BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 8.8.2005, 5 AZB 31/05
Außerordentliche Beschwerde
Leitsätze
Seit dem In-Kraft-Treten von § 78a ArbGG am 1. Januar 2005 ist
eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr statthaft.
Tenor
1. Die Beschwerde des
Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 7. Februar 2005 - 10 Ta 527/04 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 114.777,78 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Mit seiner “außerordentlichen Beschwerde” wendet
sich der Kläger gegen einen Beschluss des Hessischen
Landesarbeitsgerichts, durch den der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen für fünf von sieben Klageanträgen
für unzulässig erklärt, der Rechtsstreit insoweit an das
Landgericht Frankfurt am Main verwiesen und die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen worden ist. Der Kläger rügt Verstöße
gegen die richterliche Hinweispflicht sowie die Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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II. Die “außerordentliche Beschwerde” ist
unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil sie vom Gesetz nicht
vorgesehen ist (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO).
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1. Nach der Neuregelung des § 78 ArbGG sowie der §§ 564
ff. ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1887) ist die Rechtsbeschwerde nur noch in den in § 574 Abs. 1
ZPO geregelten Fällen zulässig. Dies gilt gem. § 17a
Abs. 4 Satz 3 GVG auch im Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a
GVG. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzwidrigkeit neben den im Gesetz genannten Fällen scheidet
damit grundsätzlich aus. Nach der Senatsrechtsprechung kommt
lediglich bei krass rechtswidrigen Verweisungsbeschlüssen, die
Ausdruck einer nicht mehr hinnehmbaren willkürlichen Rechtsfindung
sind, in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht
in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege
notwendig ist. Erforderlich hierfür ist, dass es innerhalb eines
Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von
rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der
in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder
die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der
Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß
betrieben, obwohl er gem. § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig
ist (zuletzt Senat 17. Juni 2004 - 5 AS 3/04 - AP ZPO § 36 Nr. 60
= EzA ZPO 2002 § 36 Nr. 2, zu II 1 b der Gründe; ebenso BGH
9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 3 der Gründe) .
Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
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2. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in
Analogie zum Nichtzulassungsbeschwerderecht (§ 72a ArbGG) scheidet
aus. Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Hat das Gericht den
Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt, ist nach
§ 78a ArbGG auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten
Partei das Verfahren fortzusetzen. Mit dieser zum 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Bestimmung hat der Gesetzgeber den Plenarbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (- 1 PBvU 1/02 - BVerfGE
107, 395) umgesetzt und die Möglichkeit der Korrektur einer
fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs geschaffen. Der
Gesetzgeber ist nicht gehalten, bei der Rüge der Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen. Er
kann von der Eröffnung des Rechtsmittelzugs Abstand nehmen, sofern
er eine angemessene Kontrolle der Verletzung des Verfahrensgrundrechts
anderweitig vorsieht (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - aaO, zu C
III 1 a der Gründe) . Dem entspricht § 78a ArbGG. Nach §
78a Abs. 5 ArbGG hat das Gericht einer begründeten Rüge
abzuhelfen und das Verfahren fortzuführen, soweit dies auf Grund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung befand. Die Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit
zum Bundesarbeitsgericht ist von Verfassungs wegen nicht zwingend
erforderlich (im Ergebnis ebenso zu § 321a ZPO: BGH 7. März
2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133; BFH 12. Dezember 2002 - V B 185/02
- BFHE 200, 46; BVerwG 16. Mai 2002 - 6 B 28/02 - NJW 2002, 2657) .
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck