BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.7.2005, 4 AZR 54/04
Eingruppierung der Leiterin einer Mittelschule in Sachsen
Tenor
1. Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2003 - 7 Sa 712/99 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin ab 1. Januar 1996.
2
Die Klägerin hat 1976 ihr Hochschulstudium an der
Martin-Luther-Universität-Halle-Wittenberg als ausgebildete
Diplomlehrerin für Polytechnik abgeschlossen. In einem
postgradualen Studium an der Pädagogischen Hochschule
Halle/Köthen in der Zeit vom 1. September 1989 bis 31. Januar 1990
erwarb sie im Fach Informatik/Polytechnik die Lehrbefähigung an
den allgemeinbildenden Schulen.
3
Nach § 1 des Änderungsvertrages mit dem Beklagten vom 9./12.
September 1991 werden alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages
vom 1. August 1976 durch die Regelungen des BAT-O ersetzt.
Dementsprechend bestimmt sich nach § 2 das Arbeitsverhältnis
nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche
Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen
in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) jeweils geltenden Fassung. Für die Eingruppierung gilt nach
§ 3 der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der TdL für die
von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den
Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung
(TdL-Richtlinien). Der Änderungsvertrag weist danach die
Eingruppierung in VergGr. III BAT-O aus.
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Die Klägerin wurde zunächst kommissarisch ab dem 26. August
1991 als Schulleiterin der Oberschule M und später der
Mittelschule M eingesetzt. Mit Schreiben vom 9. November 1993 erfolgte
die endgültige Bestellung zur Schulleiterin der Mittelschule M ab
dem Schuljahr 1993/94. Entsprechend dem Änderungsvertrag vom 14.
Oktober 1991 und vom 10. Dezember 1992 erhielt die Klägerin
jeweils zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. III BAT-O eine
Zulage in Höhe der Differenz zur VergGr. Ib BAT-O. Mit Schreiben
vom 8. Januar 1996 beantragte die Klägerin Vergütung nach der
VergGr. Ib BAT-O zzgl. einer Zulage. Das wurde vom Oberschulamt Leipzig
mit Schreiben vom 23. Januar 1996 unter Hinweis auf eine beabsichtigte
sächsische beamtenrechtliche Regelung abgelehnt.
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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie
hat vorgetragen, die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach deren
Grundsätzen sie einzugruppieren sei, sähen für eine
Tätigkeit als Direktor einer Mittelschule mit über 180
Schülern eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14, der
die VergGr. Ib BAT-O entspreche, zzgl. einer Amtszulage vor. Sie habe
die Lehrbefähigung für zwei Fächer, da neben dem
erlangten Abschluss als Diplomlehrer für Polytechnik auch die
Lehrbefähigung für Informatik zu berücksichtigen sei. Es
sei unerheblich, dass letztere in einer postgradualen Ausbildung
erlangt worden sei.
6
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O plus Zulage in
Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14
des BBesG zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zzgl. einer
Zulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. III BAT-O und
der VergGr. Ib BAT-O und eine weitere Zulage in Höhe der
Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zu
zahlen.
7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht
vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die
Klägerin zum einen eine Vergütung erhalte, die der
Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O entspreche, und zum anderen
für die Vergangenheit rückständige Vergütung nur im
Wege einer Leistungsklage verlangen könne. Die Sächsische
Besoldungsordnung sehe für Schulleiter an Mittelschulen die
Besoldungsgruppe A 13 zzgl. einer Amtszulage als Eingangsamt und erst
als Beförderungsamt die Besoldungsgruppe A 14 zzgl. Amtszulage
vor. Die Klägerin erfülle jedoch die persönlichen
Voraussetzungen für eine Beförderung nach der
Sächsischen Laufbahnverordnung nicht, weil sie lediglich als sog.
Ein-Fach-Lehrerin anzusehen sei. Daher habe sie lediglich Anspruch auf
Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13, die der VergGr. IIa BAT-O
entspreche, zzgl. der Amtszulage. Tatsächlich erhalte sie
Vergütung in Höhe der VergGr. Ib BAT-O, die höher sei
als die der VergGr. IIa BAT-O zzgl. der Amtszulage.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
10
I. Der Hauptantrag, der auf die Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O
zuzüglich einer Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX
BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG gerichtet ist, ist
zulässig, aber unbegründet.
