BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.6.2005, 4 AZR 417/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
Tenor
1. Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.
März 2004 - 16 Sa 1649/03 - insoweit aufgehoben als es der
Berufung stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26. August 2003 - 5 Ca 3360/02
- wird insgesamt zurückgewiesen.
2. Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.
März 2004 - 16 Sa 1649/03 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die
Kosten der Berufung und die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
2
Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die zu den von
Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth gehört.
Diese sind Stiftungen privaten Rechts, die sich zu einem Anstaltsbund
zusammengeschlossen haben und dem Diakonischen Werk der Evangelischen
Kirche von Westfalen angehören. Bei der Beklagten ist eine eigene
Mitarbeitervertretung gebildet.
3
Die Klägerin ist seit dem 12. Mai 1980 bei der Beklagten und deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie ist in der
Zentralküche des Hauses A der Beklagten tätig. Dem
Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom selben
Tage zu Grunde. Dieser enthält ua. die folgenden Regelungen:
“§ 2
Die Vergütung richtet sich nach dem Dienstrecht für
Kirchliche Arbeiter (MTL II) vom 13.11.1968 in der jeweils
gültigen Fassung und wird monatlich nachträglich gezahlt. Die
Einstufung erfolgt nach Lohngruppe II, Fallgr. 1.
...
...
§ 6
Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den
Richtlinien für die Regelung des Dienstrechts Kirchlicher Arbeiter
vom 13.11.1968 (MTL II) mit den ergänzenden Regelungen für
Mitarbeiter der von Bodelschwinghschen Anstalten.”
4
Die Klägerin erhielt in den letzten Jahren Vergütung nach der
Lohngruppe 2 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF (MTL II-KF),
wobei zwischen den Parteien streitig ist, nach welcher Fallgruppe sie
in dieser Lohngruppe eingruppiert war. Nach einer Bewährungszeit
von drei Jahren erhielt sie Lohn nach der Lohngruppe 2a, nach einer
weiteren Bewährungszeit nach der Lohngruppe 3.
5
Der MTArb-KF ist eine im Rahmen des sogenannten Dritten Wegs
beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Zuständig für
die Beklagte ist die Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL). Zusammensetzung, Organisation
und Aufgabenstellung sowie Wirkung der Beschlüsse sind im
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
kirchlichen Dienst vom 15. November 2001 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz
- ARRG) geregelt. Nach § 3 Abs. 1 ARRG sind die von der
Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schiedskommission beschlossenen
Arbeitsrechtsregelungen verbindlich und wirken normativ. Der ARK-RWL
gehören je neun Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
sowie der Dienstgeberseite an. Nach Einführung des sogenannten
Verbandsprinzips werden die Mitarbeitervertreter durch die
Vereinigungen entsandt, in denen mindestens 3.000 Mitarbeiter im
kirchlichen Dienst des Zuständigkeitsbereichs zusammengeschlossen
sind (§ 6 ARRG). Zuvor waren die Mitarbeitervertreter über
die Mitarbeitervertretungen in die ARK-RWL entsandt worden.
6
Zu den Vereinigungen, die zu einer Mitarbeit in der ARK-RWL eingeladen
worden sind, gehörte die damalige Gewerkschaft ÖTV. Diese
arbeitet jedoch in den arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht mit, da
ihr Gewerkschaftstag im Jahre 1988 beschlossen hatte, sich nicht an den
arbeitsrechtlichen Kommissionen im kirchlichen und diakonischen Bereich
zu beteiligen. Der Aufforderung des Vorsitzenden der ARK-RWL vom 30.
April 1999, für die ab dem 1. Januar 2000 beginnende Amtszeit
Vertreter zu benennen, kamen weder die Gewerkschaft ÖTV noch die
damals ebenfalls eingeladene Deutsche Angestelltengewerkschaft nach. In
der seit dem 1. Januar 2000 amtierenden ARK-RWL waren damit lediglich
der Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe - VKM - mit sieben Personen, unter denen sich
ein Personalleiter befand, und der Marburger Bund mit zwei Personen -
beides Oberärzte - vertreten.
7
Am 5. Oktober 2001 beschloss die ARK-RWL eine
“Arbeitsrechtsregelung für die Vergütung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in besonderen Arbeitsbereichen und
zur Änderung der Altersteilzeitordnung”, die im Kirchlichen
Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen Nr. 13 vom 21.
Dezember 2001 veröffentlicht wurde. Der Beschluss umfasst ua.
folgende Regelungen:
“§ 3
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte in
besonderen Arbeitsbereichen
Als
Anlage 1c zum BAT-KF wird folgender Vergütungsgruppenplan
eingefügt:
‚Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF
für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen
(BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF - BAVGP.BAT-KF)
Vorbemerkungen
1. Der
BA-Vergütungsgruppenplan gilt nicht für Angestellte in
gleichen Tätigkeiten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des
Allgemeinen Vergütungsgruppenplans fallen.
2. Die Vorbemerkungen 1, 2,
4 bis 9, 11 und 12 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum
BAT-KF gelten entsprechend.
Berufsgruppe
1
Mitarbeiter in handwerklichen,
landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Hilfstätigkeiten
Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal
Verg.Gr.
1
Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze
Einweisung nötig ist (z.B. einfache Küchenhilfsarbeiten
wie Gemüse putzen, Geschirr spülen - ausgenommen an Maschinen
-, einfache Reinigungsarbeiten)1 BA 1
2
Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine
eingehende Einarbeitung nötig ist (z.B. nicht einfache
hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder
Arbeiten an Maschinen wie Kartoffelschälmaschinen,
Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen)1
BA 2”
8
Nach Abschnitt 1 § 8 wurde außerdem das
Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-KF geändert. Es wurden die
Lohngruppen 1, 1a und 2 gestrichen und die Lohngruppen 2a, 3 sowie 3a
geändert. Im Rahmen der Änderung wurde in der Lohngruppe 2a
die Fallgruppe 3 (einschließlich der Beispiele) und in der
Lohngruppe 3 die Fallgruppe 3.3 gestrichen. In der Lohngruppe 3a
Fallgruppe 3.1 wurde die Angabe “3.1” gestrichen. Die
Vergütung der diesem Vergütungsgruppenplan unterfallenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde dahin gehend geändert, dass
sie nur noch eine Grundvergütung erhielten, zu der der ehegatten-
und kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags hinzukommt. Die Höhe
der Grundvergütung ergibt sich aus Anlage 6a der Ordnung für
die Vergütung der kirchlichen Angestellten (AngVergO). Für
Mitarbeiter, die, wie die Klägerin, am 31. Dezember 2001 in einem
Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Januar 2002 fortbestand,
wurde jedoch die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der
Differenz zur bisherigen Vergütung vereinbart (Abschnitt 1 §
9 Abs. 1). Bei zukünftigen allgemeinen
Vergütungserhöhungen wird sich die Ausgleichszulage
allerdings um 1/3 des Erhöhungsbetrags vermindern (Abschnitt 1
§ 9 Abs. 1 Ziff. 2). Für die von diesen Änderungen
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde zugleich vereinbart,
dass ihnen im Fall einer Ausgliederung ihres Arbeitsbereichs bis zum
31. Januar 2007 nicht betriebsbedingt gekündigt werden darf
(Abschnitt 1 § 9 Abs. 1 Ziff. 3). In Abschnitt 2 wurde
schließlich als zusätzliche Kompensierung im Rahmen der
Altersteilzeitordnung eine Anhebung des Aufstockungsbetrags auf 83 %
des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts beschlossen.
9
Der Beschluss der ARK-RWL enthält weiterhin folgende Übergangsbestimmung nach § 9 Abs. 2:
“(2) Für Arbeiterinnen und Arbeiter mit einem Lohn nach den
Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF, die durch
§ 8 dieser Arbeitsrechtsregelung gestrichen werden, gilt, wenn sie
am 31. Dezember 2001 in einem Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-KF
und den ihn ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen stehen und am 1.
