BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.1.2005, 4 AZR 6/04
Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe
Leitsätze
Ein Angestellter ist nur dann durch ausdrückliche Anordnung
"ständig unterstellt" iSd VergGr Ia Fallgr 1b, wenn er dem
Vorgesetzten unmittelbar zugeordnet ist; eine mittelbare Unterstellung
im Rahmen der Behördenhierarchie reicht nicht aus.
Tenor
1. Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5.
Dezember 2003 - 3 Sa 68/02 - aufgehoben, soweit es der Berufung
stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.
März 2002 - 16 Ca 237/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Klägerin, die ein Hochschulstudium zur Diplom-Soziologin
erfolgreich abgeschlossen hat, war in der Behörde für Umwelt
und Gesundheit der beklagten Stadt seit dem 15. Februar 1995 als
wissenschaftliche Angestellte zunächst als Leiterin des Referats G
313 - Reproduktions- und Transplantationsmedizin - beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 2 des Arbeitsvertrags
der Parteien vom 13. Februar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge Anwendung. Am 4. September 1997 übernahm die
Klägerin zunächst vertretungsweise und ab 1. Januar 1998 auf
Dauer die Leitung der Referategruppe G 31 - Gesundheitsschutz -, zu der
auch das weiterhin von ihr geführte Referat G 313 gehört.
Seit dem 1. Januar 1998 wird sie nach VergGr. Ib BAT vergütet.
3
Eine von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung der Klägerin
mit Stand 1998 enthält hinsichtlich der Aufgaben/Tätigkeiten
der Klägerin folgende Angaben:
4
“1. Fachliche und organisatorische Leitung der
Referategruppe “Gesundheitsschutz”. Steuerung der
Bearbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Erfüllung
der Aufgabenziele für die Referategruppe sowie die im folgenden
genannten Arbeitsbereiche der einzelnen Referate: 60
%
1.1 Landesprüfungsamt für Heilberufe
1.2 akademische Berufe im Gesundheitswesen
1.3 Fachberufe im Gesundheitswesen
1.4 Dienst- und Fachaufsicht über das
B-Institut für T, Sicherstellung von Handlungsvoraussetzungen
für eine qualitativ hochwertige Forschung, Lehre und Versorgung
auf dem Gebiet der T
1.5 Initiierung und Steuerung medizinischer
Gesundheitsvorsorgemaßnahmen
1.6 Rechtsangelegenheiten
2. Leitung des Referats
“Reproduktions- und Transplantationsmedizin” mit folgenden
Aufgabenfeldern: 35 %
-
Initiierung, Koordinierung und Erarbeitung von Konzepten zur
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an
Schwangerschaftskonfliktberatung, der Beratung zur
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie
Institutionen, die Schwangerschaftsabbrüche ausführen
- zur
Sicherstellung eines nachfrageinduzierten und am aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik orientierten Angebots
reproduktionsmedizinischer Maßnahmen, inklusive Mitarbeit bei der
Schaffung eines Fortpflanzungsgesetzes
- zur
Umsetzung des Transplantationsgesetzes, vor allem in Bereichen der
Öffentlichkeitsarbeit und Bildung der Kommission Lebendspende
- zur
Bewertung ethischer Implikationen neu entwickelter medizinischer
Verfahren im Sinne einer differenzierten Problemanalyse im Vorfeld
politischer Entwicklungen (Themen: Präimplantationsdiagnostik,
Pränataldiagnostik, Pränataltherapie, Gendiagnostik -
prädiktive Tests, Embryonenschutz, Embryospende/-adoption,
Eizellspende, Nabelschnurblut, Fetozid, Heilversuche, Forschung an
nicht einwilligungsfähigen Personen, Xenotransplantationen,
Sterbebegleitung, Sterbehilfe, somatische Gentherapie)
-
hinsichtlich der Aktivitäten der Scientology-Organisation
mit dem Ziel des Patientenschutzes, Entwicklung des Gesetzes zur
Lebensbewältigungshilfe, (Ansprechpartnerin für die BfI als
Scientology-Koordinatorin der BAGS
3. Vertretung H in Arbeitsgruppen
des Bundes und der Länder (AG Scientology, AG
Fortpflanzungsmedizin, AG Transplantationsmedizin, Verwaltungsrat des
Norddeutschen Zentrums zur Weiterentwicklung der Pflege, Ausschuß
Prävention, Gesundheitsförderung und Sozialmedizin.”
