BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.3.2005, 2 AZR 4/04
Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Juli 2003 - 8 Sa 1578/02 - wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten
Kündigung und einen Weiterbeschäftigungsantrag des
Klägers.
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Der am 27. Dezember 1971 geborene, ledige und einem Kind zum Unterhalt
verpflichtete Kläger ist seit 4. Januar 1999 als Reparateur von
Mobil-Telefonen in der Produktion der Beklagten als gewerblicher
Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Lohn nach der Vergütungsgruppe
HAFA 1 betrug zuletzt 4.655,00 DM. Die Beklagte beschäftigt
außerdem in Service-Centern Angestellte, die mit der Reparatur
von Kundengeräten befasst sind und nach der Vergütungsgruppe
SMD 1 Gehalt auf der Grundlage eines höheren Basisentgelts
beziehen.
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Im Jahr 2001 beschloss die Beklagte, wegen sinkender Nachfrage acht von
17 Produktionslinien stillzulegen. Damit ging der
Beschäftigungsbedarf für die in der Produktion
beschäftigten Reparateure erheblich zurück. Am 10. Juli 2001
schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine
Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach eine Reihe von Maßnahmen zur
Beschäftigungssicherung (unternehmensweite Versetzungen, Abbau von
Überstunden, Verzicht auf Leiharbeitnehmer etc.) zur Vermeidung
von Entlassungen durchzuführen sind, soweit sie in Absprache
zwischen der jeweiligen Geschäftsführung und dem
zuständigen Betriebsrat möglich sind.
Beendigungskündigungen sollen danach erst zulässig sein, wenn
die Durchführung der im Einzelnen aufgeführten
Maßnahmen nicht möglich ist. Am 15. September 2001 wurden in
einem Interessenausgleich zwischen der Beklagten und dem im
Beschäftigungsbetrieb des Klägers bestehenden Betriebsrat
zahlreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
festgelegt. Darüber hinaus wurde festgestellt:
4
“Die Betriebsparteien haben den in § 3 der
Rahmenvereinbarung vom 10.07.01 geregelten Katalog geprüft und die
möglichen Maßnahmen auf Initiative des Betriebsrates bereits
ergriffen, die in einer Vielzahl von Fällen einen Ausspruch
betriebsbedingter Kündigungen vermeidbar machen. Trotz dieser
Maßnahmen verbleiben 239 Arbeitsplätze, deren Bestand nicht
über innerbetriebliche Maßnahmen der
Beschäftigungssicherung gem. Ziff. 3 der Rahmenvereinbarung vom
10.07.01 gewährleistet werden kann. Zudem sind 127
Änderungskündigungen/Versetzungen notwendig, die sich u.a.
durch Maßnahmen der Beschäftigungssicherung gem. § 3
des Rahmensozialplans ergeben. Die Zahl der entfallenden
Arbeitsplätze sowie die betroffenen Funktionen ergeben sich aus
der Anlage 1, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.”
5
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 hörte die Beklagte den
Betriebsrat zur Kündigung des Klägers an. Nachdem der
Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen und der Kläger
das Angebot eines Aufhebungsvertrages bzw. des Wechsels in eine
Transfergesellschaft, jeweils gegen Zahlung einer Abfindung, nicht
angenommen hatte, kündigte die Beklagte dem Kläger mit
Schreiben vom 15. Oktober 2001 zum 30. November 2001.
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Der Kläger macht in seiner Kündigungsschutzklage geltend, die
Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte die in
der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung derartiger Kündigungen nicht ausgeschöpft habe.
Dies betreffe sowohl den Gesichtspunkt des Abbaus von Überstunden,
als auch den Einsatz von Leiharbeitnehmern und die Verlängerung
befristeter Arbeitsverträge im Dezember 2001.
7
Es fehle auch am hinreichenden betriebsbedingten Kündigungsgrund.
Gegenüber der bisherigen Personalstärke von 14,47
Reparateuren je Produktionslinie gehe die Beklagte nunmehr von einer
Besetzungsstärke von lediglich 14 Reparateuren je Produktionslinie
aus. Wie die anfallende Arbeit ohne überobligatorische Leistungen
erledigt werden könne, sei nicht erkennbar. Im Zeitpunkt der
Kündigung seien in erheblichem Maße Überstunden etwa im
SMD-Bereich geleistet worden. Die Kündigung hätte
außerdem dadurch vermieden oder hinausgezögert werden
können, dass man ihm diejenigen Tätigkeiten übertragen
hätte, für die die Beklagte nach Ablauf der
Kündigungsfrist Leiharbeitnehmer eingesetzt habe. Die Beklagte
habe ihn darüber hinaus zu Unrecht bei der Besetzung der neu
geschaffenen, also freien Arbeitsplätze im HAFA 2-Bereich
unberücksichtigt gelassen. Schließlich seien noch im
Dezember 2001 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen bzw.
verlängert worden.