Januar 2002 weiterbeschäftigt werden, ab 1. Januar 2002 folgendes:
1. Sie sind Angestellte in einem
Arbeitsverhältnis nach dem BAT-KF und den ihn ergänzenden
Arbeitsrechtsregelungen. Die bisher in der Lohngruppe 1 eingruppierten
Arbeiterinnen und Arbeiter sind in der Vergütungsgruppe BA 1
eingruppiert. Die bisher in der Lohngruppe 2, 2a oder 3 eingruppierten
Arbeiterinnen und Arbeiter sind in der Vergütungsgruppe BA 2
eingruppiert.
2. Absatz 1 findet entsprechend Anwendung.”
10
Mit Beschluss vom 19. April 2002 wurde § 1 Abs. 2 des
Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) zum 1.
Juni 2002 wie folgt gefasst:
“Mit Mitarbeitern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter
unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden,
dass sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt
werden, wenn ihre Tätigkeit im Allgemeinen
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF oder im
Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Anlagen 1a und
1b) aufgeführt sind. Sie sind als Angestellte gemäß
Satz 1 zu beschäftigen, wenn ihre Tätigkeit im
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte in
besonderen Arbeitsbereichen (Anlage 1c) aufgeführt ist.”
11
Die Klägerin unterliegt weiterhin der Rentenversicherung der Arbeiter.
12
Mit Schreiben vom 4. März 2002 wandte sich die Klägerin gegen
ihre Eingruppierung durch die Beklagte. Die Beklagte reagierte hierauf
mit Schreiben vom 2. April 2002, das auszugsweise folgenden Inhalt
hatte:
“Ihr Brief zwecks Überprüfung Ihrer Vergütungsgruppe ist hier eingegangen.
Diese Prüfung hat ergeben, dass Ihre Einstufung, die Grundlage
für die Eingruppierung in die BA-Gruppen war, durchaus korrekt
war. Danach waren Sie eingestuft in die Vergütungsgruppe für
" Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten
" bzw. Beiköche ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Wir
können daher keine rückwirkende Veränderung der alten
MTArb-KF-Einstufung vornehmen.”
13
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie unterfalle nicht
den neu eingeführten Vergütungsgruppen. Die
Arbeitsrechtsregelungen im Bereich der Kirchen wirkten nicht
unmittelbar und zwingend. Die Inhalte des Arbeitsverhältnisses und
die Arbeitsbedingungen müssten durch arbeitsvertragliche
Vereinbarungen jeweils gesondert für die einzelnen Arbeitnehmer
festgelegt werden. Die Verweisung in ihrem, der Klägerin,
Arbeitsvertrag beziehe sich nur auf den MTArb-KF und seine
Vorläufer. Der Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für
Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen sei deshalb nicht Inhalt
ihres Arbeitsverhältnisses geworden. Sie unterfalle auch entgegen
der Anordnung in der Übergangsbestimmung des Abschnitt 1 § 9
Abs. 2 im Beschluss vom 5. Oktober 2001 nicht dem BAT-KF. Der Beschluss
sei schon deshalb unwirksam, weil die ARK-RWL nicht paritätisch
besetzt gewesen sei. In der ARK-RWL säßen auf der
Arbeitnehmerseite Mitglieder, die im “wirklichen Leben” in
ihren Einrichtungen eine Arbeitgeberstellung ausübten.
Außerdem entspreche der Beschluss der ARK-RWL nicht billigem
Ermessen. Nach bisherigen Erfahrungen mit Ausgründungen von
Betriebsteilen sei es nicht praktikabel, lediglich die ungelernten
Kräfte auszugliedern. Die Einführung der neuen Gehaltsgruppen
BA 1 und BA 2 sei auch wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung
unwirksam. Von den neuen Gehaltsgruppen seien überwiegend
Arbeitnehmerinnen erfasst. Sei demnach die BA-Vergütungsordnung
nicht anzuwenden, sei es auch unbillig, die für sie im MTArb-KF
maßgebliche Eingruppierungsvorschrift ersatzlos wegfallen zu
lassen.
14
Unter Anwendung der alten Lohngruppen sei sie zutreffend in der
Lohngruppe 3a MTArb-KF eingruppiert. Sie nehme überwiegend die
gleichen Aufgaben wahr wie ein ausgebildeter Koch. Sie sei entgegen der
Behauptung der Beklagten auch nicht Analphabetin. Bei Einstellung
hätte sie zutreffender Weise nach der FallGr. 1.1.6 in der
Lohngruppe 2 eingruppiert sein müssen.
15
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend
zum 1. August 2001 Vergütung nach Lohngruppe 3a MTArb-KF zu zahlen,
hilfsweise
ab 1. Januar 2002 Vergütung nach Lohngruppe 3 MTArb-KF zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass ihre von der Beklagten vorgenommene Umgruppierung in die BA-Gruppe des BAT-KF unwirksam ist.
16
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, alle nach dem ARRG geschaffenen
Arbeitsrechtsregelungen entfalteten normative Wirkung. Dies ergebe sich
aus § 3 Abs. 1 ARRG, der in ausreichender Weise Inhalt und
Reichweite des normativen Geltungsanspruchs bestimme. Aber auch wenn
man eine normative Wirkung verneine, sei die Arbeitsrechtsregelung vom
5. Oktober 2001 für die Klägerin verbindlich. Auch bei
Anwendung der alten Lohngruppen sei die Klägerin nicht in der
Lohngruppe 3a eingruppiert. Die Tätigkeit der Klägerin
beschränke sich darauf, Brot und Brötchen nach vorgegebenen
Listen zu verteilen, das Frühstück vorzubereiten, Gemüse
zu waschen und zu schneiden und evtl. Salat zuzubereiten, Fleisch und
Fisch zu waschen und für den Garprozess vorzubereiten, Frikadellen
nach vorgegebenen Zahlen zu portionieren, Schnitzel zu würzen, zu
panieren, zu braten sowie Geschirr und Küche zu reinigen. Als
ungelernte Küchenhilfe sei sie bei Einstellung zutreffend nach der
FallGr. 1.1.2 in der Lohngruppe 2 eingruppiert gewesen.
17
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat ihr unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
hinsichtlich der Vergütung nach der Lohngruppe 3 MTArb-KF ab 1.
Januar 2002 stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin
weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
rückwirkend zum 1. August 2001 Vergütung nach Lohngruppe 3a
MTArb-KF zu zahlen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
18
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revision der
Beklagten ist begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an
die Klägerin ab dem 1. August 2001 Vergütung nach Lohngruppe
3a MTArb-KF zu zahlen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend
erkannt. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten
begründet. Die Klägerin ist ab dem 1. Januar 2002 in die
BA-Vergütungsgruppe eingruppiert, die entgegen der
Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts an die Stelle der Lohngruppe
3 Fallgruppe 3.3 getreten ist. Die Klage ist deshalb insgesamt
unbegründet, so dass das klageabweisende Urteil des
Arbeitsgerichts insoweit wiederherzustellen war.
19
A. Die Revision der Klägerin, mit der sie anstrebt, entgegen der
insoweit klageabweisenden Entscheidungen beider Vorinstanzen
rückwirkend zum 1. August 2001 nach Lohngruppe 3a des
Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF vergütet zu werden, ist
unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage aus dem
Hauptantrag zu Recht abgewiesen.
20
Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Eingruppierungsfeststellungsklage
zwar zulässig (vgl. Senat 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 - AP AVR
Diakonisches Werk § 12 Nr. 7 = EzBAT BAT §§ 22, 23 F. 1
Sozialdienst VergGr. IV b Nr. 44, zu B I der Gründe; 25. September
1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2, zu I
der Gründe, jeweils mwN) , aber unbegründet. Die Beklagte ist
nicht verpflichtet, die Klägerin rückwirkend zum 1. August
2001 nach Lohngruppe 3a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF zu
vergüten.
21
Dabei kann dahinstehen, ob sich dies für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2002 bereits daraus ergibt, dass durch den Beschluss der ARK-RWL
in der Lohngruppe 3a FallGr. 3.1 die Angabe 3.1 gestrichen worden ist
und damit ein Bewährungsaufstieg aus der Lohngruppe 3 Fallgruppe
3.1 in die Lohngruppe 3a nicht mehr möglich ist. Die Beklagte war
schon ab dem 1. August 2001 nicht verpflichtet, die Klägerin nach
Lohngruppe 3a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF zu
vergüten, weil die Klägerin die hierfür erforderlichen
Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt.
