BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.7.2005, 2 AZR 399/04
Kündigung; Anforderungsprofil
Tenor
Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 26. Februar 2004 - 21 Sa 78/03 -, soweit es
über den Feststellungsantrag entschieden hat, aufgehoben.
Die Sache wird in diesem
Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
2
Der 1948 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum
Unterhalt verpflichtet. Er ist Rechtsassessor und war ab 1. März
1989 als Geschäftsführer der von dem Beklagten betriebenen
Musikalischen Bildungsstätte W (im folgenden: MBS)
beschäftigt. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf 3.575,20
Euro brutto monatlich. Vor seiner Beschäftigung beim Beklagten war
der Kläger Geschäftsführer des Bundes- und
Leistungszentrums Fechten in T .
3
Beim Beklagten handelt es sich um einen im Jahre 1951 gegründeten
gemeinnützigen Verein, dessen Zweck laut Satzung idF vom 19.
November 1995 die Anregung und Intensivierung der kulturellen Kinder-
und Jugendbildung und -pflege im regionalen, nationalen und
internationalen Bereich sowie der Volks- und Berufsbildung, vor allem
auf dem Gebiet der Musik, ist.
4
Träger der MBS ist die Stadt W. Auf Grund eines am 16. Dezember
1988 auf 15 Jahre abgeschlossenen Vertrags wurde dem Beklagten von der
Stadt W die Organisation und Verwaltung der MBS ab 1. Januar 1989
übertragen. Die Unterbringung und Verpflegung der Kursteilnehmer
erfolgte in den vom deutschen Jugendherbergswerk (DJH) bewirtschafteten
“Haus der Musik”, das die Stadt W dem DJH überlassen
hatte.
5
In W gibt es bei dem Beklagten einen Generalsekretär, der für
den Beklagten insgesamt sowie für die MBS zuständig ist.
Darüber hinaus gibt es einen Geschäftsführer MBS, den
Kläger. Nach dessen Arbeitsvertrag vom 3. April 1989 umfasst sein
Aufgabengebiet alle Tätigkeitsbereiche eines
Geschäftsführers, insbesondere die Vertretung der
Bildungsstätte nach außen, die Aufstellung von
Haushaltsplänen, die Festlegung eines Belegungsrahmenplans, den
Aufbau eines regionalen Veranstaltungsnetzes, die Betreuung von
Teilnehmergruppen, Kursleitungsaufgaben sowie Aufgaben im Bereich der
Finanzadministration, wobei die Aufgabenwahrnehmung jeweils in
Abstimmung mit der Geschäftsführung des Beklagten erfolgt.
Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers ist der
Generalsekretär des Beklagten.
6
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Stadt W den
Vertrag mit dem Beklagten vom 16. Dezember 1988 zum 31. Dezember 2003.
Zur Begründung führte die Stadt ua. aus, die bestehenden
Verträge seien für eine beabsichtigte neue Konzeption der MBS
nicht mehr zeitgemäß und müssten daher den neuen
Anforderungen angepasst werden. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung
vom 19. Dezember 2002 einer entsprechenden Vereinbarung zugestimmt und
den Beklagten damit beauftragt, eine Neukonzeption zu erarbeiten. In
dieser Vereinbarung ist ua. ausgeführt, es solle eine
Kündigung der Verträge erfolgen und damit der erforderliche
Freiraum geschaffen werden, um die Einrichtung zukunftsorientiert und
auf die optimale Erfüllung ihres Zwecks hin neu zu konzipieren.
Weiter wird der Beklagte beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Stadt im
Laufe des Jahres 2003 eine Neukonzeption der Bildungsstätte zu
entwickeln. Bestandteil derselben sollte ein erneut zwischen der Stadt
W und dem Beklagten abzuschließender Vertrag über die
Führung der neu konzipierten Einrichtung ab 1. Januar 2004 sein.
7
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2002, dem Kläger spätestens am
28. Dezember 2002 zugegangen, kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni
2003. Er hatte das Arbeitsverhältnis zuvor bereits mit
Kündigungsschreiben vom 16. Mai und 8. Juni 2002 jeweils
betriebsbedingt zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Mit Urteil vom
19. September 2002 hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser
Kündigungen festgestellt und den Beklagten zur
Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die hiergegen
eingelegte Berufung des Beklagten wurde rechtskräftig
zurückgewiesen.
8
Mit seiner am 3. Januar 2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage
hat der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 21.
Dezember 2002 geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung
verlangt.
9
Er ist der Auffassung, er könne auch bei einer Neukonzeption der
MBS die Position eines künftigen Akademieleiters ausfüllen.
