BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.9.2005, 10 AZR 34/05
Eingruppierung einer angelernten Serviererin
Tenor
1. Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
26. August 2004 - 7 Sa 118/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Beklagte betreibt als Unternehmen der Systemgastronomie
Steak-Restaurants. Die Klägerin ist seit dem 1. April 1985 bei der
Beklagten als Service-Mitarbeiterin mit einer monatlichen Arbeitszeit
von 120 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer/innen
der Systemgastronomie innerhalb der Tarifvertraglichen
Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und
Gaststättenverband (DEHOGA) auf Grund beiderseitiger Tarifbindung
Anwendung, insbesondere der Entgelttarifvertrag für die
Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der
Systemgastronomie innerhalb der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft
der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband
(DEHOGA) vom 8. Mai 2000 (im Folgenden: ETV Systemgastronomie). Dieser
hat, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:
“ § 3 Bewertungsgrundsätze
1. Jede/r Arbeitnehmer/in
ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen
Verfahrens in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Für die
Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder
betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der
Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. ...
2. Die Arbeitnehmer/innen
werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten
Tätigkeiten in die Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Dies gilt
auch für die Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem, die
entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
eingruppiert werden. Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die
Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien
in den Oberbegriffen des § 5. Die Beispiele der Tätigkeiten
sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.
3. Die Nennung von
Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet das
Unternehmen nicht, diese überall anzuwenden, insbesondere nicht,
wenn aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht
möglich bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind.
...
§ 5 Bewertungsgruppen
Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden
folgende Tarifgruppen gebildet:
Tarifgruppe 1:
Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, wie
z.B.
...
*
ungelerntes Servicepersonal mit einfachsten Tätigkeiten
...
Tarifgruppe 2:
Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, wie
z.B.
*
angelerntes Servicepersonal in den ersten 12 Monaten der
Tätigkeit
...
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der
Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 3:
Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordern, wie z.B.
...
*
angelerntes Servicepersonal nach 12 Monaten der Tätigkeit
...
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der
Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 4:
Tätigkeiten, die weitergehende fachliche Kenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie z.B.
...
*
Servicepersonal
...
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der
Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifgruppe 5:
Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige
Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung (analog §
40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich
erworben werden, wie z.B.
*
Fachmann/-frau für Systemgastronomie
...
*
Erste Servicekraft
...
*
gelernte Servicekräfte
*
angelernte Serviererinnen und angelernte Kellner (analog den
Anforderungen aus § 40 Abs. 2 BBiG) nach 6 Tätigkeitsjahren
...
soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der
Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt
sind.”
3
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei in die Tarifgruppe 5 des
§ 5 ETV Systemgastronomie eingruppiert und macht für die Zeit
vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2003 die Vergütungsdifferenzen
zu dem ihr gezahlten Entgelt nach Tarifgruppe 3 des § 5 ETV
Systemgastronomie geltend. Jedenfalls im Bereich der Servicekräfte
gewähre der Tarifvertrag einen reinen Zeitaufstieg. Die
Klägerin habe sich im Verlauf der achtzehnjährigen
Tätigkeit für die Beklagte überdies sehr gute Kenntnisse
im Service angeeignet und die von ihr wahrgenommenen Aufgaben
entsprächen denen, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene
Berufsausbildung erworben würden. Sie erfülle die von der
Beklagten in einem Handbuch für Mitarbeiter aufgestellten
Anforderungen hinsichtlich des persönlichen Erscheinungsbildes,
des Wissens um Hygiene, der Betreuung der Gäste, der Produkte,
insbesondere des Fleisches, der Getränke, der Salatprodukte, der
Sicherheit, der Prüfung der Sauberkeit, Ausrüstung,
Beleuchtung, Dekoration, Garderobe, Hutablage im Restaurant- und
Terrassenbereich, des Wissens über die Tischkultur, den
Serviceschrank, den Büfettbereich, die Grillgrade für die
Beratung der Gäste, der Ausführung zusätzlicher
Pflegearbeiten, der Kenntnis und Praktizierung aktiver
Gästebetreuung, der Kenntnisse über das Bonieren und
hinsichtlich des richtigen Services. Diese Anforderungen
entsprächen denen der Tarifgruppe 5 des § 5 ETV
Systemgastronomie. Die Entgeltdifferenzen für die Monate August
2000 bis Oktober 2003 hat die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits
jeweils durch Klageerweiterung geltend gemacht.