22
I. Die maßgebenden Vorschriften des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF lauteten wie folgt:
“ Lohngruppe 2
1 Allgemeines Tätigkeitsmerkmal
1.1 Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
Beispiele:
...
1.1.2 Arbeiter, die nicht einfache
hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten (z.B. Zubereiten von
Kaltverpflegung) oder an Maschinen (z.B. Kartoffelschälmaschinen,
Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten
1.1.3 Arbeiter, die Speisen und Getränke
zutragen und auch kassieren
...
1.1.6 Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung
in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf als
Beiköche, soweit nicht höher eingereiht
...
...
Lohngruppe 2 a
...
3 Bewährungs-/Zeitaufstieg
...
3.2 Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1.1 nach
dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2, soweit nicht nach Nr.
3.3 oder nach Lohngruppe 3 Nr. 3.1 eingereiht
...
Lohngruppe 3
...
3 Bewährungs-/Zeitaufstieg
3.1 Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1.1.1, 1.1.5 und
1.1.6 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen
Tätigkeit in Lohngruppe 2
...
3.3 Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. ... 3.2 ... nach
vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe der
Lohngruppe 2 a
...
Lohngruppe 3 a
1 und 2 (nicht besetzt)
3 Bewährungs-/Zeitaufstieg
3.1 Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1.2 ... 3.1...
nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe der
Lohngruppe 3.”
23
II. Die Klägerin hat nicht zum 1. August 2001 die Voraussetzungen
der Lohngruppe 3a Fallgruppe 3.1 MTArb-KF erfüllt. Sie war nicht
ursprünglich in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.6 eingruppiert, von
der aus sie nach dreijähriger Bewährung in die Lohngruppe 3
Fallgruppe 3.1 und nach weiterer vierjähriger Tätigkeit im
Wege des Zeitaufstiegs in die Lohngruppe 3a Fallgruppe 3.1 hätte
gelangen können.
24
In die Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.6 sind eingruppiert Arbeiter ohne
abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf als Beiköche, soweit sie nicht höher
eingereiht sind.
25
Für eine Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals hat die
Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.
26
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass sie
Tätigkeiten zu verrichten hat, die eine Eingruppierung nach
Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.6 MTArb-KF rechtfertigen.
27
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der
Voraussetzungen der Lohngruppe liegt grundsätzlich bei dem
Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer bestimmten Lohngruppe
begehrt (zB Senat 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - AP BAT 1975
§§ 22, 23 Nr. 271, zu I 3 c bb (1) der Gründe) .
28
2. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich nicht aus dem
Schreiben der Beklagten vom 2. April 2002. Aus ihm ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Verweigerung der
Höhergruppierung zum 1. August 2001 eine korrigierende
Rückgruppierung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des
Senats vorgenommen hat.
29
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über
die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden
Rückgruppierung auch im Falle des Bewährungs- bzw.
Zeitaufstiegs anzuwenden, soweit eine Mitteilung des Arbeitgebers
über die Eingruppierung eine für einen Bewährungs- oder
Zeitaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe
bezeichnet (Senat 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - AP AVR
Caritasverband § 12 Nr. 12, zu II 3 der Gründe) . Dieser Fall
steht dem Fall gleich, in dem der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer
eine bestimmte Vergütungsgruppe mitgeteilt hat, sich an dieser
Mitteilung nicht festhalten lassen und aus einer niedrigeren
Vergütungsgruppe vergüten will. Beruft sich der Arbeitnehmer
auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, muss der
Arbeitgeber, um die niedrigere Bezahlung durchzusetzen, die objektive
Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und
beweisen, wobei die Fehlerhaftigkeit bereits dann gegeben ist, wenn
eine der Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt
(Senat 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - BAGE 94, 287, 296 f.) . Die
Gleichbehandlung dieser Fallkonstellation mit der, in der eine
bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe mitgeteilt wurde, aus der ein
Zeit- oder Bewährungsaufstieg möglich ist, der Arbeitgeber
nach Zeitablauf eine Bezahlung entsprechend der Aufstiegsgruppe aber
verweigert, ist der Sache nach geboten. In beiden Fällen geht es
um die vom Arbeitgeber gewollte Abkehr von der dem Arbeitnehmer
früher mitgeteilten und in der Folgezeit praktizierten
Eingruppierung (Senat 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - aaO) .
30
Diese Grundsätze finden jedoch im Falle der Klägerin keine
Anwendung, weil die Beklagte der Klägerin zu keinem Zeitpunkt
ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie nach Lohngruppe 2 Fallgruppe
1.1.6 eingruppiert ist oder war. Eine solche Mitteilung erfolgte auch
nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 2. April 2002. Zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Klägerin dieses Schreiben zuging, existierte
die Lohngruppe 2 MTArb-KF schon nicht mehr. Die Beklagte teilte der
Klägerin lediglich im Rahmen einer Überprüfung von deren
Eingruppierung mit, dass ihre Einstufung, die Grundlage für die
bereits vorgenommene Eingruppierung in die BA-Vergütungsgruppen
gewesen sei, korrekt gewesen sei. Dass sie dieses Ergebnis, das bei
einer vorherigen Eingruppierung in Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.6 mit
anschließendem Bewährungs- und Zeitaufstieg ausgeschlossen
gewesen wäre, durch Hinweis einerseits auf die Fallgruppe 1.1.2
(Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten
verrichten ...) und andererseits auf die Tätigkeit als
Beiköchin (Fallgruppe 1.1.6) widersprüchlich begründet
hat, kann kein für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast
hinreichendes Vertrauen darauf begründen, sie sei nach der
Vorstellung der Beklagten nach Bewährungs- und Zeitaufstieg in
Lohngruppe 3a Fallgruppe 3.1 MTArb-KF eingruppiert.
31
Dass allein in der Höhergruppierung der Klägerin in die
Lohngruppe 3 keine Mitteilung liegt, sie sei ursprünglich in
Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.6 MTArb-KF eingruppiert gewesen, ergibt
sich bereits daraus, dass der Aufstieg in die Lohngruppe 3 auch aus der
Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.2 über den Zwischenschritt eines
Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 2a Fallgruppe 3.2 im Wege
des Zeitaufstiegs möglich ist (Lohngruppe 3 Fallgruppe 3.3).
32
3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie die Tätigkeit
eines Beikochs ausgeübt hat. Unter Beiköchen werden
Kochgehilfen oder zweite Köche verstanden. Nach der FallGr. 1.1.6
in der Lohngruppe 2 eingruppiert sind demnach nur Arbeitnehmer, die
eine Tätigkeit als Koch, wenn auch nur als zweiter oder als
Gehilfe, ausüben. Eine solche arbeitsvertragliche Aufgabenstellung
lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Sie
hat die substantiierten Tätigkeitsschilderungen der Beklagten,
welche die Einstufung der Klägerin als Beiköchin
ausschließen, nicht im Einzelnen in Frage gestellt. Dies hat das
Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt.
33
a) Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, sie übe in der
Küche alle anfallenden Tätigkeiten eines Kochs aus und nehme
dabei die dort anfallenden Aufgaben selbständig und
eigenverantwortlich wahr. Dies genügt nicht. Es fehlt jeglicher
Tatsachenvortrag, welche konkreten Tätigkeiten sie ausübt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus der Entscheidung
des Senats vom 28. Juni 1989 (- 4 AZR 191/89 -) nicht, dass ein
weitergehender Sachvortrag entbehrlich ist. Der Senat hat in dieser
Entscheidung lediglich ausgeführt, welche Tätigkeiten zum
Berufsbild eines Kochs gehören und damit den für die
Eingruppierung maßgeblichen durch Tatsachen auszufüllenden
Obersatz gebildet. Daraus folgt aber nicht, dass der Vortrag der
Klägerin, sie übe die Tätigkeiten eines Kochs aus,
ausreichend bestimmt wäre. Es bedarf eben auch der Darlegung der
Tatsachen, die den Obersatz ausfüllen sollen.
