BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.7.2005, 3 AZR 82/05
Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag
Tenor
1. Die Revision gegen das
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2004 - 2 Sa
118/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger
monatlich zustehenden Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober
2002 bis 31. Dezember 2003 sowie die Höhe des Weihnachtsgeldes
für diese Jahre.
2
Der Kläger ist am 29. August 1944 geboren. Er war seit dem 1.
April 1971 bis zum 31. August 2001 bei der Beklagten angestellt. Kraft
arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis
die von der Beklagten abgeschlossenen Haustarifverträge, ua. der
Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (TKT), in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger bezieht mit Wirkung
vom 1. September 2001 eine Betriebsrente. Die Einzelheiten wurden von
der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 mit Rückwirkung
bestätigt. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, welche
Leistungen er zu erwarten hatte, und auf die Anlage 6a TKT verwiesen.
3
Anlage 6a zum TKT enthält folgende Bestimmungen:
“Nr. 7
Versorgungsfall
1. Der Versorgungsfall tritt
ein, wenn der Angestellte
a) berufsunfähig im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
b) erwerbsunfähig im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
c) Altersruhegeld auf Antrag
vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhält,
d) das 65. Lebensjahr
vollendet,
frühestens jedoch am Tage nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses.
...
Nr. 8
Zuschuß an Angestellte
Die
Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach
Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten
Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen
Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten
Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als
Zuschuß von der Kasse gezahlt.
Nr. 9
Höhe des Gesamtruhegeldes
Das
Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer
4)35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich
vom 06. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,
vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,
vom 21. bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.
und
für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H. bis
höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.
Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die
Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammenzuzählen; ein Rest
von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.
Nr. 10
Ruhegeldfähiges Gehalt
Das
Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der
Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das
Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt);
wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der
Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt. ...
Nr. 11
Anzurechnende Bezüge
1. Auf das Gesamtruhegehalt
werden angerechnet
a) die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe ...
c) die Rente von der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann
in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente von der VBL
in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,
...
3. Ändern sich die nach
Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuß der Kasse
(Nr. 8) neu festgesetzt.
...
Nr. 13
Weihnachtsgeld
1. Der Anspruchsberechtigte
(Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn
Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15.
November maßgeblichen monatlichen Gesamtruhegeldes; es wird auch
dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge
kein Zuschuß gezahlt wird.
...
Nr. 14
Anpassung des Gesamtruhegeldes
Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten,
ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12)
entsprechend.”
4
Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend
zum 1. Oktober 2002 den “Änderungstarifvertrag Nr.
01/02” zum TKT (ÄTV 02) mit einer Laufzeit von 15 Monaten.
Darin erhöhten sie die Gehälter der Angestellten und
Auszubildenden ab dem 1. Oktober 2002 um 2,9 % und mit Wirkung zum 1.
Mai 2003 um weitere 0,6 %. Ferner wurde in diesem Tarifvertrag folgende
Regelung getroffen:
“II. Gesamtruhegeld
Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der
Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht.”
5
Am 28. Februar 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Protokollnotiz zum ÄTV 02 mit folgendem Wortlaut:
“Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber
einig:
1. dass mit Zuschuss nach Ziff. II ‚Gesamtruhegeld‘ des
Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich
der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne
Leistungen anderer Träger gem. Ziff. 11 der Anlagen 6a und 6b zum
TKT) gemeint war,
2. dass mit dem Passus, ‚ohne Anrechnung der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung‘ ausschließlich die
Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen
Rentenversicherung für die Laufzeit des
Änderungstarifvertrages 01/02 zum TKT gemeint war.”
6
Außerdem änderten die Tarifvertragsparteien den ÄTV 02
mit “Vereinbarung zum Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum
TKT” vom selben Tage (künftig: ÄTV 03) wie folgt:
“Die Ziff. II Gesamtruhegeld wird wie folgt geändert:
Der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne
Leistungen anderer Träger gem. Ziff. 11 der Anlagen 6a und 6b zum
TKT) wird ohne Anrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des
Änderungstarifvertrages 01/02 zum TKT abweichend von Nr. 14 der
Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht. Diese Vereinbarung
tritt rückwirkend zum 01.10.2002 in Kraft.”