5 %
5
Zu der von der Klägerin geleiteten, auf der dritten
Hierarchiestufe des Amtes für Gesundheit in der Abteilung
“Gesundheitsschutz und Gesundheitssicherung” angesiedelten
Referategruppe “Gesundheitsschutz” gehörten nach dem
Verwaltungsgliederungsplan von 1998 ebenso wie nach dem Organigramm von
1999 die folgenden sechs Referate:
6
G 311 Landesprüfungsamt (Frau Dr. E, B 3)
G 312 Akademische Berufe im Gesundheitswesen (Frau S, A 14)
G 313 Reproduktions- und Transplantationsmedizin (Klägerin)
G 314 Medizinische Vorsorgemaßnahmen, Tropenmedizin (Frau W, IIa BAT)
G 315 Rechtsangelegenheiten (Frau R, A 14)
G 316 Fachberufe für Gesundheitswesen (Frau Rö, Ib BAT)
7
Frau Rö hatte ihre Arbeitszeit schon vor dem Einsatz der
Klägerin als Referategruppenleiterin zunächst auf 50 %, seit
dem 1. Januar 2001 auf 80 % und ab 1. Januar 2002 auf 75 % der
tariflichen Arbeitszeit reduziert. Der freie Teil dieser Stelle war
nicht als Stelle der Referategruppe ausgewiesen, sondern wurde ganz
überwiegend mit Mitarbeitern, die nicht zur Referategruppe der
Klägerin gehörten, besetzt oder unterlag der Bewirtschaftung.
Im Referat von Frau S ist Herr Dr. Sch (VergGr. Ib)
vollzeitbeschäftigt, der nach dem Verwaltungsgliederungsplan
ebenso wie nach dem Organigramm Frau S unterstellt ist. Die
Referatsleiterin Frau W ist zu Ende Februar 2000 ausgeschieden. In der
Referategruppe der Klägerin arbeiten insgesamt 25 Mitarbeiter. Im
B-Institut für T sind etwa 390 Mitarbeiter beschäftigt. Die
Leitung des Instituts hat in allen das Institut betreffenden
Angelegenheiten die eigenverantwortliche und alleinige
Zuständigkeit. Die Mitarbeiter des Instituts sind der
Klägerin ausdrücklich nicht unterstellt. Die Klägerin
nimmt hier die Aufgabe einer Fachreferentin wahr.
8
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Dezember 1998
rückwirkend ab 1. Januar 1998 erfolglos Vergütung nach
VergGr. Ia BAT geltend gemacht. Ihr Höhergruppierungsverlangen ist
Gegenstand der Klage.
9
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle
die Tätigkeitsmerkmale sowohl der Fallgr. 1a als auch der Fallgr.
1b der VergGr. Ia.
10
In ihrer Referategruppe seien mehr als fünf Mitarbeiter des
höheren Verwaltungsdienstes mindestens der VergGr. IIa
beschäftigt. Neben Frau Dr. E, Frau S und Frau R sei die Stelle
von Frau W auch nach dem 29. Februar 2000 mit zu berücksichtigen,
weil sie von der Beklagten wieder besetzt werde. Auch die Stelle von
Herrn Dr. Sch sei ihr zuzurechnen. Weiterhin seien Herr Si und Herr D -
beide als Juristen besoldet jeweils nach A 13 - mit einem Stellenanteil
von 0,2 bzw. 0,38 mitzuzählen. Zwar hätten diese ihrer
Referategruppe nur vorübergehend zur Verfügung gestanden,
jedoch falle ständig juristischer Beratungsbedarf zu mindestens
einem halben Stellenanteil an. Frau Rö arbeite zwar nur als
Teilzeitkraft. Ihre Stelle sei gleichwohl als volle Stelle zu
berücksichtigen.
11
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch die Merkmale der VergGr.
Ia Fallgr. 1a seien erfüllt. Die Referateleitung
“Gesundheitsschutz” stelle einen einheitlichen
Arbeitsvorgang dar. Diese Tätigkeit hebe sich durch das Maß
der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib
Fallgr. 1a heraus. Das ergebe sich unmittelbar aus den in der
Referategruppe angesiedelten Aufgaben. Auch wenn die Bearbeitung der
Einzelvorgänge bei den Sachbearbeitern oder Referenten liege,
trage sie als Referategruppenleiterin die Verantwortung für die
Ergebnisse. Dies gelte insbesondere in schwierigen oder wegen ihrer
Bedeutung besonders verantwortungsvollen Einzelfällen. In
herausgehobenen Angelegenheiten, die eine Beteiligung der Amts- bzw.
