BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2005, 3 AZR 31/04
Rückwirkende Erweiterung der Versicherungspflicht
Tenor
1. Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
18. September 2003 - 11 Sa 240/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine höhere Zusatzversorgung verschaffen muss.
2
Die Klägerin wurde von der Beklagten am 6. Oktober 1969 “bis
zum Wiedereintritt der beurlaubten Arbn G R, längstens bis
28.12.1969” eingestellt. Diese Arbeitnehmerin war seit dem 6.
Oktober 1969 in Mutterschaftsurlaub. Sie entband später als
prognostiziert. Dadurch verschob sich das Ende der Mutterschutzfrist
vom 28. Dezember 1969 auf den 16. Januar 1970. Frau R kündigte ihr
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Dezember 1969 zum 16.
Januar 1970. In ihrer Personalakte wurde am 13. Januar 1970 vermerkt,
dass sie zum 16. Januar 1970 freiwillig ausscheide und die
Klägerin ab 17. Januar 1970 ständige Kraft werde. Ab 17.
Januar 1970 wurde die Klägerin in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis übernommen und ab 12. Januar 1970 bei der
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) versichert.
3
Beide Parteien sind tarifgebunden. Bei Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages galt § 24 des Tarifvertrages für die
Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) vom 6. Januar 1955. Nach
dieser Vorschrift musste “der Arbeiter Mitglied der
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe der
jeweils geltenden Satzung werden”. Die Verpflichtung zur
Mitgliedschaft konnte nach § 17 Abs. 2 der Satzung der
Versorgungsanstalt der Deutschen Post (VAP-Satzung) vom 21. April 1949
(AmtsblVf. Nr. 280/1949) für bestimmte Gruppen von
Beschäftigten durch die oberste Verwaltung der Deutschen Post
ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit hat der
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Gebrauch gemacht.
Seine Verfügung (AmtsblVf. Nr. 630/1959 idF der AmtsblVf. Nr.
172/1966) lautete auszugsweise:
“...
Auf Grund des § 17 Abs. 2 der VAP-Satzung schließe ich ...
nur für kurzfristige Beschäftigung eingestellten Personen von
der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost aus.
Im einzelnen wird hierzu bestimmt:
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die
Beschäftigung im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht
mehr als drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage nach der Natur der
Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch
Arbeitsvertrag beschränkt ist.
2. Wird das Arbeitsverhältnis einer für kurzfristige
Beschäftigung eingestellten Person über die unter 1.
angegebene Zeitdauer hinaus fortgesetzt, tritt von der
Überschreitung an Versicherungspflicht ein. ...”
4
Am 1. Dezember 1969 traten geänderte Versorgungsregelungen in Kraft. § 24 TVArb wurde wie folgt gefasst:
“Der Arbeiter ist bei der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrags der DBP in
seiner jeweiligen Fassung zu versichern.”
5
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung waren in § 4 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages (VersTV) wie folgt geregelt:
“Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein
Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs
Monate dauert. Wird das Arbeitsverhältnis über diesen
Zeitraum hinaus mit einer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit mit
mindestens der Hälfte der jeweils geltenden
regelmäßigen Wochenarbeitszeit fortgesetzt, beginnt die
Pflicht zur Versicherung nach Ablauf von sechs Kalendermonaten, in
denen die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit den vorbezeichneten
Mindestumfang ohne Unterbrechung erreicht oder überschritten hat.
...”
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Durch den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Tarifvertrag Nr. 376
vom 10. August 1984 wurde § 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV wie folgt
gefasst:
“Wird das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus
verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom Beginn des
Arbeitsverhältnisses an zu versichern.”
7
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September
1989 mit, dass der Beginn sowohl ihrer Dienstzeit als auch ihrer
Postdienstzeit auf den 6. Oktober 1969 festgesetzt worden sei und
demzufolge ihr Arbeitsverhältnis am 6. Oktober 1989 unkündbar
sei.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie von der Beklagten
so gestellt werden müsse, als wäre sie bereits seit dem 6.