7
Im Zuge verschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der
Ruhegeldansprüche gaben die Tarifvertragsparteien nach einem
gerichtlichen Auflagenbeschluss am 19. April 2004 eine
“Gemeinsame Erklärung” ab. Darin bestätigten sie
ua., dass die beschränkte Dynamisierung sich auch auf das
Weihnachtsgeld erstrecken sollte.
8
Die Beklagte erhöhte im streitbefangenen Zeitraum die
Betriebsrente und das Weihnachtsgeld des Klägers lediglich um 2,16
% und damit nicht in demselben Ausmaß wie das Entgelt der aktiven
Arbeitnehmer. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
9
Der Kläger ist der Auffassung, auf ihn sei weiterhin die Anlage 6a
zum TKT ohne Berücksichtigung des ÄTV 02 und des ÄTV 03
anzuwenden. Der ÄTV 02 sei völlig inkonsistent und
verstoße gegen das Gebot der Normklarheit, so dass er eine
Änderung nicht habe herbeiführen können. Beide
Tarifverträge enthielten zudem unzulässige
Rückwirkungsklauseln. Für Letzteres beruft sich der
Kläger ua. auf eine Änderung des Versorgungssystems seit Mai
1977. Damals sei die Dynamisierung des ruhegeldfähigen Einkommens
und damit der Gesamtversorgung als Ausgleich für den Wegfall der
Renten steigernden Wirkung einer VBL-Versicherung eingeführt
worden. Dies habe die Beklagte in einem Schreiben vom 28. Januar 1982
ausdrücklich zugesichert. Die Beklagte könne sich auch nicht
auf den Abbau einer Überversorgung stützen. Im Übrigen
habe die Beklagte ihm mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 auch eine
individualvertragliche Zusage erteilt. Bei diesem Schreiben habe es
sich nicht um ein Formschreiben, sondern eine individuell auf ihn
abgestimmte Erklärung gehandelt.
10
Der Kläger hat in den Vorinstanzen zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 432,21 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar
2004 zu zahlen.
11
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet,
der Nettoversorgungsgrad der Betriebsrentner habe sich von 84,6 % im
Jahre 1958, also sechs Jahre nach Einführung der Versorgung, auf
106 % im Jahre 2002 erhöht. Insofern liege eine
Überversorgung vor.
12
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner
Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
13
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Erhöhung seiner regelmäßigen Bezüge
entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer vorgesehenen
Bezügen oder auf eine entsprechende Erhöhung seines
Weihnachtsgeldes. Derartige Leistungen kann der Kläger auf Grund
der tarifvertraglichen Vorschriften, die auf ihn Anwendung finden,
nicht geltend machen. Die tariflichen Regelungen sind rechtlich nicht
zu beanstanden. Auch einzelvertraglich stehen dem Kläger keine
weitergehenden Ansprüche zu.
14
I. Die tariflichen Bestimmungen zur Regelung der Höhe des
Ruhegeldes sind auf den Kläger anwendbar. Ihre Auslegung ergibt,
dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche
darauf nicht stützen kann.
15
1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag des Klägers die jeweils
geltenden tariflichen Regelungen in Bezug genommen. Eine derartige
Klausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den
Ruhestand hinaus (Senat 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - AP BetrAVG
§ 1 Ablösung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
10, zu B I 2 b der Gründe) . Da der Arbeitgeber
Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen will, steht
eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach tarifvertraglichen
Vorschriften regelt, auch unter dem Vorbehalt einer Änderung des
Tarifvertrages (Senat 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - aaO) . Auf Grund
der vertraglichen Verweisung kommt es nicht darauf an, inwieweit die
Tarifvertragsparteien Regelungsmacht für die
Rechtsverhältnisse der Betriebsrentner (vgl. dazu Senat 20.
Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
27, zu II der Gründe; 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - aaO, zu B I
2 c der Gründe) haben.
