BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.6.2005, 2 AZR 480/04
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten
Leitsätze
An sich nicht anrechnungsfähige frühere
Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen
Unternehmen können bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit
nach § 1 Abs 3 S 1 KSchG durch eine vertragliche Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt werden.
Die sich zu Lasten anderer Arbeitnehmer auswirkende
Individualvereinbarung darf jedoch nicht rechtsmißbräuchlich
sein und nur die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Für eine
Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten
Betriebszugehörigkeitszeiten muss ein sachlicher Grund vorliegen.
Ein sachlicher Grund ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der
Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten ein
arbeitsgerichtlicher Vergleich wegen eines streitigen
Betriebsübergangs zugrunde liegt.
Tenor
Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 25. August 2004 - 12 (3) Sa 1104/04 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
2
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft für
Beschäftigungsförderung mit Sitz in D. Sie führt ua.
Berufsbildungsmaßnahmen durch und veranstaltet von der
Arbeitsverwaltung geförderte Ausbildungen in den Bereichen
“Bürokaufleute”, “Groß- und
Außenhandelskaufmann” und “Speditionskaufmann”.
Die Arbeitsverwaltung vergibt die Aufträge für die
Ausbildungen nach Ausschreibungen.
3
Der am 23. April 1961 geborene Kläger ist gelernter
Bürokaufmann. Er war seit dem 15. August 1995 bei der Beklagten
bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Ausbilder tätig. Der
letzte schriftliche Arbeitsvertrag sah in Ziff. 1 als
“Tätigkeit” vor:
“Der Arbeitnehmer wird ab dem 10.07.1998 im Rahmen einer durch
öffentliche Mittel geförderten sozialstaatlichen
Sonderaufgabe als Ausbilder im Bereich Bürokaufleute unbefristet
eingestellt.”
4
Im Jahr 2003 schränkte die Arbeitsverwaltung die Förderung
von Ausbildungsmaßnahmen für Bürokaufleute ein. Die im
November 2003 von der Beklagten erstellte Prognose sah einen
Rückgang der Zahl der Auszubildenden im Bereich Bürokaufleute
von 61 (Stand: 31. Oktober 2003) auf 30 (31. Juli 2003) vor. In
Anwendung eines vom Arbeitsamt empfohlenen Personalschlüssels,
nach dem für 15 Auszubildende ein Ausbilder vorgesehen ist,
errechnete die Beklagte einen Bedarf von zukünftig zwei statt der
bisher drei Ausbilder für die Ausbildung der Bürokaufleute.
Sie beschloss daher, unter Berücksichtigung der sozialen
Gesichtspunkte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni
2004 zu kündigen und die Ausbilder v. A. und G.
weiterzubeschäftigen.
5
V. A., der zum Kündigungszeitpunkt 55 Jahre alt war und geschieden
ist, war seit 1990 als Ausbilder bei der Qualifizierungszentrum R GmbH
(im Folgenden: QZR) tätig. Nach der Insolvenz der QZR Mitte 2000
betreute die Beklagte die weitere Ausbildung der bei der QZR
beschäftigten Auszubildenden. Sie stellte deshalb im August 2000
Ausbilder aus der QZR ein. V. A. hatte in einem Arbeitsgerichtsprozess
geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei nach § 613a BGB
auf die Beklagte übergegangen. V. A. und die Beklagte schlossen
daraufhin am 20. Oktober 2000 einen Prozessvergleich, in dem ua.
geregelt ist:
“1. Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen ein
Arbeitsverhältnis zu den Konditionen besteht, wie sie sich aus dem
Arbeitsvertragsangebot der Beklagten an den Kläger vom 21. August
2000 ergeben.
2. Die Parteien sind sich ferner einig, dass der Kläger
hinsichtlich der Frage seines sozialen Besitzstandes, also hinsichtlich
aller Fragen, die über die Entgeltabrechnung hinaus gehen, mit
einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Oktober 1990 zu behandeln
ist.”
