BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.7.2005, 4 AZR 27/04
Stichtagsregelung: Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern
Leitsätze
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei
einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim
bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug.
2. Der Überleitungserlass, der bestimmt, dass Lehrer im
Angestelltenverhältnis unter denselben Voraussetzungen, wie sie
das Überleitungsgesetz vorsieht, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
die vergleichbare VergGr IIa BAT überzuleiten sind, hat bei den
sog. Erfüllern einen bloßen Normenvollzug zum Inhalt; denn
bei diesen ist das Land Nordrhein-Westfalen dazu bereits nach Fallgr
10.2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erfüllererlasses
verpflichtet.
3. Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren
Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und
Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der
Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber hat
einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung
von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit
lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht
zurückführen.
Tenor
1. Auf die Revision des
beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 13. November 2003 - 5 (2) Sa 860/03 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des
beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.
Juni 2003 - 2 Ca 306/03 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
2
Der Kläger verfügt über die Lehrbefugnisse für die
Sekundarstufe I und II mit uneingeschränkter Lehrbefähigung
an Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen (sog. Kombinierer).
Zunächst war er für die Zeit vom 10. August 1998 bis zum 31.
Juli 1999 befristet angestellt. Seit dem 1. August 1999 steht er gem.
Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1999 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis zum beklagten Land und ist als Lehrer an einer
Gesamtschule tätig (Stand 13. November 2003). Seine dortige
Tätigkeit entspricht nicht überwiegend seiner
Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Er erhält
Vergütung nach VergGr. III BAT. Diesbezüglich ist in dem
vorgenannten Arbeitsvertrag auf den Runderlass des Kultusministeriums
NW vom 16. November 1981 Bezug genommen. Dieser regelt die
“Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen
und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen
Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis”
(sog. Erfüllererlass - GABl. NW 1982 S. 5, zuletzt geändert
am 17. September 1997 - GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234).
3
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2002 verabschiedete der
Landesgesetzgeber das “Gesetz zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter
für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in
die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” - nachfolgend
kurz: Überleitungsgesetz - (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31. Dezember 2001
S. 882). Dieses enthält ua. folgende Regelung:
“2.
Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind
1. alle Lehrkräfte
(Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den
Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und
2. die Lehrkräfte
(Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die
spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den
Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
in
die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) -
Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine
entsprechende Planstelle eingewiesen.”
4
Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des
Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in
die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) einzuweisen. Dabei
entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten Landes
der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die mit den
Schülern an Gymnasien vergleichbar sind.
5
Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten
Lehrern wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und
Forschung des beklagten Landes die Bezirksregierungen an
sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im
Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen
durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der
Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die
“vergleichbare Vergütungsgruppe lla BAT” mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche
Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW
vom 20. Dezember 2001 - Az. 123-23/06-379/01 - betreffend die
“Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe
I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) mit den
Befähigungen für die Lehrämter für die
Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die
Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - Übertragung auf
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis” - kurz:
Überleitungserlass - hat folgenden Wortlaut:
“Der Stufenplan ”Verlässliche Schule 2001 -
2005” sieht vor, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in
der Gesamtschule 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst
(Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen, um mit dem Haushalt 2002 alle
Lehrerinnen und Lehrer im Gymnasium mit den Befähigungen für
die Sekundarstufen I und II (Besoldungsgruppe A 12, ggfs. A 13 -
gehobener Dienst) in die Laufbahn des höheren Diensts
überzuleiten. In der Gesamtschule erfolgt dieses bis zur Grenze
von 44 % der Stellen, d. h. für alle Lehrkräfte mit den
genannten Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr
1996/1997 eingestellt worden sind.
Die Umsetzung wird mit dem “Gesetz zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter
für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in
die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” ermöglicht,
das mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW am
19.12.2001 verabschiedet worden ist.
Ich bitte sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich
im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben
Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter
Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes
ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT
übergeleitet werden.
Die Höhergruppierung erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar 2002. § 70 BAT findet keine Anwendung.”
6
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe ab 1. Januar 2002
Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa. Dieser Anspruch ergebe
sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum einen könne er
beanspruchen, mit den Gymnasiallehrern gleich behandelt zu werden, da
er bei gleicher Qualifikation lediglich zufällig an einem anderen
schulischen Einsatzort beschäftigt werde. Zum anderen habe er
einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Gesamtschullehrern,
die seit dem Schuljahr 1996/1997 in einem Arbeitsverhältnis mit
dem beklagten Land stehen.
7
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1.
Januar 2002 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag zwischen den
Gehältern nach der VergGr. IIa und der VergGr. III BAT seit 21.