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1. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine
Bedenken bestehen (zB BAG 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT
§§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Das gilt trotz der
Möglichkeit, für die Vergangenheit eine Leistungsklage zu
erheben, wenn durch die Feststellungsklage der Streit insgesamt
beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend
geklärt werden kann (zB BAG 24. Juni 2004 - 8 AZR 280/03 - EzBAT
BAT §§ 22, 23 M Nr. 1, zu II 1 der Gründe) . Der
Zulässigkeit der Klage steht - entgegen der Ansicht des Beklagten
- auch nicht entgegen, dass die Klägerin auf Grund der Zulage in
Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der VergGr. III und VergGr.
Ib eine Vergütung erhält, die der Höhe nach der
Vergütung der VergGr. Ib entspricht. Die Klägerin begehrt mit
dem Hauptantrag die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin ab 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. Ib
BAT-O zuzüglich einer Zulage in Höhe der Amtszulage zu
zahlen. Damit begehrt sie eine tatsächlich höhere und
rechtlich unterschiedliche Vergütung als die ihr vom Beklagten
gewährte.
12
2. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar
1996 Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O zuzüglich der
begehrten Zulage zu zahlen. Für die Eingruppierung der
Klägerin als Lehrkraft findet die Anlage 1a zum BAT-O keine
Anwendung. Aus anderen für die Eingruppierung von Lehrern
einschlägigen Regelungen ergibt sich ebenfalls keine Grundlage
für das Begehren der Klägerin, auch nicht aus der vom
Landesarbeitsgericht ebenso wie von den Parteien als einschlägig
zugrunde gelegten Besoldungsordnung A des rückwirkend zum 1. Juli
1991 in Kraft getretenen Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 5.
Februar 1992.
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a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT-O.
14
aa) Auf Grund der einzelvertraglichen Bezugnahme im
Änderungsvertrag vom 9./12. September 1991 finden der BAT-O und
die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach
§ 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag
zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)
vom 8. Mai 1991 (ÄndTV Nr. 1) ist die Anlage 1a, soweit sie keine
besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte
anzuwenden, die als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2
I l fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind, ggf. nach
näherer Maßgabe von Richtlinien, in der
Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der
Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft
wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
15
bb) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der maßgeblichen
tariflichen Definition in der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2 l I BAT-O,
weil sie an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse
und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermittelt. Somit ist
für ihre Eingruppierung die Anlage 1a nicht anzuwenden.
16
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass als
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin verlangte
Vergütung nach VergGr. Ib weder die 2. BesÜV in Betracht
kommt, weil sie nur bis zum 1. Juli 1995 galt, noch die
Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum BBesG), weil diese nicht
für die Einstufung von Lehrern mit Abschlüssen nach dem Recht
der ehemaligen DDR gilt, und auch nicht die Richtlinien des Freistaates
Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkraft an
öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien), die
keine Vergütungsgruppen für Schulleiter vorsehen und für
Lehrer an Mittelschulen nur die VergGr. III und IIa BAT-O. Auch die
Lehrer-Richtlinien-O der TdL sehen für Mittelschuldirektoren keine
Eingruppierung in VergGr. Ib BAT-O vor. Die Klägerin hat sich zur
Begründung ihres Begehrens auch nicht auf diese
Vergütungsregelungen berufen.
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c) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. Ib
ergibt sich auch nicht aus § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 in
Verbindung mit der Besoldungsordnung A zu § 2 Sächsisches
Besoldungsgesetz vom 5. Februar 1992. Die Besoldungsordnungen A und B
enthalten an sich keine Ämter für Lehrkräfte mit
Abschlüssen nach dem Recht der DDR (BAG 5. September 2002 - 8 AZR
620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93) . Aber auch wenn man
zu Gunsten der Klägerin mit dem Landesarbeitsgericht davon
ausgeht, dass auf Grund des Schreibens der Beklagten an die
Klägerin vom 23. Januar 1996 und der übereinstimmenden
Auffassung der Parteien die Eingruppierung der Klägerin nach der
Besoldungsordnung A erfolgen soll, wäre die Klägerin als
Beamtin nicht in die der VergGr. Ib entsprechende Besoldungsgruppe A 14
eingestuft.
18
aa) Die einschlägigen Regelungen in der Besoldungsordnung A, die
in den späteren Fassungen inhaltlich nicht verändert
worden sind, lauten:
“...
Besoldungsgruppe A 13
...
Mittelschulrektor
- als
Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern 1)
1) Erhält eine Amtszulage in
Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe
A 13 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt
unberührt.