16
2. Ansprüche aus Anlage 6a TKT stehen dem Kläger nicht zu.
Die Anlage 6a TKT ist für die Betriebsrentner durch die
späteren und damit nach der Zeitkollisionsregel vorgehenden (vgl.
ua. Senat 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - EzA BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 27, zu III der Gründe) ÄTV 02 und ÄTV
03 dahin gehend modifiziert worden, dass lediglich eine Erhöhung
der laufenden Leistungen einschließlich des Weihnachtsgeldes um
2,16 % unter Verzicht auf eine Anrechnung der aktuellen
Rentenerhöhung stattfindet.
17
a) Durch Ziff. II des ÄTV 02 haben die Tarifvertragsparteien
deutlich gemacht, dass sie von der Regelung in Nr. 14 der Anlage 6a TKT
abweichen wollten. Diese Regelung ihrerseits enthält den
Grundsatz, dass sich die Gesamtversorgung der Betriebsrentner und damit
deren Lebensstandard entsprechend den Bezügen der Angestellten
verbessern sollte. Die Tarifvertragsparteien haben hinreichend klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie diesen Grundsatz für eine begrenzte
Zeit aussetzen und durch eine eigenständige Anpassungsregelung
ersetzen wollten.
18
Sie besteht darin, dass der Zuschuss nach der Anlage 6a zum TKT, wie
ihn die Betriebsrentner beziehen, lediglich um 2,16 % erhöht wird.
Soweit in dieser Regelung außerdem erwähnt ist, dass der
Zuschuss “ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung” erhöht werde, kann sich dies nicht auf
den ursprünglichen Zuschuss nach der Anlage 6a TKT beziehen. Denn
der nach dieser Anlage zu zahlende Zuschuss - Nr. 8 - errechnet sich
durch Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Nr. 11 der Anlage auf das Gesamtruhegeld nach Nr. 9 der Anlage. Auf
diesen Zuschuss wird die gesetzliche Rente nicht angerechnet. Der
Einschub in Ziff. II ÄTV 02 muss sich deshalb auf die Frage
beziehen, ob auf die dort genannte Erhöhung um 2,16 % Beträge
aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden sollen.
Diese Frage haben die Tarifvertragsparteien verneint.
19
Die durch Ziff. II ÄTV 02 getroffene Regelung ist deshalb vor dem
Hintergrund der ursprünglich in der Anlage 6a zum TKT gefundenen
Ruhegeldsystematik hinreichend deutlich. Das Gebot der Normklarheit,
wie es auch für die Tarifvertragsparteien gilt (BAG 27. Februar
2002 - 9 AZR 562/00 - BAGE 100, 339, zu B II 3 b dd der Gründe;
27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - BAGE 37, 370) , ist nicht verletzt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung im ÄTV 02 und ÄTV
03 von der Systematik der Anlage 6a zum TKT abweicht. Für die
Laufzeit der abweichenden Tarifverträge haben die
Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, inwieweit das System nicht
angewandt werden soll.
20
b) Im Übrigen könnte der Kläger aus einer Verletzung des
Gebots der Normklarheit nichts herleiten. Das durch die Auslegung des
ÄTV 02 gefundene Ergebnis wurde von den Tarifvertragsparteien -
schon nach dem Wortlaut eindeutig - jedenfalls im ÄTV 03
niedergelegt. Diese Regelung sollte, wie die Protokollnotiz vom selben
Tage beweist, lediglich klarstellen, was die Tarifvertragsparteien
ursprünglich vereinbart hatten. Eine solche Klarstellung
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das ist unabhängig davon,
ob der ÄTV 02 tatsächlich bereits genauso auszulegen war oder
sich die Rechtslage durch den ÄTV 03 rückwirkend
geändert hat:
21
Ebenso wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifvertragsparteien durch
tarifliche Bestimmungen vorangegangene Tarifverträge authentisch
interpretieren. Voraussetzung ist, dass sie den Rückwirkungsschutz
beachten (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 411/03 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Rundfunk Nr. 42 = EzA TVG § 12a Nr. 2, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit
umfassenden Nachweisen) . Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgende Vertrauensgrundsatz verlangt,
dass es stets einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn eine
nachträglich belastende Änderung der bereits eingetretenen
Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
ausnahmsweise zulässig sein soll. Eine derartige Rechtfertigung
ist jedoch gegeben, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in
den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage - hier einer durch
den ÄTV 02 unberührt bleibenden Anwendung der Anlage 6a zum
TKT - fehlt. Das ist ua. dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm
der Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage dient
(BVerfG 5. August 1998 - 1 BvR 2250/95 - WM 1998, 2025 f., zu II 2 a aa
(1) der Gründe) . Würde man - wie der Kläger - annehmen,
der ÄTV 02 verstoße gegen das Gebot der Normklarheit,
lägen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Regelung
durch den ÄTV 03 vor. Der ÄTV 03 ist bereits nach seinem
Wortlaut als ein die Rechtslage verändernder Tarifvertrag zu
verstehen.
