damit hat das
Landesarbeitsgericht entscheidenden Vortrag des Klägers
übergangen, der sich schriftsätzlich wiederholt auf die
Notwendigkeit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB
berufen und eine unzumutbare Benachteiligung geltend gemacht hat. Die
Beklagte hat eine individuelle Aushandlung nie behauptet, sondern nur
geltend gemacht, die vereinbarten Fristen lehnten sich an tarifliche
Ausschlussfristen an. Zudem spricht das äußere
Erscheinungsbild des siebenseitigen und mit “Arbeitsvertrag
für gewerbliche Arbeitnehmer” überschriebenen Vertrags
für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Vor der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist das Vorliegen einer individuellen Abrede von
keiner Seite erwogen worden.
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2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich.
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a) Nur wenn eine individuelle Abrede iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
vorliegt, findet keine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff.
BGB statt (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen <zVv.>) . Handelt es sich
dagegen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz
1, 2 BGB) oder vorformulierte Vertragsbedingungen ohne
Einflussnahmemöglichkeit iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, hat
eine Inhaltskontrolle zu erfolgen. Der Kläger macht Ansprüche
für das Jahr 2003 geltend. Die §§ 305 ff. BGB finden
seit dem 1. Januar 2003 auf den am 1. Oktober 2001 abgeschlossenen
Arbeitsvertrag der Parteien Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).
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b) Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB ist
geeignet, die Unwirksamkeit der einzelvertraglich vereinbarten
zweimonatigen Ausschlussfrist zu begründen. Das
Landesarbeitsgericht hat zwar - ohne nähere Begründung -
gemeint, die Klausel würde einer Inhaltskontrolle standhalten,
wenn diese geboten wäre. Demgegenüber beinhaltet eine zu kurz
bemessene Frist die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Beschneidung
wohl erworbener Ansprüche und stellt deshalb eine unangemessene
Benachteiligung gem. § 307 BGB dar (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR
572/04 - zVv.) . Freilich hat das Bundesarbeitsgericht über die
angemessene Dauer der ersten Stufe einer Ausschlussfrist bisher nicht
entschieden. Für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, dass der Frage der
Dauer der Ausschlussfrist grundsätzliche Bedeutung zukommt und der
Kläger insoweit eine begründete Rüge gem. den § 72
Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG erhoben hat. Denn
die in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte Partei ist
so, dh. nicht besser und nicht schlechter, zu stellen, als wäre
das rechtliche Gehör gewährt worden.
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 16. November 2004 (-
19 Sa 1424/04 - LAG Report 2005, 138) eine Ausschlussfrist von zwei
Monaten wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam
erachtet. Über die hiergegen eingelegte Revision (- 5 AZR 52/05 -)
wird der Senat am 28. September 2005 entscheiden. Im
rechtswissenschaftlichen Schrifttum herrscht insoweit weitgehend
Uneinigkeit. Danach besteht auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass es sich um einen sog. Altfall (vgl. BAG 12. Januar 2005
- 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr.
1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen,
zu B II der Gründe) handelt, die ernsthafte Möglichkeit, dass
die Ansprüche des Klägers nicht verfallen sind.
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c) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre
auch bei einer Unwirksamkeit der vereinbarten Ausschlussfrist nicht
entscheidungserheblich, wenn die Ansprüche auf
Überstundenvergütung nicht bestünden; denn dann
käme es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die
Ausschlussfrist und die hierauf bezogene Gehörsverletzung nicht
an. Der Senat muss deshalb die Schlüssigkeit der Ansprüche
prüfen. Hieran bestehen im Hinblick auf die besonderen
Schlüssigkeitsanforderungen des Senats bei Ansprüchen auf
Überstundenvergütung (vgl. zuletzt 25. Mai 2005 - 5 AZR
319/04 -, zu II 1 der Gründe) Bedenken. Es genügt aber auch
hier die ernsthafte Möglichkeit eines Erfolgs der Klage.
Allerdings darf dem Beschwerdeführer über eine erfolgreiche
Beschwerde nicht ein Vorteil eingeräumt werden, den er ohne die
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gehabt hätte. Keine
Entscheidungserheblichkeit bestünde bei einem im Sinne der
Klageabweisung entscheidungsreifen Rechtsstreit. Davon ist aber im
Streitfalle nicht auszugehen. Es ist zu berücksichtigen, dass
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Ansprüche
materiellrechtlich nicht geprüft und keinerlei Hinweise gegeben
haben. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage jedenfalls nicht
ohne weitere Hinweise abweisen dürfen. Es erscheint durchaus
möglich, die bisher eventuell unschlüssige Klage durch einen
auf Grund der gebotenen Hinweise noch erfolgenden ergänzenden
Vortrag schlüssig zu machen. Im Übrigen wird es auf die
Einlassungen der Beklagten ankommen.
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III. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 72a Abs. 7
ArbGG Gebrauch. Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Urteils an
das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die genannte Vorschrift
dient der Verfahrensbeschleunigung. Ihre Anwendung bietet sich schon
deshalb an, weil das Urteil des Landesarbeitsgerichts keinen Tatbestand
enthält und deshalb bei einer Fortsetzung als Revisionsverfahren
(§ 72a Abs. 6 ArbGG) gleichfalls eine Zurückverweisung an das
Landesarbeitsgericht erfolgen müsste.
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IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck
Zorn
Heel