Behördenleitung erforderten, trügen zwar diese Vorgesetzten
die politische Verantwortung, die fachliche Letztverantwortung liege
aber bei ihr. Bei der Leitung des Referats Reproduktions- und
Transplantationsmedizin komme ihr im Bereich der
Transplantationsmedizin ua. die verantwortungsvolle Aufgabe zu, durch
geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen die
Spendenbereitschaft in der H Bevölkerung signifikant zu
erhöhen. In ihrer Funktion als Fachreferentin sei sie weiterhin
zuständig für alle biomedizinischen Maßnahmen, bei
denen sich oft Fragen von herausragender ethischer Brisanz stellten.
Die in diesem Bereich geführten Diskussionen um die
Präimplantationsdiagnostik und das Stammzellengesetz
verdeutlichten die besondere Verantwortung auch ihrer Tätigkeit
als Fachreferentin.
12
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
13
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
dem 1. Januar 1998 Vergütung nach der VergGr. Ia BAT zu zahlen und
die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den
VergGr. Ib und Ia ab dem 20. Juni 2000 mit 4 % zu verzinsen.
14
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht,
der Klägerin seien bis zum 29. Februar 2000 lediglich 4,5 Stellen
mit Mitarbeitern unterstellt gewesen, die mindestens nach der VergGr.
IIa vergütet worden seien. Seit März 2000, mit dem
Ausscheiden von Frau W seien es nur noch 3,5 Stellen gewesen. Frau
Rö sei nur als Mitarbeiterin mit einer halben Stelle zu werten.
Herr Dr. Sch sei nicht zu berücksichtigen. Er sei nicht der
Klägerin, sondern Frau S unterstellt. Die Klägerin
koordiniere lediglich die Tätigkeiten der ihr unterstellten
Referatsleiter und nicht die des Herrn Dr. Sch.
15
Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich zwar durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a, nicht
jedoch durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen
Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraus. Die
Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Referats Reproduktions-
und Transplantationsmedizin mit 35 % der Arbeitszeit habe zwar eine
hohe Bedeutung. Eine darüber hinausgehende Verantwortung, welche
die bereits im Rahmen der Tätigkeit nach VergGr. Ib Fallgr. 1a
übertragene Verantwortung erheblich übersteige, sei aber
nicht feststellbar. Auch die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen
der Leitung der Referategruppe, die mit 60 % den Schwerpunkt der
Beschäftigung bilde, könne eine Eingruppierung in VergGr. Ia
Fallgr. 1a nicht begründen. Die fachliche und organisatorische
Steuerung der Bearbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur
Erfüllung der Aufgabenziele für die Referategruppe sowie der
Arbeitsbereiche der einzelnen Referate beinhalte klassische
Leitungsaufgaben. Die Aufgabe einer Fachreferentin für das
B-Institut für T sei vor der Klägerin von Frau W
durchgeführt worden, die nur in VergGr. IIa eingruppiert gewesen
sei.
16
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Klägerin der Klage - mit Ausnahme der
verfallenen Zahlungsansprüche bis zum 31. Mai 1998 - stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
17
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.
18
I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist
unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der
Klägerin ab dem 1. Januar 1998 Vergütung nach der VergGr. Ia
zu zahlen.
19
1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich auf Grund der
arbeitsvertraglichen Bezugnahme nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes
und der Länder geltenden Fassung und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
20
2. Die Klägerin kann entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht verlangen, nach VergGr. Ia BAT
vergütet zu werden. Im Anspruchszeitraum erfüllt nicht
mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin
ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen der
Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Ia Fallgr. 1a und 1b des
Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT, auf welche die Klägerin
ihr Begehren stützt (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
21
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:
22
“VergGr. Ia
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgr. 1 a
heraushebt.
1 b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens fünf Angestellte mindestens der
Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
...
VergGr. Ib
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
...
VergGr. IIa
...
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*
...”
23
Die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen lautet:
24
“Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten
Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der
vergleichbaren Besoldungsgruppen.
Es sind vergleichbar...
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im
Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht
besetzt sind. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder
der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen
Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.”
25
a) Die Klägerin erfüllt entgegen der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts nicht die tariflichen Voraussetzungen des
Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1b.
26
aa) Die Klägerin ist Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
27
bb) Ihr sind jedoch als Leiterin der Referategruppe
“Gesundheitsschutz” nicht mindestens fünf Angestellte
mindestens der VergGr. IIa durch ausdrückliche Anordnung
unterstellt.
28
(1) Die Leitung der Referategruppe, die nach der Stellenbeschreibung
der Beklagten einen zeitlichen Anteil von 60 % der Tätigkeit der
Klägerin ausmacht, ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang iSd.
§ 22 BAT.
29
Der Begriff des Arbeitsvorgangs iSd. § 22 BAT bezeichnet eine
unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei
Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen
Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten
abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit
der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit
eines Angestellten (zB Senat 20. Juni 1990 - 4 AZR 91/90 - AP BAT 1975
§§ 22, 23 Nr. 150). Maßgeblich sind die
Arbeitsergebnisse der übertragenen Aufgaben (Senat 9. Juli 1997 -
4 AZR 177/96 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 7) . Das
Arbeitsergebnis ist ausgehend von dem Aufgabenkreis des Angestellten zu
bestimmen (vgl. Protokollnotiz Ziffer 1 zu § 22 Abs. 2 BAT), wobei
der enge innere Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen für die
Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs sprechen kann (Senat 14.
März 2001 - 4 AZR 172/00 - ZTR 2002, 71) .
30
Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich
bei der Leitung der Referategruppe um einen Arbeitsvorgang im Sinne des
§ 22 BAT handelt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf
abgestellt, dass die Aufgabe der Klägerin in der
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der gesamten
Referategruppe durch eine koordinierende Leitung besteht. Diese
Leitungstätigkeit kann nicht in gesonderte, auf jedes einzelne
Referat bezogene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Die
koordinierende Leitungstätigkeit für die verschiedenen
Bereiche steht in einem inneren Zusammenhang, der eine getrennte
Bewertung ausschließt.
31
(2) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs “Leitung der
Referategruppe” sind der Klägerin nicht mindestens fünf
Angestellte mindestens der VergGr. IIa durch ausdrückliche
Anordnung unterstellt.
32
(a) Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass
die Referatsleiterinnen der von ihr geleiteten Referategruppe als ihr
unterstellte Angestellte iSd. Merkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1b
anzusehen sind, also Frau Dr. E, Frau S, Frau R, Frau W (bis 29.
Februar 2000) und Frau Rö. Diese sind auch jeweils mindestens in
VergGr. IIa eingruppiert.
33
(b) Frau Rö ist allerdings, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls
zu Recht entschieden hat, nur anteilig entsprechend ihrer reduzierten
Arbeitszeit mitzuberücksichtigen. Damit waren der Klägerin
auch vor dem Ausscheiden von Frau W als Referatsleiterin nur 4,5 bis
4,8 Angestellte im tariflichen Sinne unterstellt.
34
(aa) Nach der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 zu allen Vergütungsgruppen
zählen bei der Zahl der unterstellten Personen
Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit
ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur
regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Auch
wenn Frau Rö ursprünglich einen Vollzeitarbeitsvertrag hatte
und auch berechtigt war, ihre Arbeitszeit wieder auf 100 %
aufzustocken, betrug ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit
während der Inanspruchnahme von Teilzeit nur zwischen 50 % und 80
% der regelmäßigen Arbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten. Sie war demnach zu keinem Zeitpunkt ihrer
Unterstellung unter die Klägerin mit einer vollen Stelle zu
berücksichtigen.
35
(bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 6 Satz 3 Vorbemerkung
zu allen Vergütungsgruppen. Danach ist es für die
Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan
zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Der Vorschrift
liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Angestellte hinsichtlich seiner
Eingruppierung nicht deswegen benachteiligt werden soll, weil aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen die im Tätigkeitsmerkmal
für eine höhere Eingruppierung geforderte und nach dem vom
Arbeitgeber aufgestellten Stellen- und Organisationsplan auch
vorgesehene Zahl der Unterstellten nicht erreicht wird
(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-Kommentar VergO BL Stand Sept.
