BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 18.7.2005, 3 AZB 65/04
Kostentragungspflicht des Prozessbevollmächtigten
Tenor
Auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) vom 23. November 2004 - 16 Sa
68/04 - aufgehoben.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
(Kammern Mannheim) - 16 Sa 68/04 - hat die Beklagte als
Insolvenzschuldnerin zu tragen.
Gründe
1
A. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr als
Prozessbevollmächtigte der Beklagten persönlich die
Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren auferlegt wurde.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche aus einem
Betriebsübergang geltend gemacht. Er hat erstinstanzlich vor dem
Arbeitsgericht obsiegt. In diesem Verfahren wurde die Beklagte durch
die Kanzlei, der auch die Beschwerdeführerin angehört,
vertreten. Der Kontakt zwischen dieser Kanzlei und der Beklagten
geschah auf Seiten der Kanzlei durch die Beschwerdeführerin, auf
Seiten der Beklagten durch den für diese tätigen Herrn J D S.
Ende Juni 2004 gab dieser der Beschwerdeführerin den Auftrag, in
dem vorliegenden und elf gleich gelagerten Verfahren für die
Beklagte Berufung einzulegen. Das tat die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 1. Juli 2004, der am selben Tag um 17.00 Uhr beim
Landesarbeitsgericht einging.
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Bereits am 12. Mai 2004 wurde Herr Rechtsanwalt T H zum
vorläufigen Insolvenzverwalter der Beklagten bestellt, ohne dass
ihr indes ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde.
Verfügungen sollten der Beklagten nach dem Beschluss aber nur mit
Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich sein. Der
Beschluss war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 19.
Mai 2004 bekannt. Am 1. Juli 2004, dem Tag der Berufungseinlegung,
eröffnete das Amtsgericht Heidelberg das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Beklagten und bestellte Rechtsanwalt T
H zum Insolvenzverwalter. Als Uhrzeit der Eröffnung war in dem
Beschluss 8.00 Uhr angegeben.
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Nachdem dem Landesarbeitsgericht die Insolvenzeröffnung bekannt
gegeben worden war, hat der Insolvenzverwalter erklärt, im
Verfahren keine Erklärungen abzugeben, insbesondere das Verfahren
nicht aufnehmen zu wollen. Eine Aufnahme erfolgte auch nicht durch den
Kläger. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 erklärte der
jetzige Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, der
derselben Kanzlei wie diese angehört, gegenüber dem
Landesarbeitsgericht Folgendes:
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“Die Berufung nehmen wir hiermit für die
Beklagte/Berufungsklägerin zurück, soweit das Gericht uns
auch ohne Legitimation des Insolvenzverwalters hierzu als berechtigt
erkennt.”
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht der
Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt sie die Aufhebung dieses Beschlusses.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Außerdem
sind der Beklagten von Amts wegen die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen.
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I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
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Dem steht § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser
Regelung die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn
nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel
eingelegt wird. Diese Bestimmung ist indes auf Kostenentscheidungen
zwischen den Parteien eines Rechtsstreits zugeschnitten und gilt nicht,
wenn - wie hier durch den angefochtenen Beschluss - diese Kosten einem
Dritten auferlegt werden (BGH 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988,
49) .
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Es ist nicht zu prüfen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt. Das ist nach § 567 Abs. 2 ZPO zwar
Voraussetzung für eine Beschwerde gegen Entscheidungen über
die Kosten. Diese Regelung gilt jedoch nicht im Verfahren der
Rechtsbeschwerde.
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II. Der Kostenentscheidung durch das Landesarbeitsgericht und ihrer
Überprüfung durch den Senat steht die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
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Nach § 240 ZPO wird ein gerichtliches Verfahren, das die
Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren
über das Vermögen einer Partei eröffnet wird. Das
arbeitsgerichtliche Verfahren, mit dem der Kläger
vermögensrechtliche Rechtspositionen geltend machte, betraf die
Insolvenzmasse (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Beklagte konnte deshalb
nicht mehr mit Wirkung für die Gegenpartei Berufung einlegen
(§ 249 ZPO).