Er sei auf Grund seiner vorherigen Tätigkeit als
Geschäftsführer des Bundes- und Leistungszentrums Fechten in
T eingestellt worden. Infolge seiner bisherigen
Managementtätigkeit, seiner regelmäßig
durchgeführten Fortbildung und eines seit 1993 betriebenen
Studiums an der Fernuniversität Hagen im Bereich Kulturmanagement
sei er für die Tätigkeit als Akademieleiter geeignet. Er habe
schon immer eine Neigung zur Musik verspürt und deshalb auch
über viele Jahre Privatunterricht bei einem Geigenlehrer genommen.
Eine musikalische Ausbildung des künftigen Akademieleiters sei
nicht erforderlich, da dieser nach dem Vorbringen des Beklagten nur
dann Kurse leiten solle, wenn ihm dies - was so gut wie nie der Fall
sei - zeitlich möglich sei. Die musikalische Qualifikation der
Akademie sei jedenfalls in der Person des Generalsekretärs
verfügbar.
10
Zur Begründung dringender betrieblicher Erfordernisse sei es nicht
damit getan, ein Anforderungsprofil festzulegen, um sodann
“Kündigungsfreiheit” zu haben; die bloße
Umgestaltung des Arbeitsplatzes bei im Wesentlichen gleicher, weiter zu
verrichtender Tätigkeit reiche dafür nicht aus. Bei
Kündigungsausspruch sei eine konzeptionelle Neuausrichtung der MBS
nicht vorhanden gewesen und die zukünftigen Aufgaben des Leiters
der MBS hätten deshalb noch nicht verbindlich festgelegt werden
können. Im Übrigen sei die Festlegung von
“Anforderungsprofilen” bei dem Beklagten ständig in
Fluss gewesen. Eine verbindliche Unternehmerentscheidung hinsichtlich
des Anforderungsprofils eines Akademieleiters habe der Beklagte nicht
dargelegt. Die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der J M D
. (JMD) sei Aufgabe der Bundesdelegiertenversammlung. Deshalb
müsse eine Neukonzeption der JMD in Bezug auf die MBS auch
Gegenstand eines Beschlusses der Bundesdelegiertenversammlung sein.
Wenigstens bedürfe es eines als Unternehmerentscheidung zu
wertenden Vorstandsbeschlusses.
11
Die Arbeitsaufgaben, die ihm, dem Kläger, vertraglich zur
Erledigung übertragen worden seien, seien in jedem Fall bis 31.
Dezember 2003 vorhanden gewesen. Der Generalsekretär Dr. W habe
Mitte 2002 noch gar nichts zu entscheiden gehabt, weil er seine Stelle
erst im September 2002 angetreten habe. Im Übrigen sei zu
bestreiten, dass Dr. W aus eigener Kompetenz das künftige
Anforderungsprofil des Leiters der MBS habe entwickeln und ihm habe
kündigen dürfen. Der Beklagte verabsäume es, konkret
darzulegen, wann wer unter welchen Umständen mit welchen konkreten
Hinweisen den Generalsekretär beauftragt habe, eine wie auch immer
geartete Konzeptionsentscheidung zu treffen, ein Anforderungsprofil
festzulegen und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Auf eine
nicht näher erläuterte vermeintliche
Generalzuständigkeit des Generalsekretärs dürfe der
Beklagte nicht ausweichen. Ob und in welchem Umfang der Vorstand des
Beklagten über einen Konzeptentwurf beraten und dessen Umsetzung
gerade zum 1. Juli 2003 abgesegnet habe, wisse er nicht. Er bestreite
die Behauptung, es sei ein mündlicher Beschluss gefasst worden,
als Qualifikation des künftigen Akademieleiters ein
abgeschlossenes Musikhochschulstudium zu fordern. Ebenso bestreite er,
dass an der Sitzung des Vorstands sämtliche Vorstandsmitglieder
teilgenommen hätten und mit einer Änderung des
Anforderungsprofils an den Leiter der MBS einverstanden gewesen seien.
12
Auch nach dem 1. Juli 2003 sei zur Erledigung der Aufgaben des
Geschäftsführers der MBS ein musikalisches Hochschulstudium
nicht vonnöten gewesen. Jedenfalls habe er mit seinen Mitarbeitern
bis Ende 2003 eine Rekordbelegung erreicht.
13
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 21. Dezember 2002
nicht aufgelöst ist.
14
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Er habe
sich entschlossen, an die Leitungsperson der MBS (künftig
Akademieleiter/in) neue Anforderungen zu stellen. Die künftige
Akademieleitung müsse eine musikalische Fachkompetenz besitzen (=
Kernqualifikation), des Weiteren zusätzlich eine ausgewiesene
betriebswirtschaftliche Kompetenz mitbringen (= Zusatzqualifikation).