2003 Anlage 1a Vorbemerkungen Erl. 31).
36
Die Voraussetzung für eine Zuordnung des nicht besetzten
Stellenanteils von Frau Rö zur Klägerin ist nicht
erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat für die
Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend festgestellt, dass
die Stelle von Frau Rö im entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1.
Januar 1998 bis zum 29. Februar 2000 nicht als für den Bereich der
von der Klägerin geleiteten Referategruppe voll zu besetzende
Stelle ausgewiesen war. Sie war deshalb stets nur anteilig zu
berücksichtigen.
37
(c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist Herr Dr. Sch
der Klägerin nicht durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt.
38
(aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, Herr Dr.
Sch sei neben der Unterstellung unter Frau S auch der Klägerin im
Sinne der VergGr. Ia Fallgr. 1b unterstellt. Ein Mitarbeiter könne
im Rahmen des behördlichen Hierarchieaufbaus im Tarifsinne
mehreren Angestellten unterstellt sein. Aus der Sicht der
Landesarbeitsgerichts ist für die tarifliche Bewertung der
Leitungstätigkeit von einer Art
“Unterstellungskette” auszugehen: Die Unterstellung unter
einen Vorgesetzten führt zu einer Unterstellung auch unter dessen
Vorgesetzten. Diese Bewertung steht im Widerspruch zu den tariflichen
Bestimmungen, auf welche die Klägerin ihr
Höhergruppierungsverlangen stützt. Dies ergibt deren
Auslegung.
39
(bb) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für
die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst
vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist
ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie
die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die
praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu
berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung
der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl.
zB Senat 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 186 = EzA TVG § 4
Metallindustrie Nr. 128, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b aa der Gründe; 16.
Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - BAGE 103, 131, zu B II 1 der Gründe).
40
(cc) Schon der Wortsinn des Begriffs der Unterstellung spricht gegen
die Annahme, eine Unterstellung im Tarifsinne erfasse jeden im Rahmen
der Behördenhierarchie untergeordneten Mitarbeiter.
41
Eine Unterstellung im organisatorischen Sinne verlangt eine Zuordnung
als Untergebener. Das Tarifmerkmal erfordert die Weisungs- und die
Aufsichtsbefugnis des vorgesetzten Angestellten gegenüber dem ihm
zugeordneten Untergebenen (Senat 22. März 2000 - 4 AZR 118/99 -
BAGE 94, 154, zu I 4 a bb der Gründe mwN). Bereits dieses
Erfordernis spricht dagegen, dass mit der Unterstellung eines
Mitarbeiters unter einen bestimmten Vorgesetzten zugleich auch eine
Zuordnung des Mitarbeiters zu dessen Vorgesetzten angenommen werden
kann.
42
Gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts spricht auch das weitere
Merkmal der VergGr. Ia Fallgr. 1b, wonach es einer
“ausdrücklichen Anordnung” der Unterstellung bedarf.
Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird klargestellt, dass eine lediglich
tatsächliche Unterstellung der Angestellten unter einen
Vorgesetzten und dessen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis nicht
ausreichend ist (Senat 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975
§§ 22, 23 Nr. 207, zu I 4.1.1 der Gründe; 11. November
1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140). Damit
folgt auch aus dem Merkmal der ausdrücklichen Anordnung, dass eine
Unterstellung nur bei unmittelbarer Zuordnung eines Mitarbeiters zu
einem Vorgesetzten angenommen werden kann. Das Merkmal der
“ausdrücklichen Anordnung” der Unterstellung
schließt zwar nicht die Möglichkeit aus, einen Mitarbeiter
jeweils mit einem Teil seiner Tätigkeit unterschiedlichen
Vorgesetzten zu unterstellen. Ist aber ein Mitarbeiter einem bestimmten
Vorgesetzten mit seiner ganzen Tätigkeit durch ausdrückliche
Anordnung unterstellt, wie dies im Verhältnis von Herrn Dr. Sch zu
Frau S der Fall ist, kann in dieser Anordnung nicht gleichzeitig
eine Unterstellung unter den Vorgesetzten seines Vorgesetzten gesehen
werden.
43
(dd) Diese Auslegung entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der
tariflichen Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben den
Koordinierungsaufgaben eines Vorgesetzten, dem eine bestimmte Anzahl
von Angestellten mindestens einer bestimmten Vergütungsgruppe
unterstellt ist, im Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ia Fallgr. 1b
eine eigenständige tarifliche Wertigkeit beigemessen. Davon zu
unterscheiden ist die Verantwortung des Leiters eines Bereichs für
die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in seinem
Bereich, die er in der Regel mittelbar über die ihm unmittelbar
unterstellten Angestellten wahrnimmt, im Einzelfall aber auch
unmittelbar durch Weisung gegenüber einzelnen Angestellten in
seinem gesamten Bereich wahrnehmen kann. Die mittelbare Verantwortung
für alle seinem Organisationsbereich zugehörigen Angestellten
ist nicht gleichzusetzen mit den Koordinierungsaufgaben des
Vorgesetzten für die ihm unmittelbar unterstellten Angestellten.
Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Angestellten mit einer
bestimmten Vergütungsgruppe zu einer höheren Eingruppierung
des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen,
dass bei einer höheren Zahl von höherqualifizierten
Unterstellten dem Vorgesetzten größere und schwierigere
Koordinierungsaufgaben obliegen (Senat 22. März 2000 - 4 AZR
118/99 - BAGE 94, 154, zu I 4 a bb der Gründe; 12. Februar 1992 -
4 AZR 310/91 - BAGE 69, 309). Das erhöhte Maß der
Verantwortung auf Grund der Anzahl der im Verantwortungsbereich eines
Leiters tätigen Angestellten, für deren
ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Leiter einzustehen
hat, findet im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Ia
Fallgr. 1a Berücksichtigung. Es kann schon aus systematischen
Gründen nicht zugleich auch Kriterium für eine
Höhergruppierung nach der Fallgr. 1b der VergGr. Ia sein.
44
(ee) Danach ist Herr Dr. Sch allein Frau S, nicht jedoch der
Klägerin unterstellt. Die Koordinierung der Mitarbeiter des
Referats Akademische Berufe im Gesundheitswesen - G 312 - obliegt Frau
S als Leiterin des Referats. Der nach Sinn und Zweck für die
Höhergruppierung nach Fallgr. 1b maßgebliche erhöhte
Koordinierungsaufwand ist im Verhältnis der Klägerin zu Herrn
Dr. Sch nicht gegeben.
45
(d) Auch die Herren Si und D sind der Klägerin nicht durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Diese
Mitarbeiter stehen der Referategruppe der Klägerin nach ihrem
Vortrag nur vorübergehend zur Verfügung, wenn juristischer
Beratungsbedarf besteht. Dem kann weder entnommen werden, dass diese
Mitarbeiter der Klägerin im Sinne einer Weisungs- und
Aufsichtsbefugnis unterstellt waren, noch dass eine Unterstellung durch
ausdrückliche Anordnung erfolgt wäre. Ein fortdauernder
Beratungsbedarf begründet keine ständige Unterstellung kraft
ausdrücklicher Anordnung von jeweils nur aus aktuellem
Anlass tätigen Angestellten.
46
Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass “Herr Si ... für die
Zeit vom 1.3.2000 bis zum 31.8.2000 für die Klägerin mit
einem Stellenanteil von 0,2 tätig war” und “Herr Dr. D
... der Klägerin für ein halbes Jahr mit einem Stellenanteil
[von] 0,38 zugewiesen” war. Selbst wenn man zugunsten der
Klägerin davon ausgeht, dass hierdurch eine Unterstellung im
tariflichen Sinne angesprochen worden ist und dass sich die
Klägerin diesen Vortrag zu eigen gemacht hat, sind die
Voraussetzungen der Fallgr. 1b der VergGr. Ia nicht erfüllt. Es
fehlt jedenfalls an einer “ständigen Unterstellung”.
Sie erfordert eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und
Aufsichtsbefugnis gegenüber einem anderen Angestellten. Eine
nur vorübergehende Unterstellung genügt nicht (Senat 11.
November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140;
15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.
86).
47
b) Die Klägerin ist auch nicht in der VergGr. Ia Fallgr. 1a eingruppiert.
48
Das Landesarbeitsgericht hat dies in der Konsequenz dessen, dass es
eine Erfüllung der Merkmale der Fallgr. 1b angenommen hat, nicht
mehr geprüft. Die Prüfung kann vom Revisionsgericht aber ohne
weiteres selbst vorgenommen werden. Die Klägerin hat zur
Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals wiederholt vorgetragen.