6
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 hörte die Beklagte den
Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Nach
Widerspruch des Betriebsrats vom 23. Dezember 2003 kündigte sie
das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 6. Januar
2004 zum 30. Juni 2004.
7
Seit der Entlassung des Klägers werden die auszubildenden
Bürokaufleute nur noch von G. und v. A. betreut. Auf Grund
einer hohen Durchfallquote verblieben allerdings in allen
Ausbildungsbereichen insgesamt 67 Auszubildende, obwohl die Beklagte
lediglich mit 57 Auszubildenden per 30. Juni 2004 gerechnet hatte.
Für den Ausbildungsbereich Bürokaufleute sank die Zahl der
auszubildenden Bürokaufleute tatsächlich auf 31.
8
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses gewandt und Weiterbeschäftigung
begehrt. Er hat das Vorliegen eines dringenden betrieblichen
Erfordernisses zur Kündigung bestritten. Insbesondere hat er die
von der Beklagten aufgestellte Prognose über den allgemeinen
Rückgang der Teilnehmerzahl auf Grund der
erfahrungsgemäß höheren Durchfallquote bei den
Auszubildenden für unzutreffend gehalten. Er hat weiter geltend
gemacht, er hätte auch in einem anderen Ausbildungsbereich
beschäftigt werden können. Insbesondere hätte die
Beklagte ihn im sog. Kaufmännischen Kompetenzcenter (KKC) an
Stelle von Honorarkräften (Dozenten) einsetzen können. Ferner
sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Vor ihm hätte v. A., der erst
seit August 2000 bei der Beklagten beschäftigt sei, entlassen
werden müssen. Die vertraglich mit v. A. vereinbarte
Beschäftigungszeit seit 1990 dürfe nicht berücksichtigt
werden. Bei dem Prozessvergleich handele es sich insoweit um einen
unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Auch der Arbeitnehmer T.,
der 51 Jahre alt, verheiratet und zum Kündigungszeitpunkt seit
sechs Jahren und zwei Monaten im Betrieb der Beklagten beschäftigt
gewesen sei, hätte in die Sozialauswahl einbezogen und vor ihm
entlassen werden müssen. Schließlich sei auch der
Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
9
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 6.
Januar 2004, zugegangen am 8. Januar 2004, nicht aufgelöst worden
ist.
10
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
geltend gemacht: Die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen erfolgt. Ihre Prognose sei durch die tatsächliche
Entwicklung bestätigt worden. Die Auszubildendenzahlen seien vor
allem im Bereich der Ausbildung von Bürokaufleuten
zurückgegangen. Deshalb sei das Arbeitsvolumen für die
Ausbilder dieses Bereichs erheblich gesunken. Es gebe keine freien
Arbeitsplätze. Im KKC würden nur Dozenten auf Honorarbasis
stundenweise beschäftigt. Sie unterrichteten spezifische
kaufmännische Einzelthemen. Der Kläger entspreche nicht dem
dortigen Anforderungsprofil. Schließlich sei auch die
Sozialauswahl zutreffend. Es seien alle vergleichbaren
kaufmännischen Ausbilder in die Sozialauswahl einbezogen worden.
Der Ausbilder T. sei mit dem Kläger nicht vergleichbar; er
könne als einziger Ausbilder die Auszubildenden zum
“Groß- und Außenhandelskaufmann” betreuen.
Seine Weiterbeschäftigung sei aus betrieblichen Gründen
dringend erforderlich. Die sozialen Gesichtspunkte seien ausreichend
berücksichtigt worden. Auch ohne Anrechnung seiner Vordienstzeiten
sei v. A. auf Grund seines höheren Lebensalters nicht weniger
schutzbedürftig als der Kläger.
11
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das
Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Kläger die Aufhebung der Berufungsentscheidung und die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
12
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die ordentliche
Kündigung vom 6. Januar 2004 ist aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 und 3 KSchG) und
auch nicht wegen einer fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrats
unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
13
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt
begründet: Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß zur
beabsichtigten Kündigung des Klägers nach § 102 Abs. 1
Satz 3 BetrVG angehört worden. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben
vom 15. Dezember 2003 mitgeteilt, wem sie kündigen wolle. Sie habe
den Betriebsrat auch über den Kündigungsgrund ausreichend
unterrichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sie
gegenüber dem Betriebsrat keine Angaben zur Gewichtung der
Sozialdaten machen müssen.
