BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.6.2005, 3 AZR 301/04
Tarifvertraglicher Beitragsanspruch zur Altersversorgung
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 7. April 2004 - 5 Sa 1416/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist,
zugunsten des Klägers einen tariflich geregelten
Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge für Zeiten abzuführen,
während derer der Kläger eine tariflich geregelte Beihilfe
zum Krankengeld erhielt.
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Der Kläger ist seit dem 11. November 1974 bei der Beklagten
tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit der “Tarifvertrag über Altersvorsorge
für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Südfleisch
Holding AG und der Südfleisch GmbH und der Südfleisch Handels
GmbH” vom 17. April 2002 (künftig: TV-Altersvorsorge) und
der “Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen der Südfleisch Holding AG und der
Südfleisch GmbH” vom 5. Juni 2001 (künftig: MTV)
anwendbar.
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Der TV-Altersvorsorge lautet auszugsweise:
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“ § 2
ARBEITGEBERBEITRAG ZUR ALTERSVORSORGE
(1) Arbeitnehmer und Auszubildende haben ab dem 01. Mai 2002 Anspruch
auf einen Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge gemäß §
3 Nr. 63 EStG nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag entsteht für
Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer erstmals mit Beginn des 7.
Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb
oder Unternehmen bzw. Konzern, soweit zu diesem Zeitpunkt ein
ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und für
Auszubildende ab dem Beginn des zweiten Ausbildungsjahres im Betrieb.
...
Der Arbeitgeberbeitrag wird anteilig für jeden Kalendermonat
geleistet, in dem mindestens 14 Tage Anspruch auf Lohn und Gehalt bzw.
Ausbildungsvergütung besteht. Als Zeiten mit Entgeltanspruch
gelten auch,
a) Zeiten für die dem Arbeitnehmer/Auszubildenden ein Anspruch auf
Fortzahlung des Entgeltes oder der Ausbildungsvergütung zusteht
sowie für Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes,
b) andere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses ohne
Entgeltfortzahlung (z.B. Wehr- oder Zivildienst), soweit ein
entsprechender Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht, den dieser
gegebenenfalls auch durch eine Abtretung erlangen kann,
c) Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Grund von Arbeitsunfällen
für die Dauer des Bezugs von Krankengeld, längstens bis zu 78
Wochen.
...
(3) Der Arbeitgeberbeitrag beträgt für
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Jahresbezüge die
Pflichtversicherungsgrenze zur Rentenversicherung nicht
übersteigen, 530,00 EURO je volles Kalenderjahr. ...
§ 3
DURCHFÜHRUNGSWEG FÜR DEN ARBEITGEBERBEITRAG
Der Arbeitgeber leistet den Beitrag zur tariflichen Altersversorgung
gemäß § 2 grundsätzlich an die von den
Tarifvertragsparteien ausgewählte Hamburger Pensionskasse v. 1905
VVaG. ...
§ 4
AUFHEBUNG DES TARIFVERTRAGES ÜBER
VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN UND NACHWIRKUNG
(1) Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom
05.06.2001 wird einvernehmlich mit Wirkung zum 30. April 2002
aufgehoben. ...”
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Der MTV enthält als § 12 unter der Überschrift
“Lohn- und Gehaltsregelung” allgemeine Regelungen über
Lohn und Gehalt, die teilweise auf andere Tarifverträge verweisen
und sich im Wesentlichen mit Auszahlung und Abrechnung von Lohn und
Gehalt befassen. Nach § 13 MTV, der die Überschrift
“Urlaub” trägt, hat jeder Arbeitnehmer/jede
Arbeitnehmerin in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Urlaub “unter
Fortzahlung der ihm/ihr zustehenden Bezüge”. § 14 MTV
mit der Überschrift “Lohn- und Gehaltszahlung bei
Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis” enthält
Regelungen über “Zahlung von Entgelt” bei
Arbeitsausfall aus persönlichen Gründen,
“Fortzahlung” des “Gehaltes bzw. Lohnes” in
bestimmten näher geregelten Einzelfällen und
“Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes” bei
bestimmten gewerkschaftlichen Betätigungen. § 15 MTV, der die
Überschrift “Krankheit” trägt, regelt in Abs. 2
ua. Folgendes:
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Eingangssatz und Unterabs. 1:
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“Unabhängig von einer gesetzlichen Regelung gilt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit folgende Regelung:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder Arbeitsunfall im Sinne des VII Sozialgesetzbuches an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so
hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den
Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer
von sechs Wochen. ...”
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Unterabs. 2:
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“Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach
vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses.”
