BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.3.2005, 4 AZR 243/04
Zulässigkeit eines Teilurteils
Leitsätze
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn sämtliche in einer Klage
per objektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche von
der zwischen den Parteien streitigen Frage abhängig sind, ob ein
bestimmter Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
anwendbar ist, seine Anwendbarkeit also Voraussetzung für die
Begründetheit aller Ansprüche ist.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. April 2004 - 5 Sa 48/03 -
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Bestimmungen des
Lohntarifvertrags für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung,
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der ab 1. März
2002 gültigen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung
finden.
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Der Kläger ist seit dem 26. Januar 1978 bei der Beklagten, einer
Herstellerin von Spezialpumpen, auf Grund des Arbeitsvertrags vom 8.
Februar 1978 als Karusselldreher beschäftigt. Der Arbeitsvertrag
des Klägers enthält ua. folgende Bestimmung:
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“3. Die Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge
und -abkommen des Verbandes der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung
e.V. ... sind Bestandteil dieses Vertrages.
...”
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Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte
trat zum 31. Dezember 1999 aus dem Tarifverband Nordmetall aus. Ob die
Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, der die
obige Verweisungsklausel enthält, tarifgebunden war, hat das
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Arbeitnehmer der Beklagten
wurden durch ein Rundschreiben von Juni 1999 von dem Willen der
Geschäftsleitung, die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zu
kündigen, informiert.
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In drei Betriebsversammlungen am 26. August 1999, am 7. Juni 2000 und
am 17. Mai 2001 erteilte der damalige Geschäftsführer der
Beklagten, Herr Dr. T, der Belegschaft die Zusage, dass auch
zukünftig die Tarifverträge als Mindeststandard erhalten
bleiben.
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Die Beklagte erhöhte nach dem Verbandsaustritt in den Jahren 2000
und 2001 die Vergütung der Beschäftigten entsprechend der
Erhöhung der Tariflöhne. Im Jahre 2000 rechnete sie bei einem
Teil der Belegschaft die Tariflohnerhöhung auf
übertarifliche Zulagen an. Im Jahr 2002 nahm die Beklagte nach
ihrem Vortrag eine Erhöhung unterhalb der tariflich vorgesehenen
Vergütung vor.
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In einem Rundschreiben der Beklagten an ihre Mitarbeiter aus März/April 2000 heißt es ua.:
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“Weiterhin wird eine Unsicherheit geschürt, dass keine
Differenzierung zwischen den Worten “tarifrechtlich” und
“rechtlich” gemacht wird. Selbstverständlich sind alle
Arbeitsverträge “rechtlich” einwandfrei, unterliegen
allerdings nicht mehr dem Tarifvertrag sondern sind individuell an den
Tarifvertrag gekoppelt. Dies wird von der Geschäftsleitung
respektiert und akzeptiert.
Nochmals, durch die Beendigung der Tarifbindung des Unternehmens haben
wir in Einzelfällen die Möglichkeit zur individuellen
Gestaltung der Arbeitsbedingungen mit dem Ziel zu mehr
Kundenorientierung und Steigerung der Konkurrenzfähigkeit durch
Flexibilität des Unternehmens.
Folgende Bedingungen werden respektiert:
- Keine Gehalts- und Lohnkürzungen
- Wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden
- Einhaltung der Tarifbedingungen als Minimum.
Es besteht daher absolut kein Grund zu irgendeiner Sorge, da die Ansprüche vertraglich abgesichert sind. ...”
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Der Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung,
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der ab 1. März
2002 gültigen Fassung (im Folgenden: LTV) enthält ua.
folgende Regelung:
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“§ 2
Erhöhung der Tariflöhne
1.1 Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um
insgesamt 4 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese
Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne um 3,1 % erhöht, mit Wirkung 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.
Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in die ERA-Strukturkomponente gemäß § 4.
...
2. Für den Monat Mai 2002 erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer
einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 EUR. Es gelten dafür
folgende Bestimmungen:
...