34
b) Die Verfahrensrüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht
sei dem angebotenen Beweisantritt hinsichtlich der Tätigkeit der
Klägerin nicht nachgegangen, ist nicht ordnungsgemäß
erhoben. Erforderlich wäre gewesen, dass die Klägerin das
übersehene Beweismittel, das dazugehörende Beweisthema, den
genauen Ort des Beweisantritts sowie das voraussichtliche Ergebnis der
unterbliebenen Beweisaufnahme benannt hätte (BAG 29. Juli 1992 - 4
AZR 502/91 - BAGE 71, 56, zu 6 b der Gründe ). Tatsächlich
hat die Klägerin keine Aussagen der benannten Zeugin zu ihren
Tätigkeiten behauptet, sondern nur zur angeblichen Vorstellung der
Beklagten von der richtigen Eingruppierung der Klägerin. Auf
solche Vorstellungen kommt es für die geltend gemachte
Eingruppierung nicht an.
35
c) Versteht man die Rüge der Klägerin, das
Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht ohne
weiteren Hinweis verwerfen dürfen, dahin, es sei § 139 ZPO
verletzt worden, ist diese ebenfalls unzulässig. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss derjenige,
der eine Verletzung von § 139 ZPO rügt, im Einzelnen angeben,
welche Fragen das Berufungsgericht hätten stellen müssen und
was er darauf erwidert hätte (5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE
32, 56, zu II 1 b der Gründe; 12. April 2000 - 5 AZR 704/98 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72, zu II 1 a der
Gründe) . Hieran fehlt es.
36
B. Während die Revision der Klägerin nach alledem als
unbegründet zurückzuweisen ist, ist die Revision der
Beklagten begründet. Sie richtet sich zu Recht gegen die
Zuerkennung des Hilfsantrags zu 1., mit dem die Klägerin die
Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin
rückwirkend zum 1. Januar 2002 Vergütung nach Lohngruppe 3
MTArb-KF zu zahlen. Dieser Klageantrag ist ebenso unbegründet, wie
der von denselben Voraussetzungen abhängige Hilfsantrag zu 2. Die
Klägerin ist nicht mehr in Lohngruppe 3 MTArb-KF, sondern
entsprechend dem Beschluss der ARK-RWL vom 5. Oktober 2001 in die
Vergütungsgruppe BA 2 eingruppiert.
37
I. Die Klage ist insoweit zulässig. Es handelt sich um eine
Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des
öffentlichen Dienstes üblich ist und keinen
prozessrechtlichen Bedenken begegnet (Senat 6. August 1997 - 4 AZR
195/96 - AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 7 = EzBAT BAT
§§ 22, 23 F. 1 Sozialdienst VergGr. IVb Nr. 44, zu B I der
Gründe; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4
Großhandel Nr. 2, zu I der Gründe, jeweils mwN) .
38
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. Januar 2002 nach Lohngruppe 3
MTArb-KF zu vergüten. Die Vergütungsgruppe BA 2 ist im
Falle der Klägerin anstelle der Lohngruppe 3 Fallgruppe 3.3
MTArb-KF Inhalt von deren Arbeitsverhältnis geworden. Die
Klägerin war als Arbeiterin, die nicht einfache
hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtete, ursprünglich in
Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1.2 MTArb-KF eingruppiert. Nach
dreijähriger Bewährung wurde sie in die Lohngruppe 2a
Fallgruppe 3.2 und nach weiterer vierjähriger Tätigkeit in
dieser Lohngruppe im Wege des Zeitaufstiegs in Lohngruppe 3 Fallgruppe
3.3 höher gruppiert. Diese Fallgruppe der Lohngruppe 3 ist durch
Beschluss der ARK-RWL vom 5. Oktober 2001 mit Wirkung zum 1. Januar
2002 gestrichen und durch die Vergütungsgruppe BA 2 ersetzt worden.
39
Dieser Beschluss der ARK-RWL ist formell wirksam zustande gekommen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
40
1. Die Einführung der neuen BA-Vergütungsgruppen durch
Abschnitt 1 § 3 des Beschlusses der ARK-RWL vom 5. Oktober 2001
ist formell und materiell rechtswirksam.
41
a) Der Beschluss vom 5. Oktober 2001 ist von einer
ordnungsgemäß gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission
gefasst worden. Die hiergegen gerichteten Einwände der
Klägerin sind unbegründet.
42
Der insgesamt 18 Personen umfassenden ARK-RWL gehörten zum
Zeitpunkt des Beschlusses vom 5. Oktober 2001 die nach § 5 Abs. 1
ARRG für eine Parität erforderlichen neun entsandten
Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im kirchlichen Dienst an. Allein die Tatsache, dass
für die Mitarbeiterseite ein Personalleiter entsandt worden ist,
beeinträchtigt die paritätische Besetzung der
Arbeitsrechtlichen Kommission nicht. Ein Personalleiter gehört als
von der Mitarbeiterseite entsandtes Kommissionsmitglied auch dann der
Mitarbeiterseite an, wenn er bei Ausübung seiner Funktion im
Betrieb Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen muss. Durch seine
Entsendung wird die Parität der Arbeitsrechtlichen Kommission
nicht in Frage gestellt (BAG 15. November 2001 - 6 AZR 88/01 - EzA BGB
§ 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48, zu I 3 a der Gründe) .
Gleiches gilt für einen Oberarzt. Zwar wird auf Grund der
Entscheidung der ÖTV und der DAG, sich anders als der Marburger
Bund und der Verband kirchlicher Mitarbeiter an den arbeitsrechtlichen
Kommissionen im kirchlichen und diakonischen Bereich nicht zu
beteiligen, die ARK-RWL auch auf Beschäftigtenseite eher mit
Mitarbeitern in gehobenen Positionen besetzt. Dies steht aber nicht im
Widerspruch zum Grundsatz der paritätischen Besetzung in § 5
Abs. 1 ARRG.
43
b) Die danach formell ordnungsgemäße Einführung der
neuen BA-Vergütungsgruppen ist auch materiell wirksam. Sie
verstößt insbesondere nicht gegen § 612 Abs. 3 Satz 1
BGB.
44
Nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB darf bei einem Arbeitsverhältnis
für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts
des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als
bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. § 612 Abs. 3 Satz
1 BGB gibt dem wegen des Geschlechts schlechter gestellten, dh.
diskriminierten, Arbeitnehmer einen Anspruch auf diejenige
Vergütung, die Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, die gleiche
oder gleichwertige Arbeit erbringen, erhalten.
45
Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Diskriminierung.
46
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs enthält eine nationale Regelung eine mittelbare
Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer, wenn sie zwar neutral gefasst
ist, jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Frauen als
Männer benachteiligt, sofern diese unterschiedliche Behandlung
nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (30. November
1993 - C-189/91 - EuGHE I 1993, 6215, zu Rn. 22 mwN; 13. Mai 1986 -
170/84 - EuGHE 1986, 1620, zu Rn. 36) . Eine ungleiche Behandlung ist
danach zulässig, wenn die Maßnahme einem wirklichen
Bedürfnis des Unternehmens dient und für die Erreichung
dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH 13. Mai 1986 - 170/84
- aaO) . Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob eine
nationale Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die
nichts mit dem Geschlecht zu tun haben (EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 -
EuGHE I 1997, 5274, zu Rn. 35 mwN) .
47
aa) Die Klägerin hat für einen Verstoß gegen § 612 Abs. 3 BGB bereits nicht ausreichend vorgetragen.
48
Sie hat nicht dargelegt, dass die nun in den BA-Vergütungsgruppen
eingruppierten Arbeitnehmer gleiche (vgl. hierzu BAG 23. August 1995 -
5 AZR 942/93 - BAGE 80, 343, zu III 1 a der Gründe) oder
gleichwertige (vgl. hierzu BAG 23. August 1995 - 5 AZR 942/93 - aaO, zu
III 1 b aa der Gründe) Arbeit wie Arbeitnehmer leisten, die in
anderen Vergütungsgruppen eingruppiert sind, die zu höheren
Arbeitsentgelten führen. Angesichts der geschlechtsneutralen
Formulierung der einschlägigen Regelungen des Beschlusses vom 5.
