BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 24.8.2005, 2 AZB 20/05
Wiedereinsetzung
Tenor
Auf die Revisionsbeschwerde
der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 7. März 2005 - 15 Sa 116/04 -
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Gründe
1
I. Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine
Eigenkündigung der Klägerin geendet hat, und hat
Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die
Klage durch ein den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
15. November 2004 zugestelltes Urteil abgewiesen. Dagegen hat sich die
Klägerin mit ihrer am 10. Dezember 2004 beim Landesarbeitsgericht
eingereichten Berufung gewandt. Mit einem am 20. Januar 2005
eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt und geltend gemacht, erst im
Rahmen einer routinemäßigen Fristenkontrolle am 19. Januar
2005 sei festgestellt worden, dass die für die Führung des
Fristenbuchs und des Fristenkalenders allein verantwortliche
Rechtsanwaltsfachangestellte den Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist mit entsprechenden Vorfristen auf den
15. Februar 2005, statt richtigerweise auf den 15. Januar 2005 notiert
habe. Nach Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist ist die Berufungsbegründungsschrift
am 15. Februar 2005 beim Berufungsgericht eingegangen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen mit
der Begründung, die zweiwöchige Antragsfrist gemäß
§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe am 20. Januar 2005 begonnen und
gemäß § 187 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des 2. Februar 2005
geendet. Die einmonatige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO
betreffe entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur den Fall der
verspäteten Gewährung von Prozesskostenhilfe, sei im
vorliegenden Fall also nicht anwendbar. Die Berufung sei deshalb
unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beklagte
beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
2
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die
Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht bereits, wie vom
Landesarbeitsgericht angenommen, an der fehlenden Nachholung der
Berufungsbegründung innerhalb der Antragsfrist für den
Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist betrug im vorliegenden Fall nach
§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Die Berufungsbegründung
ist innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, dh. der
Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
beim Landesarbeitsgericht eingegangen und hat deshalb die Frist des
§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt. Auf den vom Landesarbeitsgericht
abgelehnten Antrag auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist kommt es deshalb nicht an.
3
Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung des ersten Gesetzes
zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)
beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat, wenn die Partei
verhindert ist, ua. die Frist zur Begründung der Berufung
einzuhalten. Der Wortlaut ist eindeutig. Ein Wille des Gesetzgebers, in
Ausnahmefällen der Partei, die gegen Versäumung der Frist zur
Begründung der Berufung Wiedereinsetzung begehrt, lediglich eine
zweiwöchige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
gewähren, lässt sich daraus nicht entnehmen. Zutreffend weist
das Landesarbeitsgericht zwar darauf hin, dass die gesetzliche
Neuregelung in erster Linie das Ziel hatte, nach der Gewährung von
Prozesskostenhilfe dem Rechtsmittelführer die volle Frist zur
Begründung des Rechtsmittels von einem Monat zur Verfügung zu
stellen (BR-Drucks. 378/03 S. 38; BT-Drucks. 15/1508 S. 17) . Dies
rechtfertigt es jedoch nicht, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut dahin einzuschränken, dass - wie das
Landesarbeitsgericht meint - die Vorschrift nur auf Fälle der
nachträglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe angewandt wird.
Wenn es in den Gesetzesmaterialien heißt, durch die
Gesetzesänderung solle “insbesondere” sichergestellt
werden, dass nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Partei ein
Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung bleibe, so zeigt
dies im Gegenteil, dass die verlängerte Frist nach dem Willen des
Gesetzgebers auch in anderen Fällen als dem der
nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwendbar sein
soll. Soweit in der Literatur die Frage einer einschränkenden
Auslegung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO angesprochen wird (s. etwa
Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 234 Rn. 1; Knaur/Wolf NJW 2004,
2857, 2862) , betrifft dies insbesondere den Fall, dass der
fertiggestellte Begründungsschriftsatz ohne Verschulden nicht
rechtzeitig beim Gericht eingeht - dann soll es bei der Frist des
§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bleiben. Ob dem zu folgen ist, kann hier
dahingestellt bleiben. Der Antragsteller hatte die
Begründungsschrift gerade nicht fertiggestellt, weil als Ablauf
der Begründungsfrist der 15. Februar 2005 und nicht der 15. Januar
2005 eingetragen war. Ob dieses Versäumnis die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand rechtfertigt, wird das Landesarbeitsgericht, das
hierzu keine Ausführungen gemacht hat, nach der
Zurückverweisung zu prüfen haben.
Rost
Bröhl
Eylert