14
Die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Bei Ausspruch der
Kündigung hätten hinreichend greifbare Anhaltspunkte für
einen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zum 30. Juni 2004
vorgelegen. Die Beklagte habe eine realistische Prognose für den
zukünftigen Beschäftigungsbedarf der Ausbilder für
Bürokaufleute erstellt, die sich auch tatsächlich
bestätigt habe. In diesem Ausbildungsbereich seien nach dem 30.
Juni 2004 nur noch 31 Auszubildende von den Ausbildern v. A. und G. zu
betreuen gewesen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten
hätten nicht bestanden. Der Kläger könne nicht als
Dozent am KKC eingesetzt werden. Es stehe der Beklagten frei, die
Lehraufgaben im KKC an freie Mitarbeiter zu vergeben. Die
Kündigung sei schließlich nicht wegen einer fehlerhaften
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial
ungerechtfertigt. Der Kläger sei mit T. nicht vergleichbar. Es
fehle sowohl an einer arbeitsvertraglichen als auch an einer
qualifikationsmäßigen Austauschbarkeit. Die Sozialauswahl
sei auch im Verhältnis zu v. A. fehlerfrei. Es könne
dahingestellt bleiben, ob die Betriebszugehörigkeit des Ausbilders
v. A. nur ab dem August 2000 zähle und dem sozialen
Auswahlkriterium “Betriebszugehörigkeit” ein
höheres Gewicht als dem Sozialdatum “Lebensalter”
zukomme. Jedenfalls sei im Rahmen der vorzunehmenden Sozialauswahl zu
berücksichtigen, dass für v. A. auf Grund der mit der
Beklagten im Prozessvergleich getroffenen Vereinbarung eine
Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 1990 zu Grunde zu legen sei.
Diese einzelvertragliche “Gutschrift” der Vordienstzeiten
des Ausbilders v. A. müsse schon deshalb berücksichtigt
werden, weil der Prozessvergleich auf Sachgründen beruhe und kein
unverhältnismäßiger Eingriff in den durch § 1 Abs.
3 KSchG vermittelten Bestandsschutz eines Dritten vorliege.
15
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
16
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung für
sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 1 KSchG) angesehen. Sie ist durch
dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG)
und die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) ist nicht
fehlerhaft.
17
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur
beschränkt überprüfbar. Bei den Fragen des dringenden
betrieblichen Erfordernisses (§ 1 Abs. 2 KSchG) und der
ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der
Auswahl des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 3 KSchG) handelt es sich um
die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese kann vom
Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das
angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1
KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und
ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. zB BAG 12. April 2002 - 2
AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 22.
Mai 2003 - 2 AZR 326/02 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 128 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 126; 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 70 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134) . Diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil im
Ergebnis stand.
18
2. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
19
a) Die eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigenden
dringenden betrieblichen Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entfallen ist
(zuletzt etwa Senat 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - AP KSchG 1969
§ 2 Nr. 74 = EzA KSchG § 2 Nr. 50) . Regelmäßig
entsteht ein solches dringendes betriebliches Erfordernis nicht allein
und unmittelbar durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen
(Produktions- oder Umsatzrückgang etc.), sondern auf Grund einer
durch wirtschaftliche Entwicklungen veranlassten
Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische
Entscheidung). Ausreichend ist insoweit, dass durch die
unternehmerische Organisationsentscheidung ein Überhang an
Arbeitskräften entstanden ist und dadurch unmittelbar oder
mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des einzelnen
Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Eine
betrieblich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung muss
sich auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten
Arbeitnehmers auswirken (zusammenfassend Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR
326/03 - aaO) . Führen die betrieblichen Umstände nicht zu
einer Reduzierung des Arbeitsvolumens im Betrieb, so liegt kein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses vor. Dabei kann eine unternehmerische
Organisationsentscheidung nicht nur in einer (Um-)gestaltung der
Arbeitsabläufe, sondern auch darin liegen, festzulegen, mit
welcher Stärke der Belegschaft des Betriebs zukünftig das
Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an
einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten
werden muss (Senat 19. Mai 1983 - 2 AZR 594/82 - BAGE 73, 151; 24.