Ein weiterer Vortrag ist nicht zu erwarten.
49
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats müssen bei
Vergütungsgruppen, die aufeinander aufbauen, die Voraussetzungen
der Ausgangsgruppe gegeben (12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95 - AP BAT
§§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33, zu II 4.1 der Gründe
mwN) und darüber hinaus die qualifizierenden Merkmale der
höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein (Senat 16. Oktober
2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294, zu II 4
der Gründe) . Eine lediglich pauschale Überprüfung ist
ausreichend, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt
unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit
des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden
Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht ( Senat 20. Juni 2001 -
4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178; 24. Juni 1998 - 4 AZR 304/97 - AP BAT
1975 §§ 22, 23 Nr. 241, zu I 3.1 der Gründe ) .
50
bb) Eine Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. Ia Fallgr. 1a
scheidet aus, weil die Klägerin zur Erfüllung der
qualifizierenden Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung
nicht ausreichend vorgetragen hat.
51
(1) Die Klägerin ist zwar Angestellte mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
und erfüllt damit die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe VergGr.
IIa Fallgr. 1a.
52
(2) Zugunsten der Klägerin kann auch davon ausgegangen werden,
dass die qualifizierten Merkmale “besondere Schwierigkeit und
Bedeutung” der VergGr. Ib Fallgr. 1a erfüllt sind. Die
Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, worin die besondere
Schwierigkeit und die im Vergleich zur VergGr. IIa Fallgr. 1a
herausgehobene Bedeutung ihrer Tätigkeit liegt, insbesondere im
Hinblick auf den Arbeitsvorgang “Leitung der
Referategruppe”, der über 50 % der Arbeitszeit der
Klägerin ausmacht. Die Beklagte hat die Erfüllung der
Merkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1a in der Berufungsinstanz auch
ausdrücklich nicht mehr in Frage gestellt.
53
(3) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich aber nicht iSd.
Heraushebungsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a durch das Maß der
damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a
heraus.
54
(a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der
Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der
eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt
(Senat 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - AP BAT 1975 §§ 22,
23 Nr. 271, zu I 3 c bb (1) der Gründe) . Zu einem
schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein
Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung
seiner eigenen Tätigkeit nicht aus (Senat 24. September 1980 - 4
AZR 727/78 - BAGE 34, 158) . Aus der tatsächlich von dem
Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein
genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich
gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen
Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender
Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender
Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich
(Senat 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 173, zu B II 3 b der Gründe) . Aus diesem Grunde hat der
klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen
darzustellen (Senat 8. September 1999 - 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266, zu
I 4 e aa der Gründe). Er muss darüber hinaus Tatsachen
darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht
derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. Senat 1.
August 2001 - 4 AZR 298/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1
Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 27, zu 1 f cc (2) der
Gründe).
55
(b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihre
Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a hervorhebt.
56
(aa) Die VergGr. Ia Fallgr. 1a verlangt eine besonders weitreichende,
hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet,
die begriffsnotwendig schon die Merkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1a
erfordern (vgl. Senat 22. Februar 1972 - 4 AZR 163/71 - AP BAT
§§ 22, 23 Nr. 50). Dabei ist unter Verantwortung iSd.
“Normalverantwortung” die Verpflichtung des Angestellten zu
verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm
übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von
anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht,
pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden
(Senat 24. Juni 1998 - 4 AZR 304/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 241, zu I 3.2.1 der Gründe; 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -
BAGE 51, 59, zu 10 e der Gründe; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84
- BAGE 51, 282, zu 5 a der Gründe). Die Verantwortung, die sich
durch ihr Maß aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraushebt, kann sich
je nach dem Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf
die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder materielle
Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter
beziehen (vgl. BAG 13. Mai 1964 - 4 AZR 158/63 - AP TOA § 3
Auswärtiger Dienst Nr. 1). Dabei ist zu beachten, dass bereits die
normale Tätigkeit eines akademischen Angestellten ein bestimmtes
Maß der Verantwortung und dass die Heraushebungsmerkmale der
VergGr. Ib Fallgr. 1a, dh. die “besondere Schwierigkeit und
Bedeutung” eine bereits gesteigerte Verantwortung mit sich
bringen. Diese mit der Tätigkeit nach VergGr. Ib Fallgr. 1a
vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die
Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. Ia Fallgr.
