BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.7.2005, 4 AZR 35/04
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Tenor
1. Die Revision des
beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 13. November 2003 - 5 Sa 759/03 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Lehrerin mit den Fächern Englisch und
Französisch und Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I
und II. Sie arbeitet seit dem 1. August 2001 an einer Gesamtschule des
beklagten Landes und wird von diesem nach VergGr. III BAT
vergütet. Sie erhebt Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa
BAT ab 1. Januar 2002.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der
Klägerin ab dem 1. Januar 2002 Vergütung nach VergGr. IIa BAT
zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (18. Juli 2002) aus dem Differenzbetrag zwischen
den Vergütungen nach der VergGr. III und derjenigen der VergGr.
IIa BAT.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26. November 2002 der Klage
stattgegeben. Das Urteil ist dem beklagten Land in vollständig
abgefasster Form am 24. Juni 2003 zugestellt worden. Das Urteil
enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
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“Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
Berufung
eingelegt werden.
...
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt
unberührt.
...
*Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.”
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Das beklagte Land hat am 10. Juli 2003 beim Landesarbeitsgericht
Berufung eingelegt und diese am 18. August 2003 begründet. Es hat
die Auffassung vertreten, die Berufungsfrist sei gewahrt, da bei Fehlen
einer Rechtsmittelbelehrung mit Ablauf der Fünfmonatsfrist im
arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Berufungsfrist beginne,
sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Zumindest sei
ihm wegen des durch die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts
geschaffenen Vertrauenstatbestands Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand gemäß § 233 ZPO von Amts wegen zu gewähren.
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Das Landesarbeitsgericht hat die von ihm für zulässig
angesehene Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit
seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, weil bereits
dessen Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig
ist.
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I. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten
Landes für zulässig gehalten. Das beklagte Land hat die
Berufung nicht fristgemäß eingelegt. Für das
vorliegende Verfahren findet § 66 Abs. 1 ArbGG in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, in Kraft seit
dem 1. Januar 2002, Anwendung, da das Urteil des Arbeitsgerichts auf
Grund einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2002 erging (§ 26
Ziff. 5 EGZPO).
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1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist
einen Monat. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Berufungs-
und die Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen
Urteils, wenn dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form
zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit
Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung. Die unterbliebene
Rechtsmittelbelehrung führt nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und
4 ArbGG zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Sowohl der
Vierte, der Achte als auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
haben bereits entschieden, dass der Lauf der Berufungsfrist und der
Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1
Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der
früheren Rechtsprechung ( vgl. 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - BAGE
95, 73, zu II 1 der Gründe mwN ) nach 17 Monaten seit
Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnen ( BAG 28.
Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA
ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.], zu B der Gründe; Senat 3.
November 2004 - 4 AZR 531/03 -, zu B der Gründe; BAG 16. Dezember
2004 - 2 AZR 611/03 -, zu II 1 der Gründe ). Nur diese
Gesetzesauslegung, die auch nach dem Gesamtzusammenhang der
gesetzlichen Neuregelung nahe liegt, dient der vom Gesetzgeber
beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und ist geeignet, dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass § 9 Abs. 5 ArbGG nur eine
Rechtsmittelbelehrung über die Berufungsfrist, nicht über die
Begründungsfrist vorschreibt ( vgl. Senat 3. November 2004 - 4 AZR
531/03 -, zu B IV der Gründe; BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03
- aaO, zu B IV 2 der Gründe; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - AP
BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3, auch zVv., zu
II 1 c der Gründe; 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP InsO §
209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1, zu I 2 der Gründe;
Prütting in Germelmann/Matthes/
Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 9 Rn. 41 bis
43 ). Würde man an der bisherigen Rechtsprechung (17 Monate)
festhalten, so ließe sich kaum das absurde Ergebnis vermeiden,
dass dann der Beginn der Berufungsbegründungsfrist nach fünf
Monaten, der der Berufungsfrist erst nach 17 Monaten einträte (
BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - aaO ).
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2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist am 26. November 2002
verkündet worden. Das beklagte Land hat mit bei Gericht am 10.
Juli 2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die
Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist demnach nicht
eingehalten worden.
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II. Dem beklagten Land ist nicht von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz
2 2. Halbsatz ZPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
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1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr
zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§
85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Berufungsfrist und/oder die Frist
für die Begründung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG einzuhalten. In Fällen, in denen die Fristversäumung
auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über
die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus Art. 2
Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG zu
berücksichtigen ( BVerfG 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE
93, 99, 112 f.; 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339, 343 f.
). Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen
oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen
keine Verfahrensnachteile für die Partei ableiten ( BAG 16.
Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 -, zu II 2 a der Gründe mwN ). Beruht
eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die
Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu
handhaben. Diese Grundsätze sind insbesondere dann zu beachten,
wenn die Fristversäumung auf einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung durch das zuständige Gericht beruht. Eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt zwar nicht stets die
Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten
an der Fristversäumung. Ist die Rechtsmittelbelehrung offenkundig
falsch und daher nicht einmal geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu
erwecken, so ist die Fristversäumung regelmäßig
trotzdem als schuldhaft anzusehen. Die Annahme eines fehlenden
Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der
Fristversäumung ist allerdings gerechtfertigt, wenn die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum
geführt hat ( BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 -, zu II 2 b
der Gründe ).
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2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Wiedereinsetzung von
Amts wegen nach §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO
nicht in Betracht. Die Versäumung der Berufungsfrist durch das
beklagte Land war nicht unverschuldet.
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a) Die (fehlerhafte) Rechtsansicht des beklagten Landes schließt
ein Verschulden nicht aus. Diese Rechtsansicht entsprach auch vor den
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht der herrschenden Meinung
( vgl. LAG Nürnberg 28. Oktober 2002 - 2 SHa 5/02 - LAGE ArbGG
1979 § 66 Nr. 18; LAG München 27. August 2003 - 7 Sa 535/03
-; LAG Köln 24. September 2003 - 3 Sa 232/03 - LAGE ArbGG 1979
§ 66 Nr. 20 = LAGReport 2004, 125 mit zust. Anm. Schwab;
Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge
ArbGG 4. Aufl. § 66 Rn. 15a; Hauck in Hauck/Helml ArbGG 2. Aufl.
§ 66 Rn. 10; Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der
Arbeitsgerichtsprozess 2. Aufl. Rn. 189a; Schwab FA 2003, 258;
Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1218;
Schwab/Wildschütz/Heege NZA 2003, 999, 1004 Fn. 53 ), so dass ein
entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliegt.
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b) Ein fehlendes Verschulden kann auch nicht aus einer fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht hergeleitet werden. Zwar
kann nach den oben dargestellten Grundsätzen im Einzelfall von
einem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen werden, wenn die
Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung
durch das zuständige Gericht beruht. Dieser Fall ist aber -
entgegen der Ansicht des beklagten Landes - nicht gegeben.
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aa) Die Rechtsmittelbelehrung durch das Arbeitsgericht war zwar
insoweit fehlerhaft, als sie den Text “§ 9 Abs. 5 ArbGG
bleibt unberührt” enthielt. Hierdurch wurde der Eindruck
erweckt, dass die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG neben
der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Anwendung fände.
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bb) Die Fristversäumung beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung ist dem
beklagten Land erst am 24. Juni 2003 und damit erst nach Ablauf der
Berufungsfrist zugestellt worden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bott
Wolter
Creutzfeldt
Dassel
Rzadkowski