April 1997 - 2 AZR 352/96 - BAGE 85, 358; 18. Dezember 1997 - 2 AZR
709/96 - BAGE 87, 327) . Tritt durch eine solche
Organisationsentscheidung eine Leistungsverdichtung ein, beispielsweise
indem Klassen- oder Gruppenfrequenzen in einem Ausbildungsbetrieb
erhöht werden, ist dies als Konzept gewollt. Die dadurch notwendig
werdenden Änderungen und Arbeitsintensivierungen innerhalb der
Arbeitszeit müssen von den verbleibenden Arbeitnehmern in
Kauf genommen werden. Denn der rationelle Einsatz des Personals ist
allein Sache des Arbeitgebers und seiner unternehmerischen
Organisationsplanung (Senat 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - aaO) . Die
Bestimmung, wie die Kapazitäten und Arbeitszeiten auf die
einzelnen zu betreuenden Ausbildungsgruppen im Rahmen eines
(Ausbildungs-) Betriebs verteilt werden und damit, wie die jeweiligen
Auszubildenden mit welcher Intensität von den Ausbildern betreut
werden sollen, gehört zum Bereich der von den Arbeitsgerichten nur
beschränkt überprüfbaren
“Unternehmenspolitik”.
20
Dies gilt grundsätzlich selbst in den Fällen, in denen die
Richtlinien der Arbeitsämter ggf.
“Schlüsselzahlen” für das Verhältnis von
Auszubildenden und Ausbildern festgelegt haben. Die gegenüber dem
Arbeitgeber vom Auftraggeber festgelegten Mindestzahlen bzw. durch
öffentlich-rechtliche Rahmenregelungen bestimmten
Verhältniszahlen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Bestimmung und Verteilung des vorhandenen Arbeitsvolumens im Betrieb.
Solche Regelungen begrenzen nicht das arbeitgeberseitige
Organisationsermessen und führen bei einem Abweichen von den
externen Werten in Folge einer entsprechenden unternehmerischen
Organisationsmaßnahme nicht ohne weiteres zu einer offenbar
unsachlichen oder unvernünftigen unternehmerischen Entscheidung.
Rahmenrechtliche Regelungen oder auch vertragliche Abreden dieser Art
mit Dritten eröffnen im Verhältnis der
Arbeitsvertragsparteien regelmäßig keinen arbeitsrechtlichen
Bestands- oder Inhaltsschutz, dh. sie haben keinen
arbeitnehmerschützenden Charakter (vgl. zuletzt beispielsweise BAG
7. Oktober 2004 - 2 AZR 122/04 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 129 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 133) . Sie können allerdings
unter Umständen Bedeutung hinsichtlich der voll zu
überprüfenden Frage der dauerhaften Umsetzung der
Organisationsentscheidung gewinnen, wenn offensichtlich ist, dass der
Dritte diese Maßnahme nicht hinnehmen wird.
21
Ferner ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen die
Kündigung auf eine künftige Entwicklung der betrieblichen
Verhältnisse gestützt wird, die Kündigung bereits dann
ausgesprochen werden kann, wenn die betreffenden betrieblichen
Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren
Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung
auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung
davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit
einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich
machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. beispielsweise BAG 12.
April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 118; zuletzt 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE
109, 40) .
