BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 17.3.2005, 2 ABR 2/04
Betriebsratsmitglied - Kündigung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2003 - 4
TaBV 675/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat
(Beteiligter zu 2) verweigerten Zustimmung zur betriebsbedingten
außerordentlichen Änderungskündigung des
Betriebsratsmitglieds R. (Beteiligter zu 3) sowie zu dessen
Umgruppierung und Versetzung.
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Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein
Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit zahlreichen Filialen, ua.
in Trier mit ca. 100 Arbeitnehmern. Der seit 1. März 1968 bei der
Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigte
Beteiligte zu 3) ist Mitglied des in Trier gewählten Betriebsrats.
Er ist am 22. November 1949 geboren, verheiratet und gegenüber
drei Personen zum Unterhalt verpflichtet. Er war zuletzt als
Verkaufsassistent (Substitut) in der Herrenmodeabteilung
beschäftigt und in Gehaltsgruppe G IV des auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Gehaltstarifvertrages für die
Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert. Sein
Bruttogehalt betrug zuletzt 2.495,00 Euro.
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Am 23. Januar 2002 beschloss der Vorstand der Arbeitgeberin eine
Umstrukturierung durch Wegfall der Hierarchiestufe des
Verkaufsassistenten in allen Filialen; hiervon betroffen waren ca. 280
Vollzeitkräfte. Am 20. März 2002 wurde mit dem
Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich abgeschlossen. Darin ist
geregelt, der Personalabbau solle möglichst unter Vermeidung
betriebsbedingter Kündigungen durch Angebote auf freiwilliges
Ausscheiden, Versetzung auf freie Stellen gegebenenfalls nach
Abgruppierung und Angebote auf Eintritt in die betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit (Hausinspektion) erreicht werden.
Mitarbeitern, die entsprechende Angebote nicht fristgerecht bis 22.
April 2004 annähmen, würde ab 23. April 2002 betriebsbedingt
unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt. In
dem Interessenausgleich ist auch Bezug genommen auf eine
Gesamtbetriebsvereinbarung Rahmensozialplan. Danach soll nach
Möglichkeit jedem Mitarbeiter ein gleichwertiger und zumutbarer
Arbeitsplatz innerhalb der S-Gruppe oder des K-Konzerns ohne
Entgeltminderung angeboten werden, wobei die persönlichen Belange
der Mitarbeiter nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Die
Zumutbarkeit eines neuen Arbeitsplatzes muss in funktioneller,
materieller, regionaler und sozialer Hinsicht gegeben sein. Materiell
zumutbar ist danach stets die nächstniedrigere Tarifgruppe. Eine
Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der nicht alle Kriterien der
Zumutbarkeit erfüllt, ist allerdings nur mit Zustimmung des
Arbeitnehmers möglich. Die Gehaltsdifferenz bei einer Versetzung
auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz wird nach dem
Rahmensozialplan durch eine Teilabfindung ausgeglichen, die aus der
Differenz der Grundbezüge für 36 Monate besteht.
Kündigungen aus Anlass von Betriebsänderungen können nur
ausgesprochen werden, wenn zumutbare Arbeitsplätze im Unternehmen
nicht zur Verfügung stehen oder ein Arbeitnehmer mit einem
zumutbaren Versetzungsangebot nicht einverstanden ist.
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Im Zuge der Umsetzung des neuen Konzeptes bot die Arbeitgeberin dem
Betriebsratsmitglied R. seine Weiterbeschäftigung als
Verkäufer unter Abgruppierung in die Gehaltsgruppe G II
zuzüglich einer übertariflichen Zulage von 300,00 Euro
monatlich an. Dies lehnte das Betriebsratsmitglied R. ab. Unter dem 15.