4
Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. November 2003 an sie eine
Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des § 5 ETV
Systemgastronomie zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an
sie 7.965,84 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 553,26 Euro
brutto, aus 553,26 Euro brutto, aus 368,84 Euro brutto, aus 368,84 Euro
brutto, aus 3.382,10 Euro brutto, aus 585,24 Euro brutto, aus 585,24
Euro brutto, aus 585,24 Euro brutto sowie aus weiteren 390,16 Euro,
jeweils ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung, zu zahlen.
5
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin sei in der Tarifgruppe 3 ETV des § 5
Systemgastronomie zutreffend eingruppiert. Allein der Zeitablauf
könne die Höhergruppierung nicht bewirken, da auch bei
Vorliegen einer Beispielstätigkeit einer Tarifgruppe die
allgemeine Definition in den Oberbegriffen der Tarifgruppen
erfüllt sein müsste, wobei es auf die konkrete Tätigkeit
der Klägerin ankomme. Für diese seien aber weder
gründliche noch vielseitige Kenntnisse erforderlich. Die von der
Klägerin insoweit angeführten Anforderungen an eine
Servicekraft, die von der Beklagten in ihrem Handbuch niedergelegt
sind, seien von einer Mitarbeiterin bereits am Ende der vier- bis
sechswöchigen Einarbeitungszeit zu erfüllen. Eine Serviererin
sei überwiegend mit dem Servieren von Speisen und Getränken
beschäftigt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die von
ihr ausgeübte Tätigkeit insoweit einen besonders
hervorgehobenen Schwierigkeitsgrad aufweise.
7
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel
weiter.
Entscheidungsgründe
8
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
9
I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die Klage
sei als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der
Privatwirtschaft zulässig, da die Klägerin ein rechtliches
Interesse daran habe, die für sie maßgebliche tarifliche
Vergütungsgruppe allgemein feststellen zu lassen. Die Klage sei
aber unbegründet, weil die Klägerin keine Tätigkeiten
ausübe, die den Tätigkeitsmerkmalen der Tarifgruppe 5 des
§ 5 ETV Systemgastronomie entsprächen. Bei den Beispielen,
die zur Tarifgruppe 5 angeführt seien, handele es sich nicht um
Regelbeispiele in dem Sinne, dass bei ihrem Vorliegen die
Voraussetzungen einer entsprechenden Eingruppierung im Regelfall
gegeben sei, sondern um Erläuterungen zum Arbeitswert der
abstrakten Definition im Eingangssatz der Tarifbestimmung. Deshalb
genüge es in diesem Falle nicht festzustellen, dass die
Klägerin eine Funktion ausübe, die in einer der
Beispielstätigkeiten genannt sei. Die konkrete Tätigkeit
müsse auch die Anforderungen der allgemeinen Definition im
Eingangssatz erfüllen. Dies ergebe sich aus der Formulierung
“soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der
Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt
sind”, im Anschluss an die Beispielstätigkeiten. Diese
dienten danach lediglich der Erläuterung. Insoweit habe die
Klägerin aber nicht dargelegt, dass die überwiegend von ihr
ausgeübte Tätigkeit gründliche und/oder vielseitige
Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Vielmehr übe sie eine
Tätigkeit als Serviererin in einem Lokal aus, in dem das Speise-
und Getränkeangebot standardisiert sei und lediglich alle 12 bis
15 Monate in einzelnen Punkten geändert werde. Dies erfordere
keine Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich der Breite oder der Tiefe
nach von denjenigen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten abhebe, die
in der Tarifgruppe 3 des § 5 ETV Systemgastronomie gefordert
seien. Deshalb spiele auch die mehr als sechsjährige
Tätigkeit der Klägerin in ihrer Funktion als Servicekraft
keine Rolle.
10
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind rechtsfehlerfrei.
11
1. Die Klage ist zulässig auch hinsichtlich des Feststellungsantrags.
12
Es handelt sich insoweit um eine allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch im
Bereich der Privatwirtschaft zulässig ist, da die Klägerin
die Vergütungsdifferenzen für die Zukunft nicht beziffern
kann und deshalb an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert ist (
st. Rspr., 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; 20. März 2003 - 8 AZR
656/01 -).
13
2. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht festgestellt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für
eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 5 des § 5 ETV
Systemgastronomie nicht dargelegt habe.
14
a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in
der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22.
Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA
TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom
Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der
Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte
Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in
den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch
Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische
Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages
ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden.
Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93
- AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; zuletzt auch 24. November
2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 1 Bankgewerbe Nr. 4) .