Januar 2003 zu zahlen.
8
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die
Auffassung vertreten, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
liege nicht vor. Der Überleitungserlass habe die exakte
Nachvollziehung des Gesetzes für beamtete Lehrkräfte zum
Inhalt. Die darin enthaltenen Differenzierungen seien sachgerecht. Dies
gelte zum einen für die Unterschiede in den Regelungen für
Lehrer an Gymnasien im Verhältnis zu denjenigen an Gesamtschulen,
denn deren Tätigkeit sei unterschiedlich anspruchsvoll. Zum
anderen sei die Differenzierung bei den Gesamtschullehrern nach ihrer
Beschäftigungsdauer ebenfalls ein qualitatives Kriterium, welches
bei verschiedenen vergleichbaren Regelungen zB für die Polizei,
die Justiz und die Steuerverwaltung gewählt worden sei, um die
Überleitung unbürokratisch zu gestalten.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner
Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag
weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
11
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa für die Zeit ab 1. Januar 2002.
12
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer Erfüllung der
Eingruppierungsmerkmale des die kraft vertraglicher Vereinbarung der
Parteien für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden
Erfüllererlasses. Dieser lautet, soweit für die Entscheidung
des Rechtsstreits von Interesse:
“ 2. Lehrkräfte an Hauptschulen
...
2.2 Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, III
...
6. Lehrkräfte an Gesamtschulen
6.1 Lehrkräfte
mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der
Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden
überwiegenden Verwendung, II a
...
6.2 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert.
...
10. Gemeinsame Bestimmungen
...
10.2 Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für
die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen
ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach
Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum
BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen,
Funktionsstelleninhaber entspricht. ...”
13
a) Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen der Fallgr. 6.1
des Erfüllererlasses. Danach sind Lehrkräfte mit der
Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei einer
dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung in
VergGr. IIa BAT eingruppiert. Der Kläger verfügt zwar
über diese Lehrbefähigung, wird jedoch nicht überwiegend
ihr entsprechend verwendet.
14
b) Der Kläger ist auch nicht nach Fallgr. 10.2 des
Erfüllererlasses in VergGr. IIa eingruppiert. Als vergleichbare
verbeamtete Lehrkraft, also als nicht “spätestens im
Schuljahr 1996/1997” angestellter Kombinierer an einer
Gesamtschule wäre er nicht nach Ziff. 2 Abs. 1 des
Überleitungsgesetzes in BesGr. A 13 übergeleitet, die der
VergGr. IIa entspricht. Demzufolge kann der Kläger diesen
Vergütungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf den Erlass des
beklagten Landes vom 20. Dezember 2001 stützen, der konkret
für die Fallgestaltungen des für beamtete Lehrkräfte
geltenden Überleitungsgesetzes die Überleitung angestellter
Lehrkräfte in die vergleichbare Vergütungsgruppe des BAT
anordnet. Davon geht auch der Kläger aus.
15
2. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger aber auch keinen
Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT auf Grund des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
16
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl
die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber
anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde
Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung.
Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die
unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt,
wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte
Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl.
BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58) . Im Bereich
der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur
eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang
hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem
erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung
gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus
sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19.
August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102
= EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der
Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210, zu I
2 a der Gründe) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des
Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen -
Normenvollzug (BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219,
228, zu B II 2 c der Gründe; 19. Oktober 2000 - 6 AZR 244/99 - ZTR
2001, 362, zu III der Gründe; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - NZA
2005, 892, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu II 1 der Gründe) .
17
b) Der Überleitungserlass des beklagten Landes bezweckt und
beinhaltet einen solchen bloßen Normenvollzug. Denn das beklagte
Land vergütet die von ihm beschäftigten sog. Erfüller
zumindest regelmäßig nach Maßgabe des
Erfüllererlasses. Sinn und Zweck dieses an die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis anknüpfenden Erfüllererlasses bestehen
darin, im Beamten- und Angestelltenverhältnis jeweils
gleichwertige Lehrkräfte zu beschäftigen (Senat 21. Juli 1993
- 4 AZR 394/92 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 171, zu II 1 c bb
der Gründe; 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP BAT §§
22, 23 Lehrer Nr. 13) . Auch im vorliegenden Fall ist die
Vergütung des Klägers nach Maßgabe des
Erfüllererlasses arbeitsvertraglich vereinbart. Die Erfüllung
sich daraus ergebender Verpflichtungen des beklagten Landes ist
Normenvollzug.