22
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht unter Anwendung dieser
Maßstäbe angenommen, dass im Kündigungszeitpunkt auf
Grund der zu erwartenden - vor allem prüfungsbedingten -
Abgänge und der ausbleibenden Zugänge infolge des
geänderten Förderungskonzepts der Arbeitsverwaltung
hinreichend greifbare Anhaltspunkte für einen gesunkenen
Beschäftigungsbedarf für Ausbilder des Bereichs
Bürokaufleute bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der
Kündigungsfrist vorlagen. Die Beklagte konnte zumindest
prognostisch davon ausgehen, der Bedarf an Ausbildern für
Bürokaufleute werde zum Beendigungszeitpunkt des
Arbeitsverhältnisses des Klägers um einen Ausbilder gesunken
sein.
23
Dies belegt im Übrigen schon die tatsächliche Entwicklung.
Zwar kommt es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung
einer Kündigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des
Kündigungszugangs an (BAG 12. April und 27. November 2003 - 2 AZR
256/01 - und - 2 AZR 48/03 - aaO) . Wohnt dem Kündigungsgrund ein
prognostisches Element inne, schließt dies aber nicht aus, dass
aus dem tatsächlichen Eintritt der prognostizierten Entwicklung
Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität
der Prognose gezogen werden können. Der Senat hat jedenfalls zur
Bestätigung einer Beschäftigungsbedarfsprognose einen
Rückgriff auf die später eintretende tatsächliche
Entwicklung als rechtlich zulässig angesehen (BAG 27. November
2003 - 2 AZR 48/03 - aaO) . Deshalb ist die Feststellung des
Landesarbeitsgerichts, der Beschäftigungsbedarf für einen
Ausbilder im Bereich der Bürokaufleute sei auf Grund der
zurückgehenden Auszubildendenzahlen und der von der Beklagten
festzulegenden Gruppengröße bzw. des Verhältnisses von
Auszubildenden und Ausbilder gesunken, nicht zu beanstanden. Die Zahl
der auszubildenden Bürokaufleute war nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts real auf 31 zum 30. Juni 2004 gesunken. Die
tatsächliche Entwicklung entspricht damit im Wesentlichen der
Prognose der Beklagten, die zum Kündigungszeitpunkt von einem
Ausbildungsbedarf per 30. Juni 2004 von 30 Auszubildenden ausgegangen
war. Da es zum organisatorischen Ermessen der Beklagten gehört,
mit welcher Größe sie eine Auszubildendengruppe
zusammenstellt und wie viele (Fach-) Ausbilder sie einer solchen Gruppe
zuordnet, ist vorliegend ohne weiteres von einem Rückgang des
Beschäftigungsbedarf für einen Ausbilder für
Bürokaufleute auszugehen. Das gilt umso mehr, als der vom
Arbeitsamt empfohlene Personalschlüssel (15 Auszubildende pro
Ausbilder) nur unwesentlich überschritten wurde.
24
Der Kläger hat gegen diese Feststellungen auch keine
durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sein Hinweis, die
Beklagte hätte nicht nur zum zukünftigen Bedarf an Ausbildern
von Bürokaufleuten vortragen müssen, ist insoweit
unbeachtlich. Jedenfalls liegt nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts ein Rückgang des Beschäftigungsvolumens
in diesem Bereich vor. Soweit gleichzeitig ein “Bedarf” an
Beschäftigungsvolumen in anderen Bereichen bestanden haben soll -
was von der Beklagten angesichts sinkender Auszubildendenzahlen
allgemein bestritten worden ist -, wäre es im Rahmen der
abgestuften Darlegungs- und Beweislast am Kläger gewesen, hierzu
näher vorzutragen und insbesondere darzulegen, wie sich dies
konkret auf den Beschäftigungsbedarf der Ausbilder des Bereichs
Bürokaufleute ausgewirkt hätte.
25
3. Die Revision hat die zutreffenden Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts zum Fehlen einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers auf einem
freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen der Beklagten nicht
hinreichend mit Revisionsrügen angegriffen. Die vom Kläger
benannten Stellen im KKC sind nicht frei. Es ist nicht erkennbar, dass
die Entscheidung der Beklagten, die - anders gelagerten - Lehraufgaben
im KKC anstatt mit eigenen Arbeitnehmern weiterhin von freien
Mitarbeitern ausführen zu lassen, willkürlich oder offenbar
unvernünftig ist (vgl. BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 519/99 - BAGE
97, 10; 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - BAGE 83, 127) .