15
b) Soweit es das Servicepersonal betrifft, worunter auch die
Klägerin fällt, bauen die Tätigkeitsmerkmale der
Tarifgruppen 1 bis 5 in § 5 ETV Systemgastronomie aufeinander
auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob
der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils
nacheinander die der (weiter) qualifizierenden Merkmale der
höheren Vergütungsgruppen erfüllt (24. September 1980 -
4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158, 165; 20. März 2003 - 8 AZR 318/02 -)
. Soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der
Arbeitgeber selbst die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe
als erfüllt ansieht, reicht eine pauschale Überprüfung
aus (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - AP BAT 1975 §§
22, 23 Nr. 222) . Zur Begründung einer höheren Eingruppierung
genügt die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann
nicht. Der Tatsachenvortrag muss darüber hinaus auch einen
wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal
fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG 20. Oktober 1993 - 4
AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173 ).
16
c) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist das
Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 5 des §
5 ETV Systemgastronomie nicht erfüllt.
17
aa) § 5 ETV Systemgastronomie charakterisiert die einzelnen
Bewertungsgruppen jeweils durch einen allgemeinen Eingangssatz und
nennt sodann Beispielstätigkeiten und -funktionen. Die Verwendung
von Tätigkeitsbeispielen in tarifvertraglichen
Entgeltgruppenregelungen kann bedeuten, dass die Tarifvertragsparteien
bei der Erfüllung der Merkmale einer Beispielstätigkeit davon
ausgehen, dass dann die Erfüllung der allgemeinen
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe nicht mehr zu
überprüfen ist (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45,
121, 125 f.; 24. April 1996 - 4 AZR 961/94 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 12) . Es kann sich aber auch
aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages ergeben,
dass die Tarifvertragsparteien die Beispielstätigkeiten der
einzelnen Vergütungsgruppen nur als Anhaltspunkt und
Auslegungshilfe in den Wortlaut des Tarifvertrages aufgenommen haben
und es auch bei Erfüllung der Merkmale einer
Beispielstätigkeit kumulativ auf die Erfüllung der
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ankommen soll (Schaub
Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 67 Rn. 6; Däubler/Deinert
TVG § 4 Rn. 325) .
18
bb) Die Tarifvertragsparteien des ETV Systemgastronomie haben
festgelegt, dass das Vorliegen einer in § 5 genannten
Beispielstätigkeit allein nicht ausreicht, um die Arbeitnehmerin
in die entsprechende Tarifgruppe einzugruppieren. Die für die
Eingruppierung in die hier streitige Tarifgruppe 5 an die
überwiegend ausgeübte Tätigkeit gestellten Anforderungen
ergeben sich aus der Tarifgruppendefinition im Eingangssatz der
Vorschrift. Danach sind hiervon Tätigkeiten erfasst, die
gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung im fachlich
entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden. Im Anschluss
daran finden sich in der Tarifnorm Beispielstätigkeiten und
-funktionen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich
bei den dort genannten Tätigkeiten nicht um Regelbeispiele, bei
deren Erfüllung die allgemeinen Kriterien, die im Eingangssatz der
Tarifnorm genannt sind, nicht mehr zu überprüfen wären.
Sie dienen stattdessen lediglich der Erläuterung der von den
Tarifvertragsparteien gemeinten Wertigkeit der von dieser Tarifgruppe
erfassten Tätigkeiten. Das ergibt sich aus dem Tarifwortlaut. Denn
im Anschluss an die in den Tarifgruppen genannten
Beispielstätigkeiten wird die zusätzliche Anforderung
formuliert, “soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen
bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen
erfüllt sind”, also eine diesen allgemeinen Merkmalen
entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Das
Landesarbeitsgericht hat die Regelung rechtsfehlerfrei so ausgelegt,
dass es nicht maßgebend darauf ankommt, ob die in den Beispielen
genannten Qualifikationen oder Funktionen in der Person des
Arbeitnehmers vorliegen, sondern dass auch eine Arbeit von
entsprechender Wertigkeit tatsächlich und überwiegend
geleistet wird. Hiervon sind lediglich die in der Tarifgruppe 1
genannten Tätigkeiten ausgenommen, ersichtlich weil die
Erfüllung der allgemeinen Tarifmerkmale bei der niedrigsten
Vergütungsgruppe nicht gesondert zu prüfen ist, da eine
niedrigere Eingruppierung ohnedies nicht in Betracht kommt. Dies
spricht auch für eine bewusste Wortwahl der Tarifvertragsparteien.