8
Bei der Sozialauswahl habe die Beklagte den Mitarbeiter M nicht in die
Sozialauswahl einbezogen, obwohl dieser erst nach Scheitern seines
Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter seine Gleichstellung
erwirkt habe. Außerdem sei der Kreis der vergleichbaren
Arbeitnehmer zu eng gezogen. Die in der Produktion tätigen
Reparateure seien insbesondere auch mit den im Service-Center
tätigen Kräften vergleichbar, die mit der Reparatur von
Kunden-Telefonen befasst seien. Ein wesentlicher Unterschied in den
ausgeübten Tätigkeiten bestehe nicht. Die Einarbeitungszeit
betrage lediglich ca. einen Monat. Der Vergleichbarkeit stehe auch
nicht entgegen, dass es sich um eine Angestelltentätigkeit handele
und ein unwesentlicher Vergütungsunterschied zwischen beiden
Beschäftigungsgruppen bestehe. Entsprechendes gelte auch für
die Gruppe der Wartungstechniker. Auch diese seien hinsichtlich ihrer
Tätigkeit mit den Tätigkeiten eines Reparateurs in der
Produktion vergleichbar.
9
Der Kläger hat beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Oktober
2001, Zugang am 16. Oktober 2001, zum 30. November 2001 beendet wurde.
11
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Reparateur weiterzubeschäftigen.
12
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags
vorgetragen, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehenen
Maßnahmen zur Vermeidung einer Beendigungskündigung seien
von den Betriebsparteien geprüft und zum Gegenstand des
Interessenausgleichs vom 15. September 2001 gemacht worden. Auf einen
Verstoß gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung könne der
Kläger deshalb seinen Angriff gegen die Kündigung nicht
stützen.
13
Die getroffene unternehmerische Entscheidung sei dahin gegangen, die
Produktion so einzuschränken, dass ein Beschäftigungsbedarf
nur noch für 126 Reparateure verbleiben sollte. Damit sei ein
Personalüberhang von 120 Reparateur-Arbeitsplätzen
entstanden. Die Entscheidung, nur noch 14 anstatt bisher
durchschnittlich 14,47 Reparateure je Linie einzusetzen, beruhe darauf,
dass durch den Einsatz eines identischen Equipments an allen Linien die
Ausfallrate, dh. die Anzahl der Reparaturen, deutlich
zurückgegangen sei. Die Kündigung sei auch nicht durch
weniger einschneidende Maßnahmen zu vermeiden gewesen.
Anlern-Arbeitsplätze der Vergütungsgruppe HAFA 2 mit einem
erheblich niedrigeren Basisentgelt von 1.615,00 Euro/Monat hätten
dem Kläger nicht angeboten werden müssen. Diese seien den
sonst zur Kündigung anstehenden Mitarbeitern der
Vergütungsgruppe HAFA 2 und vergleichbarer Vergütungsgruppen
angeboten worden. Der Abbau von Überstunden sei nicht möglich
gewesen. Mehrarbeit in einem mit dem des Klägers nicht
vergleichbaren Arbeitsbereich sei nur zum Ausgleich im Rahmen der
vereinbarten Jahresarbeitszeit geleistet worden. Befristete
Arbeitsverhältnisse in der Vergütungsgruppe HAFA 2 seien erst
nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers verlängert
worden. Leiharbeiter seien nur im Hinblick auf das
Weihnachtsgeschäft eingesetzt worden. Dieser Einsatz sei bei
Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger noch nicht
absehbar gewesen. Außerdem habe es sich auch hier um
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe HAFA 2 gehandelt.
Zustimmungsanträge an den Betriebsrat zur Genehmigung von
Leiharbeit würden zunächst rein vorsorglich gestellt. Der
endgültige Personalbedarf und damit die endgültige
Anforderung von Leiharbeitnehmern ergebe sich mit einem Vorlauf von nur
wenigen Tagen. Erst im Lauf des Monats November 2001 sei über den
Einsatz von Leiharbeitnehmern im Monat Dezember 2001 entschieden worden.
14
Die getroffene Sozialauswahl könne nicht beanstandet werden. Nach
den mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlkriterien habe der
Kläger unter Berücksichtigung von Lebensalter,
Betriebszugehörigkeit und familiären Verhältnissen nur
51 Punkte erreicht und gehöre damit zum Kreis der zu entlassenden
Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer M sei mit Rücksicht auf seine
Schwerbehinderung von der Sozialauswahl ausgenommen worden. Seine
Gleichstellung sei zwar letztlich erst mit Wirkung zum 22. Oktober
2001, also wenige Tage nach Ausspruch der Kündigung gegenüber
dem Kläger, wirksam geworden. Es sei jedoch nicht fehlerhaft, wenn
sie - die Beklagte - wegen des laufenden Verfahrens, das zunächst
mit einem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung begonnen habe,
die Behinderung nach dem mit dem Betriebsrat vereinbarten Punkteschema
mit 10 Punkten berücksichtigt habe. In die Sozialauswahl seien
zutreffend nur die Mitarbeiter der Gruppe HAFA 1 einbezogen worden. Mit
den als Angestellten geführten Service-Technikern sei der
Kläger nicht vergleichbar. Schon die völlig unterschiedliche
Vergütungsstruktur nach dem einschlägigen
Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie stehe einer Vergleichbarkeit
entgegen. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer
Vergleichbarkeit der Arbeitsanforderungen in sachlicher Hinsicht. Der
Kläger habe während der Produktion eines bestimmten Modells
auftretende Fehler aufzufinden und gegebenenfalls zu beseitigen. Dabei
tauchten vielfach - etwa zu 80 % - identische Fehler auf.
