BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.7.2005, 3 AZR 14/05
Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag
Leitsätze
Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in
Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema
(ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE
49, 57, 66 ff) kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt
werden. Die Tarifvertragsparteien sind bei derartigen Eingriffen aber
an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit gebunden.
Tenor
1. Die Revision gegen das
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2004 - 8 Sa
105/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin
monatlich zustehenden Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober
2002 bis 31. Dezember 2003 sowie die Höhe des Weihnachtsgeldes
für diese Jahre.
2
Die Klägerin ist am 24. Juni 1944 geboren. Sie ist seit dem 1.
April 1961 bei der Beklagten angestellt. Kraft arbeitsvertraglicher
Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis die von der Beklagten
abgeschlossenen Haustarifverträge, ua. der Manteltarifvertrag der
Techniker Krankenkasse (TKT), in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung. Auf ihren Antrag wurde die Klägerin am 1. Juli 2002
nach § 30 Abs. 2 TKT beurlaubt und erhält seitdem
Beurlaubtenbezüge. Die Beurlaubung der Klägerin wurde von der
Beklagten mit Schreiben vom 17. April 2002 bestätigt. Darin wurde
der Klägerin mitgeteilt, welche Leistungen sie zu erwarten hatte,
und auf die Anlage 6a TKT verwiesen.
3
§ 30 TKT lautet auszugsweise:
“Beurlaubung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
...
(2) Erklärt ein/e unkündbare/r Angestellte/r mit
Gesamtversorgungsansprüchen nach Anlage 6 a TKT, der das 58.
Lebensjahr (als Schwerbehinderter mit einem GdB von mindestens 50 % das
57. Lebensjahr) vollendet hat, daß er/sie dauernd
außerstande sei, die ihm obliegenden Aufgaben in vollem Umfang zu
erfüllen und können ihm andere seiner Vergütungsgruppe
entsprechende Aufgaben nicht übertragen werden, kann ihm/sie der
Arbeitgeber auf seinen/ihren Antrag, wenn ihn/ihr außerdem Rente
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden ist, bis
zum Eintritt des Versorgungsfalles beurlauben.
(3) Die Beurlaubung endet mit einem Bezug von Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, die zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu beantragen ist.
(4) Der/die beurlaubte Angestellte erhält bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeld nach Anlage 6 a TKT.”
4
Die in § 30 Abs. 4 TKT in Bezug genommene Anlage 6a zum TKT enthält folgende Bestimmungen:
“Nr. 7
Versorgungsfall
1. Der Versorgungsfall tritt
ein, wenn der Angestellte
a) berufsunfähig im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
b) erwerbsunfähig im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
c) Altersruhegeld auf Antrag
vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhält,
d) das 65. Lebensjahr
vollendet,
frühestens jedoch am Tage nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses.
...
Nr. 8
Zuschuß an Angestellte
Die
Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach
Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten
Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen
Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten
Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als
Zuschuß von der Kasse gezahlt.
Nr. 9
Höhe des Gesamtruhegeldes
Das
Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer
4) 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht
sich
vom 06. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,
vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,
vom 21. bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.
und
für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H. bis
höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.
Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die
Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammenzuzählen; ein Rest
von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.
Nr. 10
Ruhegeldfähiges Gehalt
Das
Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der
Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das
Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt);
wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der
Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt. ...
Nr. 11
Anzurechnende Bezüge
1. Auf das Gesamtruhegehalt
werden angerechnet
a) die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe ...
c) die Rente von der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann
in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente von der VBL
in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,
...
3. Ändern sich die nach
Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuß der Kasse
(Nr. 8) neu festgesetzt.
...
Nr. 13
Weihnachtsgeld
1. Der Anspruchsberechtigte
(Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn
Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15.
November maßgeblichen monatlichen Gesamtruhegeldes; es wird auch
dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge
kein Zuschuß gezahlt wird.
...
Nr. 14
Anpassung des Gesamtruhegeldes
Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten,
ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12)
entsprechend.”
5
Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend
zum 1. Oktober 2002 den “Änderungstarifvertrag Nr.
01/02” zum TKT (ÄTV 02) mit einer Laufzeit von 15 Monaten.