1a erfüllt sind, erheblich überschritten sein. Deshalb
können Umstände, welche die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Ib Fallgr. 1a und
damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, nicht gleichzeitig
die besonders herausgehobene Verantwortung iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a
begründen.
57
(bb) Nach diesem Maßstab fehlt es bereits an einem hinreichenden
substantiierten Vortrag der Klägerin, der das für die VergGr.
Ia Fallgr. 1a geforderte Maß der Verantwortung begründen
könnte. Die Klägerin trägt im Wesentlichen nur zu ihrer
eigenen Tätigkeit vor, ohne Tatsachen zu benennen, die einen
wertenden Vergleich mit der nach VergGr. Ib Fallgr. 1a vorausgesetzten
Verantwortung ermöglichen.
58
Die Leitung der aus ursprünglich sechs und später fünf
Referaten bestehenden Referategruppe “Gesundheitsschutz”
als solche hebt sich nicht durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraus. Wenn das
Merkmal der Verantwortung bereits begrifflich das Einstehenmüssen
für die Tätigkeit von anderen Bediensteten umfasst (Senat 24.
Juni 1998 - 4 AZR 304/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241, zu
I 3.2.1 der Gründe), bedarf es für die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals der “erheblichen Heraushebung durch das
Maß der Verantwortung” einer über die normale
Vorgesetztenstellung deutlich hinausgehenden Stellung. Dabei muss es
sich - auch nach Einführung der VergGr. I - um eine
Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem
Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer
Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über
Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung handeln
(so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-Kommentar VergO BL Stand
April 2004 I - Allg. Teil Erl. 20; vgl. zu den Anforderungen der
VergGr. I Fallgr. 1a: Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 265/02 - ZTR 2003,
508, zu II 6 b der Gründe ).
59
Die Leitung der Referategruppe mit insgesamt 25 Mitarbeitern
erfüllt dieses Kriterium nicht ohne weiteres. Die auf der dritten
Hierarchieebene im Amt für Umwelt und Gesundheit angesiedelte
Stellung der Klägerin kann nicht ohne Hinzutreten weiterer
Umstände als Spitzenstellung im öffentlichen Dienst mit
großem Arbeitsbereich angesehen werden.
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Auch die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu ihren
einzelnen Aufgaben als Leiterin der Referategruppe und in dem von ihr
selbst geleiteten Referat begründen keine herausgehobene Bedeutung
iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a.
61
Die Klägerin beruft sich insoweit weitgehend auf Umstände,
die sie bereits zur Begründung der Merkmale der VergGr. Ib Fallgr.
1a “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” angeführt
hat. Insbesondere aber versäumt es die Klägerin, die
Tatsachen konkret vorzutragen, auf deren Grundlage ein wertender
Vergleich zwischen der schon gesteigerten Verantwortung, die mit einer
Tätigkeit nach VergGr. Ib Fallgr. 1a verbunden ist, und dem
Maß der Verantwortung, das für die Erfüllung des
Merkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a erforderlich ist, vorgenommen werden
kann. Es reicht nicht zu behaupten, dass bestimmte Aufgaben bzw. deren
Auswirkungen eine Verantwortung beinhalten, die über die eines
normalen Akademikers bzw. über die eines in VergGr. IIa (Fallgr.
1a) eingruppierten Akademikers hinausgeht. Der Vortrag muss auch
erkennen lassen, welche Umstände die schon in den VergGr. IIa und
Ib vorausgesetzte Verantwortung begründen und auf Grund welcher
Tatsachen iS. das demgegenüber erheblich gesteigerte Maß der
Verantwortung gegeben ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der
Klägerin weder im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Leiterin
der Referategruppe noch im Hinblick auf ihre Aufgabe als Leiterin ihres
eigenen Referats gerecht.
62
(c) Die Vertretung H in Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder
erfüllt zwar nach der übereinstimmenden Auffassung der
Parteien die Merkmale der VergGr. Ia Fallgr. 1a. Ob dies zutrifft, kann
offen bleiben. Die Vertretung H in Arbeitsgruppen des Bundes und der
Länder bildet einen eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem
Zeitanteil von nur 5 % der Gesamttätigkeit der Klägerin.
Diese Tätigkeit allein kann daher die Erfüllung des
Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a nicht rechtfertigen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Friedrich
Wolter
Jürgens
Görgens