Demgegenüber sei es Aufgabe der Service-Techniker, defekte
Kunden-Handys zu reparieren, die vor Ort nicht repariert werden
könnten. Es handele sich dabei in weit höherem Maße als
bei den Reparateuren in der Produktion um die Beseitigung unbekannter
Fehler. Die Einarbeitung für die Reparateure in der Produktion
betrage drei Monate, hingegen sei im Service-Center, vor allem wegen
der Vielfalt der zu reparierenden Gerätetypen, erst nach einer
Einarbeitungszeit von neun Monaten eine eigenständige Erledigung
der Aufgabenstellung möglich. Auch Wartungstechniker seien mit dem
Kläger nicht vergleichbar. Zwar seien vereinzelt Mitarbeiter auch
ohne die nunmehr geforderte Zusatzausbildung zum staatlich
geprüften Techniker als Wartungstechniker eingesetzt worden. Dies
erkläre sich aber allein daraus, dass im Zuge des massiven Aufbaus
des Standortes Bochum teilweise auch erfahrene Reparateure als
Wartungstechniker angelernt worden seien. Den aktuellen
Arbeitsplatzanforderungen genüge jedoch die Qualifikation der
Reparateure nicht.
15
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
16
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
17
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die
Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte eine
Kündigungsbeschränkung nur insoweit bzw. so lange, wie die
örtlich zuständigen Betriebsparteien mit der Prüfung und
Umsetzung vorrangiger kündigungsvermeidender Maßnahmen
befasst seien. Seien die entsprechenden Möglichkeiten aus der
Sicht der Betriebsparteien ausgeschöpft, entfalle damit die
vorgesehene Kündigungsbeschränkung. Im Fall des Klägers
seien die Betriebsparteien übereinstimmend zu dem Ergebnis
gelangt, dass die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehenen
Maßnahmen ausgeschöpft und deshalb Entlassungen
unumgänglich seien. Damit sei die Wirksamkeit der Kündigung
allein noch nach den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.
18
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere weder an den
Erfordernissen der ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung, noch wegen Verstoßes gegen die Regeln
der Massenentlassung, noch sei sie sozialwidrig. Ein dringendes
betriebliches Erfordernis ergebe sich aus der rechtlich nicht
angreifbaren unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, ihre
Produktion und damit den Bedarf für die Beschäftigung von
Reparateuren in der Produktion entsprechend einzuschränken.
Bedenken gegen die Festlegung der neuen Personalstärke auf neun
Linien mit je 14 Reparateuren bestünden nicht. Die Kündigung
sei auch nicht durch anderweitige, weniger einschneidende
Maßnahmen zu vermeiden gewesen. Die wenigen neu geschaffenen
Arbeitsplätze der Vergütungsgruppe HAFA 2 habe die Beklagte
zu Recht mit Arbeitnehmern dieser Vergütungsgruppe besetzt, denen
sonst hätte gekündigt werden müssen. Dass die Beklagte
in einer für die Beschäftigung des Klägers geeigneten
Abteilung in einem solchen Umfang Überstunden leisten lasse, dass
an Stelle der Mehrarbeit die Beschäftigung einer Vollzeitkraft
möglich sei, sei nicht erkennbar. Auch die Verlängerung von
befristeten Arbeitsverträgen nach Entlassung des Klägers
lasse nicht auf eine Vermeidbarkeit der gegenüber dem Kläger
ausgesprochenen Kündigung schließen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme habe auch im Zeitpunkt der Kündigung keine
hinreichende Grundlage für die Einschätzung bestanden, bei
Ablauf der Kündigungsfrist werde ein zusätzlicher
Beschäftigungsbedarf entstehen, der alsdann von Leiharbeitnehmern
erledigt worden sei. Die lediglich vorsorglich eingeholte Zustimmung
des Betriebsrats für den Einsatz einer größeren Zahl
von Leiharbeitnehmern widerspreche dem nicht.
19
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch nicht an einer
fehlerhaften Sozialauswahl. Zutreffend habe die Beklagte die
Sozialauswahl auf sämtliche Arbeitnehmer der Gruppe HAFA 1
beschränkt. Die Herausnahme von schwerbehinderten Menschen und
Gleichgestellten aus der Sozialauswahl durch den Interessenausgleich
sei nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich des Mitarbeiters M, der
erst kurz nach der Kündigung des Klägers einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sei, sei sie nicht
fehlerhaft und zumindest durch das Punktesystem zu rechtfertigen. Die
als Angestellte geführten Service-Techniker verrichteten,
abgesehen von ihrer völlig unterschiedlichen Vertragssituation,
eine mit der Arbeit des Klägers nicht vergleichbare
Tätigkeit. Auch das Vorbringen des Klägers zu der Gruppe der
Wartungstechniker biete keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine
Vergleichbarkeit des Klägers mit diesen Arbeitnehmern.