Darin erhöhten sie die Gehälter der Angestellten und
Auszubildenden ab dem 1. Oktober 2002 um 2,9 % und mit Wirkung zum 1.
Mai 2003 um weitere 0,6 %. Ferner wurde in diesem Tarifvertrag folgende
Regelung getroffen:
“II. Gesamtruhegeld
Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der
Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht.”
6
Am 28. Februar 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Protokollnotiz zum ÄTV 02 mit folgendem Wortlaut:
“Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber
einig:
1. dass mit Zuschuss nach Ziff. II ‚Gesamtruhegeld‘ des
Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich
der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne
Leistungen anderer Träger gem. Ziff. 11 der Anlagen 6a und 6b zum
TKT) gemeint war,
2. dass mit dem Passus, ‚ohne Anrechnung der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung‘ ausschließlich die
Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen
Rentenversicherung für die Laufzeit des
Änderungstarifvertrages 01/02 zum TKT gemeint war.”
7
Außerdem änderten die Tarifvertragsparteien den ÄTV 02
mit “Vereinbarung zum Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum
TKT” vom selben Tage (künftig: ÄTV 03) wie folgt:
“Die Ziff. II Gesamtruhegeld wird wie folgt geändert:
Der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne
Leistungen anderer Träger gem. Ziff. 11 der Anlagen 6a und 6b zum
TKT) wird ohne Anrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des
Änderungstarifvertrages 01/02 zum TKT abweichend von Nr. 14 der
Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht. Diese Vereinbarung
tritt rückwirkend zum 01.10.2002 in Kraft.”
8
Im Zuge verschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der
Ruhegeldansprüche gaben die Tarifvertragsparteien nach einem
gerichtlichen Auflagenbeschluss am 19. April 2004 eine
“Gemeinsame Erklärung” ab. Darin bestätigten sie,
dass die beschränkte Dynamisierung nicht nur für die
Betriebsrentner, sondern auch für die Beurlaubtenbezüge
gelten und sich auch auf das Weihnachtsgeld erstrecken sollte.
9
Die Beklagte erhöhte im streitbefangenen Zeitraum die Bezüge
der Beurlaubten und das Weihnachtsgeld der Klägerin lediglich um
2,16 % und damit nicht in demselben Ausmaß wie das Entgelt der
aktiven Arbeitnehmer. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
10
Die Klägerin ist der Auffassung, auf sie sei weiterhin die Anlage
6a zum TKT ohne Berücksichtigung des ÄTV 02 und des ÄTV
03 anzuwenden. Der ÄTV 02 sei völlig inkonsistent und
verstoße gegen das Gebot der Normklarheit, so dass er eine
Änderung nicht habe herbeiführen können. Beide
Tarifverträge enthielten zudem unzulässige
Rückwirkungsklauseln. Für Letzteres beruft sich die
Klägerin ua. auf eine Änderung des Versorgungssystems seit
Mai 1977. Damals sei die Dynamisierung des ruhegeldfähigen
Einkommens und damit der Gesamtversorgung als Ausgleich für den
Wegfall der Renten steigernden Wirkung einer VBL-Versicherung
eingeführt worden. Dies habe die Beklagte in einem Schreiben vom
28. Januar 1982 ausdrücklich zugesichert. Die Beklagte könne
sich auch nicht auf den Abbau einer Überversorgung stützen.
Für die Gruppe der Beurlaubten liege eine solche nicht vor. Anders
als Betriebsrentner müsse die Klägerin selbst Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Sie verfüge nur
über 92,85 % ihres fiktiven Nettoeinkommens als aktive
Beschäftigte. Im Übrigen habe die Beklagte ihr mit Schreiben
vom 17. April 2002 auch eine individualvertragliche Zusage erteilt. Bei
diesem Schreiben habe es sich nicht um ein Formschreiben, sondern eine
individuell auf sie abgestimmte Erklärung gehandelt.
11
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 183,60 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. März 2003 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 61,20 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2003 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 443,20 Euro brutto zu zahlen.