26
4. Die Kündigung ist nicht iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hat bei der Auswahl des
Klägers zur Kündigung die sozialen Gesichtspunkte ausreichend
berücksichtigt.
27
a) Die Beklagte hat die Sozialauswahl zutreffend auf den Personenkreis
der Ausbilder für Bürokaufleute beschränkt. Insbesondere
der Mitarbeiter T. ist deshalb nicht mit dem Kläger vergleichbar.
28
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der
Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren
Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also
zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht
nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann,
wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung
eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen
kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht einer
Vergleichbarkeit nicht entgegen (“qualifikationsmäßige
Austauschbarkeit”; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 43; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138;
zuletzt: 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - AP KSchG 1969 § 1
Soziale Auswahl Nr. 70 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 134 ). An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen
Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (“arbeitsvertragliche
Austauschbarkeit”; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 -, 5. Dezember
2002 - 2 AZR 697/01 - und 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - alle aaO;
zusammenfassend: ErfK/Ascheid 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 481; KR-Etzel
7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 621 mwN ).
29
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seiner
bisherigen beruflichen Qualifikation in der Lage wäre, auch als
Ausbilder für die Groß- und Außenhandelskaufleute zu
arbeiten. Seine geschuldete Arbeitsleistung war jedenfalls von
vornherein auf Grund seines Anstellungsvertrags auf eine Tätigkeit
eines “Ausbilders im Bereich Bürokaufleute” eingeengt.
Um ihn als Ausbilder in dem anderen Bereich einsetzen zu können,
hätte es einer Vertragsänderung oder einer
Änderungskündigung bedurft. Eine Vergleichbarkeit mit den
Ausbildern anderer Bereichen scheidet somit aus.
30
Deshalb ist auch der weitere Einwand des Klägers, er
könne in allen Sparten als Ausbilder eingesetzt werden und sei
auch tatsächlich in anderen Sparten eingesetzt worden, für
die Sozialauswahl unbeachtlich. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb
auch keinen Sachvortrag des Klägers übergangen und brauchte
auch kein Sachverständigengutachten der Industrie- und
Handelskammer einzuholen.
31
cc) Unabhängig davon kann auch nicht angenommen werden, dass der
Kläger deutlich schutzwürdiger ist als der als Ausbilder im
Bereich Groß- und Außenhandelkaufleute tätige T., auf
den der Kläger sich insoweit berufen hat. T. weist zwar mit etwas
mehr als sechs Jahren eine geringere Betriebszugehörigkeit als der
Kläger mit gut acht Jahren auf, ist aber mit 51 Jahren deutlich
älter als der Kläger mit 42 Jahren.
32
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte hinsichtlich
des in die soziale Auswahl einbezogenen Ausbilders v. A. die sozialen
Auswahlgesichtspunkte zumindest ausreichend berücksichtigt.
33
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von v. A. bei
der QZR zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien auf Grund
des Prozessvergleichs vom 20. Oktober 2000 im Rahmen der Sozialauswahl
zu beachten.
34
Die Regelungen über die Sozialauswahl sind zwar nicht dispositiv (
KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Nr. 659; APS-Kiel 2. Aufl. § 1
KSchG Rn. 699 und 720) . Sie können insbesondere nicht
einzelvertraglich - auch zu Gunsten bestimmter Arbeitnehmer - gezielt
verändert werden. Entgegen der Auffassung der Revision steht
§ 1 Abs. 3 KSchG aber mittelbaren Verschlechterungen der
kündigungsrechtlichen Position eines Arbeitnehmers nicht entgegen,
die sich aus einer zulässigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen
ergeben (Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1074;
KR-Etzel aaO § 1 KSchG Rn. 666; APS-Kiel aaO § 1 KSchG Rn.