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Unterabs. 7:
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“Die ersten vier Wochen der Beschäftigung bei einem
Arbeitgeber wird entsprechend der gesetzlichen Regelung Krankengeld
bezahlt. In diesem Fall zahlen die Betriebe als Beihilfe den Ausgleich
zwischen Krankengeld und vollem Nettoentgelt. Falls anschließend
sechs Wochen Lohnfortzahlung anfallen, entfällt rückwirkend
die Beihilfe. ...”
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§ 15 Abs. 3 MTV lautet auszugsweise:
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“Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,
die dem Betrieb mehr als 5 Jahre angehören, bei längeren
Krankheiten einmal innerhalb von 12 Monaten eine Beihilfe in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und Nettoentgelt ohne
Überstundenvergütung nach folgender Staffelung:
nach
- 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu 2 Monaten
- 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu 4 Monaten
- 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten.”
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Der durch § 4 des TV-Altersvorsorge aufgehobene
“Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen”
bestimmte in § 2 unter der Überschrift “LEISTUNGEN UND
DEREN VORAUSSETZUNGEN” in Abs. 4 Folgendes:
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“Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden
Kalendermonat gezahlt, für den mindestens 14 Tage Anspruch auf
Lohn und Gehalt bzw. Vergütung für Auszubildende
besteht.”
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Der Kläger erhielt auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von
Ende September 2002 bis März 2003 eine Beihilfe zum Krankengeld
nach § 15 Abs. 3 MTV. Er ist der Auffassung, diese Beihilfe sei
Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung, die zur Beitragspflicht nach dem
TV-Altersvorsorge führe. Er verlangt deshalb von der Beklagten die
Abführung dieses Beitrages an die Hamburger Pensionskasse von 1905
VVaG in rechnerisch unstreitiger Höhe von 265,00 Euro.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, auf sein Versicherungskonto bei der
Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG einen Betrag von 265,00 Euro
einzuzahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Einholung einer Tarifauskunft der
Gewerkschaft NGG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt
der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Altersvorsorge. Die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 des auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 3 Abs. 1 TVG
anwendbaren TV-Altersvorsorge liegen nicht vor. Die Beihilfe nach
§ 15 Abs. 3 MTV ist weder Lohn oder Gehalt iSv. § 2 Abs. 2
Unterabs. 2 Satz 1 TV-Altersvorsorge noch fortgezahltes Entgelt iSv.
§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 Buchst. a TV-Altersvorsorge.
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I. Der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen spricht gegen eine
Beitragspflicht zur Altersversorgung für Zeiten der
Beihilfezahlung nach § 15 Abs. 3 MTV.
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Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1
TV-Altersvorsorge die Begriffe “Lohn”, “Gehalt”
und “Ausbildungsvergütung” benutzt und dafür
zusammenfassend in der Eingangsformulierung von Satz 2 des genannten
Unterabsatzes den Begriff des “Entgeltanspruchs” verwendet.
In dem genannten Satz 2 wird dann unter Buchst. a der Begriff des
“Anspruchs auf Fortzahlung des Entgeltes” gebraucht.
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Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist im Zweifel
anzunehmen, dass sie ihn in seiner juristischen Bedeutung gebrauchen
(BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 411/03 - NZA 2005, 529, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2
der Gründe; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83) . Da es
hier um arbeitsrechtliche Ansprüche geht, ist der
arbeitsrechtliche Sprachgebrauch und nicht der steuer- oder
sozialversicherungsrechtliche zugrunde zu legen. Die Begriffe der
“Entgeltzahlung” und der “Entgeltfortzahlung”
werden vom Gesetzgeber im EFZG (§ 2: Entgeltzahlung; § 3:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung) verwendet. Beide Begriffe beziehen
sich auf Ansprüche, die sich auf Zahlung des vollen Entgelts
(§ 2 Abs. 1 EFZG) oder jedenfalls des nur um
Überstundenvergütungen geminderten Arbeitsentgelts (§ 4
Abs. 1 und 1a EFZG) richten. Dazu gehört der hier in Frage
stehende Beihilfeanspruch nicht. Es handelt sich lediglich um einen
deutlich hinter dem üblichen Bruttoarbeitsentgelt
zurückbleibenden Zuschuss, der der Höhe nach das sonstige
Arbeitsentgelt auch nicht annähernd erreicht. Die
Tarifvertragsparteien haben den Beihilfeanspruch auch nicht als
Anspruch auf Zahlung oder Fortzahlung des vollständigen
Arbeitsentgelts unter Anrechnung des Krankengeldes ausgestaltet.