12
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet,
der Nettoversorgungsgrad der Betriebsrentner habe sich von 84,6 % im
Jahre 1958, also sechs Jahre nach Einführung der Versorgung, auf
106 % im Jahre 2002 erhöht. Das schlage zwar nicht in vollem
Umfange auf die Beurlaubten durch. Auch insofern liege aber eine
Überversorgung vor. Gemessen an einer fiktiven
Erwerbsunfähigkeitsrente, hätte die Klägerin im
September 2002 einen Versorgungsgrad von ca. 119 % erreicht.
13
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches
Klagebegehren weiter. Ergänzend beantragt sie hinsichtlich des
Klageantrags zu 3., die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 1. Januar 2004 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
14
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
15
A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken.
Das gilt auch insoweit, als die Klägerin erst in der
Revisionsinstanz Zinsen eingeklagt hat. Eine Klageänderung ist in
der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich wie
hier um eine Klageerweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO handelt und
diese sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt
stützt (Senat 26. August 2003 - 3 AZR 431/02 - BAGE 107, 197, 201)
.
16
B. Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Erhöhung ihrer regelmäßigen Bezüge
entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer vorgesehenen
Bezügen oder auf eine entsprechende Erhöhung ihres
Weihnachtsgeldes. Derartige Leistungen kann die Klägerin auf Grund
der tarifvertraglichen Vorschriften, die auf sie Anwendung finden,
nicht geltend machen. Die tariflichen Regelungen sind rechtlich nicht
zu beanstanden. Auch einzelvertraglich stehen der Klägerin keine
weitergehenden Ansprüche zu.
17
I. Die tariflichen Bestimmungen zur Regelung der Höhe des
Ruhegeldes sind auf die Klägerin anwendbar. Ihre Auslegung ergibt,
dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche
darauf nicht stützen kann.
18
1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag der Klägerin die jeweils
geltenden tariflichen Regelungen in Bezug genommen. Eine derartige
Klausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den
Ruhestand hinaus (Senat 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - AP BetrAVG
§ 1 Ablösung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
10, zu B I 2 b der Gründe) . Da der Arbeitgeber
Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen will, steht
eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach tarifvertraglichen
Vorschriften regelt, auch unter dem Vorbehalt einer Änderung des
Tarifvertrages (Senat 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - aaO) . Auf Grund
der vertraglichen Verweisung kommt es nicht darauf an, inwieweit die
Tarifvertragsparteien Regelungsmacht für die
Rechtsverhältnisse der Betriebsrentner (vgl. dazu Senat 20.
Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
27, zu II der Gründe; 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - aaO, zu B I
2 c der Gründe) und der nach § 30 TKT Beurlaubten haben.
19
2. Ansprüche aus § 30 Abs. 4 iVm. Anlage 6a TKT stehen der
Klägerin nicht zu. Die Anlage 6a TKT ist für die
Betriebsrentner durch die späteren und damit nach der
Zeitkollisionsregel vorgehenden (vgl. ua. Senat 20. Februar 2001 - 3
AZR 515/99 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III der
Gründe) ÄTV 02 und ÄTV 03 dahin gehend modifiziert
worden, dass lediglich eine Erhöhung der laufenden Leistungen
einschließlich des Weihnachtsgeldes um 2,16 % unter Verzicht auf
eine Anrechnung der aktuellen Rentenerhöhung stattfindet. Diese
Regelung gilt auch für die Klägerin als beurlaubte
Arbeitnehmerin.
20
a) Für die Betriebsrentner ergibt sich dies aus Folgendem:
21
aa) Durch Ziff. II des ÄTV 02 haben die Tarifvertragsparteien
deutlich gemacht, dass sie von der Regelung in Nr. 14 der Anlage 6a TKT
abweichen wollten. Diese Regelung ihrerseits enthält den
Grundsatz, dass sich die Gesamtversorgung der Betriebsrentner und damit
deren Lebensstandard entsprechend den Bezügen der Angestellten
verbessern sollte. Die Tarifvertragsparteien haben hinreichend klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie diesen Grundsatz für eine begrenzte
Zeit aussetzen und durch eine eigenständige Anpassungsregelung
ersetzen wollten.