Oktober 2001 hätte die Klägerin auch darlegen müssen,
dass die neuen Vergütungsregelungen mittelbar eine Benachteiligung
von Frauen bedeuten. Hierfür genügt der Vortrag der
Klägerin, die Schlechterstellung treffe im Wesentlichen weibliche
Arbeitnehmer, nicht. Die Benachteiligung eines Geschlechts kann nur im
Vergleich mit dem durch die Maßnahme des Arbeitgebers
vermeintlich begünstigten Geschlecht festgestellt werden (BAG 18.
Februar 2003 - 9 AZR 272/01 - BAGE 105, 123, zu II 2 a der Gründe;
Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZR 264/96 - BAGE 87, 272, zu II 2.2.3 der
Gründe; vgl. BAG 19. März 2002 - 9 AZR 109/01 - EzA
EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 9, zu B II 2 d aa der Gründe; 5.
März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 ). Ob eine
geschlechtsbezogene Benachteiligung vorliegt, ist durch einen
statistischen Vergleich der durch die Anwendung der Regelung
unterschiedlich betroffenen Personengruppen zu ermitteln (EuGH 27.
Oktober 1993 - Rs. C-127/92 - EuGHE I 1993, 5566; 15. Dezember 1994 -
Rs. C-399/92 ua. - EuGHE I 1994, 5738 ).
49
bb) Eine rechtswidrige mittelbare Diskriminierung liegt im Übrigen
aber auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin
unterstellt, von den BA-Vergütungsgruppen seien Tätigkeiten
betroffen, die anderen Tätigkeiten mit höherer tariflicher
Bewertung gleich oder gleichwertig seien, und es seien in der
benachteiligten Personengruppe prozentual deutlich mehr Frauen
betroffen als in der begünstigten Gruppe. Die Neuregelung ist
durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit dem Geschlecht
der Betroffenen zu tun haben.
50
Der Zweck der Einführung der BA-Vergütungsgruppen ist es,
eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur
zu schaffen, um Auslagerungen von Wirtschaftszweigen aus dem Bereich
des kirchlichen Dienstes aus Kostengründen in Zukunft zu
vermeiden. Die Einführung der BA-Vergütungsgruppen dient
damit dem Erhalt der Arbeitsplätze innerhalb des Diakonischen
Werks der Evangelischen Kirche. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass
dieses Ziel nicht tatsächlich verfolgt wird. Die Einführung
der BA-Vergütungsgruppen ist auch geeignet und erforderlich,
dieses Ziel zu verwirklichen. Durch die hiermit verbundenen
Einsparungen wird der Anreiz genommen oder zumindest verringert, durch
Auslagerung eine Entlastung auf der Ausgabenseite zu erreichen. Die
Einführung der BA-Vergütungsgruppen ist damit durch objektive
Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit dem Geschlecht zu tun haben
(vgl. bereits Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - AP AVR
Diakonisches Werk Anlage 18 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu II 1 b aa (2) (b) (cc) der Gründe) .
51
Der Senat muss nicht entscheiden, ob dieser Rechtfertigungsgrund auch
dann ausreicht, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts
auszuschließen, wenn die Ausgliederungsgefahr ihrerseits auf der
Geschlechtszugehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmergruppe
beruht. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die relativ
niedrige Bezahlung der von der Neueinteilung der Vergütungsgruppen
betroffenen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf der
typischen Geschlechtszugehörigkeit der in dem betreffenden Bereich
tätigen Arbeitnehmer beruht.
52
c) Aus den dargelegten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen
Art. 141 EG, § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB oder Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
vor. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beschlüsse der ARK-RWL
überhaupt unmittelbar an Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zu messen sind.
53
d) Es kommt auch nicht darauf an, ob auf dem Dritten Weg zustande
gekommene Beschlüsse einer Arbeitsrechtlichen Kommission wie ein
Regel bildendes Verhalten eines einzelnen Arbeitgebers am allgemeinen
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sind. Ein
Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
liegt jedenfalls nicht vor.
54
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die
sachwidrige Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber
anderen Arbeitnehmern vergleichbarer Lage sowie die sachwidrige
Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung (BAG
20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, zu 2 b der Gründe) .
Es ist nicht sachwidrig, allein die Vergütung der vorhandenen
ungelernten Hilfskräfte von der allgemeinen
Vergütungsentwicklung abzukoppeln, weil deren Tätigkeit in
besonderem Maße gefährdet ist, an branchenfremde Unternehmen
vergeben zu werden, die entsprechend niedrigere Vergütungen zahlen
(vgl. bereits Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - AP AVR
Diakonisches Werk Anlage 18 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu III 1 b bb (3) (b) (aa) der Gründe; BAG
15. November 2001 - 6 AZR 88/01 - EzA BGB § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 48, zu I 5 der Gründe) .
55
e) Der Beschluss vom 5. Oktober 2001, durch den der
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte in
besonderen Arbeitsbereichen eingeführt worden ist, hält auch
einer Inhaltskontrolle stand.
56
aa) Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich nicht um
Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht
nach dessen Maßgabe, insbesondere nicht unter Beteiligungen von
Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG), zustande gekommen sind (st.
Rspr., Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, zu I 1 e
aa der Gründe; 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, zu
III 2 b aa der Gründe; BAG 15. November 2001 - 6 AZR 88/01 - EzA
BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48, zu I 1 der Gründe)
. Die Arbeitsrechtsregelungen werden vielmehr durch Beschluss der
ARK-RWL festgelegt, die auf Grund der Beteiligung der Mitarbeiterseite
nicht als Repräsentantin des Arbeitgebers sondern als Dritte den
Inhalt der Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten
beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt.
57
Es ist umstritten, ob die inhaltliche Kontrolle von
Arbeitsrechtsregelungen durch staatliche Gerichte deshalb als eine
Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist
(BAG 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst
Nr. 24 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 140, zu 4 d
der Gründe) oder ob sie sich auf eine reine Rechtskontrolle zu
beschränken hat (Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl.
§ 15 Rn. 39 f.; Schliemann FS Hanau S. 577, 597 f.; Thüsing
Anm. AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24; ders. Anm. EzA BGB §
611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48; für solche
Arbeitsrechtsregelungen, die einen Tarifvertrag ganz oder im
Wesentlichen übernehmen auch: BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95
- BAGE 84, 282, zu I 2 a der Gründe; Senat 28. Januar 1998 - 4 AZR
491/96 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 11 = EzA BGB § 611
Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 44, zu II 1 a der Gründe).
58
bb) Nach welchen Maßstäben der Vergütungsgruppenplan
zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen
inhaltlich zu überprüfen ist, kann unentschieden bleiben. Die
Arbeitsrechtsregelung hält in jedem Falle einer inhaltlichen
Kontrolle stand.
59
(1) Auch wenn man annimmt, dass der Beschluss der ARK-RWL vom 5.
Oktober 2001 der Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB
unterliegt, bestehen keine Bedenken an der Rechtswirksamkeit der
Bestimmung.
60
Fehlen Anhaltspunkte für eine anderweitige Vereinbarung der
Parteien, ist nach § 317 Abs. 1 BGB davon auszugehen, dass die
ARK-RWL ihre Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen hat.
Die Entscheidung des Dritten ist den Parteien gegenüber nur dann
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1
Satz 1 BGB). Offenbar unbillig iSd. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist
die Leistungsbestimmung des Dritten dann, wenn sie in grober Weise
gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei
unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (Senat 19.
Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, zu I 1 e aa (1) der
Gründe; BAG 15. November 2001 - 6 AZR 88/01 - EzA BGB § 611
Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48, zu I 4 a aa der Gründe; BGH 26.
April 1991 - V ZR 61/90 - NJW 1991, 2761, zu I 1 der Gründe) .