April 2002 beantragte die Arbeitgeberin daraufhin die Zustimmung des
Betriebsrats zu einer außerordentlichen Beendigungskündigung
gegenüber dem Betriebsratsmitglied R. unter Einhaltung einer
Auslauffrist zum 30. November 2002. Der Betriebsrat verweigerte mit
Schreiben vom 17. April 2002 seine Zustimmung ua. unter Hinweis darauf,
dem Betriebsratsmitglied R. hätte eine Herabstufung entsprechend
den Vorschriften des Rahmensozialplans angeboten werden müssen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 beantragte die Arbeitgeberin nunmehr die
Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen
Änderungskündigung, Umgruppierung und Versetzung aus
wichtigem Grund unter Einhaltung einer der ordentlichen
Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist. Als geänderte
Tätigkeit wird die eines Modeberaters, Verkäufers mit neuer
tariflicher Eingruppierung in Gehaltsgruppe G II 6 mit einem Gehalt von
1.857,00 Euro bezeichnet. Der Betriebsrat verweigerte mit Beschluss vom
24. Mai 2002 erneut seine Zustimmung.
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Am 17. Juni 2002 beantragte die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren
die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht.
Sie macht geltend, die Änderungskündigung sei erforderlich,
weil das Betriebsratsmitglied R. in seiner bisherigen Position nicht
weiterbeschäftigt werden könne. Ihre unternehmerische
Entscheidung, wegen des negativen Geschäftsergebnisses generell
die Funktionen der Verkaufsassistenten und Substituten einzusparen und
deren bisherige qualifizierende Tätigkeiten von den
Verkaufsmanagern wahrnehmen zu lassen, sei nicht zu beanstanden, erst
recht nicht als willkürlich anzusehen. Damit sei die bisherige
Tätigkeit des Beteiligten R. entfallen und es könne auch
nicht im Hinblick auf dessen Funktion als Betriebsratsmitglied von ihr
verlangt werden, ihre grundsätzliche unternehmerische Entscheidung
dadurch gefährden zu lassen, dass an einem Standort ein
Mitarbeiter weiterhin in der Funktion des Substituten belassen werde.
Im Hinblick auf die sich aus der Rahmenbetriebsvereinbarung ergebende
Teilabfindung sei dem Betriebsratsmitglied R. die Abgruppierung auch
zumutbar. Er habe keinen Anspruch darauf, dass ihm trotz des Wegfalls
seiner Tätigkeit seine bisherige Vergütung unverändert
belassen werde. Die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei
gewahrt, da es sich vorliegend um einen Dauertatbestand handele.
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Da dem Betriebsratsmitglied R. auf Grund seines Lebensalters und seiner
Betriebszugehörigkeit nach dem einschlägigen
Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz nur noch mit
Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden könne, habe sich
- wie die Arbeitgeberin erstmals in der Beschwerdeinstanz geltend
gemacht hat - die uneingeschränkt beantragte Zustimmung auch
hierauf zu erstrecken.
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Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,
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1. die Zustimmung des Antragsgegners zur beabsichtigten
außerordentlichen Änderungskündigung des Beteiligten zu
3) zu ersetzen,
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2. die Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Beteiligten
zu 3) in die Gehaltsgruppe G II Gehaltstarifvertrag für die
Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2002 ab
Wirksamwerden der außerordentlichen Änderungskündigung
zu ersetzen,
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3. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Beteiligten zu
3) als Verkäufer in den Verkauf ab Wirksamwerden der
außerordentlichen Änderungskündigung zu ersetzen.
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Der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied R. haben zur Stützung
ihres Antrags auf Zurückweisung der Anträge der Arbeitgeberin
vorgetragen, der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts
führe nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Arbeitgeberin. Das
Aufgabengebiet des Betriebsratsmitglieds R. habe sich ganz
überwiegend nicht verändert. Die Sachdarstellung der
Arbeitgeberin bezüglich der Umverteilung von
Überwachungsfunktionen auf die Verkaufsmanager und das Entfallen
wesentlicher Arbeitsschritte sei nicht zutreffend. Jedenfalls seien die
in Aussicht genommenen Arbeitsbedingungen dem Betriebsratsmitglied R.
aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zumutbar. Er sei auf
Grund seines weit überdurchschnittlichen Einsatzes und seiner
Vorbildfunktion in die Gehaltsgruppe IV eingestuft worden. Deshalb sei
die Arbeitgeberin verpflichtet, ihn auf einem gleichwertigen
Arbeitsplatz einzusetzen. Allenfalls sei eine Tätigkeit als
Verkäufer zu seinem bisherigen Gehalt in Betracht gekommen. Die
Abgruppierung um zwei Vergütungsgruppen sei jedenfalls nach dem
Rahmensozialplan unzulässig. Darüber hinaus habe die
Arbeitgeberin die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, weil
bereits am 23. Januar 2002, spätestens aber am 20. März 2002
festgestanden habe, dass sämtliche Verkaufsassistenten von der
unternehmerischen Entscheidung betroffen seien. Der Zustimmungsantrag
an den Betriebsrat sei auch zu unbestimmt und trenne nicht klar genug
zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen.
12
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin
zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Arbeitgeberin ihre Zustimmungsersetzungsanträge weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Zustimmung des
Betriebsrats zur Kündigung, Versetzung und Umgruppierung des
Betriebsratsmitglieds R. ist nicht zu ersetzen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar sei auf Grund einer
nicht zu beanstandenden unternehmerischen Entscheidung der
Arbeitgeberin die frühere Position und die damit verbundene
Tätigkeit des beteiligten Betriebsratsmitglieds weggefallen.
Daraus habe sich auch die Notwendigkeit ergeben, dessen
Arbeitspflichten notfalls durch Änderungskündigung zu
ändern. Die angebotenen Arbeitsbedingungen seien dem
Betriebsratsmitglied R. jedoch nicht zumutbar. Auch bei einer
tariflichen Vergütungsautomatik sei es nicht zwingend notwendig,
einem Betriebsratsmitglied, das vertraglich eine bestimmte
Vergütung beziehe, allein auf Grund des Wechsels seiner
Tätigkeit eine niedrigere Vergütung auszukehren. Zwingende
betriebliche Erfordernisse im Sinne eines wichtigen Grundes,
sämtlichen Mitarbeitern eine einheitliche Vergütung zu zahlen
und keinen Mitarbeiter mit einer übertariflichen Vergütung zu
versehen, seien nicht ersichtlich. Dagegen spreche auch, dass die
Arbeitgeberin dem beteiligten Betriebsratsmitglied vorprozessual eine
übertarifliche Zulage angeboten habe. Ein Verstoß gegen
§ 78 Satz 2 BetrVG sei in einer solchen Bevorzugung eines
Betriebsratsmitglieds nicht zu sehen. Es bestehe auch nicht die Gefahr,
dass sich mit Rücksicht auf die Herausnahme lediglich der
Betriebsratsmitglieder aus dem beabsichtigten unternehmerischen Konzept
andere Arbeitnehmer auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen
könnten. Jedenfalls sei die beabsichtigte außerordentliche
Änderungskündigung nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet.
Auch bei einem Dauertatbestand könne der Arbeitgeber nicht
beliebig lange mit einem Zustimmungsersetzungsantrag warten. Die Frist
zwischen der Einleitung der unternehmerischen Maßnahme am 1. Mai
2002 und der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sei zu
lang. Jedenfalls sei das außerordentliche Kündigungsrecht
als verwirkt anzusehen. Gerade gegenüber Betriebsratsmitgliedern
könne der Arbeitgeber nicht einen Kündigungsgrund quasi in
der Hinterhand halten und dadurch möglicherweise die
Tätigkeit des Betriebsrats nachhaltig beeinflussen.
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II. Dem folgt der Senat, wenn auch nicht in allen Teilen der
Begründung, so doch im Ergebnis. Die Arbeitgeberin hat mit der
beabsichtigten Änderungskündigung jedenfalls nicht das
mildeste, ihr zumutbare Mittel gewählt, die Arbeitsbedingungen des
Betriebsratsmitglieds R. an die geänderte unternehmerische
Situation anzupassen.