22
Sie besteht darin, dass der Zuschuss nach der Anlage 6a zum TKT, wie
ihn die Betriebsrentner beziehen, lediglich um 2,16 % erhöht wird.
Soweit in dieser Regelung außerdem erwähnt ist, dass der
Zuschuss “ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung” erhöht werde, kann sich dies nicht auf
den ursprünglichen Zuschuss nach der Anlage 6a TKT beziehen. Denn
der nach dieser Anlage zu zahlende Zuschuss - Nr. 8 - errechnet sich
durch Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Nr. 11 der Anlage auf das Gesamtruhegeld nach Nr. 9 der Anlage. Auf
diesen Zuschuss wird die gesetzliche Rente nicht angerechnet. Der
Einschub in Ziff. II ÄTV 02 muss sich deshalb auf die Frage
beziehen, ob auf die dort genannte Erhöhung um 2,16 % Beträge
aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden sollen.
Diese Frage haben die Tarifvertragsparteien verneint.
23
Die durch Ziff. II ÄTV 02 getroffene Regelung ist deshalb vor dem
Hintergrund der ursprünglich in der Anlage 6a zum TKT gefundenen
Ruhegeldsystematik hinreichend deutlich. Das Gebot der Normklarheit,
wie es auch für die Tarifvertragsparteien gilt (BAG 27. Februar
2002 - 9 AZR 562/00 - BAGE 100, 339, zu B II 3 b dd der Gründe;
27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - BAGE 37, 370) , ist nicht verletzt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung im ÄTV 02 und ÄTV
03 von der Systematik der Anlage 6a zum TKT abweicht. Für die
Laufzeit der abweichenden Tarifverträge haben die
Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, inwieweit das System nicht
angewandt werden soll.
24
bb) Im Übrigen könnte die Klägerin aus einer Verletzung
des Gebots der Normklarheit nichts herleiten. Das durch die Auslegung
des ÄTV 02 gefundene Ergebnis wurde von den Tarifvertragsparteien
- schon nach dem Wortlaut eindeutig - jedenfalls im ÄTV 03
niedergelegt. Diese Regelung sollte, wie die Protokollnotiz vom selben
Tage beweist, lediglich klarstellen, was die Tarifvertragsparteien
ursprünglich vereinbart hatten. Eine solche Klarstellung
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das ist unabhängig davon,
ob der ÄTV 02 tatsächlich bereits genauso auszulegen war oder
sich die Rechtslage durch den ÄTV 03 rückwirkend
geändert hat:
25
Ebenso wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifvertragsparteien durch
tarifliche Bestimmungen vorangegangene Tarifverträge authentisch
interpretieren. Voraussetzung ist, dass sie den Rückwirkungsschutz
beachten (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 411/03 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Rundfunk Nr. 42 = EzA TVG § 12a Nr. 2, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit
umfassenden Nachweisen) . Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgende Vertrauensgrundsatz verlangt,
dass es stets einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn eine
nachträglich belastende Änderung der bereits eingetretenen
Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
ausnahmsweise zulässig sein soll. Eine derartige Rechtfertigung
ist jedoch gegeben, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in
den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage - hier einer durch
den ÄTV 02 unberührt bleibenden Anwendung der Anlage 6a zum
TKT - fehlt. Das ist ua. dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm
der Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage dient
(BVerfG 5. August 1998 - 1 BvR 2250/95 - WM 1998, 2025 f., zu II 2 a aa
(1) der Gründe) . Würde man - wie die Klägerin -
annehmen, der ÄTV 02 verstoße gegen das Gebot der
Normklarheit, lägen die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Regelung durch den ÄTV 03 vor. Der ÄTV 03
ist bereits nach seinem Wortlaut als ein die Rechtslage
verändernder Tarifvertrag zu verstehen.
26
cc) Die Änderung des Ruhegeldes der Betriebsrentner wirkt sich
auch auf das Weihnachtsgeld aus. Dieses bemisst sich nach Nr. 13 der
Anlage 6a zum TKT nach dem in jedem Jahr am 15. November
“maßgeblichen” Gesamtruhegeld. Durch die Regelung im
ÄTV 02 und ÄTV 03, auf Grund derer sich die laufende
Betriebsrente - wie dargelegt - nicht mehr an einem Gesamtruhegeld
orientiert, das an die für aktive Beschäftigte geltenden
Bezüge anknüpft, ist das nach dieser Methode errechnete
Gesamtruhegeld iSd. TKT auch nicht mehr “maßgeblich”.