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Die Eröffnung der Insolvenz hatte zusätzlich nach § 117
Abs. 1 InsO die Folge, dass die der Beschwerdeführerin erteilte
Vollmacht der Beklagten erlosch. Diese Bestimmung ist auch auf
Prozessvollmachten anwendbar (BGH 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96 - BB
1998, 2177 mwN) .
14
Es bleiben aber gerichtliche Entscheidungen über die Wirkungen
einer Unterbrechung des Verfahrens trotzdem möglich (vgl. bereits
RG 24. Juni 1886 - IIIa. 18/86 - RGZ 16, 358 für die Beschwerde
hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbrechung) . Das gilt
auch für sonstige, die prozessualen Auswirkungen der
Insolvenzeröffnung auf anhängige Verfahren betreffende
gerichtliche Entscheidungen unabhängig von einer Unterbrechung
nach § 240 ZPO. Die diesbezüglichen Folgen des
Erlöschens der Vollmacht der Beschwerdeführerin können
daher ebenso geklärt werden.
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III. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rechtsbeschwerde durch.
Sie hat unter keinem Gesichtspunkt die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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1. Das Berufungsverfahren wurde durch eine namens der
Beschwerdeführerin und nicht namens der Beklagten erklärte
wirksame Berufungsrücknahme beendet. Trotzdem folgt die
Kostentragungspflicht nicht aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nach dem
die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung zur Folge hat, die
durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
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a) Allerdings ist die Berufung zurückgenommen worden. Dem steht
nicht entgegen, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin die Berufung “für die
Beklagte/Berufungsklägerin” zurückgenommen hat. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
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Die Beklagte ist durch die Berufungseinlegung Prozesspartei auch des
Berufungsverfahrens, also Berufungsklägerin geworden. Ebenso wie
eine prozessunfähige Partei auf Grund einer von ihr erteilten,
unwirksamen Vollmacht Prozesspartei werden kann (BGH 4. März 1993
- V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397) , kann dies auch eine Partei, wenn die von
ihr erteilte Prozessvollmacht - wie hier - aus sonstigen Gründen
erlischt. Auch die Insolvenz steht der Parteistellung der Beklagten
nicht von vornherein entgegen, da zumindest faktisch in ihrem Namen die
Rechtsmittelinstanz angerufen und somit der Prozess weitergeführt
wurde.
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Der Prozessbevollmächtigte und Kanzleikollege der
Beschwerdeführerin konnte die Berufung aber nicht für die
Berufungsklägerin handelnd zurücknehmen. Die von der
Berufungsklägerin erteilte Prozessvollmacht war - wie dargelegt -
durch die Insolvenzeröffnung erloschen. Der Insolvenzverwalter hat
nie eine Prozessvollmacht erteilt.
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Aus der Erklärung über die Berufungsrücknahme ergibt
sich jedoch, dass der Kanzleikollege der Beschwerdeführerin die
Folgen einer offensichtlich unzulässig eingelegten Berufung
möglichst beseitigen wollte. Das konnte er, indem er für die
Beschwerdeführerin, die als vollmachtlose Vertreterin gehandelt
hat, die Berufung zurücknahm (vgl. BFH 22. Mai 1979 - VII B 10/79
- BFHE 128, 24) . Dass er als Kanzleikollege insofern vertretungsbefugt
war, kann ohne weiteres angenommen werden. Auch die Unterbrechung des
Verfahrens (§ 240 ZPO) steht dem nicht entgegen, da die Aufnahme
nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften weiter möglich bleibt
und die Berufungsfrist nicht läuft (§ 249 Abs. 1 ZPO).
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b) Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO
nicht vor. Soweit dort die Zurücknahme der Berufung geregelt ist,
ist dies im Zusammenhang mit Abs. 1 des § 516 ZPO zu sehen. Diese
Bestimmung regelt nur die Möglichkeit für den
Berufungskläger, die Berufung zurückzunehmen. Eine
Zurücknahme der Berufung namens der Berufungsklägerin ist
aber gerade nicht erfolgt.