Dies sei zwingend erforderlich auf Grund der konzeptionellen
Neuausrichtung der MBS.
15
Bereits in einer Klausurtagung des Gemeinderats der Stadt W am 2.
März 2002 sei der Gemeinderat über die Notwendigkeit einer
Neukonzeption und Neustrukturierung der MBS informiert worden. Schon
damals sei klar gewesen, dass es ausgeschlossen sei, die MBS weiter so
zu führen, wie dies bis dahin durch den Kläger geschehen sei.
Es sei klar gewesen, dass ein zukunftsfähiges Konzept ein
geändertes Anforderungsprofil gegenüber dem erfordere,
welches der Kläger zu erfüllen imstande sei. Sein, des
Beklagten, Vorstand sei sich bereits im März 2002 darüber
einig gewesen, dass der neue Leiter der MBS bzw. “Musikakademie
JMD W” als unabdingbare Einstellungsvoraussetzung eine
musikalische Fachausbildung und eine betriebswirtschaftlich
ausgerichtete Zusatzausbildung besitzen müsse.
16
Am 20. Juni 2002 habe sein damaliger Generalsekretär die
Verwaltung, den MBS-Ausschuss des Gemeinderats und den Gemeinderat der
Stadt W über die Kündigung des Klägers vom Mai/Juni 2002
informiert. Der Gemeinderat habe es für erforderlich gehalten,
weitere Ausschussarbeit mit dem Ziel einer Neukonzeption der MBS
durchzuführen. In der Folgezeit habe sein neuer
Generalsekretär einen schriftlichen Konzeptentwurf für die
Sitzung des Bundesvorstands erarbeitet. Dieses Papier sei in einer
Vorstandssitzung Mitte 2002 diskutiert worden. Am 22. Oktober 2002 habe
der Generalsekretär dem MBS-Ausschuss der Stadt W die von ihm
erarbeiteten Grundsatzüberlegungen einer Neustrukturierung der MBS
vorgestellt. Dabei seien bereits ein abgeschlossenes
musikpädagogisches Studium, Kenntnisse und Kontakte im Musikleben
und als Zusatzqualifikation Kulturmanagement als abgeschlossenes
Hochschulstudium und/oder Erfahrungen in der verantwortlichen Leitung
einer Kultureinrichtung als Qualifikationen genannt worden. Der
MBS-Ausschuss habe daraufhin dem Gemeinderat vorgeschlagen, die
bestehenden Verträge zu kündigen.
17
Auf einer Sitzung des Bundesvorstands am 8./9. November 2002 habe sein
Generalsekretär von der Sitzung des Städtischen
MBS-Ausschusses berichtet und das Konzept erläutert. Der Vorstand
habe einstimmig beschlossen, dass die Vorstandsmitglieder bis 10.
Dezember 2002 ihre Anmerkungen zu den Entwürfen des Stellenprofils
für den künftigen Akademieleiter an den Generalsekretär
senden sollten, welcher dann gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden
die Ausschreibung der neuen Stelle des Akademieleiters verfassen solle.
18
Am 19. Dezember 2002 habe der Gemeinderat der Stadt W ihn, den
Beklagten, aufgefordert, neue Verträge auszuhandeln; weiter sei
ihm aufgegeben worden, an die jeweils leitenden Personen entsprechende
zusätzliche qualifizierte Ansprüche zu stellen. Ein Eckpunkt
der Vorgaben sei dabei die Neubesetzung der Leitungsposition der MBS
gewesen.
19
Am 19. Dezember 2002 habe der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
“Die bestehenden Verträge mit der JMD und dem DJH werden
fristgerecht zum 31. Dezember 2003 gekündigt mit der
Maßgabe, neue Verträge auszuhandeln, die den künftigen
Anforderungen der Musikalischen Bildungsstätte entsprechen. Die
neuen Verträge müssen einer Neukonzeption der MBS Rechnung
tragen, die grundlegende Veränderungen der Betriebsform umfassen
und an die jeweils leitenden Personen entsprechend zusätzlich
qualifizierte Ansprüche stellen. Die Verwaltung wird
ermächtigt, die dargestellte Vereinbarung mit der JMD
abzuschließen.”
