BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2005, 3 AZR 660/03
Betriebliche Übung zu Gunsten von Betriebsrentnern
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2003 - 10 Sa
1247/03 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Essen vom 27. Mai 2003 - 6 (1) Ca 4902/02 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen
den Leistungen für die aktiven Arbeitnehmer entsprechenden
Anspruch auf Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Beklagte dem Kläger Beihilfen im Krankheitsfall zu gewähren hat.
2
Der Kläger war beim Beklagten von 1974 bis zum Eintritt in den
Ruhestand am 31. März 2000 als amtlich anerkannter
Sachverständiger beschäftigt.
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Die für den Beklagten geltende Verordnung über die
Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959
(Organisationsverordnung) enthielt in § 6 Abs. 6 die folgende
Bestimmung:
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“Die Überwachungsorganisation hat den bei ihr angestellten
Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten
oder Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichene
Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und
Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren; sie hat für
die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener
Höhe abzuschließen.”
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Die Organisationsverordnung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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Nach dem Erlass der Organisationsverordnung gewährte der Beklagte
sowohl den aktiven Arbeitnehmern als auch den Betriebsrentnern
Beihilfen im Krankheitsfall.
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Grundlage der Zahlung an die Mitarbeiter war seit 1964 eine
Gesamtbetriebsvereinbarung, die sogenannte Vereinsordnung. In der
zuletzt maßgebenden Fassung vom 15. Dezember 1978 lautet sie -
soweit hier von Interesse - wie folgt:
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“Teil IV: BEIHILFEN
34. Beihilfe im Krankheitsfall
34.1 Der Verein gewährt den Mitarbeitern im Falle von Krankheit
Beihilfen zu den Kosten der ambulanten Arztbehandlung und zu den
Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel (einschl.
Zahnbehandlung und Zahnersatz).
...
34.2 Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung sind:
...
c) daß der Mitarbeiter für sich und seine
beihilfeberechtigten Familienangehörigen (Ehegatte und
kindergeldberechtigte Kinder) bei einer Krankenkasse oder einer
Krankenversicherung einschlägig mit einem angemessenen Beitrag und
gemäß dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse
versichert ist,
d) daß der Mitarbeiter zu der Zeit, in welcher Aufwendungen
entstanden sind, laufende oder Krankenbezüge im Rahmen des mit dem
Verein bestehenden Dienstverhältnisses erhalten hat. Hierzu
zählt auch die Zeit, für welche ein Mitarbeiter in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wird,
...
34.3 Beihilfefähig sind die durch Rechnungen nachgewiesenen
notwendigen Aufwendungen, die dem Mitarbeiter durch seine eigene
Erkrankung oder durch die Erkrankung (einschl. Geburtenfälle)
seiner beihilfeberechtigten Familienangehörigen entstanden sind.
...”
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Der Beklagte gewährte in der Vergangenheit auch seinen
Betriebsrentnern Beihilfe nach Maßgabe der Vereinsordnung. Nach
der Feststellung des Landesarbeitsgerichts erhielten die
Betriebsrentner aus diesem Anlass jeweils ein mit “Freiwilliger
Zuschuss zu verbleibenden Krankheitskosten” überschriebenes
Anschreiben, in dem es einleitend hieß:
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“... zu den entstandenen ... Kosten erhalten Sie auf freiwilliger Basis einen einmaligen Zuschuss von DM ...”
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In Jahre 1989 wurde beim Beklagten erwogen, Betriebsrentner von der
Beihilfegewährung auszunehmen, um Einsparungen zu erzielen. Diese
Überlegungen wurden jedoch nicht realisiert.
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 teilte der Beklagte dem Kläger
mit, die Beihilfen würden mit Wirkung zum 1. Januar 2001
gekürzt: Es werde ein Selbstbehalt von 1.000,00 DM
eingeführt; vom darüber hinausgehenden Betrag werde
grundsätzlich nur noch die Hälfte erstattet werden.