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2. Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich
auch nicht aus § 89 ZPO. Das ist unabhängig von der Frage, ob
diese Regelung für die Rechtsmittelinstanz überhaupt
anwendbar ist.
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Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift ist jemand, der ua. als
Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht einstweilen zur
Prozessführung zugelassen wurde, zum Ersatz der den Gegner infolge
der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen, wenn er bis zum Erlass
eines Endurteils die Genehmigung der Prozessführung nicht
beigebracht hat.
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Die Bestimmung setzt voraus, dass ein vollmachtloser Vertreter vom
Gericht vorläufig zur Prozessführung zugelassen wurde. Dass
ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen. Im
Übrigen regelt die Bestimmung nicht die Kostentragungspflicht,
sondern lediglich die Pflicht, die dem Gegner durch die vorläufige
Zulassung entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BAG 4. Februar 2003 - 2
AZB 62/02 - AP ZPO § 89 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 89 Nr. 1) .
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3. Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 91,
97 ZPO nach dem Veranlasserprinzip zu tragen.
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a) Die genannten Vorschriften beruhen auf dem Gedanken, dass die
unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat. Hat die Partei im
Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung - ausnahmsweise
- den Prozess nicht eingeleitet, so sind sie entsprechend anzuwenden.
Daraus folgt, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten
aufzuerlegen sind, der sie verursacht und der den nutzlosen
Verfahrensaufwand veranlasst hat - “Veranlasserprinzip”.
Dies kann der vollmachtlose Vertreter sein. Voraussetzung ist, dass er
den Mangel der Vollmacht kennt. Die Frage, ob er den Mangel der
Vollmacht hätte bemerken können, ist für die
Kostenverteilung unerheblich. Handelt es sich bei dem Vertreter um
einen Rechtsanwalt, würde eine weitergehende Auferlegung des
Kostenrisikos der Stellung des Rechtsanwalts im Prozess nicht gerecht
(vgl. zum Ganzen BGH 4. März 1993 - V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397) .
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b) Diese Prinzipien sind hier anwendbar, weil - wie dargelegt - die
Beschwerdeführerin zur Einlegung der Berufung zum Zeitpunkt der
Einlegung nicht mehr bevollmächtigt war. Sie führen aber
nicht zu ihrer Verpflichtung, die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. Nach den für den Senat bindenden (§ 577 Abs. 2 Satz 4
iVm. § 559 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die
Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung,
als die Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht einging. Darauf, ob
die Beschwerdeführerin den Mangel ihrer Vollmacht hätte
bemerken können, kommt es nicht an.
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IV. Nachdem durch die Beschwerde die Kostenentscheidung über das
Berufungsverfahren in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt ist, hat der
Senat nach dem in § 308 Abs. 2 ZPO niedergelegten Rechtsgrundsatz
auch ohne förmlichen Antrag über die Pflicht, die
Prozesskosten zu tragen, zu entscheiden. Diese Pflicht trifft die
Beklagte. Die Kostenforderungen haben den Rang einer Insolvenzforderung.
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1. Eine Haftung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes (dazu
BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - EzA KSchG nF § 4 Nr. 62) und
damit der Insolvenzmasse kommt nicht in Betracht.
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Eine Kostentragungspflicht nach allgemeinen prozessrechtlichen
Grundsätzen scheidet schon deshalb aus, weil das unterbrochene
Verfahren nicht - wie es § 240 Satz 1 ZPO verlangt - nach den
für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§§ 85
und 86 InsO) wieder aufgenommen wurde. Der Insolvenzverwalter hat die
Einlegung der Berufung auch nicht nach den genannten Grundsätzen
des Veranlasserprinzips verursacht. Er hat vielmehr bewusst keinerlei
kostenerhöhende Prozesshandlungen vorgenommen. Mit der
Berufungseinlegung durch die Beschwerdeführerin hatte er nichts zu
tun. Damit scheidet auch eine Haftung der Masse nach § 55 Abs. 1
Nr. 1 InsO auf Grund von Handlungen des Insolvenzverwalters aus.