699 f.) . Durch eine vertragliche Vereinbarung kann deshalb an sich
eine nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeit
bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Unternehmen auf die
Betriebszugehörigkeitsdauer angerechnet werden (KR-Etzel aaO
§ 1 KSchG Rn. 672; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. §
1 Rn. 467 a; Künzl ZTR 1996, 385, 390; aA Oetker ZfA 2001, 287,
319; MünchArbR-Berkowski § 139 Rn. 112) . Allerdings darf die
sich zu Lasten des anderen zu kündigenden Arbeitnehmers
auswirkende Individualvereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich sein
und allein eine Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Zudem muss in
Anbetracht des Spannungsverhältnisses des verfassungsrechtlich
gebotenen Kündigungsschutzes nach Art. 12 Abs. 1 GG einerseits und
der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien andererseits
regelmäßig für eine solche Anrechnung ein sachlicher
Grund bestehen. Dabei kann insbesondere in dem zeitlichen Zusammenhang
zwischen der Individualvereinbarung und dem Kündigungsereignis ein
starkes Indiz für einen fehlenden sachlichen Grund und eine
mögliche Umgehungsabsicht liegen (vgl. APS-Kiel § 1 KSchG Rn.
700; Bütefisch: Die Sozialauswahl S. 148) . Gerade in diesen
Fällen muss der kündigungsberechtigte Arbeitgeber den
möglichen sachlichen Grund für den Inhalt der
Individualvereinbarung näher darlegen.
35
Im Entscheidungsfall bestehen keine Zweifel - wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat -, dass ein sachlicher
Grund für die Berücksichtigung der früheren
Beschäftigungszeiten des Mitarbeiters v. A. bei der QZR gegeben
war. Die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit des Ausbilders v.
A. seit 1. Oktober 1990 beruht nicht nur auf einem Prozessvergleich,
was allein schon entscheidend für das Vorliegen eines sachlichen
Grundes spricht. Hinzu kommt, dass der Prozessvergleich vor dem
Hintergrund eines streitigen Betriebsübergangs der
Arbeitsverhältnisse von der QZR auf die Beklagte geschlossen
worden ist. Hätte tatsächlich ein Betriebsübergang
stattgefunden, wäre die frühere Betriebszugehörigkeit
des Ausbilders v. A. auf jeden Fall von der Beklagten zu
berücksichtigen gewesen (vgl. Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 270/01 -
BAGE 102, 58; 18. September 2003 - 2 AZR 330/02 - AP BGB § 622 Nr.
62 = EzA BGB 2002 § 622 Nr. 2; 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02 -
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 23) . Dementsprechend konnte die Beklagte
auch die früheren Beschäftigungszeiten bei der QZR bei der
Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit iSv. § 1 Abs.
3 Satz 1 KSchG berücksichtigen.
36
bb) Es kann deshalb letztlich dahingestellt bleiben, ob nicht auch ohne
Berücksichtigung dieser Vorbeschäftigungszeiten die von der
Beklagten durchgeführte Sozialauswahl zwischen dem Kläger und
v. A. ausreichend ist. Hierfür spricht aber vieles.
37
(1) § 1 Abs. 3 KSchG fordert kein irgendwie geartetes
Tätigwerden des Arbeitgebers, sondern nur ein “dem Gesetz
genügendes Ergebnis”.
38
(2) Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) hat der
Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte “ausreichend” zu
berücksichtigen. Dem Arbeitgeber steht bei der Gewichtung der
Sozialkriterien deshalb ein Wertungsspielraum zu ( Senat 5. Dezember
2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 =
EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49 ). Die Auswahlentscheidung
muss nur vertretbar sein und nicht unbedingt der Entscheidung
entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es
eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen
müssen. Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte
Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich
schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der
sozialen Auswahl rügen können ( BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR
357/89 - BAGE 64, 34; 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 5.
Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8.
Aufl. Rn. 1161 ).