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Zum 1. Januar 2003 wurden auch die Beihilfevorschriften in der
Vereinsordnung verschlechtert. Im Wesentlichen wurden die Beihilfe zu
den Krankenhauskosten von 60 % auf 50 % reduziert und im Übrigen
gestaffelte Selbstbehalte eingeführt. Entsprechend auf
Betriebsrentner angewendet beliefe sich der Selbstbehalt für den
Kläger auf 700,00 Euro.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kürzung der
Beihilfe sei unwirksam. Ein Anspruch auf ungekürzte Beihilfe
ergebe sich aus § 6 Abs. 6 Organisationsverordnung, aus einer
Gesamtzusage und aus betrieblicher Übung. Er hat behauptet, schon
im Jahre 1964 sei in Gesprächen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und
der Geschäftsleitung ausdrücklich abgestimmt worden, dass die
Betriebsrentner dieselben Leistungen erhalten sollten wie die aktiven
Arbeitnehmer. Auch bei späteren Ergänzungen und
Änderungen der Vereinsordnung habe der jeweilige Vorsitzende des
Beklagten immer wieder dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden versichert,
dass ohne jegliche Vorbehalte die Beihilfeleistungen auch
gegenüber den Betriebsrentnern und deren Angehörigen
gewährt würden. Von einer schriftlichen Niederlegung dieser
Zusage habe man nur deshalb abgesehen, weil man davon ausgegangen sei,
dass der Gesamtbetriebsrat nur für die aktiven Mitarbeiter
zuständig sei. Der Kläger hat außerdem gemeint, die
Kürzung der Beihilfe lediglich bei den Betriebsrentnern
verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und verletze das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Einschränkung hinsichtlich der
Beihilfeleistung gemäß Schreiben des Beklagten vom 12.
Januar 2001 an den Kläger unwirksam ist.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Standpunkt
eingenommen, die Organisationsverordnung gebe dem Kläger keinen
Beihilfeanspruch. Eine an die Belegschaft gerichtete Gesamtzusage
behaupte der Kläger nicht einmal. Ein Anspruch aus betrieblicher
Übung sei schließlich infolge des ständig praktizierten
Freiwilligkeitsvorbehalts nicht entstanden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger aus einer beim
Beklagten entstandenen betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch
darauf, Beihilfe im Krankheitsfall wie dessen aktive Arbeitnehmer zu
erhalten.
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I. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
noch einmal klargestellt, dass er mit seiner Klage erreichen will,
hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall
weiterhin so behandelt zu werden wie die aktiven Mitarbeiter des
Beklagten. Mit diesem Rechtsschutzziel ist seine Klage zulässig.
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II. Mit diesem Klagebegehren ist die Klage entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts auch begründet. Dabei war der Urteilstenor
dem klägerischen Rechtsschutzziel entsprechend zu fassen.
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1. Ein Anspruch des Klägers auf Beihilfegewährung ergibt sich
allerdings nicht bereits aus § 6 Abs. 6 der
Organisationsverordnung. Die Vorschrift gibt den einzelnen beim
Beklagten beschäftigten Sachverständigen keinen
Rechtsanspruch auf bestimmte Arbeitgeberleistungen. Sie betrifft
vielmehr die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche
Anerkennung der technischen Überwachungsorganisation durch die
Aufsichtsbehörde (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - AP BetrAVG
§ 1 Ablösung Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
35, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu II der Gründe) . Es bedarf daher keiner
näheren Begründung, dass Beihilfen im Krankheitsfall auch
keine Leistungen der Altersversorgung in dem in der
Organisationsverordnung verwendeten beamtenrechtlichen Sinn sind (vgl.
nur Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG Erl. 1, 1.3 und 3.1 zu
§ 2 sowie Erl. 2, 3.2 zu § 3) .
23
2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus Nr. 34 der als
Vereinsordnung bezeichneten Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember
1978. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Betriebsparteien befugt
gewesen wären, Beihilferegelungen für Betriebsrentner zu
schaffen. Die Parteien gehen jedenfalls zu Recht übereinstimmend
davon aus, dass zu den nach der Vereinsordnung anspruchsberechtigten
Mitarbeitern nur die aktiven Mitarbeiter, nicht auch die
Betriebsrentner gehören.