20
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung.
21
I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die
Kündigung der Beklagten nicht an einer kollektivrechtlich
begründeten Kündigungsbeschränkung nach Maßgabe
der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10. Juli 2001 scheitert.
22
1. Schon aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung ist eine
derartige Kündigungsbeschränkung, wie sie der Kläger
geltend macht, nicht herzuleiten. Wenn es dort in Ziff. 3 am Ende
heißt, Beendigungskündigungen seien erst zulässig, wenn
die Durchführung der unter Ziff. 3.1 bis 3.15 genannten
Maßnahmen nicht möglich sei, so lässt dies nicht mit
hinreichender Deutlichkeit einen erweiterten Kündigungsschutz der
betroffenen Arbeitnehmer für den Fall erkennen, dass die
Betriebsparteien des einzelnen Betriebes sich in einem
Interessenausgleich über die “möglichen”
Maßnahmen nach Ziff. 3.1 bis 3.15 der Gesamtbetriebsvereinbarung
geeinigt haben und es trotzdem zu betriebsbedingten Kündigungen
kommt. Eine Erweiterung des Kündigungsschutzes durch
Betriebsvereinbarung, soweit er nach allgemeinen Grundsätzen
überhaupt in Betracht kommt (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG), setzt
schon aus Gründen der Rechtssicherheit voraus, dass sich aus der
Norm selbst die Drittwirkung auf die betroffenen Arbeitnehmer und deren
Voraussetzungen klar ablesen lassen. Die Unwirksamkeit von
Kündigungen ergibt sich normalerweise aus gesetzlichen und
tariflichen Normen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Soll ein
bestimmter Sachverhalt die Unwirksamkeit der im einzelnen
Arbeitsverhältnis ausgesprochenen Kündigung bewirken, so
lautet die Formulierung regelmäßig etwa: “Die
Kündigung ... ist (rechts-)unwirksam, wenn ...” (§ 1
Abs. 1 KSchG), “eine ohne ... ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam” (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder “der
Angestellte ist unkündbar” (§ 53 Abs. 3 BAT). Diese und
ähnliche Formulierungen lassen über die Auswirkungen der Norm
auf das Einzelarbeitsverhältnis keinen vernünftigen Zweifel.
Demgegenüber stellt die von dem Kläger für sich in
Anspruch genommene Vorschrift aus der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen
ausreichenden Bezug zwischen der Norm und dem
Einzelarbeitsverhältnis her. Die Gesamtbetriebsvereinbarung
normiert nur “Rahmenregelungen”, die nach der Präambel
“zu einem Ausgleich der Interessen beitragen und Konflikten im
Einzelfall vorbeugen” sollen. Damit betrifft sie vor allem das
Vorgehen der Betriebspartner des Einzelbetriebes “bei
betrieblichen und unternehmensbezogenen
Neustrukturierungsmaßnahmen”. Wenn in diesem Zusammenhang
Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung von der Zulässigkeit von
Beendigungskündigungen spricht, lässt dies nicht mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass Kündigungen, bei denen
im Gegensatz zu der Wertung der Betriebspartner des Einzelbetriebes
objektiv nicht alle anderen sozialverträglichen Maßnahmen
ausgeschöpft sind, rechtsunwirksam sein und dem betroffenen
Arbeitnehmer ein entsprechendes Klagerecht unabhängig von
sonstigen Kündigungsschutzvorschriften gewähren sollen.
23
2. Mit dem Landesarbeitsgericht ist im Übrigen davon auszugehen,
dass Wortlaut, Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang der
Gesamtbetriebsvereinbarung im Gegenteil klar ergeben, dass ein solcher
erweiterter Kündigungsschutz des einzelnen Arbeitnehmers gerade
nicht eintreten soll. Die sozialverträglichen Maßnahmen sind
nach Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung “durchzuführen,
soweit sie in Absprache zwischen der jeweiligen
Geschäftsführung und dem zuständigen Betriebsrat
möglich sind”. Diese Formulierung, auf die auch Ziff. 11 der
Gesamtbetriebsvereinbarung Bezug nimmt, lässt klar erkennen, dass
sich die Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit lediglich an die
Betriebspartner des Einzelbetriebes richtet. Diese sollen vor Ausspruch
eventueller Kündigungen durch Verhandlungen (etwa über einen
Interessenausgleich) klären, welche sozialverträglichen
Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen möglich sind.
