BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 19.5.2005, 3 AZR 8/04
Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze
Tenor
1. Auf die Revision des
Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2003 - 20 Sa 13/03 - insoweit
aufgehoben, als die Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente
in Höhe von 57,21 Euro und die Klage auf Zahlung
rückständiger Betriebsrente in Höhe von 1.716,30 Euro
abgewiesen worden ist.
2. Die Berufung der Beklagten wird in diesem Umfang zurückgewiesen.
3. Das Urteil des
Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 11 Ca 4547/01 - wird
zur Klarstellung wir folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger ab dem
1. Januar 2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.667,73
Euro zu zahlen,
b) an den Kläger
7.684,80 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus jeweils 256,16 Euro seit dem Ersten eines jeden
Monats des Zeitraums vom 1. August 2000 bis 1. Januar 2003 zu zahlen.
4. Von den Kosten der ersten
Instanz und der Berufung haben der Kläger 1/20 und die Beklagte
19/20 zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Sonstiger Langtext
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313 Abs. 1 ZPO).
2
Reinecke
Kremhelmer
RiaBAG Dr. Zwanziger
ist durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
Reinecke
Furchtbar
Perreng