BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.1.2005, 10 AZR 331/04
Widerruf einer Funktionszulage
Leitsätze
Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin unterliegt
der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage der
Mitbestimmung des Personalrats. Ein Widerruf ohne vorherige
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist unwirksam.
Tenor
1. Auf die Revision des
Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.
März 2004 - 3 Sa 2206/03 - aufgehoben.
2. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. September
2003 - 91 Ca 12045/03 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor des
Urteils des Arbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
a) Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 166,63 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. seit 23. Mai 2003 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt,
dass die Beklagte ab 1. April 2003 die in der Nebenabrede vom 2.
März 1990 vereinbarte Funktionszulage in Höhe von 8 % des
Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe des Klägers nach
dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an
Arbeiter der Universitäten vom 1. Juli 1971 weiter zu
gewähren hat.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger über den
28. Februar 2003 hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage
zusteht.
2
Der Kläger ist seit dem 1. August 1989 als Tierpfleger bei der
Beklagten beschäftigt. Seit Januar 2003 ist er Mitglied der ver.di
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Die Aufgabe des Klägers
besteht in der Zucht, Betreuung und Pflege von transgenen Ratten
für die Durchführung von Lehr- oder Forschungsaufgaben, deren
Verhalten er zu beobachten und zu protokollieren hat. Etwa ein Drittel
der Arbeitszeit des Klägers ist mit der darauf bezogenen
Protokollierung und Buchführung ausgefüllt, jeweils ein
weiteres Drittel betreffen die Zucht der Tiere und die sogenannte
Basisversorgung. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten sind
seit Arbeitsaufnahme unverändert geblieben. Der zwischen den
Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 2. November 1989 lautet
auszugsweise wie folgt:
3
“§ 1
Der
Arbeitnehmer wird ab 1.11.1989 im Bereich der Freien Universität
Berlin als Arbeiter eingestellt.
...
§ 2
Das
Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen
und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 mit den zusätzlich
abgeschlossenen Tarifverträgen sowie den an ihre Stelle tretenden
Tarifverträgen - alle in ihrer jeweils geltenden Fassung -.
Daneben sind die für den Bereich des Arbeitgebers in Kraft
befindlichen und künftig in Kraft tretenden sonstigen
Tarifverträge, sofern sie dieses Arbeitsverhältnis nach ihrem
Geltungsbereich erfassen können, in ihrer jeweiligen Fassung
anzuwenden.
...
§ 5
Der
Arbeitnehmer erhält vom Tage der Arbeitsaufnahme an den Tariflohn
der Lohngruppe IV Fallgruppe 1.”
4
Mit Wirkung ab 1. August 1989 zahlte die Beklagte dem Kläger eine
monatliche Funktionszulage auf der Grundlage einer zwischen den
Parteien unter dem Datum 2. März 1990 geschlossenen Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag, die folgenden Wortlaut hat:
5
“§ 1
Herr M arbeitet während seiner Tätigkeit als
Tierpfleger in den Zentralen Tierlaboratorien der Freien
Universität Berlin überwiegend an Lehr- und
Forschungsaufgaben mit.
§ 2
Hierfür wird ihm gemäß Tarifvertrag über die
Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten
vom 1.4.1971 nach Vollendung einer 6monatigen ununterbrochenen
überwiegenden Beschäftigung für Lehr- oder
Forschungsaufgaben - unter Beachtung der Ausschlußfrist
gemäß § 63 BMT-G - ab 1.8.1989 fortlaufend eine
Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. des Monatstabellenlohnes der
Stufe 4 seiner Lohngruppe gewährt.
Ansprüche auf Erschwerniszuschläge sind hierdurch nicht abgegolten.
§ 3
Die
Funktionszulage nach § 2 wird für jeden Monat gezahlt, an dem
für alle Arbeitstage Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge
zustehen. In Monaten, in denen das nicht zutrifft, ist sie anteilig zu
kürzen.
§ 4
Bei
Wegfall der Voraussetzungen zur Zahlung der Funktionszulage ist die
Personalstelle für Lohnempfänger unverzüglich zu
unterrichten. Ggf. überzahlte Beträge sind
zurückzuzahlen oder mit den Lohnbezügen zu verrechnen.
