BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.1.2005, 2 AZR 675/03
Kündigung, schwerbehinderte Arbeitnehmer
Tenor
Die
Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 16. Oktober 2003 - 8 (12) Sa 471/03 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung.
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Die Klägerin war bei der Beklagten als
Auszeichnerin/Kommissioniererin beschäftigt. Nach ärztlichem
Attest vom 28. März 2002 - bestätigt durch
betriebsärztliche Untersuchung - ist sie auf Grund einer
Bandscheibenoperation nicht mehr einsetzbar für Arbeiten in
Zwangshaltung, Überkopf-Arbeiten und Arbeiten, die mit dem Heben
von Lasten über 10 kg verbunden sind. Mit Schreiben vom 27. Juni
2002 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis
zum 30. September 2002. Der zuvor angehörte Betriebsrat hatte der
Kündigung widersprochen und in seiner Stellungnahme ua.
angeführt, die Klägerin habe erklärt, sie habe einen
Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt. Daraufhin teilte
der Personalleiter der Beklagten dem Betriebsrat mit, von einem Antrag
auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt sei der Personalleitung
nichts bekannt. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Dortmund vom 23.
Dezember 2002 wurde der Grad der Behinderung rückwirkend ab 13.
Mai 2002 mit 50 festgestellt.
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Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und
Weiterbeschäftigung begehrt. Die Kündigung sei schon auf
Grund der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 mit dem 30.
September 2002 nicht beendet wurde;
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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu
verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen als Auszeichnerin und
Kommissioniererin weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eine anderweitige
Einsatzmöglichkeit der Klägerin bestritten. Die
Kündigung habe nicht der Zustimmung des Integrationsamts bedurft,
da die Klägerin die Beklagte nicht rechtzeitig über ihre
Antragstellung informiert habe. Der eher beiläufige Hinweis in der
Stellungnahme des Betriebsrats reiche insoweit nicht aus. Diesem
Hinweis des Betriebsrats nachzugehen habe für sie ebenso wenig
Anlass bestanden, als wenn ihr entsprechende Gerüchte aus
Kantinengesprächen zugetragen worden wären.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung ist mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für den
Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen nach §
85 SGB IX aF sei es ausreichend, dass der Arbeitgeber aus der
Stellungnahme des Betriebsrats Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw.
der Antragstellung gehabt habe. Dazu sei es nicht erforderlich, dass
die Arbeitnehmerin den Betriebsrat um Weiterleitung der Information
gebeten habe und dieser als Bote der Arbeitnehmerin anzusehen sei.
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II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der
Begründung. Zu Unrecht rügt die Beklagte eine Verletzung des
§ 85 SGB IX aF.
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1. Die Klägerin ist schwerbehindert iSv. § 2 Abs. 1 und 2 SGB
IX. Auf Grund des auf den 13. Mai 2002 zurückwirkenden Bescheids
des Versorgungsamts Dortmund vom 23. Dezember 2002 steht fest, dass sie
schon im Kündigungszeitpunkt schwerbehindert war. Die Eigenschaft
als schwerbehindert entsteht kraft Gesetzes, wenn die in § 2 SGB
IX in der im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Fassung genannten
Voraussetzungen vorliegen. Der Feststellungsbescheid des
Versorgungsamts hat nach § 2 Abs. 2, 69 SGB IX keine
rechtsbegründende (konstitutive), sondern lediglich eine
erklärende (deklaratorische) Wirkung (vgl. Senat 7. März 2002
- 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355; 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - BAGE
30, 141) .
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2. Die rechtlichen Wirkungen der Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch treten im Falle des Sonderkündigungsschutzes nach der im
Zeitpunkt der Kündigung geltenden Fassung des SGB IX allerdings
nicht ohne weiteres, dh. schon bei bloß bestehender objektiver
Eigenschaft als schwerbehindert ein. Voraussetzung ist vielmehr nach
ständiger Rechtsprechung des Senats, dass vor Zugang der
Kündigung ein Bescheid über die Eigenschaft als
schwerbehindert ergangen ist oder jedenfalls ein entsprechender Antrag
gestellt ist (7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355; 20.
Oktober 1977 - 2 AZR 770/76 - BAGE 29, 331; 23. Februar 1978 - 2 AZR
462/76 - BAGE 30, 141; 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - BAGE 43, 148) .
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An dieser zuletzt zu § 15 SchwbG bestätigten Rechtsprechung
hält der Senat auch nach der insoweit unveränderten
Übernahme des Schwerbehindertenrechts in das SGB IX (Gesetz vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) fest (siehe auch 7. März 2002 aaO
unter II 3 der Gründe) . Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil
auch der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich erhebliche
Einschränkungen des besonderen Kündigungsschutzes
schwerbehinderter Menschen für den Fall vorgenommen hat, dass dem
Arbeitgeber die Eigenschaft seines Arbeitnehmers als schwerbehindert
bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt war (vgl. jetzt §
90 SGB IX, in der Fassung vom 23. April 2004, BGBl. I S. 606).
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Das Antragserfordernis hat die Klägerin hier erfüllt, denn
sie hat rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung beim
zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung der
Behinderung und des Grads der Behinderung gestellt.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision fehlte es auch nicht deshalb an
der Zustimmungsbedürftigkeit für die ausgesprochene
Kündigung, weil die Klägerin selbst die Beklagte nicht
innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung auf ihren
besonderen Kündigungsschutz bzw. den beim Versorgungsamt
gestellten Antrag hingewiesen hat.