Ist diese Prüfung entsprechend der Rahmenbetriebsvereinbarung
erfolgt, soll, dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der
Gesamtbetriebsvereinbarung, kein zusätzliches
Kündigungshindernis bestehen. Ob selbst bei einer Kündigung
des Arbeitgebers ohne Einhaltung des Verfahrens nach der
Gesamtbetriebsvereinbarung dies einen gesondert zu prüfenden
Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung darstellen würde,
kann hier offen bleiben. Aus dem Interessenausgleich ergibt sich, dass
die Betriebspartner “den in § 3 der Rahmenvereinbarung vom
10. Juli 01 geregelten Katalog geprüft und die möglichen
Maßnahmen auf Initiative des Betriebsrates bereits
ergriffen” haben. Die ausgesprochenen Kündigungen stellten
deshalb nach der Wertung der Betriebspartner die nach Ausschöpfung
der Möglichkeiten der Gesamtbetriebsvereinbarung erforderlichen
betriebsbedingten Kündigungen dar.
24
II. Auch die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur
Betriebsratsanhörung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen
der Auffassung der Revision ist die Kündigung nicht nach §
102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte den Betriebsrat durch den Anhang
zur Kündigungsmitteilung vom 5. Oktober 2001 vollständig
über diejenigen Tatsachen unterrichtet, auf die sie die
Kündigung stützen wollte, und erst nach der
abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats die Kündigung
ausgesprochen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt,
die Beklagte habe den Betriebsrat nicht über die neuen
Arbeitsplätze im HAFA 2-Bereich informiert, ist diese Rüge
unbehelflich. An die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im
Anhörungsverfahren sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen
wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Es gilt der
Grundsatz der sog. “subjektiven Determination”, demzufolge
der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört
worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden
Umstände unterbreitet hat (st. Rspr., etwa BAG 6. Februar 1997 - 2
AZR 265/96 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 §
102 Nr. 96) . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die
Beklagte die neuen HAFA 2-Arbeitsplätze schon deshalb nicht in
ihre Überlegungen hinsichtlich der Kündigung des Klägers
einbezogen, weil diese Arbeitsplätze aus ihrer Sicht nicht frei,
sondern durch die ebenfalls zur Kündigung anstehenden Mitarbeiter
der Vergütungsgruppe HAFA 2 zu besetzen waren. Eine fehlerhafte
oder gar bewusst unrichtige Darstellung der Kündigungsgründe
durch die Beklagte kann hieraus nicht hergeleitet werden.
25
III. Die ursprünglich erhobene Rüge des Klägers, die
Vorschriften über die Massenentlassung (§§ 17 ff. KSchG)
seien durch die vor Ausspruch der Kündigungen erfolgte Anzeige
nicht eingehalten, hat der Kläger nach Vorlage der entsprechenden
Unterlagen durch die Beklagte nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht mehr aufrechterhalten. Ein Eingehen auf
diesen Fragenkomplex, der vom Kläger auch in der Revisionsinstanz
nicht mehr problematisiert wird, erübrigt sich daher.
26
IV. Mit dem Landesarbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die
Kündigung der Beklagten nicht sozialwidrig iSd. § 1 KSchG ist.
27
1. Das Landesarbeitsgericht hat ein dringendes betriebliches
Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG zur Kündigung des
Klägers zutreffend festgestellt. Anhand der von der
Senatsrechtsprechung zur Unternehmerentscheidung aufgestellten
Grundsätze (17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - und - 2 AZR 522/98 -
BAGE 92, 71 und 92, 61) hat das Landesarbeitsgericht im Einzelnen
geprüft, ob die Entscheidung der Beklagten, den Personalbedarf auf
Dauer zu reduzieren, zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
für 120 Reparateure geführt hat. Dies hat das
Landesarbeitsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts
bejaht. Hinsichtlich der unstreitigen und jedenfalls nicht
willkürlichen Einschränkung der Produktion von 17 auf 9
Produktionslinien erhebt auch die Revision insoweit keine Rügen.
Es ist aber ebenso wenig zu bemängeln und wird auch nicht mit
einer durchgreifenden Verfahrensrüge beanstandet, dass das
Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, die Unternehmerentscheidung
der Beklagten habe auch darin bestanden, für jede der
aufrechterhaltenen Produktionslinien nur noch 14 anstatt zuvor
durchschnittlich 14,47 Reparateure einzusetzen und diese weitere
Einschränkung habe sich im Rahmen einer nachvollziehbaren
Einschätzung des noch benötigten Personalbedarfs gehalten,
sei deshalb also vom Gericht zu respektieren. Gegenüber dieser
Wertung, die sich im Beurteilungsspielraum des Landesarbeitsgerichts
hält, bringt die Revision keinerlei konkrete Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich mit der so bestimmten Personalstärke der
Arbeitsanfall nicht oder jedenfalls nicht ohne über
obligationsmäßige Anstrengungen der verbleibenden
Arbeitnehmer erledigen ließe.
28
2. Dem Landesarbeitsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es
angenommen hat, die Kündigung des Klägers habe sich nicht
durch anderweitige, weniger einschneidende Maßnahmen vermeiden
lassen.