§ 5
Diese Nebenabrede gilt, bis sie widerrufen wird. Der Widerruf
kann, ohne daß der Arbeitsvertrag hierdurch berührt wird,
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden.”
6
Gleichlautende Nebenabreden hat die Beklagte für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen mit Tierpflegern vorformuliert.
7
Der tarifschließende Arbeitgeberverband, dessen Mitglied die
Beklagte ist, kündigte den Tarifvertrag über die
Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten
vom 1. Juli 1971 (TV Funktionszulage) zum 31. Dezember 2001. Im Jahr
2002 beanstandete der Landesrechnungshof die Zahlung der
Funktionszulage. Dies veranlasste die Beklagte, bei allen Tierpflegern
deren Tätigkeiten zu erfassen, um festzustellen, ob die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Funktionszulage vorlagen. Auch der
Kläger wirkte bei der Erstellung des ihn betreffenden
entsprechenden Auswertungsbogens mit.
8
Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 widerrief die Beklagte die mit dem
Kläger geschlossene Nebenabrede mit Wirkung zum 28. Februar 2003
und stellte ab März 2003 die Zahlung der Zulage in Höhe von
zuletzt 166,63 Euro brutto monatlich ein. Einen entsprechenden Widerruf
sprach sie auch gegenüber allen anderen bei ihr beschäftigten
Tierpflegern aus.
9
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass nach den von
ihm ausgeübten Tätigkeiten sein Anteil an der Mitarbeit an
Lehr- und Forschungsaufgaben bei 100 %, jedenfalls aber über 60 %
liege, so dass er weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung
der Funktionszulage erfülle; von der Zahlung der Zulage könne
die Beklagte ohne Kündigung nicht abweichen. Der
Widerrufsvorbehalt in § 5 der Nebenabrede vom 2. März 1990
verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, § 308 Nr. 4 BGB, da
keine Widerrufsgründe genannt seien. Besonderheiten des
Arbeitsrechts iSd. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB stünden dem nicht
entgegen, insbesondere seien solche nicht in der Rechtsprechung zur
alten Gesetzeslage zu erblicken. Auch sei der Widerruf der
Funktionszulage ohne die notwendige Mitwirkung des Personalrats
erfolgt. Da somit kein wirksamer Widerruf vorliege, gelte die
Nebenabrede weiter. Er habe sich auf die gezahlte Zulage eingestellt
und seinen Lebensstandard danach ausgerichtet. Die Beklagte habe bei
der Ausübung des Widerrufs seine Interessen nicht
berücksichtigt und eine sie zum Widerruf berechtigende finanzielle
Notlage nicht dargetan.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,63 Euro brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 zu zahlen,
12
2. festzustellen, dass die in der Nebenabrede vom 2. März 1990
vereinbarte Funktionszulage in Höhe von 8 % des
Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe nach dem
Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an
Arbeiter der Universitäten vom 1. April 1971 weiter zu
gewähren ist.
13
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die
Parteien seien von der arbeitsvertraglich vereinbarten
Gleichstellungsabrede in der Nebenabrede - mangels Tarifbindung des
Klägers zulässigerweise - dadurch abgewichen, dass sie die
Zahlung der Funktionszulage unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt
hätten. Die Einräumung eines Widerrufsvorbehalts für
zusätzliche und freiwillige Leistungen sei im Arbeitsrecht
üblich und mithin eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit. Das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB werde jedenfalls dann nicht
verletzt, wenn der vorbehaltene Widerruf wie hier gemessen an der
bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wirksam gewesen
wäre. Für das Tätigkeitsmerkmal des Mitarbeitens an
Lehr- oder Forschungsaufgaben sei eine nur mittelbare Mitarbeit an
Lehr- und Forschungsaufgaben, also eine Ausführung von
Tätigkeiten, die auch an anderer Stelle außerhalb von
Forschung und Lehre ausgeführt werden, nicht ausreichend. Die
Tarifvertragsparteien hätten im TV Funktionszulage nicht auf eine
Zuarbeit, sondern auf eine Mitarbeit in Forschung oder Lehre, also eine
eigene wissenschaftliche Betätigung des Zulagebegünstigten,
abgehoben. Bei allen bei ihr als Tierpfleger beschäftigten
Mitarbeitern machten die sogenannten Basisarbeiten, die bei jeder
Tierzucht anfallen, ca. 1/3 und die sogenannten Zuchtarbeiten ca. 2/3
der Arbeitszeit aus. Von den Zuchtarbeiten diene nur ein kleiner Teil,
nämlich maximal 25 %, der unmittelbaren Mitwirkung an Forschung
und Lehre. Beim Kläger mache dieser Teil nur 17 % aus.