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II. Auch die Systematik der tarifvertraglichen Regelungen spricht
dagegen, den Beihilfeanspruch als Anspruch auf Entgeltzahlung oder
Entgeltfortzahlung anzusehen.
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1. Im MTV ist an mehreren Stellen - Urlaub,
Arbeitsausfall/Arbeitsversäumnis sowie Krankheit während des
Sechs-Wochen-Zeitraums nach § 15 Abs. 2 MTV - von Fortzahlung der
Bezüge, Fortzahlung des Gehalts bzw. Lohns, Fortzahlung des
Entgelts, Entgeltfortzahlung oder Zahlung von Entgelt die Rede. Die
Tarifvertragsparteien verwenden insoweit im MTV eine Begrifflichkeit,
die der im TV-Altersvorsorge entspricht und dort zur Beitragspflicht
des Arbeitgebers führt. Demgegenüber wird die hier vom
Kläger bezogene Leistung abweichend davon als Beihilfe bezeichnet.
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Dass mit diesem begrifflichen Unterschied auch ein inhaltlicher
Unterschied verbunden ist, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs
der Beihilfe in § 15 Abs. 2 Unterabs. 7 MTV. Dort wird zwischen
der Beihilfe, die bei neu eingestellten Arbeitnehmern während der
ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses im Krankheitsfall zu
zahlen ist, einerseits und einem sich möglicherweise
anschließenden Anspruch des Arbeitnehmers auf “sechs Wochen
Lohnfortzahlung” andererseits unterschieden.
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2. Für die sich daraus ergebende Unterscheidung spricht ferner,
dass es sich bei der Beihilfe um einen Zuschuss zu einer staatlichen
Sozialleistung, dem Krankengeld, handelt. Hätten die
Tarifvertragsparteien derartige Zuschüsse als Anspruch auf Zahlung
oder Fortzahlung des Entgelts betrachtet, hätten sie in § 2
Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 Buchst. a TV-Altersvorsorge die Zeiten des
gesetzlichen Mutterschutzes nicht ausdrücklich erwähnen
müssen. Während dieser Zeiten erhalten Arbeitnehmerinnen
neben dem von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld
einen vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zu dieser Sozialleistung.
Dieser Zuschuss soll insgesamt eine Verdienstsicherung anhand des
vorher bezogenen Arbeitsentgelts gewährleisten (§§ 13,
14 MuSchG). Das entspricht der Systematik der tarifvertraglich
geregelten Beihilfe zum Krankengeld.
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III. Der Kläger kann sich für seine Ansicht auch nicht auf den Zweck der Beihilfe stützen.
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Aus der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Beihilfe kann
lediglich abgeleitet werden, dass dem Arbeitnehmer während des
Bezuges der Beihilfe annähernd sein alter Lebensstandard gesichert
werden soll. Dass ihm darüber hinaus der Aufbau von erst
später fällig werdenden Ansprüchen auf betriebliche
Altersversorgung gewährleistet werden soll, ist dem nicht zu
entnehmen.
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IV. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Tarifgeschichte berufen.
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Aus der vom Arbeitsgericht eingeholten Tarifauskunft der
tarifschließenden Gewerkschaft NGG ergibt sich lediglich, dass
der TV-Altersvorsorge der Ablösung des Tarifvertrages über
vermögenswirksame Leistungen vom 5. Juni 2001 diente. Auch dieser
Tarifvertrag enthielt keine Regelung, wonach bei Zahlung einer Beihilfe
die vermögenswirksame Leistung zu gewähren war. Vielmehr war
Voraussetzung für die vermögenswirksame Leistung ein Anspruch
auf Lohn und Gehalt bzw. Vergütung für Auszubildende. Aus der
von den Tarifvertragsparteien gewählten Formulierung lässt
sich nicht schließen, dass auch Arbeitgeberleistungen, die nicht
auf vollständige oder nahezu vollständige Zahlung des
üblichen Entgelts gerichtet waren, den Anspruch auslösen
sollten.
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V. Nach allem kommt es auf die von der Revision gerügten
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Manteltarifvertrag
für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen
Betrieben des Groß- und Außenhandels nicht mehr an. Ebenso
wenig ist entscheidend, ob der vom Arbeitsgericht gezogene
Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 Buchst. c
TV-Altersvorsorge, der bei Arbeitsunfällen auch über Zeiten
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus einen Anspruch auf
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge gewährt,
zutreffend ist.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
Fasbender
Schepers