29
a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte nicht
verpflichtet, dem Kläger einen der HAFA 2-Arbeitsplätze
zuzuweisen, die im Rahmen der Umstrukturierung des Betriebes teilweise
neu geschaffen worden sind und auf denen die Beklagte, wie das
Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt hat,
ausschließlich Beschäftigte aus dem Personalüberhang
HAFA 2 eingesetzt hat.
30
Im Ergebnis zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass
bei der Umstrukturierung ihres Betriebes für die Beklagte keine
Möglichkeit bestand, den Kläger an einem anderen freien
Arbeitsplatz der Vergütungsgruppe HAFA 2 in Bochum
weiterzubeschäftigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b KSchG). §
1 Abs. 2 Satz 1 KSchG stellt hinsichtlich der Voraussetzungen für
die soziale Rechtfertigung einer Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse ab, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Zu prüfen sind
also die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung, nicht der
Wegfall oder die Neueinrichtung von Arbeitsplätzen. Hinsichtlich
der Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer der
Vergütungsgruppe HAFA 2 gilt deshalb Folgendes: Die
unternehmerische Entscheidung der Beklagten, ihren Betrieb
umzustrukturieren, führte insgesamt zu einem Wegfall auch von
Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer der
Vergütungsgruppe HAFA 2. Unabhängig davon, ob die
früheren Arbeitsplätze der Beschäftigten dieser
Vergütungsgruppe mit den nach der Umstrukturierung
weiterbestehenden Arbeitsplätzen identisch waren, bestand also
insoweit ein Personalüberhang, der dazu führen musste, dass
einzelnen Arbeitnehmern der Vergütungsgruppe HAFA 2 aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen gekündigt werden musste.
Beschäftigungsmöglichkeiten, die es zugelassen hätten,
besser bezahlte und entsprechend qualifizierter eingesetzte
Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe HAFA 1 auf freie
Arbeitsplätze der Vergütungsgruppe HAFA 2 umzusetzen,
bestanden deshalb nicht. Die Beklagte war verpflichtet, die
verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten für
Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe HAFA 2 den Arbeitnehmern dieser
Vergütungsgruppe zuzuweisen, was immer noch betriebsbedingte
Kündigungen innerhalb dieser Vergütungsgruppe nicht
ausschloss. Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb die
Entscheidung der Beklagten, die nach der Umstrukturierung vorhandenen
Arbeitsplätze der Vergütungsgruppe HAFA 2 mit Arbeitnehmern
dieser Vergütungsgruppe zu besetzen, rechtlich nicht zu
beanstanden.
31
b) Es hält sich auch im Beurteilungsspielraum der
Tatsacheninstanz, dass das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist,
die Kündigung des Klägers sei nicht durch Abbau von
Überstunden zu vermeiden gewesen.
32
c) Gleiches gilt für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, auch
die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die im
Übrigen Beschäftigte der Gruppe HAFA 2 betroffen habe und
nach Ausspruch der Kündigung erfolgt sei, stehe der Wirksamkeit
der Kündigung nicht entgegen.
33
d) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen weiter dessen
Wertung, die ausgesprochene Kündigung zum 30. November 2001 sei
auch nicht dadurch zu vermeiden gewesen, dass die Beklagte anstelle des
Einsatzes von Leiharbeitnehmern für das Weihnachtsgeschäft
den Kläger mit entsprechenden - geringer bezahlten -
Tätigkeiten betraut hätte, um so dessen Entlassung zumindest
auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Das Beweisergebnis,
wonach die Planung der Beklagten über den Einsatz von
Leiharbeitnehmern bei Ausspruch der Kündigung noch unverbindlich
war, nimmt die Revision - “mit äußerstem
Widerstreben” - hin. Mangels einer durchgreifenden
Revisionsrüge hat sie es auch hinzunehmen. Dann hält es sich
aber jedenfalls im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, dass das
Landesarbeitsgericht es noch nicht als hinreichend sichere, dem
dringenden betrieblichen Kündigungserfordernis entgegenstehende
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angesehen hat, dass im
Zeitpunkt der Kündigung lediglich die Möglichkeit eines
Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Weihnachtsgeschäft bestand,
ohne dass eine konkrete Bedarfsermittlung vorlag, die stets nur
kurzfristig - nach entsprechenden Vorgaben aus der Produktionsplanung -
erfolgte. Der lediglich vorsorglich gestellte Antrag des Arbeitgebers
beim Betriebsrat auf Zustimmung zu einem solchen Einsatz von
Leiharbeitnehmern steht dem Beweisergebnis nicht entgegen, wonach im
Zeitpunkt der Kündigung keine hinreichende Grundlage für die
Einschätzung bestand, bei Ablauf der Kündigungsfrist werde
ein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf bestehen.
34
3. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch insoweit zu folgen,
dass die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht an den
Grundsätzen der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3
KSchG aF scheitert.