2.6 Der Pauschalbetrag wird spätestens mit der Abrechnung für den Monat Juni 2002 ausbezahlt.”
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Auf den Pauschalbetrag für den Monat Mai 2002 in Höhe von 120
EUR zahlte die Beklagte 43 EUR. Der Kläger machte den Betrag von
120 EUR bzw. den Restbetrag in Höhe von 77 EUR bei der Beklagten
mit Schreiben vom 14. August 2002 und 23. Oktober 2002 geltend.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der LTV finde auf Grund der
arbeitsvertraglichen Verweisung weiterhin Anwendung. Aus diesem ergebe
sich nach Zahlung von 43 EUR durch die Beklagte ein Restbetrag von 77
EUR brutto als tarifliche Lohnerhöhung für den Monat Mai
2002. Des Weiteren ergebe sich aus der Anwendbarkeit des LTV eine
Tariflohnerhöhung iHv. 3,1 % im Jahr 2002, die nicht in voller
Höhe an ihn weitergegeben worden sei. Eine Anrechnung der
Tariflohnerhöhung auf die ihm gewährte Differenzzulage sei
mangels Mitbestimmung des Betriebsrats unwirksam. Aus der Anwendbarkeit
des LTV folge weiterhin, dass die Beklagte eine ERA-Strukturkomponente
nach § 4 LTV schulde, die Bestandteil der tariflichen
Lohnerhöhung sei. Aus beiden ergebe sich ein weiterer Anspruch
iHv. 418 EUR brutto.
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Der Verbandsaustritt der Beklagten ändere an der Anwendbarkeit des
LTV in der jeweils aktuellen Fassung nichts. Die Vertragsklausel sei
nicht als Gleichstellungsabrede anzusehen, sondern die in Bezug
genommenen Tarifverträge hätten in jedem Falle gelten sollen.
Zumindest enthalte das Mitarbeiterrundschreiben aus März/April
2000 eine Gesamtzusage mit dem Inhalt, dass auch künftig die
Tarifverträge der Metallindustrie in der jeweils aktuellen Form
auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten
Anwendung finden sollten. Jeder verständige Arbeitnehmer habe
dieses Schreiben dahingehend verstehen müssen, dass
zukünftige Tariflohnerhöhungen weitergegeben werden.
14
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 495,00 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit (2. Mai 2003) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat
vorgetragen, die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Tarifverträge
der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung im Arbeitsvertrag
des Klägers sei eine Gleichstellungsabrede, die nicht als
Grundlage für Ansprüche auf eine Tariflohnerhöhung
angesehen werden könne. Ihr Schreiben aus den Monaten
März/April 2000 sei keine Gesamtzusage. Aus der Verknüpfung
zwischen dem Hinweis, dass keine Gehalts- und Lohnkürzungen
erfolgen würden, und dem Hinweis, dass die Tarifbedingungen als
Minimum eingehalten würden, werde deutlich, dass es um die
Festschreibung der erreichten Situation gehe, nicht aber um eine
zukünftige Entwicklung und Veränderung. Sie sei bis zur
Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil
vom 26. September 2001 davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf
Tarifverträge in Arbeitsverträgen eine individualrechtliche
Bindung beinhalte. Aus dieser rechtlichen Sicht sei die Erklärung
im Schreiben vom März/April 2000 zu verstehen.
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Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Restbetrags der
Pauschalzahlung für den Monat Mai 2002 in Höhe von 77 EUR
durch Teilurteil stattgegeben. Über den Rest der geltend gemachten
Ansprüche hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Mit der
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Teilurteil war aufzuheben und
die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563
Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht durfte kein Teilurteil über
den Pauschalbetrag für den Monat Mai 2002 erlassen.
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I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nach
§ 301 ZPO ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die
Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter
keinen Umständen mehr berührt werden kann, so dass die Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das
Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (28. November 2003 - V ZR
123/03 - BGHZ 157, 133, zu II der Gründe; 25. November 2003 - VI
ZR 8/03 - NJW 2004, 1452, zu II 1 a der Gründe; 30. April 2003 - V
ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, zu II 1 b der Gründe; 8. Dezember 1992
- VI ZR 349/91 - BGHZ 120, 376, zu II 1 der Gründe; 19. April 2000
- XII ZR 334/97 - NJW 2000, 2512, zu I der Gründe; 5. Februar 1997
- VIII ZR 14/96 - NJW 1997, 2184, zu II 2 der Gründe; 26.