19
Unterstützt wird diese Auslegung durch die Heranziehung des
Wortlauts weiterer Vorschriften aus dem ETV Systemgastronomie. Die
Tarifvertragsparteien haben in den allgemeinen Bestimmungen über
die Bewertungsgrundsätze in § 3 ETV Systemgastronomie
mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Oberbegriffe bzw. die
Tarifgruppendefinitionen für die Eingruppierung maßgeblich
sind. In § 3 Nr. 1 Satz 2 ETV Systemgastronomie ist geregelt, dass
für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe die berufliche oder
betriebliche Bezeichnung keine Rolle spielt. Es kommt allein auf die
Tätigkeit des Arbeitnehmers an. In § 3 Nr. 2 Satz 3 und 4 ETV
Systemgastronomie wird für die Zuordnung der Arbeitnehmer in die
Tarifgruppen ausdrücklich auf die Anwendung der jeweiligen
Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5 ETV
Systemgastronomie hingewiesen; die Tätigkeitsbeispiele seien kein
abschließender Katalog und dienten der Erläuterung.
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cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt sie die
Kriterien der Tarifgruppe 5 des § 5 ETV Systemgastronomie durch
ihre Tätigkeit nicht schon allein deshalb, weil sie als angelernte
Serviererin länger als sechs Jahre tätig ist. Denn die
Erwähnung der langjährigen Vortätigkeit bezieht sich
nicht auf die Person des einzugruppierenden Arbeitnehmers, sondern auf
die Anforderungen an die von ihm ausgeübte Tätigkeit. Diese
sind für die Tarifgruppe 5 im Bereich der Servicekräfte so
hoch, dass sie in der Regel entweder eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzen (Beispiel: “gelernte
Servicekräfte”) oder - bei angelernten Kräften - eine
Erfahrung von sechs Tätigkeitsjahren erfordern, um
ordnungsgemäß ausgeübt werden zu können. Diese
Attribute beziehen sich auf die Tätigkeit, nicht auf die Person.
Die Tätigkeit kann deshalb jedenfalls grundsätzlich auch von
Personen ausgeübt werden, die die auf die Personen bezogenen
Merkmale der Beispielstätigkeiten konkret nicht erfüllen.
Eine Arbeit, die normalerweise nur von Arbeitnehmern mit einer
abgeschlossenen Berufsausbildung absolviert werden kann, bleibt auch
dann eine nach Tarifgruppe 5 zu entgeltende Tätigkeit, wenn der
konkrete Arbeitnehmer, der diese Arbeit überwiegend verrichtet,
ausnahmsweise über keine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügt. Umgekehrt wird nicht jede Tätigkeit, die eine
angelernte Serviererin in der Tarifgruppe 3 mehr als sechs Jahre lang
ausübt, zu einer solchen, die nach der höheren Tarifgruppe 5
zu vergüten ist.
21
Das kann im Ergebnis dazu führen, dass bestimmte Tarifgruppen in
der Systemgastronomie nicht besetzt werden, weil eine entsprechende
Tätigkeit in dem konkreten Betrieb nicht anfällt. Dies haben
die Tarifvertragsparteien auch gesehen und deshalb in § 3 Nr. 3
ETV Systemgastronomie geregelt, dass die Nennung von
Tätigkeitsbeispielen den Arbeitgeber insbesondere dann nicht zur
Anwendung verpflichtet, wenn auf Grund fehlender Tätigkeitsfelder
eine Eingruppierung möglich ist bzw. wenn die tatsächlich
ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt
sind.
22
dd) Die Klägerin übt nicht überwiegend Tätigkeiten
aus, die der Tarifgruppe 5 des § 5 ETV Systemgastronomie
zuzuordnen sind. Sie hat nicht dargelegt, dass die von ihr verrichtete
Arbeit gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordert, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder analog § 40 Abs. 2 BBiG zu bewertende
Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich
erworben werden.
23
(1) Die Klägerin ist seit 1997 in der Tarifgruppe 3 eingruppiert.
Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass die seither ausgeübte
Tätigkeit den entsprechenden Merkmalen der Tarifgruppe 3
entspricht, da die Parteien übereinstimmend von der bisherigen
Richtigkeit dieser Eingruppierung ausgehen und eine pauschale
Überprüfung keine Anhaltspunkte für eine
Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung ergibt. Die Klägerin
erfüllt in dieser Hinsicht die in § 5 ETV Systemgastronomie
bei der Tarifgruppe 3 genannte Beispielstätigkeit von angelerntem
Servicepersonal nach zwölf Monaten der Tätigkeit.