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2. Ebenso wenig haftet Herr J D S.
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Allerdings hat er den Auftrag zur Einlegung der Berufung gegeben, diese
also veranlasst. Trotzdem greifen die erwähnten Grundsätze
des Veranlasserprinzips in entsprechender Anwendung der §§
91, 97 ZPO nicht zu seinen Lasten. Als Herr S den Auftrag zur
Berufungseinlegung gab, handelte er ersichtlich noch für die
Beklagte. Es ist davon auszugehen, dass er insoweit auch
bevollmächtigt war. Seine Vollmacht erlosch nach § 117 Abs. 1
InsO erst mit der Insolvenzeröffnung und war daher Ende Juni, als
er den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilte, noch in Kraft.
Seine Handlungen sind nicht ihm, sondern der von ihm vertretenen
Beklagten zuzurechnen. Das gilt auch, soweit er - wie hier -
unnötige Kosten im Berufungsverfahren verursacht hat.
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Auch die Bestellung des späteren Insolvenzverwalters zum
vorläufigen Insolvenzverwalter stand der Vertretungsbefugnis des
Herrn S für die Beklagte nicht entgegen. Soweit im
Eröffnungsbeschluss Verfügungen über das Vermögen
der späteren Insolvenzschuldnerin von der Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht wurden,
betrifft dies nicht die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln.
Darin ist keine Verfügung über Vermögensgegenstände
zu sehen; die Einlegung von Rechtsmitteln dient vielmehr der Sicherung
- vermeintlicher - Rechtspositionen.
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3. Damit verbleibt die Beklagte, der das Verhalten von Herrn S
zuzurechnen ist, als Verursacher des Berufungsverfahrens. Sie hat die
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Da eine Haftung der Masse -
wie dargelegt - nicht in Betracht kommt, trifft sie diese Verpflichtung
als Insolvenzschuldnerin. Das kann der Senat aussprechen. Das Verfahren
betrifft die Regelung der Kostentragungspflicht in Form einer
Kostengrundentscheidung. Es geht hier nicht um die Entscheidung
über konkrete Kostenforderungen. Schon aus diesem Grunde muss der
Kostenentscheidung keine Anmeldung zur Tabelle (§§ 87, 174
ff. InsO) vorausgehen.
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Dass die Kostenforderungen im Ergebnis möglicherweise nicht
vollständig befriedigt werden können, steht dem nicht
entgegen. Dieses Risiko ist bei einer Insolvenzeröffnung nicht
auszuschließen. Dass es sich hier auf der Basis von
Vorgängen, die nach Insolvenzeröffnung liegen, verwirklicht,
ist allein den besonderen Umständen des Einzelfalles geschuldet.
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V. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil es keine
prozessrechtliche Bestimmung gibt, die eine Pflicht zur Kostentragung
auslöst. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind
nicht angefallen, da die Voraussetzungen der Nrn. 8620 und 8621 des
Kostenverzeichnisses zum GKG nicht erfüllt sind.
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Eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von Kosten der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung der von der Entscheidung im
Rechtsbeschwerdeverfahren betroffenen Personen besteht nicht. Das
Beschwerdeverfahren richtete sich gegen die Entscheidung von Amts wegen
über die Kosten des Berufungsverfahrens und damit nicht gegen
bestimmte andere Personen, sondern allein gegen das
Landesarbeitsgericht (vgl. BGH 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988,
49) . Die gesetzlichen Regeln über die Kostentragungspflicht
(§§ 91 ff. ZPO) setzen aber voraus, dass eine Partei
gegenüber der anderen ganz oder teilweise obsiegt hat. Sie sind
nicht anwendbar, wenn die von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen
Personen gerade kein Verfahren gegeneinander geführt haben,
sondern - wie hier - von einer amtswegigen Entscheidung betroffen
werden.
Reinecke
Breinlinger
Zwanziger