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1. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die vom Betriebsrat
verweigerte Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die
den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen. Die Voraussetzungen zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist regelt § 626 BGB. Die in § 626 BGB
enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer
außerordentlichen Kündigung sind deshalb auch im Rahmen des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG anzuwenden (BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR
28/94 - BAGE 80, 185 mwN) .
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Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB
verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob
das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen von § 15
Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise
in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die
außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei
beachtet hat (st. Rspr., etwa BAG 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP
BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109) . Dieser
eingeschränkten Überprüfung hält der angefochtene
Beschluss zumindest im Ergebnis stand.
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2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine
Angleichung der Arbeitsbedingungen des nach § 15 KSchG
geschützten Arbeitnehmers an die der übrigen Mitglieder einer
bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern grundsätzlich eine
außerordentliche Änderungskündigung rechtfertigen kann,
wenn hierfür ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB
vorliegt. Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes
außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber
einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (BAG 7.
Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - BB 2005, 334; 6. März 1986 - 2 ABR
15/85 - BAGE 51, 200) . Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist allerdings
für eine solche außerordentliche
Änderungskündigung neben einem wichtigen Grund iSv. §
626 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Betriebsrat zuvor zugestimmt hat
oder die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist.
Handelt es sich um ein betriebliches Erfordernis, das bei
vergleichbaren Arbeitnehmern ohne den Sonderkündigungsschutz des
§ 15 KSchG lediglich eine ordentliche Kündigung rechtfertigen
kann, hat der Arbeitgeber bei dem Funktionsträger des § 15
KSchG jedenfalls eine notwendige Auslauffrist entsprechend der
“fiktiven” Kündigungsfrist einzuhalten, damit sich der
Sonderschutz nicht systemwidrig zu Lasten des besonders
Geschützten auswirkt.
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3. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
das von der beteiligten Arbeitgeberin geltend gemachte betriebliche
Erfordernis (unternehmerische Entscheidung, die Führungsebene der
Substituten unternehmensweit abzuschaffen), an sich geeignet ist, einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen
Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist nach §
15 Abs. 1 KSchG gegenüber einem Betriebsratsmitglied darzustellen.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 1995 (- 2 ABR 28/94 -
BAGE 80, 185) ausführlich dargelegt hat, würde die
Herausnahme von einzelnen Arbeitnehmern, auch von
Betriebsratsmitgliedern aus einem derartigen unternehmerischen Konzept
dem durch eine solche Entscheidung gerade intendierten einheitlichen
Vorgehen des Arbeitgebers zuwider laufen und damit
Präzedenzfälle schaffen, auf die sich andere Arbeitnehmer
unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten
mit der Begründung, es fehle im Hinblick auf § 78 BetrVG
für die Sonderbehandlung eines Betriebsratsmitglieds am sachlichen
Grund. Wenn der Arbeitgeber ein einheitliches Umstrukturierungskonzept
einführen will, können davon auch Organvertreter trotz ihres
Sonderkündigungsschutzes betroffen werden (BAG 7. Oktober 2004 - 2
AZR 81/04 - EzA KSchG nF § 15 Nr. 57) .
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Danach tragen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dessen
Wertung, der Beklagten sei es nicht zumutbar gewesen, den Beteiligten
R. über den Ablauf der als Auslauffrist zu gewährenden
fiktiven Kündigungsfrist hinaus als Substituten
weiterzubeschäftigen und zu bezahlen. Würde man dies der
beteiligten Arbeitgeberin zumuten, so würde dies eine erhebliche
Störung ihres unternehmerischen Konzepts darstellen, das
unbestritten zum Ziel hatte, in keiner vergleichbaren Filiale mehr
einen Substituten zu beschäftigen. Eine solche Bevorzugung von
Betriebsratsmitgliedern würde eine durch den Schutzzweck des
§ 15 KSchG nicht mehr sachlich zu rechtfertigende Bevorzugung des
betreffenden Betriebsratsmitglieds (vgl. § 78 BetrVG) darstellen
und die sonst nicht zu beanstandende unternehmerische Entscheidung der
beteiligten Arbeitgeberin unangemessen einschränken.