14
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger
seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
15
Die Revision des Klägers ist begründet. Er hat weiterhin
Anspruch auf die Funktionszulage gem. § 611 BGB iVm. der
Nebenabrede vom 2. März 1990, weil diese von der Beklagten nicht
wirksam widerrufen wurde.
16
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Widerruf der
Nebenabrede habe einen eventuellen Anspruch des Klägers auf die
Funktionszulage zum Wegfall gebracht. Die Vereinbarung über die
Widerruflichkeit der Funktionszulage greife nicht in den
kündigungsrechtlich geschützten Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses ein. Sie unterliege zwar gemäß
§§ 305 ff. BGB der AGB-Kontrolle. Auch sei ein
Widerrufsvorbehalt, der nicht wenigstens rahmenmäßig die
möglichen Widerrufsgründe benenne, nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu § 308 Nr. 4, § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB rechtsunwirksam. Dem stünden hier jedoch die Besonderheiten
des Arbeitsrechts iSd. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen. Es sei
mit dem Zweck einer freiwilligen Leistung nicht vereinbar, wenn der
Arbeitgeber sich vorab auf bestimmte Widerrufsgründe festlegen
müsse. Auch die konkrete Ausübung des Widerrufs entspreche
billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Der Kläger könne sich
nicht auf die Nachwirkung des TV Funktionszulage gemäß
§ 4 Abs. 5 TVG berufen. Zwar sei zunächst auf Grund des als
Gleichstellungsabrede auszulegenden § 2 des Arbeitsvertrags auch
der TV Funktionszulage in Bezug genommen worden. Davon seien die
Parteien jedoch durch die Vereinbarung der Widerrufsmöglichkeit
abgerückt, was wegen der fehlenden Tarifbindung des Klägers
ohne weiteres zulässig gewesen sei.
17
II. Dem folgt der Senat weder in der Begründung noch im Ergebnis.
18
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat an der mit Antrag
Ziff. 2 begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse (§ 256
ZPO). Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber auf Grund
eines vorbehaltenen Widerrufsrechts eine Änderung der
Arbeitsbedingungen herbeiführen konnte, kann der Arbeitnehmer dies
im Wege der Feststellungsklage klären lassen. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger mit seinem Antrag Ziff. 1 eine
Leistungsklage bezüglich des für den Monat März 2003 zu
zahlenden Betrags erhoben hat. Die Feststellungsklage, die sich auf die
Zeit ab 1. April 2003 bezieht, ist ein geeignetes Mittel, um die
Streitfrage einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen
(BAG 15. August 2000 - 1 AZR 458/99 -) .
19
2. Dem Kläger steht über den 28. Februar 2003 hinaus der Anspruch auf die Funktionszulage zu.
20
a) Der Kläger erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen des
§ 1 der Nebenabrede vom 2. März 1990 iVm. § 1 Abs. 1 TV
Funktionszulage.
21
aa) Nach § 1 Abs. 1 TV Funktionszulage setzt der Anspruch auf eine
Funktionszulage voraus, dass der jeweilige Arbeiter überwiegend an
Lehr- oder Forschungsaufgaben mitarbeitet. “Mitarbeiten”
bedeutet, in einem bestimmten Bereich, an einem bestimmten Projekt
oä. mit anderen zusammen tätig zu sein (Duden Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort
“Mitarbeiten”) . Entgegen der von der Beklagten vertretenen
Auffassung setzt dies nicht ein unmittelbares wissenschaftliches
Tätigwerden des Klägers voraus. Die tierpflegerische
Tätigkeit kann allenfalls die Voraussetzungen für die
Forschungstätigkeit der wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter
schaffen (vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - BAGE 62, 156, 170) .
Der Kläger ist nicht als Wissenschaftler, sondern als Arbeiter bei
der Beklagten eingestellt worden und wird als Tierpfleger eingesetzt.