Oktober 1969 bei der VAP versichert. Die Voraussetzungen der eng
auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV (aF)
seien nicht erfüllt. Bereits bei Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages sei absehbar gewesen, dass die Stelle der vertretenen
Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschaftsfrist frei werde und
dementsprechend das Arbeitsverhältnis voraussichtlich länger
als sechs Monate dauern werde. Zumindest ergebe sich ihr
Verschaffungsanspruch aus dem am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV (nF). Sie sei nach dieser Vorschrift
rückwirkend vom Beginn der arbeitsvertraglichen Beziehungen an zu
versichern. Die Nachversicherungspflicht gelte für alle
Arbeitsverhältnisse, die am 1. Januar 1985 bestanden hätten.
Die Neuregelung enthalte keine Einschränkung der
Nachversicherungspflicht. Beginne die Versicherungspflicht wie geltend
gemacht nicht nach dem 30. November 1969, sondern bereits am 6. Oktober
1969, so belaufe sich die erreichbare Gesamtversorgung auf 1.441,84
Euro statt auf 1.114,62 Euro.
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Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass sie von der Beklagten hinsichtlich der Versorgung
nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VAP) so zu
stellen ist, als sei sie seit dem 6. Oktober 1969 ununterbrochen bei
der Beklagten beschäftigt gewesen.
10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte
Verschaffungsanspruch nicht zu. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV (aF)
ergebe sich nur dann eine Versicherungspflicht, wenn der Arbeitgeber
mit hoher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, das
Arbeitsverhältnis werde länger als sechs Monate dauern. Dies
sei nicht der Fall gewesen. § 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV (nF) sei
nicht anwendbar. Die Nachversicherungspflicht gelte erst seit dem 1.
Januar 1985. Eine Rückwirkung dieser Nachversicherungspflicht sei
nicht vorgesehen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
12
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen
haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der
geltend gemachte Verschaffungsanspruch nicht zu.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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1. Der Klageantrag ist zwar missverständlich formuliert, aber
auslegungsfähig. Die Klägerin hat begehrt,
versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, “als sei sie seit dem
6. Oktober 1969 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt
gewesen”. Die Parteien sind sich darüber einig, dass
zwischen ihnen seit dem 6. Oktober 1969 ununterbrochen
arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen. Sie streiten darüber, ob
der am 6. Oktober 1969 abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag eine
Verpflichtung der Beklagten begründete, die Klägerin ab 6.
Oktober 1969 bei der VAP zu versichern. Die Klägerin möchte,
wie sich ihrem Vorbringen zweifelsfrei entnehmen lässt,
gerichtlich klären lassen, dass sie bei der Beklagten seit dem 6.
Oktober 1969 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
stand und ihr die Beklagte eine entsprechend höhere Betriebsrente
nach den tarifvertraglichen Versorgungsregelungen zu verschaffen hat.
15
2. Der Feststellungsantrag genügt den prozessrechtlichen
Anforderungen. Er ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Der Verschaffungsanspruch soll dem Grunde nach geklärt
werden. Der Zeitraum, für den die Verschaffung begehrt wird, ist
genau bezeichnet.
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Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
gegeben, obwohl der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.
Für die Versorgungsanwärter ist es wichtig, dass die
Ausgestaltung ihrer Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des
Versorgungsfalles gerichtlich geklärt wird (vgl. ua. BAG 18.
September 2001 - 3 AZR 689/00 - BAGE 99, 92, 95 f.) . Sie
benötigen eine gesicherte Grundlage für die Prüfung, ob
und in welchem Umfang mit Versorgungslücken zu rechnen ist, und
für die sich daran anschließende Entscheidung, welche
Vorsorge für den Ruhestand in ihrer Lage sinnvoll und geboten ist.