35
a) Soweit die Beklagte im Rahmen der Sozialauswahl den behinderten
Arbeitnehmer M (42 Sozialpunkte) dem Kläger (51 Sozialpunkte)
vorgezogen hat, ist die getroffene Sozialauswahl im Hinblick auf das im
Kündigungszeitraum laufende Verfahren des Arbeitnehmers M auf
Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Gleichstellung als - noch -
ausreichend anzusehen.
36
aa) § 1 Abs. 3 KSchG in der zum Zeitpunkt der Kündigung
geltenden Fassung verpflichtete den Arbeitgeber nur in Form einer
Generalklausel, bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers
soziale Gesichtspunkte ausreichend zu berücksichtigen. Da § 1
Abs. 3 Satz 1 KSchG in dieser Fassung keinen Katalog der bei einer
betriebsbedingten Kündigung erheblichen Sozialdaten enthält,
sind alle sozial beachtenswerten Umstände in die soziale Auswahl
und entsprechend auch bei deren Überprüfung einzubeziehen.
Dazu gehören das Lebensalter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten und eine
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Hinzutreten können
beispielsweise der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder eines
Familienangehörigen und weitere individuelle Umstände der zu
vergleichenden Arbeitnehmer (BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 -
BAGE 42, 151; 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - BAGE 43, 357) . Die
Generalklausel lässt es durchaus zu, nicht nur eine festgestellte
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern
auch besondere Behinderungen, die einer weiteren Arbeitsvermittlung
erheblich entgegenstehen, in die Prüfung der Sozialauswahl
einzubeziehen (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34) .
37
bb) Die getroffene Sozialauswahl kann nicht allein deshalb als
unzureichend angesehen werden, weil die Beklagte die Erkrankung und die
bestehende Behinderung des Mitarbeiters M schon auf Grund der Tatsache
berücksichtigt hat, dass ihr dessen Antrag beim Versorgungsamt vom
Juli 2001 bekannt war. Eine Krankheit und eine Behinderung des
Arbeitnehmers, die seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
ersichtlich beeinträchtigt, darf der Arbeitgeber als soziale
Gesichtspunkte berücksichtigen. Es würde den durch § 1
Abs. 3 KSchG aF gesicherten Schutz der sozialen Belange des
Arbeitnehmers unangemessen beeinträchtigen, wenn man die
Berücksichtigung einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG)
uneingeschränkt erst nach rechtskräftiger Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft zuließe. Ob der Arbeitgeber durch
die Berücksichtigung einer ihm angezeigten Behinderung im Rahmen
der Sozialauswahl ein Risiko eingeht, wenn der Antrag auf Anerkennung
als schwerbehinderter Mensch letztlich erfolglos bleibt, kann
dahinstehen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls festgestellt, dass der
Grad der Behinderung des Arbeitnehmers M 30 betrug und dieser infolge
seiner Behinderung in seiner Wettbewerbsfähigkeit um geeignete
Arbeitsplätze gegenüber einem Nichtbehinderten
beeinträchtigt war (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX ) .
38
cc) Der Revision ist einzuräumen, dass man bei der lediglich
formalen Betrachtung ex post die getroffene Sozialauswahl deshalb als
fehlerhaft ansehen könnte, weil der Arbeitnehmer M erst mit
Wirkung zu einem Termin wenige Tage nach Ausspruch der Kündigung
einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist. Die Annahme
des Landesarbeitsgerichts, dieser Fehler falle nicht so stark ins
Gewicht, dass deshalb die getroffene Sozialauswahl nicht mehr als
ausreichend angesehen werden könne, hält sich jedoch im
Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Nicht jeder Fehler bei der
Sozialauswahl führt nach § 1 Abs. 3 KSchG aF automatisch zur
Unwirksamkeit der Kündigung. Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber
nur die “ausreichende” Berücksichtigung sozialer
Gesichtspunkte. Damit steht dem Arbeitgeber ein gewisser
Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der sozialen Gegebenheiten zu.
Dies gilt um so mehr, wenn wie hier die Betriebspartner gemeinsam bei
einer Umstrukturierung des gesamten Betriebes mit der Notwendigkeit des
Ausspruchs zahlreicher Kündigungen ein Konzept erarbeiten, das
eine ausgewogene Berücksichtigung sozialer Belange sicherstellen
soll (vgl. § 1 Abs. 4 KSchG aF).