Die Funktionszulage knüpft an diese vom Kläger geschuldete
tierpflegerische Tätigkeit an, lässt also die tarifliche
Eingruppierung unberührt (vgl. BAG 10. November 1992 - 1 AZR
185/92 - AP LPVG NW § 72 Nr. 6) , und verlangt im Fall des
Klägers, dass die von ihm innerhalb des Berufsbildes des
Tierpflegers ausgeübten Arbeiten überwiegend - also zu mehr
als 50 % seiner Arbeitszeit - in der Mitarbeit an Lehr- oder
Forschungsaufgaben bestehen.
22
Für die Abgrenzung der allgemeinen tierpflegerischen Aufgaben von
der Mitarbeit an Lehr- und Forschungsaufgaben kann die Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3.
Juli 2003 (BGBl. I S. 1093, im Folgenden VO) herangezogen werden.
§ 3 Abs. 1 VO regelt zunächst, welche Kenntnisse und
Fertigkeiten jeder Auszubildende für den Beruf des Tierpflegers
erwerben muss. § 3 Abs. 2 VO bestimmt sodann, welche Fertigkeiten
und Kenntnisse die Auszubildenden, die die Fachrichtung Forschung und
Klinik gewählt haben, mindestens erlangen müssen, nämlich
23
1. Diagnostik bei Tieren,
2. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
3. Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,
4. Qualitätsmanagement,
5. Hygienemanagement,
6. prozessbezogene Arbeitstechniken.
24
bb) Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Klägers in
vollem Umfang, jedenfalls aber überwiegend, als Mitarbeit an Lehr-
und Forschungsaufgaben anzusehen. Der Kläger ist zu jeweils ein
Drittel seiner Arbeitszeit mit Dokumentations-, Zucht- und sogenannten
Basisarbeiten betraut. Diese werden von § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6
VO erfasst. Für die vom Arbeitsgericht vorgenommene
Einschränkung, wonach als Mitarbeit an Lehr- oder
Forschungsaufgaben nur eine Tätigkeit einzuordnen ist, die nicht
mit einer Tätigkeit verbunden ist, wie sie jeder Tierpfleger zu
verrichten hat, lassen sich dem TV Funktionszulage keine Anhaltspunkte
entnehmen. Vielmehr sind auch die von den Parteien als Basisarbeiten
bezeichneten Tätigkeiten (Raumreinigung, Füttern und
Tränken der Tiere) als Mitarbeit an Forschung und Lehre anzusehen,
da der Kläger sie in Bezug auf speziell zu Versuchszwecken
gezüchtete transgene Ratten zu erbringen hat. Auch § 3 Abs. 2
Nr. 3 VO geht davon aus, dass die Haltung, Pflege und Zucht von
hygienisch und genetisch definierten Tieren besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse voraussetzt. Die sachliche Berechtigung dieser
Differenzierung ergibt sich auch im Hinblick darauf, dass der
Kläger bei den Basisarbeiten besonderen Anforderungen und einem
erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, er beispielsweise
Schutzkleidung und Handschuhe tragen muss.
25
cc) Selbst wenn die vom Kläger vorzunehmende tierpflegerische
Basisversorgung nicht zur Mitarbeit an Forschung und Lehre gerechnet
würde, verbliebe ein Arbeitszeitanteil von jedenfalls über 60
% an sonstigen Tätigkeiten, die der Kläger auf Anforderung
der Beklagten im Einzelnen aufgeschlüsselt hat. Die Beklagte hat
hierzu nur vorgetragen, dass der Auswertungsbogen auf Angaben des
Klägers beruhe, die sie nicht überprüft habe. Sollte
dies ein Bestreiten der Angaben des Klägers darstellen, so
wäre dies nicht ausreichend. Dies hätte die
Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Hat sich
der Kläger substantiiert geäußert, so obliegt es gem.
§ 138 Abs. 2 ZPO der beklagten Partei, zu den einzelnen
Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen (MünchKommZPO-Peters 2.