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3. Gegenstand der Feststellungsklage ist ein Verschaffungsanspruch, der
sich aus einer am 6. Oktober 1969 beginnenden Versicherungspflicht
ergeben soll. Auf später einsetzende Versicherungspflichten ist
die Klageforderung nicht gestützt. Folgerichtig hat das
Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen, obwohl es in den
Entscheidungsgründen eine Versicherungspflicht ab dem 16. Dezember
1969 bejaht hat. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht
gerügt. Sie hat vielmehr bei der Ablehnung eines
Vergleichsvorschlags der Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich auf
ihre Versorgung nicht auswirke, wenn die Versicherungspflicht auf einen
Zeitpunkt nach dem 30. November 1969 vorverlegt werde. Nur eine bis zu
diesem Stichtag einsetzende Pflichtversicherung sei für die
Klägerin von Interesse.
18
II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, der Klägerin die Zusatzversorgung zu verschaffen,
die ihr zustünde, wenn sie bereits ab dem 6. Oktober 1969 bei der
VAP versichert worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt und jedenfalls
für die Zeit bis zum 30. November 1969 bestand keine
Versicherungspflicht.
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1. Bis zum 30. November 1969 galt § 24 TVArb vom 6. Januar 1955
iVm. der VAP-Satzung vom 21. April 1949 (AmtsblVf. Nr. 280/1949). Nach
§ 24 TVArb mussten die Arbeiter “nach Maßgabe der
jeweils geltenden Satzung” Mitglieder der VAP werden. Diese
Tarifvorschrift sorgte dafür, dass die satzungsrechtliche und die
tarifvertragliche Versicherungspflicht übereinstimmen. Die
Voraussetzungen der Versicherungspflicht waren der VAP-Satzung zu
entnehmen. Nach § 17 Abs. 2 der VAP-Satzung konnte die oberste
Verwaltung der Deutschen Post für bestimmte Gruppen von
Beschäftigten die Verpflichtung zur Mitgliedschaft bei der VAP
ausschließen. Auf Grund dieser Regelung verfügte der
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, dass er die
“nur für kurzfristige Beschäftigung eingestellten
Personen” von der Pflichtversicherung bei der VAP
ausschließe. Hierzu bestimmte er, dass eine kurzfristige
Beschäftigung vorliegt, wenn die Beschäftigung im Laufe eines
Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt
75 Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt
oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Die zweite
Alternative stellt auf die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen
ab. Darunter fallen befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit
bis zu drei Monaten oder insgesamt 75 Arbeitstagen im Jahr. Dieser
Ausnahmetatbestand begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BAG
27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung
Nr. 7, zu B I 4 der Gründe). Seine Voraussetzungen waren
erfüllt.
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a) Die Klägerin war zur Vertretung einer in Mutterschaftsurlaub
befindlichen Arbeitnehmerin für die Zeit vom 6. Oktober 1969 bis
längstens 28. Dezember 1969, also für nicht mehr als drei
Monate oder 75 Arbeitstage befristet eingestellt worden. Ein wirksam
befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des vereinbarten
Endtermins automatisch ohne Kündigung, so dass die Dauer der
Beschäftigung durch Arbeitsvertrag im Voraus beschränkt ist.
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Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war wirksam. Im
vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die dreiwöchige
Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen
BeschFG vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) am 21. Oktober 1996
auch für die Klägerin abgelaufen war (vgl. dazu BAG 20.