September 1996 - X ZR 48/95 - NJW 1997, 453, zu III b aa der
Gründe; 26. April 1989 - IVb ZR 48/88 - BGHZ 107, 236, zu II 2 a
der Gründe) . Widersprüchlichkeit meint dabei keinen
Rechtskraftkonflikt, der bei Teilentscheidungen in aller Regel nicht
auftritt, sondern umfasst bereits Fälle der
Präjudizialität, das heißt, die Entscheidung des
verbliebenen Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den
entscheidungsreifen Teilstreit umfassen (BGH 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91
- NJW-RR 1992, 1053, zu I 2 der Gründe; 26. April 1989 - IVb ZR
48/88 - aaO; 26. September 1996 - X ZR 48/95 - aaO) . Die Gefahr sich
widersprechender Entscheidungen besteht also immer dann, wenn das
Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren
Verfahren über die anderen - noch nicht im Teilurteil beschiedenen
- Ansprüche noch einmal stellt. In einem solchen Fall fehlt es an
der in § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils
vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des
Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Streits über die anhängig
bleibenden Ansprüche unabhängig ist (BGH 27. Mai 1992 - IV ZR
42/91 - aaO mwN; Musielak ZPO 4. Aufl. § 301 Rn. 11; OLG Stuttgart
11. März 1998 - 20 U 98/97 - NJW-RR 1999, 141, zu I der
Gründe; OLG Frankfurt 29. Januar 1998 - 15 U 90/97 - MDR 1998,
1053) . Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage
geltend gemachten Ansprüchen steht es demgegenüber nicht
entgegen, dass die Entscheidung über den weiteren Anspruch
lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt (BGH 28. November 2003
- V ZR 123/03 - aaO) .
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II. Der Erlass des Teilurteils war nach diesen Grundsätzen unzulässig.
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1. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche -
Pauschalbetrag, Lohnerhöhung iHv. 3,1 % und ERA-Strukturkomponente
- können sich nur aus dem LTV in der ab 1. März 2002
gültigen Fassung ergeben. Die zwischen den Parteien streitige
Anwendbarkeit des LTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers
ist also Anspruchsvoraussetzung für alle Ansprüche. Mit der
Frage der Anwendbarkeit des LTV auf das Arbeitsverhältnis des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen des Teilurteils
eine Frage entschieden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren
über die anderen - noch nicht im Teilurteil beschiedenen -
Ansprüche noch einmal stellt. Dabei handelt es sich nicht um eine
reine Rechtsfrage, sondern mit der Anwendbarkeit des LTV auf das
Arbeitsverhältnis um eine tatsächliche Frage, die eine
materiellrechtliche Verzahnung der verschiedenen vom Kläger
geltend gemachten Ansprüche begründet.
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2. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen lässt sich auch
nicht - wie in dem der Entscheidung des Neunten Senats vom 19. Mai 1998
(- 9 AZR 394/97 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 11 = EzA HGB
§ 74 Nr. 61, zu A II der Gründe) zugrunde liegenden Fall mit
durch Teilurteil entschiedenen Unterlassungsanträgen und einem
weitergehenden Verpflichtungsantrag - gemäß § 318 ZPO
verneinen. Die Bindung nach § 318 ZPO erstreckt sich nur auf den
Urteilsausspruch, nicht jedoch auf die vom Tatsachengericht
festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (BGH 14. Juni
2002 - V ZR 79/01 - NJW 2002, 3478, zu II 1 a der Gründe; 13.
Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78, zu II 3 der Gründe mwN)
. Die Bindungswirkung erstreckt sich damit nicht auf die Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Erklärung der Beklagten
zur Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie in Hamburg und
Umgebung und die rechtliche Bewertung dieser Erklärungen, die nach
Ansicht des Landesarbeitsgerichts zur Anwendbarkeit des LTV auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers führten. Die für alle
drei Klageansprüche erhebliche Vorfrage der Anwendbarkeit des LTV
auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, die nicht Bestandteil
des Urteilsspruchs ist, entfaltet demnach keine Bindung nach § 318
ZPO.
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3. Eine Zulässigkeit des Teilurteils ließe sich deswegen nur
dann begründen, wenn auf Grund des Akteninhalts unzweifelhaft
feststünde, dass die weiteren, vom Kläger geltend gemachten
Ansprüche, auch bei Anwendbarkeit des LTV auf sein
Arbeitsverhältnis in jedem Fall unbegründet wären. Dies
lässt sich unter Zugrundelegung des Akteninhalts aber nicht
feststellen.
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4. Der Erlass des Teilurteils war dementsprechend unzulässig. Ob
die Unzulässigkeit des Erlasses des Teilurteils von Amts wegen
oder nur auf entsprechende Rüge berücksichtigt werden kann
(vgl. hierzu BGH 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, zu II 1
c der Gründe mwN), bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat
eine Verletzung des § 301 ZPO ausdrücklich gerügt.
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5. Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur
Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende
Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht
beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle
des Berufungsgerichts darüber entscheiden, weil gem. § 557
Abs. 1 ZPO die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die
Revisionsanträge begrenzt wird (BGH 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99
- NJW 2001, 78, zu III der Gründe) .
Bepler
Bott
Friedrich
Gotsche
Heidemarie Kralle-Engeln