61
Der Beschluss der ARK-RWL zur Einführung des
Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte in
besonderen Arbeitsbereichen stellt keine offenbar unbillige
Entscheidung iSd. § 319 BGB dar (vgl. bereits für die
Einführung von Niedriglohngruppen in den AVR des Diakonischen
Werks der evangelischen Kirche in Deutschland: Senat 26. Januar 2005 -
4 AZR 171/03 - AP AVR Diakonisches Werk Anlage 18 Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 5, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 1 b
bb (3) (b) (aa) der Gründe; BAG 15. November 2001 - 6 AZR 88/01 -
EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48, zu I 4 a bb der
Gründe) . Zweck der Einführung der BA-Vergütungsgruppen
war es, eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte
Vergütungsstruktur zu schaffen, um der Auslagerung und
Fremdvergabe von Wirtschaftsbereichen innerhalb Diakonischer
Einrichtungen der Evangelischen Kirche entgegenzuwirken und damit
Arbeitsplätze innerhalb der Diakonie zu erhalten. Dies stellt eine
an sich zweckmäßige und damit nicht offenbar unbillige
Entscheidung dar. Es ist nicht unbillig für Arbeitnehmer, deren
Tätigkeiten auf Grund ihrer Hilfsfunktion in besonderem Maße
dem Risiko einer Auslagerung ausgesetzt sind, das Gehaltsgefüge
den Marktbedingungen anzupassen. Dass die teilweise Abkoppelung der
Beschäftigten der BA-Vergütungsgruppen von der allgemeinen
Vergütungsentwicklung von vornherein ungeeignet wäre,
Dienstgeber von Auslagerungen abzuhalten, ist nicht erkennbar.
Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Einsparung selbst ein Anreiz
genommen oder zumindest verringert wird, durch Auslagerung eine
Entlastung auf der Ausgabenseite zu erreichen (vgl. bereits Senat 26.
Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - aaO; BAG 15. November 2001 - 6 AZR 88/01 -
aaO) . Hinzu kommt, dass für die Berufsgruppe der Klägerin
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2007 betriebsbedingte
Kündigungen ausgeschlossen sind und damit über die Minderung
des Anreizes zur Auslagerung hinaus dem Interesse der betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Arbeitsplätze
zumindest zeitweise in rechtlich bindender Weise Rechnung getragen wird.
62
Eine offenbare Unbilligkeit lässt sich auch nicht aus der
Streichung des Altersstufen- und Bewährungsaufstiegs herleiten.
Die von der Neuzuordnung betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die bereits nach Maßgabe der bisherigen
Vergütungsregelungen bezahlt wurden, erhalten auf Grund der
Übergangsregelung nach § 9 Abs. 1 des Beschlusses vom 5.
Oktober 2001 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zu ihrem
bis zum 31. Dezember 2001 bezogenen Lohn. Eine Verdienstminderung tritt
so mit der Einführung der BA-Vergütungsgruppen für die
bereits Beschäftigten nicht ein. Die Ausgleichszulage wird bei
folgenden Gehaltserhöhungen auch nur jeweils um 1/3 des
Erhöhungsbetrags vermindert.
63
Die Neuregelung ist auch nicht von vornherein ungeeignet, die
Arbeitgeberseite von Auslagerungen in dem betreffenden
Tätigkeitsbereich abzuhalten. Zwar sind die Kosteneinsparungen bei
den bereits im Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern nur relativ gering. Die neuen Eingruppierungsregelungen
wirken sich aber bei Neueinstellungen in vollem Umfang aus.
64
(2) Die Neuregelung hält auch einer Rechtskontrolle nach den
für Tarifverträge geltenden Maßstäben stand.
65
Bei Tarifverträgen ist nicht gerichtlich zu prüfen, ob
jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden
wurde. Tarifverträge sind allein darauf zu untersuchen, ob sie
rechtswidrig sind, weil sie gegen die Verfassung, gegen anderes
höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten
verstoßen (st. Rspr., vgl. Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 -
BAGE 105, 148, zu I 1 e bb (1) der Gründe; BAG 6. November 1996 -
5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282, zu I 2 a aa der Gründe) . Derartige
Verstöße liegen nicht vor; insbesondere ist kein
Verstoß gegen Grundrechte gegeben (vgl. schon BAG 15. November
2001 - 6 AZR 88/01 - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48,
zu I 4 b der Gründe) . Dabei kann offen bleiben, welcher
Maßstab hinsichtlich der Grundrechtsbindung anzulegen ist (vgl.
zuletzt hinsichtlich der Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien:
BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr.
5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II der Gründe mwN) . Ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG liegt in keinem Fall vor. Bei einer personenbezogenen
Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe
als Regelungsadressat im Vergleich zu anderen Regelungsadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6
AZR 129/03 - aaO, zu B II 3 c cc der Gründe mwN) . Diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass von der Einführung der
BA-Vergütungsgruppen diejenigen Arbeitnehmer betroffen sind, deren
Tätigkeiten in besonderem Maße gefährdet sind, an
branchenfremde Unternehmen vergeben zu werden. Die gesteigerte
Gefährdung dieser Arbeitnehmer, von einer Auslagerung betroffen zu
werden, begründet einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden
Unterschied zu den anderen Arbeitnehmern, die nicht den
BA-Vergütungsgruppen unterfallen (Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR
171/03 - AP AVR Diakonisches Werk Anlage 18 Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 5, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 1 b
bb (3) (b) (bb) der Gründe ) . Weitere
Grundrechtsverstöße kommen nicht in Betracht.
66
f) Die Einführung der BA-Vergütungsgruppen ist auch nicht
wegen Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB unwirksam,
wobei in diesem Zusammenhang zunächst unterstellt wird, dass diese
Regelung in das Arbeitsverhältnis einbezogen worden ist.
67
aa) Es kann unentschieden bleiben, ob die Einführung der
BA-Vergütungsgruppen durch die ARK-RWL seit dem 1. Januar 2003
(vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) an den §§ 305 ff. BGB
zu überprüfen ist.
68
Teilweise wird vertreten, dass die kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien im Hinblick auf die auch ihnen innewohnende
Angemessenheitsvermutung ebenso wie Tarifverträge, Betriebs- und
Dienstvereinbarungen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht den
§§ 305 ff. BGB unterfallen (Thüsing Anm. EzA BGB §
611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48 mwN) . Dieses Ergebnis wird auch aus
dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3
WRV) gefolgert, demzufolge § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB für
kirchliche Arbeitsrechtsregelungen entsprechend gelten müsse,
jedenfalls aber §§ 305 ff. BGB auf kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen nicht anzuwenden seien (so Richardi
Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl. § 15 Rn. 42 f.; ders. NZA
2002, 1057, 1062 f.; Thüsing NZA 2002, 306, 310; vgl. auch
Müller-Volbehr NZA 2002, 301, 305; Ritter NZA 2005, 447).
69
Hiergegen spricht allerdings neben dem Wortlaut des § 310 Abs. 4
Satz 1 BGB auch die Beschlussempfehlung vom 25. September 2001, in der
das kirchliche Arbeitsrecht als ein Fall der arbeitsrechtlichen
Besonderheiten genannt wurde, die gemäß § 310 Abs. 4
Satz 2 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB zu
berücksichtigen sind (BT-Drucks. 14/7052 S. 189). Der
Anwendungsbereich des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ist aber erst
eröffnet, wenn eine Regelung nicht bereits nach § 310 Abs. 4
Satz 1 BGB einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB
entzogen ist, so dass auch nach der Entstehungsgeschichte des §
310 Abs. 4 BGB kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien nicht § 310
Abs. 4 Satz 1 BGB unterfallen.
70
bb) Aber auch dann, wenn der Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF
für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen seit dem 1. Januar
2003 grundsätzlich an den §§ 305 ff. BGB gemessen werden
muss, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit.
71
(1) Die Arbeitsrechtsregelungen enthalten keine Bestimmungen, durch die
von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen
vereinbart werden, so dass gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB der § 307 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB
nicht gelten.
72
(2) Die Arbeitsrechtsregelungen sind auch nicht nach § 307 Abs. 3
Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Bestimmungen sind iSv.
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich. Dies wird von
der Klägerin auch nicht im Einzelnen in Frage gestellt.
73
2. Die Neuregelung der BA-Vergütungsgruppen ist auch Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geworden.
74
a) Die Beklagte geht allerdings zu Unrecht davon aus, dies beruhe
bereits darauf, dass der Beschluss der ARK-RWL normativ wirke, also in
seinem Geltungsbereich unabhängig von einem Geltungswillen der
Arbeitsvertragsparteien wirksam geworden sei. Eine solche normative
Wirkung lässt sich weder aus dem säkularen Recht noch aus dem
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG, Art.