Januar 1999 - 7 AZR 93/98 - BB 1999, 322 f., zu II 2 der Gründe)
und deshalb nach § 7 KSchG iVm. § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 die
Wirksamkeit der Befristung fingiert wird. Ebenso kann dahinstehen, ob
die Klägerin ihr Recht verwirkt hat, eine Unwirksamkeit der
Befristung gerichtlich geltend zu machen. Bei Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages am 6. Oktober 1969 und bis zum vereinbarten Ende des
Arbeitsverhältnisses hing die Wirksamkeit der Befristung davon ab,
ob die kündigungsrechtlichen Schutzvorschriften objektiv umgangen
werden konnten (BAG 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65, 70 ff.,
zu C der Gründe; seither ständige Rechtsprechung). Die
Befristung war nur dann unzulässig, wenn der durch zwingende
Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz
des Arbeitsverhältnisses vereitelt wurde und dafür kein
sachlich gerechtfertigter Grund vorlag. Eine Befristungskontrolle kam
jedoch nicht in Betracht, wenn zwingende Bestandsschutzvorschriften
nicht berührt wurden (BAG 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP
BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 71 = EzA BGB § 620
Nr. 61, zu B II 1 der Gründe). Im vorliegenden Fall konnte der
allgemeine Kündigungsschutz durch den befristeten Arbeitsvertrag
vom 6. Oktober 1969 nicht umgangen werden, weil die Befristungsdauer
sechs Monate nicht überschritt und die Klägerin bei Ablauf
des Arbeitsvertrages die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht
erreichte. Für die Umgehung anderer
Kündigungsschutzbestimmungen gibt es keine Anhaltspunkte.
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b) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den
vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus löste nach der
Verfügung des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen (AmtsblVf. Nr. 630/1959 idF der AmtsblVf. Nr. 172/1966)
keine Nachversicherungspflicht aus. Erst mit der Überschreitung
des für eine kurzfristige Beschäftigung vorgesehenen
Zeitraums trat die Versicherungspflicht ein.
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2. § 24 TVArb idF des Tarifvertrages Nr. 263b vom 16. Oktober 1969
iVm. dem Versorgungstarifvertrag vom 16. Oktober 1969 verpflichtet die
Beklagte nicht dazu, die Klägerin vor dem 1. Dezember 1969 bei der
VAP zu versichern. Der Versorgungstarifvertrag und die damit verbundene
Änderung des § 24 TVArb sind am 1. Dezember 1969 in Kraft
getreten (§ 14 VersTV und § 4 des Tarifvertrages Nr. 263b).
Die Pflicht zur Versicherung ergab sich bis einschließlich 30.
November 1969 aus den bis dahin geltenden Regelungen des § 24
TVArb iVm. der VAP-Satzung. Eine rückwirkende Versicherungspflicht
sahen weder der VersTV vom 16. Oktober 1969 noch die VAP-Satzung vom
20. November 1969 vor.
24
Da eine nach dem 30. November 1969 eingetretene Versicherungspflicht
nicht vom Streitgegenstand der vorliegenden Klage umfasst wird, kommt
es nicht darauf an, wie die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1
VersTV vom 16. Oktober 1969 auszulegen ist.
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3. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV in der seit dem 1. Januar 1985
geltenden Fassung führt nicht zu einer Nachversicherungspflicht
für die Zeit vor dem 1. Dezember 1969.
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a) § 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV in der bis zum 31. Dezember 1984
geltenden Fassung schrieb vor, dass bei einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses die Pflichtversicherung nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten beginnt. Durch Tarifvertrag Nr. 376 vom 10. August 1984
(Amtsbl. Nr. 130/1984 S. 1588) ist die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV
geregelte Rechtsfolge geändert worden. Der Arbeitnehmer ist
nunmehr “bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom
Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern”. Der
Änderungstarifvertrag vom 10. August 1984 ist jedoch nach seinem
§ 2 erst am 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Die Neuregelung
sieht zwar eine Nachversicherung vor. Dies ändert aber nichts
daran, dass die für die Nachversicherung maßgeblichen
Tatbestandsmerkmale nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung
erfüllt sein müssen. Maßgebliches Ereignis für die
Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 2 VersTV war sowohl nach der alten
wie nach der neuen Fassung die Verlängerung oder Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses. Dieses Ereignis fand im vorliegenden Fall
bereits im Jahre 1969 statt. Ob und ab wann es eine
Versicherungspflicht auslöste, ist nach den damals geltenden
Versorgungsregelungen zu beurteilen.