22
c) Die Änderung des Ruhegeldes der Betriebsrentner wirkt sich auch
auf das Weihnachtsgeld aus. Dieses bemisst sich nach Nr. 13 der Anlage
6a zum TKT nach dem in jedem Jahr am 15. November
“maßgeblichen” Gesamtruhegeld. Durch die Regelung im
ÄTV 02 und ÄTV 03, auf Grund derer sich die laufende
Betriebsrente - wie dargelegt - nicht mehr an einem Gesamtruhegeld
orientiert, das an die für aktive Beschäftigte geltenden
Bezüge anknüpft, ist das nach dieser Methode errechnete
Gesamtruhegeld iSd. TKT auch nicht mehr “maßgeblich”.
Maßgeblich könnte allenfalls das Gesamtruhegeld aus dem
Vorjahr sein. Daran hat sich die Beklagte orientiert und diesen Betrag
erhöht. Damit ist sie jedenfalls nicht hinter den Ansprüchen
des Klägers zurückgeblieben.
23
d) Auf die Auswirkungen und die Bedeutung der “Gemeinsamen
Erklärung” der Tarifvertragsparteien vom 19. April 2004
kommt es nach allem nicht an.
24
II. Die sich dadurch ergebende Einschränkung der
Versorgungsansprüche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder
haben die Tarifvertragsparteien unzulässig in geschützte
Besitzstände des Klägers eingegriffen noch liegt ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
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1. Die Eingriffe verletzen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
26
a) Der Senat hat für die materielle Überprüfung von
Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges
Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit 17.
April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.) . Dieses Schema kann
nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden (Senat 25. Mai
2004 - 3 AZR 123/03 - ZTR 2005, 263, zu B I 4 b bb (2) der Gründe)
. Die Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9
Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG 3. April 2001 - 1
BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293) . Den Tarifvertragsparteien steht daher
bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und
Ermessensspielraum zu (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - BAGE 108,
95) . Tarifverträge unterliegen deshalb keiner
Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu
überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes
höherrangiges Recht verstoßen (Senat 24. August 1993 - 3 AZR
313/93 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 19 = EzA BetrAVG §
1 Ablösung Nr. 10, zu B II 2 der Gründe) .
27
Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber
- an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den
erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und
sind - wie hier - die Nachteile nicht schwerwiegend, so reichen
sachliche Gründe aus. Diese können zB in der Eindämmung
von Überversorgungen, veränderten Gerechtigkeitsvorstellungen
der Tarifvertragsparteien oder Veränderungen im
Sozialversicherungsrecht bestehen (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99
- EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III 1 a, b der
Gründe) .
28
b) Diesen Grundsätzen wird die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung gerecht.
29
aa) Die Eingriffe sind nicht schwerwiegend. Zwar erhöht sich die
Gesamtversorgung der Betriebsrentner nicht mehr im selben Umfange wie
das Bruttoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien
haben jedoch davon abgesehen, jegliche Steigerungen für die
Betriebsrentner auszuschließen. Sie haben diese Steigerung
lediglich der Höhe nach begrenzt.
30
bb) Damit reicht jeder sachliche Grund für einen Eingriff aus.
Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob schon geänderte
Gerechtigkeitsvorstellungen der Tarifvertragsparteien den hier
vorgenommenen Eingriff rechtfertigen. Jedenfalls ergibt sich eine
Rechtfertigung aus der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen
Begrenzung einer Überversorgung:
31
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte
anhand statistischer Daten belegt, dass Rentner bei einer Anbindung der
betrieblichen Versorgungsleistungen an die Bruttolöhne im Jahre
2002 eine Gesamtversorgung von deutlich mehr als die vergleichbaren
Nettobezüge aktiver Arbeitnehmer erreichten, wenn man von einer
Gesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 75 %, wie sie Nr. 9 und 10
der Anlage 6a zum TKT als Höchstgrenze vorsehen, ausgeht. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien in Ausfüllung
ihres Gestaltungsspielraums auf eine derartige im Tarifwerk strukturell
angelegte Überversorgung reagieren. Näherer Untersuchungen zu
den Auswirkungen auf einzelne Rentner oder alle Rentner bedurfte es
nicht.
32
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Teil des
öffentlichen Dienstes an die haushaltsrechtlichen Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden ist (hier nach § 4
Abs. 4 Satz 1 SGB V). Für sie ist der Abbau einer
Überversorgung - auch einer planmäßigen - nicht nur
gerechtfertigt, sondern rechtlich geboten (vgl. Senat 25. Mai 2004 - 3
AZR 123/03 - ZTR 2005, 263, zu B I 4 b bb (3) der Gründe) .
33
2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor.
34
Auch die Tarifvertragsparteien sind - entweder unmittelbar oder
mittelbar auf Grund der aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten
- bei ihrer tariflichen Normsetzung an den allgemeinen Gleichheitssatz
gebunden. Hinsichtlich des Prüfmaßstabes macht es keinen
Unterschied, auf welche Rechtsgrundlage die Anwendung des
Gleichheitssatzes gestützt wird (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR
129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr.
101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu B II 2 und 3 der Gründe) . Ein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz liegt nicht allein deshalb vor, weil - wie hier -
die Verbesserungen für die aktiven Arbeitnehmer nicht auf die
Rentner erstreckt werden (vgl. Senat 14. Juni 1983 - 3 AZR 565/81 -
BAGE 44, 61, zu III 3 a der Gründe) .
35
III. Der Kläger kann aus dem Schreiben vom 13. Oktober 2003 keine
über die tarifliche Regelung hinausgehenden Ansprüche
herleiten.
36
Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Anschreiben um eine
typisierte oder nichttypisierte Erklärung handelt. Bei
nichttypisierten Individualvereinbarungen prüft das
Revisionsgericht nur, ob das Landesarbeitsgericht gegen allgemeine
Denkgesetze, Erfahrungssätze, gesetzliche Auslegungsregeln oder
Verfahrensvorschriften verstoßen oder wesentliche Umstände
unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99
- AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1
Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 1 a der Gründe) . Dagegen ist die
Auslegung typisierter Erklärungen, die nach objektiven, vom
Einzelfall unabhängigen Kriterien zu erfolgen hat, im
Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar (BAG 17.
Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71, zu B I 1
der Gründe) . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dieses
Schreiben habe keine über den TKT und die sonstigen
Tarifverträge hinausgehenden Ansprüche begründen sollen,
hält auch einer vollständigen Überprüfung stand.
37
Da der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Versorgungsordnung ein
großes Interesse an der Gleichbehandlung seiner
Versorgungsberechtigten hat, ist die Zusage einer vom System
abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deutlich zum Ausdruck
gebracht werden (Senat 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG
§ 1 Überversorgung Nr. 9, zu B I 2 a der Gründe; 21.
Januar 1992 - 3 AZR 21/91 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24 =
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 8, zu II 2 der Gründe) .
Dies geschieht nicht allein dadurch, dass die aktuelle
Versorgungsordnung - wie der Kläger in seinem Fall behauptet - in
einem individuellen und nicht standardisierten Schreiben in Bezug
genommen wird.
Kremhelmer
Brühler
Zwanziger
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Born
ist abgelaufen.
Kremhelmer
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters
Reissner ist abgelaufen.
Kremhelmer