Maßgeblich könnte allenfalls das Gesamtruhegeld aus dem
Vorjahr sein. Daran hat sich die Beklagte orientiert und diesen Betrag
erhöht. Damit ist sie jedenfalls nicht hinter den Ansprüchen
der Klägerin zurückgeblieben.
27
b) Diese Einschränkungen der Anwendung der Anlage 6a zum TKT sind
auch auf Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach § 30
Abs. 2 TKT beurlaubt sind, zu übertragen.
28
aa) Das folgt allerdings nicht bereits aus dem Wortlaut der tariflichen
Regelungen. § 30 Abs. 4 TKT regelt einschränkungslos, dass
dieser Personenkreis ein Gesamtruhegeld nach Anlage 6a TKT erhält.
Weder der ÄTV 02 noch der ÄTV 03 oder die Protokollnotiz vom
28. Februar 2003 enthält eine ausdrückliche, die beurlaubten
Arbeitnehmer betreffende Aussage.
29
bb) Die Einschränkung ergibt sich jedoch aus der tariflichen Systematik und dem Sinn von § 30 Abs. 4 TKT.
30
Nach § 30 Abs. 2 TKT können Arbeitnehmer beurlaubt werden,
die zwar ihre Arbeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben
können, jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nunmehr: Rente wegen
Erwerbsminderung; § 43 SGB VI) nicht erfüllen. Wenn und
soweit diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der beurlaubte
Arbeitnehmer nach § 30 Abs. 3 TKT verpflichtet, eine entsprechende
Rente auch zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Soweit er eine
Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erhält, tritt nach
Nr. 7 der Anlage 6a zum TKT der Versorgungsfall ein. Die Folge ist,
dass dieser ehemalige Arbeitnehmer nach der Systematik der Anlage 6a
zum TKT als Gesamtversorgung ein Gesamtruhegeld nach Nr. 9 und 10 der
Anlage 6a zum TKT erhält, auf das die Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente nach Nr. 11 der Anlage 6a zum TKT
anzurechnen wäre.
31
§ 30 Abs. 4 TKT dient dazu, den nach Abs. 2 dieser Vorschrift
beurlaubten Personenkreis hinsichtlich der Gesamtversorgung durch
Zahlungen der Beklagten dem Kreis der Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrentner gleichzustellen. Da er jedoch keine
Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhält - was
gerade tatbestandliche Voraussetzung der Beurlaubung ist -, ist das
Gesamtruhegeld in vollem Umfange zu zahlen. Der Zuschuss zur - nicht
vorhandenen - Rente betrüge immer 100 % des Gesamtruhegeldes.
Allein deswegen verweist § 30 Abs. 4 TKT auf das Gesamtruhegeld
nach Nr. 9 seiner Anlage und nicht auf den Zuschuss nach Nr. 8 seiner
Anlage. Der Zweck des § 30 Abs. 4 TKT erfordert also vor dem
Hintergrund des ÄTV 02 und des ÄTV 03 eine Übertragung
der in diesen Tarifverträgen enthaltenen Einschränkungen auch
auf die beurlaubten Arbeitnehmer.
32
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass beurlaubte Arbeitnehmer -
im Gegensatz zu Rentnern - entweder als Beschäftigte der Pflicht
zur Arbeitslosen- und Sozialversicherung unterliegen (§ 24 Abs. 1
SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
oder ihre soziale Sicherung sonst anderweitig sicherstellen
müssen. Die Systematik des TKT berücksichtigt die
sozialversicherungsrechtliche Lage der beurlaubten Arbeitnehmer nicht.
Hinweise darauf, dass dies durch den ÄTV 02 oder den ÄTV 03
erfolgen sollte, sind diesen tariflichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33
c) Auf die Auswirkungen und die Bedeutung der “Gemeinsamen
Erklärung” der Tarifvertragsparteien vom 19. April 2004
kommt es nach allem nicht an.