27
b) Der Änderungstarifvertrag vom 10. August 1984 schreibt nicht
vor, dass sich die Änderung der Versicherungspflicht auch auf die
in der Vergangenheit liegenden Tatbestände erstrecken soll. Eine
rückwirkende Schaffung von Versicherungspflichten ist nicht die
Regel, sondern die Ausnahme. Wenn die Tarifvertragsparteien atypische
Regelungen schaffen wollen, müssen sie dies deutlich zum Ausdruck
bringen. Dies ist nicht geschehen.
28
Für die von der Klägerin angenommene Rückwirkung gibt es
keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Rückwirkung würde dazu
führen, dass die Beklagte weit zurückliegende Sachverhalte
mit erheblichen Verwaltungsaufwand überprüfen müsste.
Zudem hätte dies, wie der vorliegende Fall zeigt, zu erheblichen,
nur schwer kalkulierbaren Mehrkosten geführt.
29
Die Klägerin hat gemeint, der am 10. August 1984, etwa 15 Jahre
nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
abgeschlossene Änderungstarifvertrag habe rückwirkend eine
Versicherungspflicht geschaffen, die dazu führe, dass der
Klägerin Besitzstandsregelungen zugute kämen, die für
die bis zum 30. November 1969 pflichtversicherten Arbeitnehmer gelten.
Eine rückwirkende Regelung mit diesen Folgen wäre sehr
ungewöhnlich. Sie kann den Tarifvertragsparteien ohne klare
Hinweise im Tarifvertrag nicht unterstellt werden.
30
c) Eine fehlende Rückwirkung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gleichheitswidrig.
31
aa) Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer tariflichen
Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu
beachten (zu den unterschiedlichen dogmatischen Begründungen der
Senate vgl. ua. die Nachweise in 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG
§ 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung
Nr. 19, zu III 2 der Gründe; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE
95, 277, 283; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1
der Gründe). Es spricht viel dafür, dass diese Begrenzung der
Tarifautonomie auf der Schutzfunktion der Grundrechte beruht (so
bereits BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - aaO, zu B II 2 der
Gründe). Einer abschließenden Stellungnahme bedarf es jedoch
im vorliegenden Fall nicht, weil die unterschiedlichen dogmatischen
Ansätze nicht zu unterschiedlichen
Prüfungsmaßstäben führen (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR
129/03 - aaO, zu B II 3 der Gründe).
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bb) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die
fehlende Rückwirkung nicht verletzt. Es erscheint mehr als
zweifelhaft, ob die Differenzierung zwischen Sachverhalten vor und nach
In-Kraft-Treten einer Regelung überhaupt eine Ungleichbehandlung
darstellt. Jedenfalls liegen für diese Unterscheidungen sachliche
Gründe vor. Für Normen gilt die sog. Zeitkollisionsregel.
Spätere Vorschriften lösen frühere mit Wirkung für
die Zukunft ab. Rückwirkende Ausweitungen der Verpflichtungen
bedürfen ebenso wie rückwirkende Eingriffe in Ansprüche
sowohl einer klaren Regelung als auch einer Rechtfertigung. Diese
Anforderungen dienen dem Vertrauensschutz und tragen den Interessen
beider Vertragsparteien Rechnung. Die fehlende Rückwirkung ist
dementsprechend der Regelfall. Auch wenn eine Rückwirkung
zulässig wäre, ist der Normgeber hierzu nicht verpflichtet.
Werden wie hier durch die Neuregelung Arbeitgeberpflichten erweitert,
so stellt das In-Kraft-Treten einen nahe liegenden sachgerechten
Stichtag zur Begrenzung der finanziellen Belastungen dar.
33
4. Auch die VAP-Satzung enthält keine Bestimmung, aus der sich
eine Verpflichtung der Beklagten herleiten ließe, die
Klägerin vor dem 1. Dezember 1969 rückwirkend bei der VAP zu
versichern. Welche rechtliche Bedeutung einer derartigen vom
Versorgungstarifvertrag abweichenden Satzungsbestimmung zukäme,
kann dahinstehen.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
Furchtbar
Perreng