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4. Die Kündigung ist allerdings deshalb unwirksam, weil die
beteiligte Arbeitgeberin beim Vorliegen eines an sich eine
Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grundes nicht das ihr
zumutbare mildeste Mittel gewählt hat, die Arbeitsbedingungen des
Beteiligten R. an das neue unternehmerische Konzept anzupassen. Eine
außerordentliche Änderungskündigung ist nur
begründet, wenn neben der für den Arbeitgeber unabweisbar
notwendigen alsbaldigen Änderung der Arbeitsbedingungen diese dem
Gekündigten auch zumutbar sind. Stehen mehrere Möglichkeiten
der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert
es der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die
den Gekündigten am wenigsten belastet.
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a) Dem Arbeitgeber ist es in Fällen der sogenannten Tarifautomatik
regelmäßig nicht zumutbar, lediglich die Tätigkeit des
betreffenden Funktionsträgers den neuen Gegebenheiten anzupassen
und es - übertariflich - bei der bisherigen Bezahlung zu belassen
(BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185) . Schon der Vergleich
des bisherigen Gehalts des Klägers mit dem ihm angebotenen
Verkäufergehalt zeigt, dass eine solche Verpflichtung des
Arbeitgebers eine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende
Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder gegenüber den übrigen
Arbeitnehmern darstellen würde.
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b) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit iSv. § 626 BGB nicht allein auf die
Verhandlungen abgestellt werden darf, die die beteiligte Arbeitgeberin
mit dem Betriebsratsmitglied R. geführt hat, um eine
einverständliche Lösung zu finden. Das während dieser
Verhandlungen gemachte Angebot einer übertariflichen Zulage hat
der Beteiligte R. abgelehnt und es ist nicht ohne Weiteres
möglich, das Entgegenkommen der beteiligten Arbeitgeberin bei der
Abwägung iSv. § 626 Abs. 1 BGB nunmehr zu ihren Lasten zu
berücksichtigen.
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c) Es kann auch dahinstehen, ob die Bedenken des Beschwerdegerichts
gegen die Senatsrechtsprechung, die bei einer sogenannten
Tarifautomatik grundsätzlich eine unbegrenzte Gehaltsanpassung
nach unten zulässt (21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185) ,
durchgreifen und ob etwa unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine
Pflicht des Arbeitgebers zu einer den Umständen angepassten
Übergangsregelung in Betracht kommt, wenn die Gehaltsdifferenz so
hoch ist, dass das Betriebsratsmitglied unter normalen Umständen
veranlasst wird, Arbeitsplatz und Betriebsratsamt aufzugeben.
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d) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert hier, wie der
beteiligte Betriebsrat von Anfang an geltend gemacht hat, schon daran,
dass die Arbeitgeberin mit der beabsichtigten
Änderungskündigung nicht nur den Wegfall der
Beschäftigung des Beteiligten R. als Substitut mit entsprechenden
Konsequenzen für dessen Vergütung erzielen will. Das
Änderungsangebot der Beklagten betrifft hinsichtlich
Beschäftigung und Vergütung eine Abgruppierung um zwei
Vergütungsgruppen. Die Erforderlichkeit eines solch massiven
Eingriffs in den Besitzstand des Betriebsratsmitglieds R. ist nicht
erkennbar.