137 Abs. 3 WRV) herleiten. Auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ARRG, wonach die
beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich sind und normativ
wirken, begründet keine unmittelbare und zwingende Wirkung der
Arbeitsrechtsregelungen für die Arbeitsverhältnisse von
Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen.
75
aa) Das säkulare Recht ordnet für kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung an.
Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art.
140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) lässt sich eine normative Geltung
kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nicht herleiten. Zwar
ermöglicht es das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, auf dem
autonom ausgestalteten Dritten Weg Arbeitsrechtsregelungen zu schaffen.
Das säkulare Recht enthält aber keine Bestimmung, welche die
normative Wirkung so entstandener kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen
anordnet (Senat 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - BAGE 103, 353, zu I 3
b bb der Gründe; 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9,
zu III 2 b aa der Gründe) . Dafür kann auch nicht auf §
4 Abs. 1 TVG zurückgegriffen werden. Eine unmittelbare Anwendung
dieser Geltungsanordnung scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei
den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge
handelt (Senat 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - aaO) . Auch eine
analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Die Grundvoraussetzungen
für Tarifverträge einerseits und Arbeitsrechtsregelungen
andererseits sind hierfür zu unterschiedlich. Die unmittelbare und
zwingende Geltung von Tarifverträgen ist auf das Grundrecht des
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zurückzuführen, die Schaffung
kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf dem Dritten Weg dagegen auf das
kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Senat 20. März 2002 - 4 AZR
101/01 - aaO) .
76
bb) Auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ARRG begründet außerhalb der
kirchlichen Organisation keine normative Wirkung der
Arbeitsrechtsregelungen.
77
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob das kirchliche Recht eine
normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für alle
mit einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen
Arbeitsverhältnisse anordnen kann (Senat 20. März 2002 - 4
AZR 101/01 - BAGE 101, 9, zu III 2 b bb der Gründe) . Die Frage
ist zu verneinen.
78
Zwar sichert Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften die
Freiheit bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Die
Ordnung bezieht sich dabei auf die Rechtssetzung in eigenen
Angelegenheiten (Jarass/Pieroth GG 7. Aufl. Art. 140 Rn. 7 mwN) .
Daraus folgt aber auch, dass die aus Art. 137 Abs. 3 WRV resultierende
Rechtssetzungsbefugnis auch nur soweit besteht, wie die eigenen
Angelegenheiten iSd. Verfassungsnorm betroffen sind. Hiervon ist -
zumindest weitgehend - auszugehen, soweit es um die inhaltliche
Ausgestaltung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse durch auf dem
Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsrechtsregelungen geht. Eine
Befugnis zu in den staatlichen Raum hineinwirkender Normsetzung
unabhängig von einem individualvertraglich zum Ausdruck gekommenen
Umsetzungswillen ergibt sich aus dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht
nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang
ausgeführt (4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70,
138,165) : “Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der
Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so
findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Das ist die
schlichte Folge einer Rechtswahl. Die Einbeziehung der kirchlichen
Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen
deren Zugehörigkeit zu den ‚eigenen Angelegenheiten‘
der Kirche nicht auf ( vgl. BVerfGE 53, 366 [392] ). Sie darf deshalb
die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen
Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in
Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts
bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse
wesentlich. Auch im Wege des Vertragsschlusses können daher einem
kirchlichen Arbeitnehmer besondere Obliegenheiten einer
kirchlichen Lebensführung auferlegt werden. Werden solche
Loyalitätspflichten in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der
kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine
Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von
seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch.”
79
Hieraus ergibt sich, dass die Kirchen dann, wenn sie eine
privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse
wählen, auch nur die Möglichkeiten des Privatrechts haben, um
die ihnen weitgehend in der Ausgestaltung freigestellten
kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen im einzelnen
Arbeitsverhältnis zur Geltung zu bringen. Die Anordnung einer
normativen Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen gegenüber
Arbeitnehmern, die nur auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit
der Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verbunden sind, ist auch
mittels Kirchenrechts nicht möglich (Dütz FS Schaub S. 157,
170; Annuß Anm. AR-Blattei ES 960 Kirchenbedienstete Nr. 67;
Hammer ZTR 2003, 281, 284; Pirson RdA 1979, 65, 68) . Soweit die
Kirchen von ihrer Befugnis, ein eigenständiges Dienstrecht auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage zu schaffen, nicht Gebrauch
machen, gilt für die auf Vertragsebene begründeten
Dienstverhältnisse das allgemeine Arbeitsrecht (Richardi
Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl. § 2 Rn. 24) .
80
Eine Freistellung von der Bindung an die Gestaltungsmittel des
Arbeitsrechts kann auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen
Sonderstatus der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen
Rechts begründet werden; denn auch der Staat ist an das
Arbeitsrecht gebunden, wenn er eine Person auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses beschäftigt (Richardi aaO) . Die
fehlende Möglichkeit der Anordnung einer normativen Geltung der
Arbeitsrechtsregelungen ist Folge der Wahl des profanen
Arbeitsverhältnisrechts.
81
b) Auch die Verweisung in §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrags der
Parteien reicht nicht aus, die Neuregelung der
BA-Vergütungsgruppen zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses
der Parteien zu machen.
82
Die durch § 3 des Beschlusses der ARK-RWL vom 5. Oktober 2001
eingeführten Vergütungsgruppen sind als Anlage 1c Bestandteil
des BAT-KF geworden. Sie hätten deshalb für das
Arbeitsverhältnis der Klägerin nur Wirkung entfalten
können, wenn auf deren Arbeitsverhältnis der BAT-KF Anwendung
fände. Zwar sieht die Übergangsbestimmung des § 9 Abs. 2
Ziff. 1 Satz 1 des Beschlusses vom 5. Oktober 2001 vor, dass
Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Lohngruppen durch § 8 des
Beschlusses gestrichen worden sind, ab dem 1. Januar 2002 in einem
Angestelltenverhältnis nach dem BAT-KF stehen. Diese
Übergangsbestimmung entfaltete für die Klägerin jedoch
keine Rechtswirkung, weil sie von der arbeitsvertraglichen
Verweisungsklausel nicht gedeckt ist.
83
aa) Die Verweisungsregelung im Arbeitsvertrag der Klägerin ist
eine typische Vertragsbestimmung. Ihre Auslegung durch das
Berufungsgericht unterliegt damit der unbeschränkten
Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 18. Oktober 2000
- 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95, zu II 1 b der Gründe; 20. Juni 1985
- 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4
Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).
84
bb) Die §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrags bestimmen, dass sich
das Arbeitsverhältnis sowohl hinsichtlich der Vergütung
(§ 2) als auch hinsichtlich der übrigen Inhalte (§ 6)
nach den Vorschriften des MTL II-KF - nunmehr MTArb-KF - richtet. Nach
dem Wortlaut der Erklärung richtet sich der Inhalt des
Arbeitsverhältnisses allein nach den für Arbeiter geltenden
Bestimmungen der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Die Verweisung
deckt damit zwar grundsätzlich jede Änderung der für die
Arbeiter geltenden Arbeitsrechtsregelungen, eröffnet jedoch nicht
die Möglichkeit einer Überführung in ein
Angestelltenverhältnis.
85
Auch die Begleitumstände lassen keinen Schluss auf einen anderen
Sinngehalt der Erklärung zu. Den Arbeitsvertragsparteien war
bekannt, dass die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter
unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen - BAT-KF oder MTArb-KF -
unterfallen können. Legen sich die Arbeitsvertragsparteien im
Rahmen der Verweisung auf ein Regelungswerk fest, so schließt
dies eine Anwendung des anderen gerade nicht gewählten
Regelungswerks aus.
