BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.2.2005, 10 AZR 672/03
Rückabwicklung von Ansprüchen aus vorzeitig beendeter Altersteilzeit in der Insolvenz
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 16. Oktober 2003 - 5 Sa 1122/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von
Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines
Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.
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Der Kläger war bei der V GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin,
als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dieser schloss er für die
Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2006 einen Altersteilzeitvertrag,
wonach er im Rahmen des sogenannten Blockmodells eine Arbeitsphase vom
1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 durchlaufen und sich anschließend
vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 in die Freistellungsphase
begeben sollte.
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Am 1. Oktober 2002 wurde über das Vermögen der V GmbH das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vereinbarte am selben Tag mit dem
Betriebsrat einen Sozialplan, der ua. folgenden Inhalt hat:
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“2. Altersteilzeit
Alle Altersteilzeitler, die sich zum Zeitpunkt des
Insolvenzverfahrens in der Freistellungsphase befinden, können
unter Beihaltung ihrer bisherigen Ansprüche und Entgeltzahlungen
ihr individuelles Altersteilzeitverhältnis in der
Transfergesellschaft zu Ende führen.
Alle Altersteilzeitler, die sich zum Zeitpunkt des
Insolvenzverfahrens in der Arbeitsphase befinden, werden nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt. Es erfolgt eine
Rückabwicklung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Alle
Ansprüche aus der Rückabwicklung werden durch die
Personalabteilung ermittelt und den betroffenen Arbeitnehmern
ausgehändigt.
Für diesen Arbeitnehmerkreis gilt auch die Möglichkeit
des Eintritts in die Transfergesellschaft soweit nach dem zu
kündigenden Altersteilzeitvertrag weitergehende Ansprüche
zustehen, werden diese von den Arbeitnehmern vorbehalten. Ein Eintritt
in die Transfergesellschaft nimmt den betroffenen Arbeitnehmern nicht
die Möglichkeit ihre behaupteten weitergehenden Ansprüche
ggfs. gerichtlich überprüfen zu lassen.”
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Ebenfalls am 1. Oktober 2002 schlossen der Kläger einerseits, der
Beklagte und die B Transfergesellschaft mbH in O andererseits einen
dreiseitigen Vertrag, der unter anderem der Umsetzung des
Interessenausgleichs/Sozialplans vom selben Tag dienen sollte. In dem
Vertrag vereinbarten die vertragsschließenden Parteien unter
anderem:
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“§ 1 Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der V
In
Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung wird das
zwischen der V und Herrn H bestehende Arbeitsverhältnis aus
dringenden betriebsbedingten Gründen zum 15.10.2002 beendet.
Mit
Abschluss dieses Vertrages sind sämtliche gegenseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der V und
anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
erledigt.
Mit Zustimmung zu diesem Vertrag nimmt V diesen Verzicht an.
Diese Erledigung gilt nicht für die Lohn- bzw.
Gehaltsansprüche, Resturlaub bzw. Freizeitguthaben bis zum
Austrittstermin, den etwaigen Anspruch aus unverfallbarer
Versorgungsanwartschaft sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis
und die Arbeitspapiere.
§ 2 Vertragsbeginn und Laufzeit des Anstellungsvertrages mit
der B
Ab
dem 16.10.2002 tritt Herr H bis zum 15.10.2003 in ein
Anstellungsverhältnis mit der B ein.
Das
Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es
einer vorherigen Kündigung bedarf.”
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Unter dem 18. Dezember 2002 übersandte der Beklagte dem
Kläger eine “Auflistung der Entgeltansprüche aus der
Rückabwicklung der Altersteilzeit”, bezifferte den
Gesamtanspruch auf 36.498,58 Euro und bat um entsprechende Eintragung
in die Insolvenztabelle.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es handle sich um eine
Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der
Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen
worden sei und damit den Anspruch des Klägers begründet habe.
Der Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens sei erst nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beendigung des
Altersteilzeitvertrages entstanden und wie eine Abfindung zu behandeln.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.498,58 Euro netto zu bezahlen,
und zwar zuzüglich Jahreszinsen hieraus seit dem 16. Oktober 2002
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
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Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, der Anspruch des Klägers sei eine bloße
Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO. Die während der
Arbeitsphase erarbeiteten Entgelte des Klägers seien bereits vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und nur
gestundet. Dadurch, dass der Sozialplan eine Umgestaltung des
Altersteilzeitverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis
vorsehe, seien keine Sozialplanansprüche iSv. § 123 InsO
begründet worden. Der Sozialplan enthalte hinsichtlich des
Wertguthabens keine eigenständige, konstitutive Regelung.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der
Kläger den Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich des unstreitigen
Wertguthabens Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 55, 123 InsO
verneint und eine bloße Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO
angenommen. Der Kläger sei in der Arbeitsphase im Blockmodell der
Altersteilzeit bis zum 1. Oktober 2002 mit seiner vollen
Arbeitsleistung in Vorlage getreten. Auch soweit der Arbeitgeber die
Vergütung dafür erst später auszuzahlen gehabt
hätte, sei diese bereits in vollem Umfang verdient gewesen.
Insoweit sei ein Wertguthaben iSv. § 7 Abs. 1a SGB IV entstanden,
welches gem. § 7d SGB IV gegen Insolvenz zu schützen gewesen
wäre. Dieses Guthaben sei unabhängig von der
hinausgeschobenen Fälligkeit dem Zeitraum zuzuordnen, in dem es
erarbeitet worden
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sei, dh. hier der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Damit scheide § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO für eine Einordnung als
Masseverbindlichkeit ebenso aus wie § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Auch
aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO könne eine solche Einordnung nicht
abgeleitet werden, weil die streitige Verbindlichkeit nicht durch
Handlungen des Beklagten begründet worden sei. Der Anspruch auf
Rückzahlung des Wertguthabens sei keine Abfindung für den
Verlust des sozialen Besitzstandes, sondern sei ein Anspruch auf
Arbeitsentgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistungen. § 123
InsO vermöge ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen,
denn der Sozialplan schaffe insoweit schon nach seinem Wortlaut keine
eigenständigen Ansprüche, sondern fordere nur die Abwicklung
bereits entstandener Ansprüche “nach den gesetzlichen
Bestimmungen”. Für die Einordnung als bloße
Insolvenzforderung spreche schließlich auch § 113 InsO.
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II. Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.
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1. Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, wonach Ansprüche aus einem Arbeits- bzw.
Altersteilzeitverhältnis gem. § 108 Abs. 2 InsO
Insolvenzforderungen werden, wenn es sich um solche
“für” die Zeit vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens handelt. Die Abgrenzung erfolgt danach, wann die
Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht
wurde. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die
Zahlungen verlangen kann (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - AP
InsO § 47 Nr. 1 = EzA InsO § 47 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 18.
November 2003 - 9 AZR 95/03 - AP InsO § 113 Nr. 17 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - und - 9 AZR
647/03 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen).
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2. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass der Sozialplan keine
eigenständigen Ansprüche iSv. § 123 InsO generiert,
sondern lediglich für die Abwicklung bereits entstandener
Ansprüche auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen hat. Dies
greift der Kläger mit seiner Revision auch nicht mehr an.
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3. In der Rückrechnung für Oktober 2002 ist kein
Gehaltsanspruch mehr ausgewiesen. Dass und gegebenenfalls in welcher
Höhe der Kläger für die Zeit vom 1. bis
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15. Oktober 2002 Ansprüche geltend macht, lässt sich seinem
Vorbringen nicht entnehmen. Der Klage war deshalb auch nicht teilweise
stattzugeben.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Freitag
Fischermeier
Laux
Jungermann
Burger