20
Am 23. Januar 2003 sei in Abstimmung mit dem Bürgermeister der
Stadt W in der Wochenzeitschrift “Die Zeit” die neu zu
besetzende Stelle der Akademieleitung zum 1. Juli 2003 ausgeschrieben
worden. Ebenso sei eine Anzeige im Februar 2003 in der “Neuen
Musikzeitung” erfolgt. Am 20. Februar 2003 sei die Neukonzeption
der MBS erneut Beratungsgegenstand im Gemeinderat gewesen. Es sei
darauf hingewiesen worden, dass mit dem DJH Kontakt aufgenommen worden
sei mit dem Ziel, die Übernahme seiner, des Beklagten,
Vorstellungen hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf die
Organisation bzw. Übernahme des “Hauses der Musik” in
die neu auszuhandelnden Verträge zu ermöglichen. Die im
Rahmen der Neukonzeption zu führenden Verhandlungen hätten
bis zum Herbst 2003 abgeschlossen sein sollen. Der Gemeinderat habe
nach Beendigung der Diskussion den einstimmigen Beschluss gefasst, die
Personalangelegenheiten bezüglich der Akademieleiterstelle zeitnah
und rechtzeitig in Ordnung zu bringen. Dabei stelle sich die Stadt
darauf ein, dass die jetzige Stelle des
“Geschäftsführers” der MBS entfalle und durch die
eines “Akademieleiters” entsprechend der
veröffentlichten Stellenausschreibung ersetzt und der
Personalkostenzuschuss der “neuen Stellenkonzeption angepasst
wird”. Die Stadt W habe durch den Bürgermeister deutlich
gemacht, dass sie als Drittmittelgeber die Stelle eines
Geschäftsführers der MBS bzw. Musikakademie mit Ablauf des
31. Dezember 2003 nur noch dann finanziell sicherstellen würde,
wenn dieser die Mindestqualifikation entsprechend der
Stellenausschreibung erfülle.
21
Auf Grund des Aufgabenkreises und der Anforderungen, die an den
künftigen Akademieleiter gestellt werden sollten, sei eine
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen,
da dieser über die benötigte Qualifikation nicht
verfüge. Sie sei erforderlich, um künftig vermehrt einen
eigenen Bildungsauftrag der MBS erfüllen zu können. Dieser
beinhalte mehr eigene Kursangebote mit spezifischen musikalischen
Inhalten, spezifische Angebote an externe Beleger im Hause sowie
integrierte internationale, nationale und regionale Bildungsaufgaben.
22
Unstreitig hat der Beklagte vorsorglich eine weitere Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2003 ausgesprochen, die
Gegenstand eines besonderen Kündigungsschutzprozesses vor dem
Arbeitsgericht Heilbronn ist.
23
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat hinsichtlich des Feststellungsantrags die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen und lediglich hinsichtlich des vom Kläger
gestellten Weiterbeschäftigungsantrags im Hinblick auf die
Folgekündigung die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Antrag auf Abweisung der Klage auch hinsichtlich des
Feststellungsantrags weiter.
Entscheidungsgründe
24
Die Revision ist begründet. Sie führt zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563
Abs. 1 ZPO).
25
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht
schlüssig dargetan, dass einer Weiterbeschäftigung des
Klägers über den 30. Juni 2003 hinaus dringende betriebliche
Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstünden. Gehe man
von einer verbindlichen Entscheidung des Beklagten aus, der
Geschäftsführer der MBS müsse künftig eine
musikalische Fachausbildung sowie eine betriebswirtschaftlich
ausgerichtete Zusatzausbildung aufweisen und es solle ab 1. Juli 2003
ein diesem Anforderungsprofil entsprechender Akademieleiter eingestellt
werden, so folge daraus noch nicht eine betriebliche Notwendigkeit zur
Entlassung des Klägers zum 30. Juni 2003. Ob ein Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger absehbar
gewesen sei, sei entscheidend auch davon abhängig gewesen, wie das
Gesamtkonzept der Stadt W für den Wirkungskreis der MBS und des
“Hauses der Musik” aussehen würde und mit welchem
zeitlichen Umfang welche Personen künftig beschäftigt werden
sollten. Insoweit sei jedoch bei Kündigungsausspruch noch keine
verbindliche Organisationsentscheidung getroffen worden. Insbesondere
habe nicht festgestanden, in welchem zeitlichen Umfang der
künftige “Akademieleiter” eigene Kurse und mit welchem
Inhalt durchführen würde. Dass der damals erst einzustellende
künftige Akademieleiter an der Entwicklung eines Konzepts für
die MBS habe mitarbeiten sollen, lasse vermuten, dass die wiederholte
Kündigung des Klägers vordergründig einen
Personenaustausch zum Ziel gehabt habe. Jedenfalls hätte die
Entlassung des Klägers auch zu einem späteren Zeitpunkt,
nämlich erst nach der Festlegung des neuen Organisationskonzepts
und nach Abschluss der neuen Rahmenverträge mit der Stadt W
erfolgen können.