18
aa) Die Verpflichtung des beklagten Landes, diejenigen angestellten
Lehrkräfte, mit denen die Zahlung von Vergütung nach dem
Erfüllererlass vereinbart ist, entsprechend den Regelungen des
sog. Überleitungsgesetzes zu vergüten, folgt aus Fallgr. 10.2
Satz 1 des Erfüllererlasses. Danach erfolgt die Eingruppierung von
Lehrkräften, die in Funktionen verwendet werden, für die in
den Fallgr. 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, in
die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen
Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe
vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber
entspricht.
19
bb) Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Der Kläger
verfügt zwar über die Befähigung für das Lehramt
der Sekundarstufe II, erfüllt aber nicht die Anforderung einer
dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung
iSd. Fallgr. 6.1 des Erfüllererlasses. Er ist demzufolge nach
diesem als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I nach Fallgr. 6.2 iVm. Fallgr. 2.2 in VergGr. III
eingruppiert. Durch das Überleitungsgesetz ist unter den dort
genannten Voraussetzungen für diese Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis eine neue Funktion iSv. Fallgr. 10.2 des
Erfüllererlasses geschaffen worden, nämlich für den
Gesamtschullehrer mit Lehrbefähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe II und einer nicht dieser Befähigung entsprechenden
überwiegenden Verwendung, der - vereinfacht gesagt - über
mindestens vier Jahre Berufserfahrung verfügt. Diese gesetzliche
Regelung beinhaltet einen Zeitaufstieg verbunden mit einer
Stichtagsregelung. Da es sich bei der im Überleitungsgesetz
geregelten Funktion für beamtete Lehrer an Gesamtschulen um eine
solche handelt, für die iSv. Fallgr. 10.2 des
Erfüllererlasses in den Fallgr. 1. bis 8. kein
Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, folgt die Verpflichtung des
beklagten Landes bei vertraglich vereinbarter Geltung des
Erfüllererlasses zur Eingruppierung der vergleichbaren
Gesamtschullehrer im Angestelltenverhältnis bereits aus Fallgr.
10.2 des Erfüllererlasses. Der Überleitungserlass hat
demgemäß keinen Gleichbehandlungspflichten auslösenden
rechtsgestaltenden, sondern lediglich vollziehenden Inhalt. Damit ist
der Senat auf eine Gesetzeskontrolle des Überleitungsgesetzes
beschränkt.
20
3. Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
21
a) Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene
unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich -
sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst
einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen
lässt (vgl. BVerfG 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310,
318, zu B I 2 a der Gründe mwN) . Bei der Ungleichbehandlung von
Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer
strengeren Bindung; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung
von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen
bewirkt (vgl. BVerfG 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR
2711/95 - BVerfGE 101, 54, 101, zu C II 1 der Gründe) . Ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der
Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden
Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam
sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG 6. Juni 1978
- 1 BvR 102/76 - BVerfGE 48, 346, 357, zu B II 2 a der Gründe) ,
oder wenn - anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten,
die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 7. Dezember 1999 - 2
BvR 1533/94 - BVerfGE 101, 275, 291, zu B I 2 a der Gründe mwN) .
22
b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe verstoßen die
Regelungen der Ziff. 2 Abs. 1 Überleitungsgesetz nicht gegen Art.
3 Abs. 1 GG.
23
aa) Dies gilt zunächst für das Verhältnis der Gruppe der
Lehrkräfte an Gymnasien zu denen an Gesamtschulen. Während
das Überleitungsgesetz alle Kombinierer an Gymnasien in die BesGr.
A 13 einweist, bestimmt es dies nur für diejenigen Kombinierer an
Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt
worden sind. Dafür gibt es einen einleuchtenden Grund von
hinreichendem Gewicht. Es ist anerkannt, dass die Verschiedenartigkeit
der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich ein
sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein kann (BVerwG 13. Juli 1977 -
IV C 85.75 - Buchholz Folge 3 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, für die
Problematik einer unterschiedlichen Pflichtstundenzahl; BAG 25.
November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr.
74; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24; 30.
Oktober 2003 - 8 AZR 494/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer
Nr. 117) . Gesamtschulen und Gymnasien sind verschiedene Schulformen.
Die Anforderungen, die an Lehrer an Gymnasien gestellt werden,
unterscheiden sich auf Grund der unterschiedlichen Schulziele von den
Anforderungen, die an Lehrer an Gesamtschulen gestellt werden. Bei den
Gymnasien ist die allgemeine Hochschulreife der von den Schülern
aller Klassen gleichermaßen angestrebte Abschluss; bei den
Gesamtschulen trifft dies nach den Zahlenangaben des beklagten Landes
nur für 44 % der Schüler zu. Damit werden an Gesamtschulen
überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die
zudem auch einen der Schulabschlüsse der Sekundarstufe I
anstreben. Diese schulformabhängigen Unterschiede rechtfertigen
die Zuordnung zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen (vgl. LAG Hamm 21.