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aa) Nach dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag für die
Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz werden die Angestellten
entsprechend ihrer Tätigkeit eingruppiert. Die Gehaltsgruppe II
umfasst dabei Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder
technischer Tätigkeit, zB Verkaufen. Die Gehaltsgruppe III baut
darauf auf und umfasst Angestellte mit einer Tätigkeit, die
erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung
erfordert, zB 1. Verkäufer/in ..., selbstständige
Sachbearbeiter/in in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung,
Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung,
Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik. Darauf aufbauend sind in
Gehaltsgruppe IV als Angestellte mit selbstständiger
Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender
Verantwortung für deren Tätigkeitsbereich zB Substituten
eingruppiert.
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Schon dieses Gehaltsgefüge bestätigt im Ergebnis die Wertung
des Beschwerdegerichts, der beteiligten Arbeitgeberin wäre es
zumutbar gewesen, den Beteiligten R. jedenfalls nur um eine
Vergütungsgruppe abzustufen. Ein dringendes betriebliches
Erfordernis, das als wichtiger Grund eine außerordentliche
Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist hätte
rechtfertigen können, bestand zunächst einmal lediglich
insoweit, als es erforderlich war, eine Weiterbeschäftigung des
Beteiligten R. als Substitut auszuschließen. Weshalb die
beteiligte Arbeitgeberin es nicht hierbei belassen und dem Beteiligten
R. unter entsprechender Eingruppierung eine Tätigkeit der
Gehaltsgruppe III angeboten hat, hat sie nicht begründet. Nach
ihrer eigenen Darstellung hat die Arbeitgeberin lediglich die
Entscheidung getroffen, die Führungsebene der Gehaltsgruppe IV
(Substituten etc.) abzuschaffen. Mangels entgegenstehenden Sachvortrags
muss davon ausgegangen werden, dass es der Arbeitgeberin durchaus
zumutbar war, dem Beteiligten R. eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe
III zuzuweisen, also ihn beispielsweise als Verkäufer
weiterzubeschäftigen, ihm aber von seinen bisherigen
qualifizierten Tätigkeiten so viel zu belassen, dass eine
Eingruppierung nach Gehaltsgruppe III als 1. Verkäufer
gerechtfertigt blieb. Die Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in
die Gehaltsgruppe III rechtfertigen, sind nach dem einschlägigen
Gehaltstarifvertrag so vielfältig, dass alles für die
Möglichkeit spricht, den Kläger, wenn seine
Weiterbeschäftigung als Substitut nicht mehr in Frage kam, mit
irgendeiner zumutbaren Tätigkeit der Gehaltsgruppe III zu
betrauen. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dies nicht
umsetzbar gewesen wäre.
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Schon bei einer ordentlichen Kündigung gegenüber einem
Betriebsratsmitglied nach § 15 Abs. 5 KSchG trifft den Arbeitgeber
die Pflicht, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
(gegebenenfalls sogar Umorganisation und Freikündigung eines
geeigneten Arbeitsplatzes) für eine angemessene
Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds zu sorgen. Diese
Pflicht wird noch verschärft, wenn es sich, wie im vorliegenden
Fall, um eine außerordentliche Kündigung nach § 15 Abs.
1 KSchG handelt. Einer Weiterbeschäftigung des Beteiligten R. in
der Gehaltsgruppe III mit entsprechender Vergütung stand
jedenfalls die unternehmerische Entscheidung, die als dringendes
betriebliches Erfordernis die Änderungskündigung
rechtfertigen soll, nicht entgegen. Diese bezog sich nur auf den
Wegfall der Führungsebene der Substituten nach Gehaltsgruppe IV,
nicht auf einen Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten nach
Gehaltsgruppe III.