26
II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung des § 1 Abs. 2 KSchG.
27
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung gem. § 1
Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche
Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im
Betrieb entgegenstehen, geht es um die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe. Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf
überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem
angezogenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1
KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob
es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das
Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 26. September
1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212; 21. September 2000 - 2 AZR
440/99 - BAGE 95, 350, 356) . Auch nach diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil den
Revisionsangriffen nicht stand.
28
2. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Klage sei schon
deshalb wegen Präjudizialität ohne Weiteres stattzugeben,
weil der Beklagte mit im Wesentlichen den gleichen
Kündigungsgründen schon einmal gekündigt habe und in
diesem Kündigungsschutzprozess unterlegen sei. Nach der
einschlägigen Senatsrechtsprechung (26. August 1993 - 2 AZR 159/93
- BAGE 74, 143) setzt eine Präjudizialität voraus, dass
dieselben Kündigungsgründe in dem vorangegangenen
Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Ist in
einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das
Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht
aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute
Kündigung nur dann nicht auf die Kündigungsgründe
stützen, die er schon zur Begründung der ersten
Kündigung vorgebracht hat, wenn diese in dem ersten
Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem
Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat in dem
Vorprozess gerade nicht geprüft, ob die vom Beklagten geltend
gemachten Kündigungsgründe (Änderung des Konzepts und
des Anforderungsprofils des bisher vom Kläger besetzten
Arbeitsplatzes) überhaupt ein dringendes betriebliches Erfordernis
zur Kündigung des Klägers darstellen. Es hat sich vielmehr
auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die geltend
gemachten betrieblichen Erfordernisse, so sie denn vorliegen, bereits
eine Kündigung zum 31. Dezember 2002 rechtfertigen konnten.
Bindend hat das Landesarbeitsgericht über die geltend gemachten
Kündigungsgründe damit nur dahingehend entschieden, dass
diese zwar keine Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 2002
rechtfertigen können, möglicherweise aber eine Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt. Wenn der Beklagte nunmehr zu einem
der im Urteil des Landesarbeitsgerichts im ersten
Kündigungsschutzprozess angesprochenen Zeitpunkte (Einstellung
eines neuen Mitarbeiters zum 1. Juli 2003) erneut gekündigt hat,
so stehen der Wirksamkeit dieser Kündigung nicht die von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur
Wiederholungskündigung entgegen.
29
3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die soziale Rechtfertigung
der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht an den von der
Rechtsprechung zur personenbedingten Kündigung aufgestellten
Grundsätzen gemessen. Der Beklagte macht im Kern nicht geltend,
der Kläger sei aus Gründen in seiner Person dauerhaft nicht
mehr in der Lage, seinen bisherigen Tätigkeitsbereich abzudecken.
Das Vorbringen des Beklagten geht vielmehr dahin, er habe den vom
Kläger bisher betreuten Tätigkeitsbereich durch Änderung
des Anforderungsprofils derart umorganisiert, dass der Kläger den
gesteigerten Anforderungen der von ihm in Zukunft zu erwartenden
Tätigkeit nicht mehr gewachsen sei. Damit stützt sich der
Beklagte letztlich auf betriebliche Erfordernisse, die aus seiner Sicht
einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Leiter der
Einrichtung entgegenstehen.
30
4. Ob die Kündigung des Beklagten durch dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers
entgegenstehen, sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG)
lässt sich durch den Senat anhand der bisherigen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.
31
a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung
iSv. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder
außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist
aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der
Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme
entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das
Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. ua. BAG 7. Dezember 1978 - 2
AZR 155/77 - BAGE 31, 157; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65,
61) . Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine
derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und
durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für
einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische
Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre
Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf,
ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist
(Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61) .
32
b) Dabei unterliegt auch die Gestaltung des Anforderungsprofils der
jeweiligen Arbeitsplätze der lediglich auf offenbare
Unsachlichkeit zu überprüfenden Unternehmerdisposition des
Arbeitgebers. Soweit für die sachgerechte Erledigung der
Arbeitsaufgabe bestimmte persönliche oder sachliche
Voraussetzungen erforderlich sind, kann die unternehmerische
Entscheidung, welche Anforderungen an den Stelleninhaber zu stellen
sind, nur auf offenbare Unsachlichkeit gerichtlich überprüft
werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten
nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu
lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich jedenfalls dann
zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen
nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden
Arbeiten haben (zuletzt BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 326/03 - AP KSchG
1969 § 1 Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 132) . Auch die Organisationsentscheidung zur
Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebs oder
einzelner Arbeitsplätze, von der das Anforderungsprofil der im
Betrieb nach Umstrukturierung verbleibenden
Beschäftigungsmöglichkeiten erfasst wird, unterliegt damit
nur einer Missbrauchskontrolle.