34
II. Die sich dadurch ergebende Einschränkung der
Versorgungsansprüche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder
haben die Tarifvertragsparteien unzulässig in geschützte
Besitzstände der Klägerin eingegriffen noch liegt ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
35
1. Die Eingriffe verletzen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
36
a) Der Senat hat für die materielle Überprüfung von
Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges
Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit 17.
April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.) . Dieses Schema kann
nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden (Senat 25. Mai
2004 - 3 AZR 123/03 - ZTR 2005, 263, zu B I 4 b bb (2) der Gründe)
. Die Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9
Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG 3. April 2001 - 1
BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293) . Den Tarifvertragsparteien steht daher
bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und
Ermessensspielraum zu (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - BAGE 108,
95) . Tarifverträge unterliegen deshalb keiner
Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu
überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes
höherrangiges Recht verstoßen (Senat 24. August 1993 - 3 AZR
313/93 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 19 = EzA BetrAVG §
1 Ablösung Nr. 10, zu B II 2 der Gründe) .
37
Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber
- an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den
erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und
sind - wie hier - die Nachteile nicht schwerwiegend, so reichen
sachliche Gründe aus. Diese können zB in der Eindämmung
von Überversorgungen, veränderten Gerechtigkeitsvorstellungen
der Tarifvertragsparteien oder Veränderungen im
Sozialversicherungsrecht bestehen (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99
- EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III 1 a, b der
Gründe) .
38
b) Diesen Grundsätzen wird die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung gerecht.
39
aa) Das gilt zunächst für die gegenüber den Betriebsrentnern vorgenommenen Eingriffe.
40
(1) Die Eingriffe sind nicht schwerwiegend. Zwar erhöht sich die
Gesamtversorgung der Betriebsrentner nicht mehr im selben Umfange wie
das Bruttoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien
haben jedoch davon abgesehen, jegliche Steigerungen für die
Betriebsrentner auszuschließen. Sie haben diese Steigerung
lediglich der Höhe nach begrenzt.
41
(2) Damit reicht jeder sachliche Grund für einen Eingriff aus.
Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob schon geänderte
Gerechtigkeitsvorstellungen der Tarifvertragsparteien den hier
vorgenommenen Eingriff rechtfertigen. Jedenfalls ergibt sich eine
Rechtfertigung aus der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen
Begrenzung einer Überversorgung:
42
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte
anhand statistischer Daten belegt, dass Rentner bei einer Anbindung der
betrieblichen Versorgungsleistungen an die Bruttolöhne im Jahre
2002 eine Gesamtversorgung von durchschnittlich 106 % der
vergleichbaren Nettobezüge aktiver Arbeitnehmer erreichten, wenn
man von einer Gesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 75 %, wie
sie Nr. 9 und 10 der Anlage 6a zum TKT als Höchstgrenze vorsehen,
ausgeht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien in
Ausfüllung ihres Gestaltungsspielraums auf eine derartige im
Tarifwerk strukturell angelegte Überversorgung reagieren.
Näherer Untersuchungen zu den Auswirkungen auf einzelne Rentner
oder alle Rentner bedurfte es nicht.
43
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Teil des
öffentlichen Dienstes an die haushaltsrechtlichen Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden ist (hier nach § 4
Abs. 4 Satz 1 SGB V). Für sie ist der Abbau einer
Überversorgung - auch einer planmäßigen - nicht nur
gerechtfertigt, sondern rechtlich geboten (vgl. Senat 25. Mai 2004 - 3
AZR 123/03 - ZTR 2005, 263, zu B I 4 b bb (3) der Gründe) .
44
bb) Auch die Übertragung dieser Eingriffe auf die beurlaubten
Arbeitnehmer ist - trotz der höheren Belastungen vor dem
Hintergrund sozialversicherungsrechtlicher Regelungen - nicht zu
beanstanden.
45
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen
Personenkreis handelt, für den der Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist. Nach den gesetzlichen Wertungen hat noch keine
Absicherung durch das Sozialversicherungssystem über eine
gesetzliche Rente stattzufinden.