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bb) Hinzu kommt, dass genau dieser Lösungsweg für die
aufgetretenen betrieblichen Schwierigkeiten auch durch die
Gesamtbetriebsvereinbarung Rahmensozialplan vom November 2001
vorgezeichnet ist. Wenn die Betriebspartner danach die Abgruppierung um
eine Vergütungsgruppe für zumutbar erklären und bei
einer Abgruppierung um mehr als eine Vergütungsgruppe auf die
Zustimmung des Arbeitnehmers abstellen (die hier nicht vorliegt), so
stellt dies eine Wertung der Betriebspartner dar, die die
Möglichkeiten des Unternehmens zu einer sachgerechten Anpassung an
betriebliche Schwierigkeiten kennen. Diese Wertung darf auch im Rahmen
der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht
unberücksichtigt bleiben. Es mag zwar sein, dass sich aus den
Zumutbarkeitskriterien des Sozialplans nicht ohne Weiteres ableiten
lässt, dass eine Abgruppierung um mehr als eine
Vergütungsgruppe stets unzumutbar ist. Vorliegend geht es jedoch
darum, den auch im Sinne der Kontinuität der Betriebsratsarbeit
gesetzlich sehr weit gehenden Sonderkündigungsschutz des § 15
KSchG möglichst vollständig zu verwirklichen. Eine
außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist, die
eine die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
gefährdende Verdienstminderung mit sich bringt und dabei nahe
liegende mildere Mittel, eine derartige Änderungskündigung zu
vermeiden, außer Betracht lässt, ist jedenfalls unwirksam.
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5. Auf die anderen Gründe, aus denen das Landesarbeitsgericht die
beabsichtigte Kündigung nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 626
BGB für unwirksam hält, kommt es damit nicht mehr an.
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Dies gilt insbesondere für die Annahme des Beschwerdegerichts, die
Wirksamkeit der Kündigung scheitere an § 626 Abs. 2 BGB bzw.
der Ausspruch der Kündigung sei verwirkt. Die Rechtsbeschwerde
legt insoweit allerdings mit überzeugender Begründung dar,
dass es sich bei der unternehmerischen Entscheidung zum Wegfall der
Substituten-Arbeitsplätze um einen Dauertatbestand handelt, bei
dem § 626 Abs. 2 BGB überhaupt nicht greift. Auch die Annahme
einer Verwirkung des Kündigungsrechts begegnet offenbar Bedenken.
Es fehlt hier sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment.
Gegenüber Betriebsratsmitgliedern ist der Arbeitgeber in
besonderer Weise verpflichtet, alle Möglichkeiten einer zumutbaren
Weiterbeschäftigung auszuschöpfen. Dass die entsprechenden
Versuche während der Phase der Umsetzung der unternehmerischen
Entscheidung zunächst eine gewisse Zeit in Anspruch genommen
haben, kann keine Verwirkung begründen. Die Arbeitgeberin hat dem
Beteiligten R. stets klar gemacht, dass er aus ihrer Sicht mit einer
Weiterbeschäftigung in der Tätigkeit und mit der
Vergütung eines Substituten nicht rechnen konnte.
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6. Da neben dem Sonderkündigungsschutz aus § 15 KSchG der
Beteiligte R. auch nach dem einschlägigen Tarifvertrag nur mit
Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das
Arbeitsgericht außerordentlich kündbar war, gilt der scharfe
Prüfungsmaßstab des § 626 Abs. 1 BGB für eine
außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist auch
aus diesem Grund. Auf die Ausführungen zu § 15 KSchG kann
insoweit Bezug genommen werden. Der mehrfach begründete
Sonderkündigungsschutz verschärft noch die Anforderungen an
die Bemühungen der Arbeitgeberin, durch Wahl des mildesten Mittels
die erforderliche Änderung der Arbeitsbedingungen des Beteiligten
zu 2) auf ein Minimum zu beschränken. Dies schließt erst
recht eine Abgruppierung in die Gehaltsgruppe II aus. Auf die Frage, ob
die Zustimmung des Betriebsrats insoweit überhaupt rechtzeitig
beantragt ist, kommt es damit nicht mehr an.
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7. Die Anträge auf Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung
und Versetzung des Beteiligten R. sind, wie die Antragstellerin bei der
Anhörung klargestellt hat, nur für den Fall einer Ersetzung
der Zustimmung zur Änderungskündigung gestellt. Über sie
war deshalb nicht zu entscheiden.
Rost
Bröhl
Eylert
Thelen
Sieg