33
c) Wenn allerdings die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und
sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung
praktisch deckungsgleich sind, so kann die Vermutung, die
Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht
in jedem Fall von vornherein greifen. In diesen Fällen muss der
Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich die
Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirkt
und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf
besteht (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71) . Erhöhte
Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers sind insbesondere
dann zu stellen, wenn der Arbeitgeber durch eine unternehmerische
Entscheidung das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze
ändert, die bereits mit langjährig beschäftigten
Arbeitnehmern besetzt sind. Sonst hätte der Arbeitgeber die
naheliegende Möglichkeit, unter Berufung auf eine gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung eine
missbräuchliche Umgehung des Kündigungsschutzes des
betreffenden Arbeitnehmers dadurch zu erzielen, dass er in sachlich
nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Vorbildung des
betreffenden Arbeitsplatzinhabers verschärft (zB perfekte
französische Sprachkenntnisse, um mit ein oder zwei Kunden
fremdsprachlich zu korrespondieren). Der Arbeitgeber hat insoweit
darzulegen, dass es sich bei der zusätzlich geforderten
Qualifikation für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur
um eine “wünschenswerte Voraussetzung”, sondern um ein
nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine
Stellenprofilierung handelt (vgl. hierzu BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR
326/03 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 76 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132) . Außerdem hat der
Arbeitgeber bei einer betrieblich erforderlichen Anhebung des
Stellenprofils konkret darzulegen, dass die Kündigung nicht durch
mildere Mittel, insbesondere Umschulung und Fortbildung des
Arbeitnehmers zu vermeiden war. Welche zeitliche Dauer für eine
Fortbildung des bisherigen Arbeitsplatzinhabers im Hinblick auf nunmehr
gesteigerte Arbeitsplatzanforderungen dem Arbeitgeber zumutbar ist,
wird dabei vom Einzelfall abhängen und für
Führungspositionen und mehr oder weniger untergeordnete
Tätigkeiten ggf. unterschiedlich zu bewerten sein.
34
d) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben trägt die
Begründung des Landesarbeitsgerichts, die im Wesentlichen darauf
abstellt, die Kündigung sei verfrüht erfolgt, nicht das
gefundene Ergebnis, die Kündigung des Beklagten zum 30. Juni 2003
sei sozialwidrig.
35
aa) Der Beklagte hat umfangreich vorgetragen, welches unternehmerische
Konzept er entwickelt hat, um zu einem geeigneten Zeitpunkt
(Kündigung der Verträge mit der Stadt W) die bisherige
musikalische Bildungsstätte mit einem entsprechend höheren
Anspruch in eine Musikakademie umzuwandeln, die aus seiner Sicht besser
geeignet ist, den zeitgemäßen Anforderungen an eine
derartige Einrichtung gerecht zu werden. Dabei lässt vor allem der
umfangreiche Konzeptentwurf des Generalsekretärs vom September
2002 in den dort angesprochenen Einzelpunkten erkennen, dass eine
umfassende Neuausrichtung und Umgestaltung der Einrichtung geplant war.
Es ist Ausfluss der unternehmerischen Freiheit des Beklagten, nach dem
absehbaren Auslaufen der langfristigen Bindung zwischen ihm und der
Stadt W nunmehr eine neue, tragfähige Konzeption zu entwickeln,
die die von allen Beteiligten beabsichtigte Fortführung der
Einrichtung auf neuer, zeitgemäßerer Grundlage
ermöglichte. Anhaltspunkte dafür, diese
Organisationsentscheidung könnte rechtsmissbräuchlich sein,
sind nicht erkennbar.
36
bb) Auch die vom Beklagten vorgetragene Organisationsentscheidung, im
Zusammenhang mit der grundlegenden Umgestaltung der Einrichtung das
Anforderungsprofil für die Stelle des bisherigen
Geschäftsführers und zukünftigen Akademieleiters neu zu
definieren und deutlich anzuheben, lässt im Ansatz keinen
Rechtsmissbrauch erkennen. Wenn sich eine Bildungseinrichtung, die sich
mit der Vermittlung und Pflege von Musik im regionalen, nationalen und
internationalen Bereich befasst, zunächst damit begnügt hat,
als ihren Leiter einen Geschäftsführer einzusetzen, der keine
Vorbildung im Bereich Musikmanagement hat, so ist es nicht von
vornherein als sachwidrig anzusehen, dass eine grundlegende
Umstrukturierung der Einrichtung zum Anlass genommen wird, nunmehr
darauf zu bestehen, dass die Einrichtung von einem Akademieleiter mit
entsprechender Vorbildung geführt wird. Es handelt sich insoweit
nicht nur um eine “wünschenswerte Voraussetzung”. Die
Anforderung einer entsprechenden musikalischen Vorbildung stellt
vielmehr angesichts des Gesamtzuschnitts der Einrichtung ein
nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine
Stellenprofilierung dar.