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3. Ein Anspruch des Klägers aus einer Gesamtzusage ist
schließlich auch unter Zugrundelegung seines vom Beklagten
bestrittenen Vortrags, dieser habe mit dem Gesamtbetriebsrat die
Gleichstellung der Betriebsrentner mit den “Aktiven” bei
der Beihilfe vereinbart, nicht schlüssig dargelegt.
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a) Unter einer Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen
nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form
gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen
erbringen zu wollen, zu verstehen. Eine ausdrückliche
Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots wird
nicht erwartet; ihrer bedarf es auch nicht. Das in der Gesamtzusage
liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt
des Arbeitsvertrags (statt aller: BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02
- BAGE 105, 212, zu B I 1 a der Gründe mwN) .
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b) Diese Voraussetzungen sind auch nach dem Vortrag des Klägers
nicht erfüllt. Der Kläger behauptet nicht, der Beklagte habe
ein ausdrückliches Angebot auf Beihilfeleistungen im
Krankheitsfall auch nach Eintritt in den Ruhestand an die bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmer oder seine Betriebsrentner gemacht.
Eine eventuelle, in diese Richtung gehende Erklärung des Beklagten
gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats reicht
hierfür nicht aus, weil sie den einzelnen Mitarbeitern nicht
zugegangen ist und von diesen auch nicht stillschweigend angenommen
werden konnte.
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4. Der Kläger hat jedoch entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts auf Grund betrieblicher Übung Anspruch
darauf, die gleichen Beihilfeleistungen wie die aktiven Arbeitnehmer
des Beklagten zu erhalten. Durch das dahin gehende gleichförmige
Verhalten des Beklagten gegenüber seinen Betriebsrentnern ist eine
schützenswerte Erwartung der betroffenen Betriebsrentner
entstanden, der Beklagte wolle sich auch für die Zukunft
entsprechend binden. Dem steht der Inhalt des nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts anlässlich jeder Beihilfegewährung
an einen Betriebsrentner versandten Begleitschreibens nicht entgegen.
Die dort gewählten Formulierungen schließen jedenfalls unter
den Umständen des Einzelfalles die Entstehung einer
anspruchsbegründenden betrieblichen Übung nicht aus. Die
hierdurch auch für den Kläger entstandene einzelvertragliche
Position konnte der Beklagte nicht mehr einseitig durch sein Schreiben
vom 12. Januar 2001 verschlechtern.
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a) Eine betriebliche Übung im Rechtssinne ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats anzunehmen bei einem gleichförmigen und
wiederholten Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der
Arbeitsverhältnisse oder der Rechtsverhältnisse mit
Betriebsrentnern (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF = § 1 Abs. 1
Satz 4 BetrAVG aF) gestaltet und geeignet ist, vertragliche
Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit
Arbeitnehmer oder Betriebsrentner aus dem Verhalten des Arbeitgebers
schließen durften, ihnen werde eine entsprechende Leistung auch
künftig gewährt. Auf die subjektiven Vorstellungen des
Arbeitgebers kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer
dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen
kann (25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 50 = EzA
BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3; 29. April 2003 - 3 AZR
247/02 - EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4, zu I 1 der
Gründe mwN) .
29
Durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber
eine vertragliche Bindung für die Zukunft auf Grund eines
gleichförmigen begünstigenden Verhaltens in der Vergangenheit
verhindern. Er muss das Fehlen jedes Rechtsbindungswillens bei diesem
Verhalten aber zweifelsfrei deutlich machen. Hierfür hat etwa der
Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Bezeichnung einer
Jubiläumszuwendung als “freiwillige Sozialleistung”
nicht ausreichen lassen. Eine solche Formulierung könne auch nur
so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zur
Leistungserbringung verpflichte, weil er hierzu nicht durch
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen sei.
Hinreichend deutlich sei demgegenüber etwa eine Formulierung wie
die, die Leistung erfolge “ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht” (23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151,
zu II 2 a der Gründe; 28. April 2004 - 10 AZR 481/03 - AP TVG
§ 4 Ausschlussfristen Nr. 175 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 172, zu II 1 der Gründe) oder der Hinweis, es entstehe
für die Zukunft kein Rechtsanspruch (so zB BAG 13. März 1964
- 5 AZR 293/63 - BAGE 15, 300; 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP BGB
§ 611 Gratifikation Nr. 86 = EzA BGB § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 47). Dass sich die genannten Entscheidungen des Zehnten
Senats mit der Auslegung einer Gesamtzusage befassten, ändert an
der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf
Rechtsbegründungen durch betriebliche Übung nichts. Hier wie
dort geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber bei einem an sich
für die Begründung schützenswerter Erwartungen
geeigneten Verhalten hinreichend deutlich macht, dass er ohne
Rechtsbindungswillen für die Zukunft handelt.