...
Besoldungsgruppe A 14
Mittelschulrektor
- als
Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1),
2)
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 3)
1) Erhält eine Amtszulage in
Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe
A 14 der Bundesbesoldungsordnung A. ...
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
...”
19
Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der BBesO A lautet:
“Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.”
20
bb) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach
VergGr. Ib BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe
A 14 entspricht, nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Einstufung
der Klägerin, wenn sie Beamtin wäre, in die Besoldungsgruppe
A 14 sind nicht gegeben.
21
(1) Zwar erfüllt die Klägerin unstreitig die unter
Besoldungsgruppe A 14 aufgeführten Merkmale, da sie von dem
beklagten Land mit Schreiben vom 9. November 1993 zur Leiterin einer
Mittelschule mit mehr als 180 Schülern ernannt worden ist.
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(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen
Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 nicht nur die in
den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen
Anforderungen erfüllen; es ist darüber hinaus erforderlich,
dass diese Angestellten in die entsprechende Besoldungsgruppe auch
tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im
Beamtenverhältnis stünden (zB 12. August 1998 - 10 AZR 329/97
- AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1 b der Gründe;
13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201, zu II 2 der Gründe) .
Dabei ist das Bundesarbeitsgericht stets davon ausgegangen, dass die
tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 der
vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim Beklagten
beschäftigten Lehrkräfte dient, unabhängig davon, ob sie
im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Die
angestellten Lehrkräfte sollen vergütungsmäßig
nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als
vergleichbare Beamte (20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr.
4, zu II 2 b der Gründe) .
23
(a) Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 wäre nicht
vorgenommen worden, weil die Klägerin die Laufbahnvoraussetzungen
für die Ernennung als Mittelschullehrer nicht erfüllt.
Voraussetzung für eine Ernennung als Laufbahnbewerber an einer
Mittelschule ist ein Abschluss als Diplomlehrer mit zwei Fächern
und Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 bzw. 5 bis 12.
Nach § 32 Abs. 3 Sächsische Laufbahnverordnung
(SächsLVO) ist für die Laufbahn des höheren Dienstes ein
mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer
Universität, einer technischen Hochschule, einer anderen
wissenschaftlichen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen,
dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei
Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder ein nach Art. 37 Abs. 1 des
Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen. Nach der
Anlage 1 Nr. 18 zur SächsLVO ist als Konkretisierung des § 32
Abs. 3 SächsLVO für den höheren Dienst im Bereich der
Schulverwaltung Folgendes vorgesehen:
“Abschluss im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten
Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im
Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern.”
24
Diese einvernehmliche Bestimmung der notwendigen Abschlüsse
für Mittelschulen ist gemäß dem Schreiben des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. September 1996
dahin gehend erfolgt, das der Abschluss als Diplomlehrer mit zwei
Fächern und Lehrbefähigung für Klassen 5 bis 10 bzw. 5
bis 12 vorliegen muss. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht
ausgegangen.
25
(b) Die Klägerin hat keine Diplomlehrerausbildung in zwei Fächern.
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(aa) Die Klägerin hat ihr Hochschulstudium an der
Martin-Luther-Universität-Halle-Wittenberg als Diplomlehrerin
für Polytechnik, dh. mit einem Fach abgeschlossen (vgl. BAG 21.
April 1999 - 10 AZR 467/98 -, zu II 2 c der Gründe, wonach das
auch nur die Lehrbefähigung für ein Fach beinhaltet).
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(bb) Die Klägerin hat keine Diplomlehrerausbildung in einem
weiteren Fach. Die fünfmonatige postgraduale Ausbildung an der
Pädagogischen Hochschule Halle/Köthen in der Zeit vom 1.
September 1989 bis 31. Januar 1990 ist keine Diplomlehrerausbildung in
einem weiteren Fach. Da die Ausbildung in der ehemaligen DDR absolviert
worden ist, richtet sich die Anerkennung nach Art. 37 Einigungsvertrag.
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag stehen die im
Beitrittsgebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik
Deutschland abgelegten Prüfungen oder erworbenen
Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen
Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird
nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag auf Antrag von der jeweils
zuständigen Stelle festgestellt. Die Kultusministerkonferenz hat
mit Beschluss vom 11. Oktober 1991 idF vom 27. März 1992 zur
Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen
(Hochschulabschlüsse, Abschlüsse kirchlicher
Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) iSd.
Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt, dass für
postgraduale Ausbildungen keine Gleichwertigkeitsfeststellung iSd. Art.
37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages erfolgt. Danach steht die
postgraduale Ausbildung der Klägerin einer Diplomlehrerausbildung
in einem weiteren Fach nicht gleich.
28
Es kann offen bleiben, ob und ggf. durch wen trotz der Verweigerung der
generellen Feststellung der Gleichwertigkeit von postgradualen
Abschlüssen durch die Kultusministerkonferenz auf den Einzelfall
bezogen eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Die
Klägerin hat die Gleichwertigkeit ihres postgradualen Studiums
“Informatik/Polytechnik” mit der Lehrbefähigung
für Informatik nicht substantiiert dargelegt, zumal der Beklagte
im Einzelnen die erheblichen Unterschiede des postgradualen Studiums zu
den Anforderungen nach der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer
Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993
(LbVO) dargestellt hat.
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(cc) Die fehlende Laufbahnbefähigung als Ein-Fach-Lehrerin ist
auch nicht nach § 168 des Beamtengesetzes für den Freistaat
Sachsen (SächsBG) unbeachtlich. Zwar konnten nach § 168
SächsBG bis zum 31. Dezember 1996 Bewerber, die die
Laufbahnbefähigung nicht besitzen, nach Maßgabe der Anlage I
Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2c des Einigungsvertrages zu
Beamten auf Probe ernannt werden. § 168 SächsBG
begründet jedoch keinen Anspruch auf Ernennung trotz Fehlens der
Laufbahnbefähigung.
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d) Die Klägerin ist demnach nicht in der VergGr. Ib BAT, die nach
§ 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 14 entspricht,
eingruppiert.
31
e) Weil die Klägerin nach den beamtenrechtlichen Vorschriften
nicht nach Besoldungsgruppe A 14 der Sächsischen Besoldungsordnung
eingestuft worden wäre, steht ihr auch die zusätzlich
begehrte Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu
Besoldungsgruppe A 14 des BBesG nicht zu, weder nach § 2 Nr. 3
Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. der
Fußnote 1/Fußnote 7 der Besoldungsgruppe A 14 der
Sächsischen Besoldungsordnung A, noch nach den Richtlinien der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die
“Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995
(Lehrer-Richtlinien-O der TdL)”. Abschnitt A Nr. 3 dieser
Richtlinie, deren Anwendbarkeit arbeitsvertraglich vereinbart ist,
lautet:
“Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum
Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt
sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie
vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw.
ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der
Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.”
32
Im Übrigen kommt es nicht darauf an, weil diese von der
Klägerin begehrte Zulage ohne die ihr - wie dargelegt - nicht
zustehende Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zu keiner Erhöhung
der Vergütung führt. Denn die Klägerin erhält vom
Beklagten wegen ihrer Funktion als Schulleiterin zusätzlich zur
Vergütung nach VergGr. III eine Zulage in der Höhe der
Differenz zur VergGr. Ib, die höher ist als die Zulage in
Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zur Besoldungsgruppe A 14
des BBesG.
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f) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. Ib
und eine Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu
Besoldungsgruppe A 14 des BBesG ergibt sich entgegen der Auffassung der
Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Aus der Ernennung zur Schulleiterin lässt sich bereits keine
Aussage hinsichtlich der Anerkennung der Klägerin als
Zwei-Fach-Lehrerin entnehmen. Der Beklagte hat sich mit der
Gewährung einer Vergütung, die der Höhe nach der nach
VergGr. Ib BAT-O entspricht, nicht dahin gehend festgelegt, dass die
Klägerin alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Besoldungsgruppe A 14 erfülle. Vielmehr hat er durch die
Eingruppierung nach VergGr. III BAT-O zzgl. einer Zulage deutlich
gemacht, dass er die Klägerin gerade nicht unmittelbar in VergGr.
Ib BAT-O eingruppiert sieht.
34
II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg, der dahin
gehend zu verstehen ist, dass sie zusätzlich zu der ihr von dem
Beklagten gewährten Vergütung nach VergGr. III BAT-O
zuzüglich der Zulage in Höhe der Differenz zur VergGr. Ib
BAT-O eine weitere Zulage in Höhe der Amtszulage nach Anlage IX
BBesG zu Besoldungsgruppe A 14 des BBesG begehrt. Diese Zulage steht
ihr - wie dargelegt - nicht zu.
35
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bott
Creutzfeldt
Wolter
von Dassel
Rzadkowski