46
Unter normalen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen - ohne die Regelung
in § 30 Abs. 4 TKT - bestünde für diesen Personenkreis
die Gefahr, dass eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung
ausgesprochen würde und jede soziale Absicherung durch den
Arbeitgeber entfiele. Haben sich vor diesem Hintergrund die
Tarifvertragsparteien entschlossen, die sozialversicherungsrechtlichen
Besonderheiten bei der Prüfung, ob eine Übertragung der
für Betriebsrentner geltenden Eingriffe erfolgen soll oder nicht,
außer acht zu lassen, so ist dies nicht zu beanstanden.
47
Da sich nach § 30 Abs. 4 TKT die von der Beklagten zu zahlende
Gesamtversorgung ohnehin immer an der für die Betriebsrentner
geltenden Rechtslage orientierte, konnten die beurlaubten Arbeitnehmer
auch nicht darauf vertrauen, insoweit besser gestellt zu werden.
48
2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor.
49
a) Auch die Tarifvertragsparteien sind - entweder unmittelbar oder
mittelbar auf Grund der aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten
- bei ihrer tariflichen Normsetzung an den allgemeinen Gleichheitssatz
gebunden. Hinsichtlich des Prüfmaßstabes macht es keinen
Unterschied, auf welche Rechtsgrundlage die Anwendung des
Gleichheitssatzes gestützt wird (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR
129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr.
101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu B II 2 und 3 der Gründe) .
50
b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht allein
deshalb vor, weil - wie hier - die Verbesserungen für die aktiven
Arbeitnehmer nicht auf die Rentner erstreckt werden (vgl. Senat 14.
Juni 1983 - 3 AZR 565/81 - BAGE 44, 61, zu III 3 a der Gründe) .
Gleiches gilt für solche Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin
- als Beurlaubte keine Arbeitsleistung mehr erbringen.
51
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die beurlaubten Arbeitnehmer
durch die Änderung etwas stärker belastet werden als die
Betriebsrentner, weil ihnen eine Erhöhung der
Sozialversicherungsrenten, anders als den Betriebsrentnern, nicht
zugute kommen kann. Das rechtfertigt sich daraus, dass sie noch nicht
die Voraussetzungen erfüllen, auf Grund derer sie kraft
gesetzlicher Wertung in den Genuss der Vorteile des
Sozialversicherungssystems kommen.
52
III. Die Klägerin kann aus dem Schreiben vom 17. April 2002 keine
über die tarifliche Regelung hinausgehenden Ansprüche
herleiten.
53
Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Anschreiben um eine
typisierte oder nichttypisierte Erklärung handelt. Bei
nichttypisierten Individualvereinbarungen prüft das
Revisionsgericht nur, ob das Landesarbeitsgericht gegen allgemeine
Denkgesetze, Erfahrungssätze, gesetzliche Auslegungsregeln oder
Verfahrensvorschriften verstoßen oder wesentliche Umstände
unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99
- AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1
Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 1 a der Gründe) . Dagegen ist die
Auslegung typisierter Erklärungen, die nach objektiven, vom
Einzelfall unabhängigen Kriterien zu erfolgen hat, im
Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar (BAG 17.
Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71, zu B I 1
der Gründe) . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dieses
Schreiben habe keine über den TKT und die sonstigen
Tarifverträge hinausgehenden Ansprüche begründen sollen,
hält auch einer vollständigen Überprüfung stand.
54
Da der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Versorgungsordnung ein
großes Interesse an der Gleichbehandlung seiner
Versorgungsberechtigten hat, ist die Zusage einer vom System
abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deutlich zum Ausdruck
gebracht werden (Senat 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG
§ 1 Überversorgung Nr. 9, zu B I 2 a der Gründe; 21.
Januar 1992 - 3 AZR 21/91 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24 =
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 8, zu II 2 der Gründe) .
Dies geschieht nicht allein dadurch, dass die aktuelle
Versorgungsordnung - wie die Klägerin in ihrem Fall behauptet - in
einem individuellen und nicht standardisierten Schreiben in Bezug
genommen wird.
Kremhelmer
Brühler
Zwanziger
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Born
ist abgelaufen.
Kremhelmer
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters
Reissner ist abgelaufen.
Kremhelmer