24
(2) Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die eine
höhere Eingruppierung, insbesondere die von ihr begehrte
Eingruppierung in die Tarifgruppe 5 begründen. Sie hat nicht
vorgetragen, inwieweit sich ihre Tätigkeit gegenüber
derjenigen des Servicepersonals der Tarifgruppe 3 hervorhebt und
dadurch keinen wertenden Vergleich mit den nicht unter das
Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten, insbesondere aus der
Tarifgruppe 3, ermöglicht. Die Klägerin hat weder
vorgetragen, dass sich ihr Arbeitsbereich seit der Eingruppierung in
die Tarifgruppe 3 geändert hat noch welche Arbeiten in welchen
Zeitanteilen gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und
Fertigkeiten erfordern, die über diejenigen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten hinausgehen, die in Tarifgruppe 3 für die dort
genannten Tätigkeiten erforderlich sind.
25
Die von der Klägerin tatsächlich verrichtete Arbeit ist ganz
überwiegend unstreitig. Eine auch ohne entsprechenden wertenden
Vortrag der Klägerin vorgenommene Überprüfung dieser
Tätigkeiten lässt nicht erkennen, inwieweit mehr als
diejenigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert werden,
die die in der Tarifgruppe 3 erfassten Arbeiten voraussetzen.
26
Die von der Klägerin vorgetragene Kenntnis der Anforderungen, die
die Beklagte in ihrem Handbuch für die Mitarbeiter als
“Standards, ... für uns alle verbindlichen Vorgaben”
bezeichnet, sind Grundkenntnisse, die jeder Mitarbeiter im Service
innerhalb der Gastronomie aufweisen muss und die im Service eines
Restaurants selbstverständlich sind, also jedenfalls auch von
angelernten Servicekräften der Tarifgruppe 3, nach der die
Klägerin vergütet wird, vorausgesetzt werden. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob die Einhaltung der entsprechenden
Anforderungen bereits nach einer Einarbeitung von vier bis sechs Wochen
möglich ist, wie die Beklagte behauptet. Die von der Klägerin
angeführten Fortbildungen müssen sämtliche Mitarbeiter
der Beklagten durchlaufen, die im Service tätig sind. Als
Differenzierungskriterium sind sie deshalb ungeeignet. Auch soweit sich
die Klägerin auf die drei Mal jährlich durchgeführten
Sicherheits- und Hygieneschulungen beruft, ist nicht ersichtlich,
inwieweit diese Teilnahme das Anforderungsprofil ihrer konkreten
Tätigkeit bestimmt und deren erhöhte Wertigkeit
gegenüber einer Arbeit nach Tarifgruppe 3 begründen kann.
27
Wie die Klägerin - allerdings ohne jede Angabe von Zeitanteilen -
selbst vorträgt, ist ihr Hauptarbeitsgebiet die Tätigkeit
“am Gast”, also die Aufnahme der Bestellung, ggf. die
Beratung bei der Auswahl von Speisen und Getränken, die Bedienung
und das Abräumen des Tisches sowie das Kassieren. Die dafür
erforderlichen und von der Klägerin herangezogenen Kenntnisse
über die Zubereitung der Gerichte und die Zusammenstellung von
Mahlzeiten gehören gleichfalls zu den Grundkenntnissen einer
Servicekraft. Das Speisen- und Getränkeangebot der Beklagten ist
standardisiert und wird lediglich alle 12 bis 15 Monate in einzelnen
Punkten geändert. Unstreitig erzielt die Beklagte 93 % ihres
Umsatzes mit Gerichten und Getränken aus der Standardspeisekarte.
Hinzu kommen die sog. Promotionen, bei denen für jeweils drei
Monate einige zusätzliche Gerichte angeboten werden. Die
Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit hier im Bereich der von
ihr überwiegend verrichteten Arbeiten so gründliche oder
vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, dass sie von
einer angelernten Serviererin normalerweise erst nach sechs Jahren
beruflicher Tätigkeit erwartet werden können. Die von der
Klägerin beispielhaft angeführten Kenntnisse über die
unterschiedlichen Fleischarten - wie Rib-Eye-Steak, Rumpsteak, Lamm,
Schweinefilet, usw. - sowie über die Grillgrade
“Medium”, “Medium durch” und “ganz
durch” muss auch eine Servicemitarbeiterin aufweisen, die noch
nicht sechs Jahre im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich
gearbeitet hat.
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Das Landesarbeitsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
dass die weiteren Behauptungen der Klägerin über die von ihr
geforderten Kenntnisse über Hygienevorschriften, Warenketten,
Umgang mit Gästen usw. unsubstantiiert sind und diese sich der
konkreten Tätigkeit der Klägerin nicht als erforderlich
zuordnen lassen.
29
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Freitag
Brühler
Creutzfeldt
Schmidt
Schlaefke