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b) Das Landesarbeitsgericht ist zwar möglicherweise davon
ausgegangen, das langjährige gleichförmige Verhalten des
Beklagten, was die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall an
Betriebsrentner angeht, sei an sich geeignet, eine vertragsgestaltende
betriebliche Übung zu begründen.
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Es hat jedoch angenommen, dass sich aus der Formulierung in den
Begleitschreiben “auf freiwilliger Basis” sowie dem Hinweis
auf die Einmaligkeit des Zuschusses hinreichend deutlich entnehmen
lasse, dass der Beklagte eine zukünftige Bindung
ausschließen wolle. Außerdem hat es unterstellt, bei
Begründung einer betrieblichen Übung stünden die
Betriebsrentner besser als die aktiven Arbeitnehmer. Während die
Ansprüche der Betriebsrentner letztlich nicht mehr
beeinträchtigt werden könnten, stünden die der Aktiven
unter dem Vorbehalt der weiteren Geltung der - kündbaren -
Vereinsordnung. Das könne nicht gewollt sein.
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c) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, die auch im Rahmen der Revision zu behandeln sind.
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aa) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts behandelt die Frage,
inwieweit Feststellungen der Tatsachengerichte zum Vorliegen oder
Nichtvorliegen einer betrieblichen Übung einer
revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen, noch
uneinheitlich.
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In seiner älteren Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht
davon ausgegangen, es sei in erster Linie Aufgabe der
Tatsachengerichte, zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt
Ansprüche von Arbeitnehmern auf zukünftige Gewährung von
Leistungen aus betrieblicher Übung erwachsen; das Revisionsgericht
könne nur überprüfen, ob die Ermittlung des
Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens anhand der
Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB erfolgt sei, mit den
Gesetzen der Logik und den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar
sei und alle vom Berufungsgericht festgestellten wesentlichen
Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden seien.
Demgegenüber haben der Dritte und der Neunte Senat erwogen, die
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen und dem Inhalt
einer betrieblichen Übung in der Revisionsinstanz
uneingeschränkt zu überprüfen, die Frage aber letztlich
offen gelassen (vgl. 25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01 - AP BetrAVG §
16 Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 3, zu B II
1 der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche
Übung Nr. 5, zu B II 3 der Gründe).
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bb) Die Frage bedarf auch im vorliegenden Rechtsstreit keiner
abschließenden Entscheidung. Die Auslegung des
Landesarbeitsgerichts hält auch dem eingeschränkten
revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht stand, weil es
den feststehenden Auslegungsstoff nicht vollständig verwertet und
nicht beachtet hat, dass der Kläger trotz seines
missverständlichen Klageantrags - nur - die Feststellung begehrt,
hinsichtlich der Beihilfen im Krankheitsfall ebenso behandelt zu werden
wie die aktiven Arbeitnehmer. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht
auch angenommen, die Formulierungen in den Begleitschreiben aus Anlass
der Beihilfegewährungen seien geeignet, die Entstehung einer
anspruchsbegründenden betrieblichen Übung zu verhindern.
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(1) Der Beklagte hat seinen Betriebsrentnern ebenso wie seinen aktiven
Arbeitnehmern bis Ende 2000, also weit mehr als 30 Jahre lang,
Beihilfen im Krankheitsfall gezahlt. Damit sollten die Betroffenen,
aktive Arbeitnehmer wie auch Betriebsrentner, die Kassenpatienten waren
oder einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz hatten, jedenfalls
zum Teil den privat Versicherten gleichgestellt werden, wie etwa aus
der Regelung der Erstattung der Aufwendungen für die
stationäre Krankenhausbehandlung in Nr. 34.5 der Vereinsordnung
deutlich wird. Wie sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten
Begleitschreiben ergibt, geht es bei den Beihilfeleistungen zumindest
auch, im Zweifel sogar typischerweise um Krankenhaus- und
Zahnbehandlungskosten. Für beide Bereiche werden private
Krankenzusatzversicherungen angeboten.
