BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 19.7.2005, 3 AZR 502/04 (A)
Begriff der Betrieblichen Altersversorgung - Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
1
I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger von
der Beklagten verlangen kann, dass Entgeltanteile für einen
Versicherungsvertrag bei der G Lebensversicherungs AG verwendet werden.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, die ca. 300 Mitarbeiter
beschäftigt, als Computerspezialist tätig. Er verlangte von
ihr, einen Teil seines Arbeitsentgelts für eine Direktversicherung
zu verwenden. Das Vertragsangebot dieser Versicherung sah einen
jährlichen Versicherungsbeitrag von 1.752,00 Euro, einen
Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2002, einen Rentenbeginn vom 1.
Dezember 2017, eine garantierte Rente von 144,45 Euro sowie eine Rente
von 195,67 Euro inklusive nicht garantierter Überschussanteile und
eine nicht dynamisierte Rente einschließlich solcher
Überschussanteile von 267,92 Euro vor. Als Kapitalabfindung
sollten 31.072,00 Euro garantiert sein und die Kapitalzahlung
einschließlich nicht garantierter Überschussanteile
42.098,00 Euro betragen. Zudem war eine Rentenmindestlaufzeit von 15
Jahren vorgesehen. Dieses Angebot beruhte darauf, dass der Kläger
schon länger bei der G Kunde ist.
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Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers ab und bot
stattdessen eine Versicherung bei der A Lebensversicherung im Rahmen
eines Gruppenversicherungsvertrags an. Zwischen den Parteien ist
streitig geblieben, welches Angebot günstiger war.
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Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger verlangt, die Beklagte zu
verpflichten, ihre Zustimmung zum Abschluss einer Direktversicherung
durch Gehaltsumwandlung des Klägers bei der G Direktversicherung
zu erteilen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Ein
Abschluss entsprechend dem vom Kläger bei der G
Lebensversicherungs AG eingeholten Vertragsangebot war bereits
während des Laufes des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen nicht
möglich. Während des Laufes des Revisionsverfahrens hat sich
der Kläger zur Wahrung von Steuervorteilen entschlossen, dem
Abschluss einer Direktversicherung bei der A Lebensversicherung auf der
Basis des von der Beklagten vereinbarten Gruppenversicherungsvertrags
zuzustimmen. Nachdem er ursprünglich im Revisionsverfahren seinen
Klageantrag weiterverfolgt hat, hat er in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat das Verfahren für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung angeschlossen.
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II. Nachdem die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt
haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1
ZPO). Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen,
da er im Revisionsverfahren unterlegen wäre.
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1. Ein Anspruch des Klägers bestand nicht nach § 1a BetrAVG.
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Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter dort
näher genannten Voraussetzungen verlangen, dass von seinen
künftigen Entgeltansprüchen Teile durch Entgeltumwandlung
für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
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Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung ist schon im
Hinblick darauf zweifelhaft, ob es sich bei den von der G Versicherung
vorgesehenen Leistungen im Hinblick auf die garantierte Mindestlaufzeit
der Rente überhaupt um betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG
handelt (vgl. Senat 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - BAGE 105, 240,
243 ff., zu I 1 und 4 der Gründe) . Jedenfalls hätte es der
Beklagten und nicht dem Kläger oblegen, den
Versicherungsträger auszuwählen:
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Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung wird nach
§ 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG durch Vereinbarung geregelt. Nach Satz
3 ist die Altersversorgung über einen Pensionsfonds über eine
Pensionskasse durchzuführen, wenn der Arbeitgeber dazu bereit ist.
Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber
für ihn eine Direktversicherung abschließt.
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Ein gesetzliches Recht, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen
nicht nur die Durchführung der Altersversorgung über eine
Direktversicherung verlangen, sondern auch den Versicherungsträger
auswählen darf, findet sich nicht. Die Wahl des
Versicherungsunternehmens sollte nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in
Grenzen zu halten (BT-Drucks. 14/4595 S. 67) . Der Arbeitnehmer kann
nach § 1a Abs. 3 BetrAVG lediglich verlangen, dass die
Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a,
82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden.
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Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass es wegen der damit
erreichbaren günstigeren Versicherungsbedingungen letztlich nur
Sinn macht, die Direktversicherung als Gruppenversicherung
durchzuführen (ErfK/Steinmeyer 5. Aufl. § 1a BetrAVG Rn. 12;
für Wahlrecht des Arbeitgebers auch: Höfer BetrAVG Stand
Januar 2005 Bd. 1 § 1a Rn. 2643; Klemm NZA 2002, 1123, 1128) .
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2. Weitergehende Ansprüche hätte der Kläger auch nicht
auf eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten (nunmehr § 241
Abs. 2 BGB) oder auf Gesichtspunkte billigen Ermessens (§ 315 BGB)
stützen können. Verpflichtungen nach diesen Grundsätzen
hätte die Beklagte allenfalls bei der Auswahl einer
Gruppenversicherung, die allen Arbeitnehmern zur Verfügung steht,
treffen können. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht. Er
möchte bei der Beklagten eine nur auf ihn bezogene Wahl des
Versicherungsunternehmen durchsetzen. Das widerspräche aber der
genannten gesetzgeberischen Grundentscheidung.
Reinecke
Breinlinger
Zwanziger
Schoden
Kaiser