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a) Wenn der Senat bisher zu § 85 SGB IX aF darauf abgestellt hat,
den schwerbehinderten Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis
des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehindert bzw. der
Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von
regelmäßig einem Monat auf den besonderen
Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (siehe zuletzt 7.
März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355) . Der Arbeitgeber, der
keine Kenntnis von dem bestehenden oder möglichen Schutztatbestand
hat, hat keinen Anlass, ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt
einzuleiten. Je nach dem Stand des Verfahrens beim Versorgungsamt ist
ihm ein Zustimmungsverfahren sogar unmöglich. Will man vermeiden,
dass der Arbeitgeber bei allen Kündigungen vorsorglich einen
Zustimmungsantrag beim Integrationsamt stellen muss, damit der
besondere Schutztatbestand nicht möglicherweise erst nach
jahrelanger Prozessdauer offenbart wird, war es deshalb erforderlich,
im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit im Kündigungsrecht
die Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes zeitlich zu
begrenzen.
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b) Eine solche zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des besonderen
Kündigungsschutzes ist jedoch nur in den Fällen erforderlich,
in denen ein derartiges Schutzbedürfnis des Arbeitgebers
anzuerkennen ist. Es ist etwa zu verneinen, wenn die Schwerbehinderung
für den Arbeitgeber offensichtlich ist und er deshalb auch ohne
Kenntnis, ob der Arbeitnehmer einen Feststellungsantrag beim
Versorgungsamt gestellt hat, vorsorglich die Zustimmung zur
Kündigung beim Integrationsamt beantragen kann (vgl. Senat 18.
Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - BAGE 96, 123 zur Anfechtung des
Arbeitsvertrages wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer
Schwerbehinderung) . Hat der Arbeitnehmer seine Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch nicht beantragt, reicht dem Arbeitgeber nach
§ 85 SGB IX aF zum Ausspruch der Kündigung das Negativattest
des Integrationsamts. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber
schutzbedürftig, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den
Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine
körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über die
beabsichtigte Antragstellung in Kenntnis gesetzt hat. Dann tritt der
Sonderkündigungsschutz selbst dann - ohne vorherige Antragstellung
- ein, wenn der Arbeitgeber mit seiner Kündigung der
Antragstellung des Arbeitnehmers beim Versorgungsamt zuvor kommt (BAG
7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355) .
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c) Mit zutreffender Begründung geht das Landesarbeitsgericht davon
aus, dass ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers auch dann nicht in
Betracht kommt, wenn der Betriebsrat im Rahmen des
Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG dem Arbeitgeber
mitteilt, der Arbeitnehmer habe dem Betriebsrat gegenüber
geäußert, er habe beim Versorgungsamt einen
Feststellungsantrag nach § 69 SGB IX gestellt. Eine solche
Mitteilung verschafft dem Arbeitgeber eine hinreichende Kenntnis von
dem möglichen Sonderkündigungsschutz, die es ihm
ermöglicht, vorsorglich beim Integrationsamt einen Antrag auf
Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Dieser Kenntnis darf sich der
Arbeitgeber nicht verschließen. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob der Arbeitnehmer den Betriebsrat um Weiterleitung der Information
gebeten hat, der Betriebsrat also als Erklärungsbote des
Arbeitnehmers handelt. Das Anhörungsverfahren nach § 102
BetrVG hat ua. den Zweck, dass der Betriebsrat möglichst nach
Anhörung des Arbeitnehmers dessen besondere
Schutzbedürftigkeit, die der Kündigungsabsicht des
Arbeitgebers entgegensteht, aufklärt und im Rahmen des
Anhörungsverfahrens mit dem Arbeitgeber erörtert. Ein
Widerspruch des Betriebsrats unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
einen Feststellungsantrag des Arbeitnehmers nach § 69 SGB IX und
damit einen möglichen Sonderkündigungsschutz hat dabei ein
solches Gewicht, dass der Arbeitgeber gegen seine eigenen Interessen
handelt, wenn er diese Information einfach unberücksichtigt
lässt und mit der Erklärung, der Arbeitnehmer selbst habe ihn
über diesen Antrag nicht unterrichtet, ohne Einschaltung des
Integrationsamts kündigt. Mit vagen Kantinengesprächen ist im
Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten eine solche Information durch
den Betriebsrat im Verfahren nach § 102 BetrVG nicht vergleichbar.
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d) Danach scheitert die Wirksamkeit der Kündigung an § 85 SGB
IX aF. Die Erklärung des Betriebsrats war im vorliegenden Fall so
deutlich, dass sie die Beklagte zur vorsorglichen Antragstellung nach
§ 87 SGB IX aF veranlassen musste, mindestens aber zur
Rückfrage bei der Klägerin. In seinem Widerspruch hat der
Betriebsrat nicht nur allgemein auf einen möglichen
Sonderkündigungsschutz der Klägerin hingewiesen, sondern
konkret angegeben, die Klägerin habe in einem Gespräch mit
einem namentlich bezeichneten Betriebsratsmitglied ihre Antragstellung
offenbart. Wenn die Beklagte sich daraufhin lediglich auf den
Standpunkt stellte, sie wisse nichts von einer Antragstellung, handelte
sie auf eigenes Risiko.
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III. Über den Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht mehr zu
befinden, da der Senat abschließend über den
Feststellungsantrag entschieden hat.
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IV. Die Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Rost
Bröhl
Eylert
Röder
Heise