37
cc) Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger als
bisheriger Stelleninhaber die musikalische Bildungsstätte bisher
auch ohne eine entsprechende musikalische Vorbildung geleitet hat. Dies
rückt jedoch die Kündigung des Beklagten nicht ohne Weiteres
in die Nähe einer bloßen Austauschkündigung, mit der
der Beklagte den bisherigen Stelleninhaber lediglich durch einen
grundsätzlich gleich geeigneten, allerdings qualifizierteren
Bewerber ersetzen möchte. Entsprechend dem neuen Konzept, wie es
sich insbesondere aus dem Konzeptentwurf des Generalsekretärs vom
September 2002 ergibt und das keinen Rechtsmissbrauch erkennen
lässt, scheint der Kläger nicht mehr geeignet, als Leiter der
Einrichtung weiterbeschäftigt zu werden. Zwar hat der Kläger
schon seit 1993 an der Fernuniversität Hagen Kurse in
Musikmanagement belegt. Die geringe Anzahl der nachgewiesenen Kurse und
der offenbar fehlende Abschluss des Fernstudiums scheinen allerdings
darauf hinzudeuten, dass die bisherige Weiterbildung nicht zu einem
Erfolg geführt hat, der den Kläger ernsthaft in Konkurrenz
treten lassen könnte zu den hoch qualifizierten Bewerbern, deren
Bewerbungsunterlagen der Beklagte im Prozess vorgelegt hat. Es kann
jedenfalls für die Ausfüllung des neuen Stellenprofils nicht
ausreichen, wenn der Kläger darauf hinweist, er habe früher
Geigenunterricht erhalten und bringe aus seiner bisherigen
Tätigkeit eine hinreichende Berufserfahrung mit.
38
dd) Das Landesarbeitsgericht hat nicht abschließend festgestellt,
ob bei Ausspruch der Kündigung die vom Beklagten behauptete
Unternehmerentscheidung, die Einrichtung entsprechend umzugestalten,
bereits vorlag. Nach dem bisherigen Parteivorbringen sprechen
hierfür allerdings gewichtige Gründe. Es kommt nicht, wie der
Kläger meint, entscheidend darauf an, wie letztlich die
vereinsrechtlichen Zuständigkeiten verteilt waren.
Kündigungsrechtlich ist nur erheblich, ob bei Ausspruch der
Kündigung die Prognose gerechtfertigt war, beim Auslaufen der
Kündigungsfrist werde aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
kein Weiterbeschäftigungsbedarf für den Kläger mehr
bestehen. Die Unternehmerentscheidung, auf die kündigungsrechtlich
abzustellen ist, setzt dabei regelmäßig keinen wirksamen
Beschluss des im Innenverhältnis zuständigen Gremiums voraus
(BAG 5. April 2001 - 2 AZR 696/99 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110 mwN) . Die
kündigungsrechtliche Prognose kann schon gerechtfertigt sein, wenn
in einer juristischen Person derjenige, der dazu die tatsächliche
Macht hat, eine entsprechende Unternehmerentscheidung trifft und ihre
Durchsetzung schon greifbare Formen angenommen hat. Obwohl es für
die Rechtfertigung der Kündigung auf den Kündigungszeitpunkt
ankommt, ist es bei der Nachprüfung der Prognoseentscheidung
insoweit zu berücksichtigen, wenn sich die Prognose
tatsächlich bestätigt hat (BAG 27. November 2003 - 2 AZR
48/03 - BAGE 109, 40) .
39
ee) Im vorliegenden Fall würde es zur Feststellung einer
entsprechenden unternehmerischen Entscheidung danach schon ausreichen,
wenn im Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt gewesen
wäre, dass der Generalsekretär des Beklagten, immerhin deren
besonderer Vertreter nach § 30 BGB, tatsächlich in der Lage
war, das von ihm entwickelte Konzept zur Umgestaltung der Einrichtung
in eine Akademie durchzusetzen und diese Durchsetzung im
Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatte.