86
Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten
auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (- 4
AZR 11/02 - BAGE 105, 148) entnehmen . Dort ging es um die Frage, ob
auf das Arbeitsverhältnis der dortigen angestellten Klägerin
die kirchlichen Sonderregelungen “Ordnung für das
Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten” vom 17. Juni 1992 sowie
die “Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche
Angestellte” vom 12. Oktober 1973 Anwendung finden. Die
arbeitsvertragliche Inbezugnahme auch des ARRG war nur daraufhin zu
untersuchen, ob die weiteren für die Angestellten der Kirchen
geltenden Regelungen neben dem BAT-KF ebenfalls in Bezug genommen
werden sollten. Vorliegend haben demgegenüber die
Arbeitsvertragsparteien den MTArb-KF in Bezug genommen. Dadurch ist
zwar auch das ARRG in Bezug genommen, dies jedoch nur insoweit als die
ARK-RWL die für Arbeiter geltenden Arbeitsrechtsregelungen
ändert. Die Verweisung umfasst die Befugnis der ARK-RWL, als
Dritter das Regelungswerk für Arbeiter zu ändern, nicht
jedoch die Befugnis das Arbeitsverhältnis einem anderen gerade
nicht in Bezug genommenen Regelungswerk zu unterwerfen.
87
c) Obwohl hiernach die Überführung des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin in ein
Angestelltenverhältnis nach dem BAT-KF von der
arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel nicht gedeckt ist, sind die
BA-Vergütungsgruppen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der
Klägerin geworden. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden
Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin.
88
aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hinsichtlich der
Vergütung der Klägerin eine im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung auszufüllende Regelungslücke.
89
Durch § 8 des Beschlusses vom 5. Oktober 2001 wurde auch das
Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-KF geändert. Die Lohngruppe 3
Fallgruppe 3.3, in der die Klägerin bis zum 31. Dezember 2001
eingruppiert war, existiert nicht mehr. Sie kann damit auch nicht mehr
Grundlage der Lohnansprüche der Klägerin sein. Insoweit ist
der arbeitsvertraglich in Bezug genommene und so zum Inhalt des
Arbeitsvertrags gewordene MTArb-KF lückenhaft geworden.
90
(1) Die von einer ordnungsgemäß gebildeten
Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Änderung des
Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF ist von der Verweisungsklausel
in § 2 des Arbeitsvertrags, wonach sich die Vergütung nach
dem MTArb-KF richtet, gedeckt.
91
(2) Die Änderung des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF im
Zuge der Einführung der BA-Vergütungsgruppen ist wie
dargelegt nicht als solche iSd. § 319 BGB offenbar unbillig. Die
Unbilligkeit lässt sich entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts auch nicht daraus herleiten, dass die
Einführung der BA-Vergütungsgruppen als Anlage 1c zum BAT-KF
mit einer Überführung des Arbeitsverhältnisses der
Klägerin in ein Angestelltenverhältnis nach dem BAT-KF
einhergehen sollte. Deckt die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel
ein entsprechendes Bestimmungsrecht der ARK-RWL nicht und ist die
Arbeitsrechtsregelung insoweit nicht Inhalt des
Arbeitsverhältnisses geworden, kann sich aus ihr auch keine
Unbilligkeit iSv. § 319 BGB ergeben. § 319 BGB betrifft
Leistungsbestimmungen durch Dritte, denen sich die
Arbeitsvertragsparteien unterworfen haben. Daran fehlt es hier, soweit
die Überführung des Arbeitsverhältnisses der
Klägerin in ein Angestelltenverhältnis nach dem BAT-KF
betroffen ist.
92
(3) Da die Lohngruppe 3 Fallgruppe 3.3, in der die Klägerin
zuletzt eingruppiert war, nicht mehr Teil des durch Verweisung in den
Arbeitsvertrag der Klägerin inkorporierten MTArb-KF ist, ist eine
Regelungslücke im Arbeitsvertrag entstanden, die durch
ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
93
bb) Es ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender
Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem
Verhalten den offen gebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn
sie ihn bedacht hätten (BGH 21. September 1994 - XII ZR 77/93 -
BGHZ 127, 138, zu II 3 der Gründe mwN) . Es ist also vorliegend zu
fragen, welche Vergütungsregelungen die Arbeitsvertragsparteien
getroffen hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die
BA-Vergütungsgruppen auf das Arbeitsverhältnis der
Klägerin allein deswegen keine Anwendung finden, weil sie nicht in
einem Angestelltenverhältnis nach dem BAT-KF steht. Bei der
Erforschung des objektivierten Willens der Parteien ist zu
berücksichtigen, dass diese durch die Verweisung in § 2 des
Arbeitsvertrags die Bestimmung der Vergütung einem Dritten - der
ARK-RWL - übertragen haben. Insoweit entspricht es dem Willen der
Arbeitsvertragsparteien, sich bei der Bestimmung der Vergütung an
den Beschlüssen der ARK-RWL zu orientieren. Nach dem Beschluss der
ARK-RWL vom 5. Oktober 2001 soll die Tätigkeit, welche die
Klägerin ausübt, von den BA-Vergütungsgruppen erfasst
werden. Im Hinblick darauf ist im Rahmen der ergänzenden
Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien
die Vergütung der Klägerin nach den BA-Vergütungsgruppen
zuzüglich der Ausgleichszulage nach § 9 Abs. 1 des
Beschlusses vom 5. Oktober 2001 bemessen hätten, zumal es sich
hierbei für den Bereich der Beklagten um die für die
betreffenden Tätigkeiten übliche Vergütung handelt
(§ 612 Abs. 2 BGB).
94
Hiergegen spricht auch nicht, dass die Klägerin weiterhin dem
MTArb-KF unterfällt und sich die Einreihung in die Lohngruppen
nach § 22 Abs. 2 MTArb-KF nach den Tätigkeitsmerkmalen des
Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-KF richtet. Der MTArb-KF erfasst
nach der Änderung des Lohngruppenverzeichnisses die Tätigkeit
der Klägerin nicht mehr. Gerade daraus ergibt sich die zu
schließende Regelungslücke.
95
3. Die Eingruppierung der Klägerin in der VergGr. BA 2 an Stelle
der vorherigen Lohngruppe 3 ist nicht deshalb unwirksam, weil die bei
der Beklagten bestehende Mitarbeitervertretung an ihr nicht nach §
42 Buchst. c, § 41 MVG beteiligt worden ist.
96
a) Das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst.
c, § 41 MVG besteht nicht, weil die Beklagte im vorliegenden
Zusammenhang keine Umgruppierung vorzunehmen hatte.
97
Eine Umgruppierung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes liegt
nur vor, wenn eine neue wertende Entscheidung über die Zuordnung
zu einer bestimmten Vergütungsgruppe getroffen werden kann und
muss. Die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei einer
Umgruppierung beschränkt sich auf einen Mitvollzug der wertenden
Zuordnung der tatsächlichen Merkmale der arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe. Daran fehlt
es vorliegend. Die Beklagte hatte bei der Zuordnung der Klägerin
zur Vergütungsgruppe BA 2 keine wertende Entscheidung zu treffen.
§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 und 3 des Beschlusses vom 5. Oktober
2001 nimmt selbst die Zuordnung der in die bisherigen Lohngruppen
eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eine der beiden
neuen BA-Vergütungsgruppen vor. Darum, ob die Eingruppierung in
den bisherigen Lohngruppen zutraf, geht es bei der Einführung der
BA-Gruppen nicht (VerwG EKD Hannover 10. Januar 2003 - I-0124/G19-02 -
ZMV 2004, 138, zu II 1 der Gründe) .
98
b) Nur klarstellend ist hiernach darauf hinzuweisen, dass die
Verletzung eines Mitbestimmungsrechts bei der Umgruppierung für
den Vergütungsanspruch unerheblich ist. Dies ergibt sich schon
daraus, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bei
Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen, soweit sie auf der
Grundlage einer unveränderten Tätigkeit erfolgen, nur in der
Form eines Rechts auf Mitbeurteilung der Eingruppierungsentscheidung
des Arbeitgebers besteht. Ein nach den vertraglichen oder
tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch
kann nicht durch eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts
begründet werden (Senat 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 - AP AVR
Diakonisches Werk § 12 Nr. 7, zu B II 5 b der Gründe; BAG 28.
Mai 1997 - 10 AZR 383/95 - ZTR 1997, 457, zu II 2 der Gründe) .
99
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Bepler
Wolter
Seifner
H. Scherweit-Müller