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Durch den vor Ausspruch der Kündigung ergangenen Bescheid des
Versorgungsamts stand fest, dass der Grad der Behinderung des
Arbeitnehmers M ab 24. Juli 2001 zumindest 30 betrug. Ob sein
Widerspruch inzwischen Erfolg hatte, ist nicht festgestellt. Der
Bescheid des Versorgungsamts vom 12. Oktober 2001 galt nach der
entsprechenden Belehrung als Nachweis der Behinderung für den
Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt. Diesen Antrag hat der
Arbeitnehmer M zwar erst am 22. Oktober 2001 beim zuständigen
Arbeitsamt gestellt und es ist auf diesen Antrag rückwirkend
lediglich ab 22. Oktober 2001 die Gleichstellung erfolgt. Bei der
zeitlichen Abfolge von Bescheid des Versorgungsamts, Kündigung und
Gleichstellungsantrag handelte es sich jedoch um Umstände, die
für die Beklagte als Arbeitgeberin kaum vorhersehbar, von ihr
nicht steuerbar waren und ihr auch kaum bei Ausspruch der
Kündigung (drei Tage nach der Fertigung des Bescheids des
Versorgungsamts) bekannt sein mussten. Jedenfalls ist davon auszugehen,
dass die Beklagte die Sozialauswahl in dem guten Glauben getroffen hat,
eine bestehende Behinderung des Arbeitnehmers M als sozialen
Gesichtspunkt im Einverständnis mit dem Betriebsrat angemessen zu
berücksichtigen. Die übrigen Sozialdaten des Klägers und
des Arbeitnehmers M liegen auch nach dem von der Beklagten verwandten
Punkteschema lediglich neun Punkte auseinander. Berücksichtigt man
dies, so ist es angesichts des dem Arbeitgeber zustehenden
Bewertungsspielraums und des dem Landesarbeitsgericht als
Tatsacheninstanz zustehenden Beurteilungsspielraums revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht die getroffene
Sozialauswahl, die dem Arbeitnehmer M im Ergebnis infolge seiner
Behinderung die fehlende Punktzahl von zehn Punkten hinzurechnet, nach
§ 1 Abs. 3 KSchG aF noch als ausreichend angesehen hat.
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dd) Es kommt deshalb nicht mehr auf die Behauptung der Beklagten an,
anstatt des von der Sozialauswahl ausgenommenen Arbeitnehmers M sei
kein anderer Arbeitnehmer entlassen worden. Es würde erst recht
keinen entscheidenden Fehler in der Sozialauswahl darstellen, wenn die
Beklagte den Arbeitnehmer M angesichts seiner Behinderung einfach
überzählig über ihren wirklichen
Beschäftigungsbedarf hinaus weiterbeschäftigt hätte.
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ee) Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob - wie die Beklagte
meint - die getroffene Sozialauswahl im Hinblick auf § 2 des
Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 4 KSchG aF ohnehin nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen war.
42
b) Auch die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe im
Rahmen der Sozialauswahl die Vergleichbarkeit falsch beurteilt, er sei
insbesondere mit der Gruppe der als Angestellten geführten
Service-Techniker vergleichbar, ist unberechtigt. Das
Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass
zwischen der Gruppe der HAFA 1-Beschäftigten und der Gruppe der
Service-Techniker sowohl in arbeitsvertraglicher Hinsicht als auch
hinsichtlich der Arbeitsplatzanforderungen derart große
Unterschiede bestehen, dass die Beklagte zutreffend die Sozialauswahl
getrennt innerhalb der beiden Gruppen vorgenommen hat. Konkrete
Rügen insoweit bringt die Revision auch nicht vor. Sie versucht
lediglich ihre abweichende Bewertung der Vergleichbarkeit an die Stelle
der Bewertung durch das Landesarbeitsgericht zu setzen. Die Beurteilung
der Vergleichbarkeit ist hier jedoch in erster Linie eine
Tatsachenfrage. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der
fehlenden Vergleichbarkeit des Klägers mit den Service-Technikern
halten sich entgegen der Ansicht der Revision im Beurteilungsspielraum
der Tatsacheninstanz und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass es sich bei
der für den Kläger maßgeblichen Lohngruppe 10 für
gewerbliche Arbeitnehmer um die höchste tarifliche Lohngruppe
für angelernte Mitarbeiter handelt, während die
Service-Techniker in die Angestelltenvergütungsgruppe T 3, die
Eingangsvergütungsgruppe für gelernte Kräfte
eingruppiert sind, was hinsichtlich der Leistungszulagen zu erheblichen
Vergütungsunterschieden führen kann. Schon dies bietet
zumindest einen Anhaltspunkt für die fehlende Vergleichbarkeit und
weist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darauf hin,
dass dem Kläger eine Tätigkeit als Service-Techniker nicht
ohne Vertragsänderung übertragen werden könnte.
Jedenfalls trägt aber das gefundene Ergebnis die Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts, dass die Arbeitsanforderungen auf dem
Arbeitsplatz eines Service-Technikers mit denen auf dem Arbeitsplatz
des Klägers nicht vergleichbar sind. Zutreffend weist das
Landesarbeitsgericht insbesondere auf die unterschiedliche
“Streubreite” möglicher Fehlerquellen und die Vielfalt
der von den Service-Technikern zu reparierenden, teilweise nicht mehr
produzierten Modelle hin.
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Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den
Wartungstechnikern lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Rügen hierzu hat die Revision auch nicht mehr erhoben.
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V. Ebenso wie der Feststellungsantrag des Klägers ist auch sein Weiterbeschäftigungsantrag unbegründet.
Rost
Bröhl
Eylert
Thelen
Sieg