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Gibt es eine langjährige betriebliche Praxis, wonach Arbeitnehmer
und Betriebsrentner solche Zusatzleistungen erhalten, liegt es
besonders nahe, dass sich beide Gruppen darauf einrichten, indem sie
auf den Abschluss von Zusatzversicherungen verzichten, weil sie darauf
vertrauen, dass eine entsprechende einheitlich praktizierte
Leistungsgewährung nur nach Abwägung aller maßgeblichen
Gesichtspunkte und schonend für alle verschlechtert wird und nicht
von einzelnen Gruppen Sonderopfer verlangt werden. Dies gilt
insbesondere für die Betriebsrentner, für die es mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in aller Regel nicht möglich
ist, nachträglich Zusatzversicherungen abzuschließen.
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Angesichts dessen konnte der Kläger grundsätzlich davon
ausgehen, dass der Beklagte die betriebliche Übung gegenüber
den Betriebsrentnern auch nach seinem Ausscheiden bei Eintritt des
Versorgungsfalles fortführen würde (vgl. BAG 29. April 2003 -
3 AZR 247/02 - EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4, zu I
1 der Gründe) .
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(2) Dem steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der
Inhalt der Begleitschreiben zu den Beihilfegewährungen nicht
entgegen; es kommt deshalb auch nicht auf die Rüge des
Klägers an, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht festgestellt,
diese Schreiben seien durchgängig aus Anlass von
Beihilfeleistungen an die Betriebsrentner übersandt worden. Die
Begleitschreiben enthalten keinen die Entstehung einer betrieblichen
Übung im oben genannten Sinne ausschließenden
Freiwilligkeitsvorbehalt. Aus ihnen lässt sich zumindest nicht mit
der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass sich der Beklagte nicht
für die Zukunft binden wollte.
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Die Überschrift der formularmäßigen Begleitschreiben
“Freiwilliger Zuschuss ...” und die im laufenden Text
verwandte Formulierung “auf freiwilliger Basis”
können, wie der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts bei
vergleichbaren Vertragsklauseln zu Recht ausgeführt hat, auch nur
bedeuten, dass sich der Beklagte auf Grund eigener, autonomer
Entscheidung verpflichtet und nicht lediglich Normbefehle
ausführt. Das liegt unter den Umständen des Einzelfalles
insbesondere deshalb nahe, weil der Beklagte ja auch tatsächlich
weder auf Grund der Vereinsordnung noch auf Grund der
Organisationsverordnung zu Beihilfeleistungen verpflichtet war. Der
Hinweis darauf, dass es sich um einen “einmaligen Zuschuss”
handelt, kann auch so zu verstehen sein, dass damit der zugrunde
liegende Aufwand endgültig abgegolten sein soll. Es sind von
Seiten des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür dargelegt worden,
dass sich der Beklagte - für die betroffenen Betriebsrentner
erkennbar - vor jeder Beihilfegewährung an sie eine individuelle
Entscheidung vorbehalten hat oder vorbehalten wollte, ob er ihnen nach
Maßgabe der für die aktiven Arbeitnehmer geltenden Regeln
Beihilfen gewährt oder nicht. Jedenfalls angesichts der Tragweite
der jahrzehntelangen Praxis des Beklagten und ihrer vorhersehbaren
Bedeutung für die Dispositionen der Arbeitnehmer und
Betriebsrentner reichen die formularmäßigen
Ausführungen in den Begleitschreiben des Beklagten nicht aus, das
schützenswerte Vertrauen der Betriebsrentner darauf, dass sie auch
in Zukunft bei der Beihilfegewährung so behandelt werden wie die
aktiven Arbeitnehmer, zu erschüttern.
Reinecke
Bepler
RiaBAG Breinlinger ist durch Urlaub an
der Unterschrift gehindert.
Reinecke
H. Frehse
Kaiser