Hierfür spricht unabhängig von den vom Kläger
bestrittenen Verhandlungen in den einzelnen Gremien immerhin, dass der
Generalsekretär kurz nach der Kündigung des Klägers die
Einstellung eines Akademieleiters mit entsprechender Vorbildung
offenbar ohne Einschaltung eines weiteren Gremiums in die Wege geleitet
hat. Ebenso spricht hierfür die spätere Entwicklung, die
exakt zu dem Ergebnis geführt hat, das in dem Konzeptentwurf vom
September 2002 vorgezeichnet war. Die Einrichtung ist nämlich
später durch einen Arbeitnehmer als Leiter der Einrichtung
fortgeführt worden, der dem angedachten Stellenprofil entsprach.
40
ff) Es reicht auch nicht aus, wenn das Landesarbeitsgericht in diesem
Zusammenhang in erster Linie darauf abstellt, die Einzelheiten des
neuen Konzepts seien mit der Stadt W noch nicht abgestimmt gewesen und
insoweit habe man eine Frist bis 31. Dezember 2003 vorgesehen. Dies mag
zutreffen, soweit es nicht um die Grundlinien der Neuausrichtung der
Einrichtung, sondern um entsprechende Einzelheiten der Neukonzeption
ging. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass in
den Kernfragen der Organisationsänderung, insbesondere
hinsichtlich des Stellenprofils für den neuen Akademieleiter noch
ein Abstimmungsbedarf bestanden hätte, der nicht die Prognose
gerechtfertigt hätte, dass das neue Anforderungsprofil einer
Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstand.
41
gg) Soweit das Landesarbeitsgericht im Übrigen darauf abstellt,
der Kläger hätte noch weiterbeschäftigt werden
können, um zusammen mit dem Generalsekretär und der Stadt W
die Einzelheiten des neuen Konzepts mitzuentwickeln, folgt der Senat
dem nicht. Wenn der Kläger von seiner Ausbildung her nicht dem
Anforderungsprofil der neuen Stelle entsprach, so musste dies aus der
Sicht eines vernünftigen Arbeitgebers erst recht seiner
Weiterbeschäftigung in der Zeit entgegenstehen, in der nach
Festlegung eines Grobkonzepts zusammen mit der Stadt die Einzelheiten
der Neuorganisation der musikalischen Bildungseinrichtung ausgehandelt
wurden. Der Kläger scheint im Übrigen selbst davon
auszugehen, dass er kaum hierzu in der Lage gewesen wäre. Er
stellt entscheidend darauf ab, die geforderte musikalische
Fachkompetenz sei beim Beklagten in der Person seines
Generalsekretärs - also nicht bei ihm selbst - vorhanden. Wenn das
unternehmerische Konzept des Beklagten dahin ging, zum 1. Juli 2003
einen Akademieleiter mit entsprechender musikalischer Vorbildung
einzustellen, so konnte dieser innerhalb der mit der Stadt W
abgesprochenen Frist bis 31. Dezember 2003 seine Vorstellungen von der
Neuausrichtung der Akademie in die Verhandlungen mit der Stadt W
einbringen. Ein solches Vorgehen scheint sachgerecht. Eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger
neben dem einzustellenden neuen Akademieleiter ist bei einer solchen
Konzeption nicht erkennbar.
42
hh) Auch soweit das Landesarbeitsgericht schließlich auf noch
nicht feststehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
unterhalb des neuen Akademieleiters hinweist, trägt seine
Begründung nicht. Wenn der Beklagte die nicht als willkürlich
anzusehende Unternehmerentscheidung getroffen hat, die bisher vom
Kläger verrichteten Tätigkeiten nunmehr durch einen
Akademieleiter mit entsprechend anderer Ausbildung verrichten zu
lassen, so rechtfertigte dies die Prognose, dass eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger
nicht mehr bestand. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass im
Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt war, der Beklagte
werde ab der Einstellung des neuen Akademieleiters
Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für diesen als auch
für den Kläger haben, sind nicht ersichtlich, jedenfalls
bisher nicht festgestellt.
43
5. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung
prüfen müssen, ob im Kündigungszeitpunkt in dem oben
dargelegten Sinne eine Unternehmerentscheidung des Beklagten vorlag,
die die Prognose rechtfertigte, die Arbeitskraft des Klägers werde
ab 1. Juli 2003 nicht mehr benötigt. Dabei wird das
Landesarbeitsgericht insbesondere dem Vorbringen der Beklagten zu der
Sitzung des Bundesvorstands vom 8./9. November 2002 und dem
Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember 2002 nachzugehen und deren
Bedeutung für die Prognose einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu
prüfen haben.
Rost
Bröhl
Eylert
Fischer
Dr. Walter