39
(3) Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, wie die in § 1
Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten sozialen Gesichtspunkte zueinander ins
Gewicht zu setzen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt - auch
für die ab dem 1. Januar 2004 geltende Fassung des KSchG, die
insoweit identisch ist mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der Fassung
des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung
(Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996) -,
keinem der im Gesetz genannten Kriterien eine Priorität
gegenüber den anderen zu ( 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP
KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 42; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - aaO; KR-Etzel 7.
Aufl. § 1 KSchG Rn. 678 f.; ErfK/Ascheid 5. Aufl. § 1 KSchG
Rn. 485 ).
40
(4) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs spricht alles
dafür, die soziale Auswahl im Ergebnis selbst dann noch als
ausreichend zu qualifizieren, wenn man die Vorbeschäftigungszeiten
des Arbeitnehmers v. A. außer Ansatz lassen würde.
41
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Revision
kommt dem Kriterium der “Betriebszugehörigkeit” kein
ausschlaggebendes Gewicht zu.
42
In Anbetracht des deutlich höheren Lebensalters des Ausbilders v.
A. (55 Jahre im Vergleich zum Kläger mit 42 Jahren) kann
vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Kläger allein auf Grund seiner Betriebszugehörigkeit von gut
acht Jahren im Verhältnis zu einer Tätigkeit des Mitarbeiters
v. A. bei der Beklagten von gut drei Jahren deutlich
schutzwürdiger im Sinne der oben genannten Grundsätze ist.
Dementsprechend wäre die Sozialauswahl wohl selbst dann noch als
ausreichend zu qualifizieren, wenn man die mit dem Prozessvergleich
“anerkannte” Vorbeschäftigungszeit als
Betriebszugehörigkeitszeiten nicht einrechnet.
43
II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigung auch
nicht wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats nach
§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
44
1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem
Betriebsrat die Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven
Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen
Kündigungsentschluss maßgebend sind. Den
Kündigungssachverhalt muss er in der Regel unter Angabe von
Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so
beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene
Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe
prüfen kann. Teilt der Arbeitgeber objektiv
kündigungserhebliche Tatsachen dem Betriebsrat deshalb nicht mit,
weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht
stützen will, dann ist die Anhörung ordnungsgemäß,
weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige
Mitteilung der Kündigungsgründe nicht zur Unwirksamkeit der
Kündigung nach § 102 BetrVG führt. Eine in diesem Sinne
objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber
allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben,
die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts
hinausgehen ( BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - AP KSchG 1969
§ 1 Soziale Auswahl Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 5; 7.
November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40
= EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; 8. September 1988 - 2 AZR 103/88
- BAGE 59, 295 ).
45
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend angenommen, die Anhörung des Betriebsrats sei
vorliegend nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht ausgeführt, das
Anhörungsschreiben vom 15. Dezember 2003 habe alle
kündigungsrelevanten Informationen für den Betriebsrat
enthalten.
46
Soweit der Kläger mit seiner Revision noch rügt, dem
Betriebsrat seien die Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer gar
nicht oder nur unvollständig übermittelt worden, ist dieses
Vorbringen mangels näherer Konkretisierung unbeachtlich. Sein
Hinweis, die Beklagte habe dem Betriebsrat nur lapidar mitgeteilt, der
Mitarbeiter T. sei nicht vergleichbar, rechtfertigt noch nicht die
Annahme einer fehlerhaften Information des Betriebsrats. Die Beklagte
hat dem Betriebsrat vielmehr mitgeteilt, sie habe diesen Mitarbeiter
nicht mit dem Kläger verglichen, was - zumindest - aus ihrer -
subjektiven - Sicht auch zutreffend war. Sie musste dem Betriebsrat
auch nicht mitteilen, dass die Betriebszugehörigkeitszeiten des
Ausbilders v. A. teilweise aus einem anderen
Beschäftigungsverhältnis stammen und von ihr auf Grund des
Prozessvergleichs angerechnet worden sind. Aus ihrer Sicht waren die
Zeiten zu berücksichtigen.
47
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rost
Bröhl
Eylert
Bensinger
Claes