BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 19.5.2005, 3 AZR 8/04

Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

Tenor

        1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2003 - 20 Sa 13/03 - insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 57,21 Euro und die Klage auf Zahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 1.716,30 Euro abgewiesen worden ist.

        2. Die Berufung der Beklagten wird in diesem Umfang zurückgewiesen.

        3. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 11 Ca 4547/01 - wird zur Klarstellung wir folgt neu gefasst:

        Die Beklagte wird verurteilt,

        a) an den Kläger ab dem 1. Januar 2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.667,73 Euro zu zahlen,

        b) an den Kläger 7.684,80 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 256,16 Euro seit dem Ersten eines jeden Monats des Zeitraums vom 1. August 2000 bis 1. Januar 2003 zu zahlen.

        4. Von den Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20 zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Sonstiger Langtext
     
1
    
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313 Abs. 1 ZPO).
2
    
                 Reinecke                          Kremhelmer                          RiaBAG Dr. Zwanziger

ist durch Urlaub an der

Unterschrift gehindert.

Reinecke

    
                              Furchtbar                          Perreng