BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 3.8.2005, 3 AZB 9/04
Nachgeben iS von § 779 BGB
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des
Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 19 BRAGO vom
23. Januar 2004 - 2 Ta 1/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 394,41 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger
dagegen, dass das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der von ihm an
seine Prozessbevollmächtigten erster Instanz zu zahlenden Kosten
eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in Ansatz gebracht hat.
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Der Kläger hatte gegen eine fristgerechte Kündigung Klage mit dem Antrag erhoben
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis ... nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet wurde und
über den 30. Juni 2001 hinaus fortbesteht.
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Zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Mainz erschien der
Kläger persönlich mit seiner Prozessbevollmächtigten,
einer Anwältin aus dem Büro des Antragstellers sowie die
Geschäftsführerin der Arbeitgeberin (Beklagten). Diese
räumte ein, für den Kläger zum 1. Juli 2001 einen neuer
Mitarbeiter eingestellt zu haben, und erklärte, an der
streitbefangenen Kündigung nicht festzuhalten. Sodann schlossen
die Parteien folgenden Vergleich:
“Vergleich
1. Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen
ungekündigt über den 30.05.2001 hinaus fortbesteht.
2. Der Kläger verpflichtet
sich nach Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder im
Betrieb der Beklagten aufzunehmen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.”
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In dem vom Antragsteller eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren gem.
§ 19 BRAGO setzte das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 23.
Januar 2003 ua. eine volle Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO
in Höhe von 340,01 Euro an. Der hiergegen eingelegten sofortigen
Beschwerde half das Arbeitsgericht nicht ab, das Landesarbeitsgericht
wies sie kostenpflichtig zurück. Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Klägers.
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II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie durch das
Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist und keine Spezialvorschrift
die Anwendung der § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 78 ArbGG
ausschließt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Rechtsfehlerfrei
haben die Vorinstanzen erkannt, dass der Kläger dem Antragsteller
eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO zu erstatten hat.
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a) Die Vergütung des Antragstellers richtet sich für das im
Jahr 2001 abgeschlossene Mandat nach der BRAGO, nicht nach dem zum 1.
Juli 2004 in Kraft getretenen RVG (§ 61 Abs. 1 RVG).
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b) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine
Vergleichsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines
Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). § 779
BGB enthält die Legaldefinition des Vergleichs als Vertrag, der
den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein gegenseitiges Nachgeben
vor.
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aa) Die beklagte Arbeitgeberin hat im Vergleich die Unwirksamkeit ihrer
Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
über den 30. Juni 2001 (fälschlich bezeichnet mit 30. Mai
2001) anerkannt. Damit hat sie dem mit dem Klageantrag umschriebenen
Prozessinteresse des Klägers in vollem Umfang entsprochen.
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bb) Aber auch der Kläger hat im Sinne des § 779 BGB
“nachgegeben”. Nicht erforderlich ist, dass das Nachgeben
sich gerade auf das streitige oder ungewisse Rechtsverhältnis
bezieht; jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag
es auch ganz geringfügig sein (BGH 31. Januar 1963 - III ZR 117/62
- BGHZ 39, 60) . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der im
Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung auf Kostenerstattung verzichtet
hat, die er im Falle eines erstrittenen Prozesserfolges hätte
verlangen können. Im Fall eines obsiegenden Urteils hätte er
die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Kosten in
Höhe der ihm sonst entstandenen Reisekosten fordern können.
Da § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG nur das Prozessrisiko für die
unterliegende Partei begrenzen und nicht einen ungerechtfertigten
Kostenvorteil gewähren soll, wären die fiktiven Reisekosten
zu erstatten gewesen.
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III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde
zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf § 25 GKG aF ivm. § 72 Nr. 1 GKG nF.
Kremhelmer
Breinlinger
Zwanziger