Dezember 2004 - 12 Sa 1387/04 -, zu II 2 d aa der Gründe) . Diese
Differenzierung bezüglich der Vergütung nach der
Lehrbefähigung liegt auch dem “Erfüllererlass” zu
Grunde (vgl. dessen Fallgr. 5.1 und 5.2 einerseits sowie Fallgr. 6.1
und 6.2 andererseits).
24
bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht auf
Grund der “Stichtagsregelung” im Verhältnis der Lehrer
an Gesamtschulen untereinander.
25
Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage
einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich
bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation
derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung
kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei
denen diese Voraussetzungen fehlen (BVerfG 26. April 1995 - 2 BvR
794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 - DVBl. 1995, 1232 = NVwZ 1996,
580, zu B I 2 der Gründe mwN) . Die verfassungsrechtliche
Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken,
ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise
genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags
überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt
orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG 26. April 1995 - 2
BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 - aaO mwN; ebenso die
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu
Stichtagsregelungen in Tarifverträgen, vgl. zuletzt 16. Dezember
2004 - 6 AZR 652/03 -, zu 3 b der Gründe mwN; 18. März 2004 -
6 AZR 4/03 - AP BeihilfeVO NRW § 1 Nr. 4, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 4 a der
Gründe) . Dabei rechtfertigen auch finanzielle und
finanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen auf Grund
von Stichtagsbestimmungen (Senat 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - ZTR
1994, 462, zu I 3 b bb der Gründe) . Vorliegend hat der
Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes nur für 44 % der
Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Vergütung nach VergGr. IIa
BAT vorgesehen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der Quote derjenigen
Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des erstrebten
Schulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind.
Insoweit ist es nicht unsachgerecht, den Lehreranteil, der nach der
VergGr. IIa BAT vergütet werden soll, entsprechend festzulegen.
Können nach den Festlegungen des beklagten Landes im Rahmen der
Haushaltsgesetzgebung nur 44 % der Lehrer höhergruppiert werden,
ist es auch sachlich vertretbar, die Obergrenze von 44 % durch
Festlegung eines “Stichtags” zu gewährleisten.
Wählt der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung, die auf die
Tätigkeitsdauer abstellt und damit erworbenen Erfahrungsvorsprung
der länger beschäftigten Lehrkräfte bei deren
Vergütung berücksichtigt, ist dies gleichfalls nicht
sachwidrig (ebenso LAG Hamm 21. Dezember 2004 - 12 Sa 1387/04 -, zu II
2 d bb der Gründe) . Eine sachwidrige Ungleichbehandlung
lässt sich angesichts der mit jeder Stichtagsregelung
einhergehenden Pauschalierung auch nicht daraus herleiten, dass
diejenigen Lehrkräfte, die nicht spätestens im Schuljahr
1996/1997 eingestellt worden sind, ggf. im Laufe ihrer
Beschäftigung eine den zuvor eingestellten Lehrkräften
entsprechende Erfahrung erlangen.
26
4. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT ergibt sich ebenso wenig aus Art. 33 Abs. 2 GG.
27
Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind
nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern
besetzt werden können (BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE
105, 161, 166 f., zu III 2 a der Gründe; 28. Mai 2002 - 9 AZR
751/00 - BAGE 101, 153, zu A II 1 der Gründe) . Dabei kann offen
bleiben, ob Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend im Grundsatz einschlägig
ist (so LAG Hamm 25. September 2003 - 11 Sa 265/03 -, zu II 2 der
Gründe) oder die Norm bereits in Ermangelung einer
eigenständigen Auswahlentscheidung wegen des Fehlens von
bereitgestellten höherwertigen Planstellen von vornherein keine
Anwendung findet (so LAG Hamm 21. Dezember 2004 - 12 Sa 1387/04 -, zu
II 2 c der Gründe) .
28
Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich ein Anspruch auf Einstellung nur
dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des
Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare
rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich
jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft
darstellt (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE
105, 161, 167, zu III 2 a der Gründe; 9. November 1994 - 7 AZR
19/94 - BAGE 78, 244, 247, zu I 1 der Gründe ; Senat 4. Februar
1981 - 4 AZR 967/78 - BAGE 35, 43, 50) . Diese Voraussetzungen hat der
Kläger nicht dargelegt.
29
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Bott
Wolter
Creutzfeldt
Dassel
Rzadkowski