Aufl. § 138 Rn. 19 f.) . Die Behauptung der Beklagten, weder das
Führen von Genpapieren noch die Verabreichung von Medikamenten,
die Zusammenstellung von Tiergruppen nach Wiegelisten, die Einrichtung
von Käfigen, die Markierung von Tieren und die Vornahme von
Verpaarungen seien als Mitarbeit an Forschung und Lehre anzusehen,
beruht auf der unrichtigen Rechtsansicht der Beklagten, eine solche
Mitarbeit setze eine eigene wissenschaftliche Betätigung des
Klägers voraus.
26
b) Ob der Widerrufsvorbehalt in § 5 der Nebenabrede unter
Berücksichtigung von §§ 307, 308 Nr. 4, § 310 BGB
weiterhin wirksam ist, kann dahinstehen. Auch wenn hiervon zugunsten
der Beklagten ausgegangen wird, ist der Widerruf der Nebenabrede vom
24. Februar 2003 deshalb unwirksam, weil er ohne die vorherige
Mitbestimmung des Personalrats gem. § 87 Nr. 3 iVm. § 79 Abs.
1 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG Berlin) erfolgte.
27
Diese Vorschriften lauten wie folgt:
28
“§ 79
Mitbestimmung
(1)
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der
Personalvertretung unterliegt, bedarf sie ihrer vorherigen Zustimmung.
§ 87
Angestellte und Arbeiter
In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der
Personalrat mit bei
...
3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,”
29
aa) § 87 PersVG Berlin regelt das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats bei personellen Einzelmaßnahmen (Germelmann/Binkert
PersVG Berlin § 87 Rn. 1 und 5) . Bei der in der Nebenabrede vom
2. März 1990 vereinbarten Zulage handelt es sich um eine
Funktionszulage iSd. § 87 Nr. 3 PersVG Berlin, denn die Zulage ist
an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gebunden (Germelmann/Binkert aaO
Rn. 58) . Unerheblich ist, ob sie nur auf Widerruf gewährt wird
(Germelmann/Binkert aaO Rn. 56) .
30
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 3 PersVG Berlin besteht
nicht nur bei der Frage, welchen Angestellten oder Arbeitern eine
Funktionszulage gewährt werden soll, sondern auch bei der
Entscheidung über den Entzug einer bisher gewährten
Funktionszulage. Die Einstellung der Zulagengewährung stellt als
“actus contrarius” (Dembowski/Ladwig/Sellmann
Personalvertretungsrecht Niedersachsen Stand Dezember 2004 § 65
Rn. 136) eine negative Entscheidung hinsichtlich der
Zulagengewährung dar (Niedersächsisches OVG 19. März
1997 - 18 L 850/96 - PersR 1998, 165). Eine solche wird nach Sinn und
Zweck der Nr. 3 des § 87 PersVG Berlin von dem Mitbestimmungsrecht
erfasst. § 87 Nr. 3 PersVG Berlin soll es dem Personalrat
ermöglichen, darauf zu achten, dass die einschlägigen
tariflichen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und der
Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird (Germelmann/Binkert aaO Rn.
56) . Diese Aufgabe besteht bei der Gewährung wie beim Entzug
einer Funktionszulage gleichermaßen (ebenso LAG Berlin 21.
Februar 1989 - 3 Sa 101/88 - ZTR 1989, 247; Niedersächsisches OVG
19. März 1997 - 18 L 850/96 - aaO; Fischer/Goeres in Fürst
GKÖD Band V Stand November 2004 K § 75 Rn. 60 zu § 75
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BPersVG; offen gelassen von OVG Berlin 28. August
2001 - OVG 60 PV 5.01 - PersV 2003, 71, 72; aA
Bieler/Müller-Fritzsche Niedersächsisches
Personalvertretungsgesetz (NPersVG) 10. Aufl. § 65 Rn. 86 zu
§ 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG) .
31
bb) Der Kläger hat vorgetragen, dass es an der notwendigen
Mitwirkung des Personalrats der Beklagten bei Ausspruch des Widerrufs
der Funktionszulage gefehlt habe. Die hierfür darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat zur notwendigen Beteiligung des
Personalrats nichts vorgetragen. Folglich ist davon auszugehen, dass
die Beklagte entgegen § 79 Abs. 1 PersVG Berlin nicht die
vorherige Zustimmung des Personalrats zum geplanten Widerruf der
Funktionszulage des Klägers eingeholt hat. Beachtet die
Dienststelle bestehende Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung
nicht und führt sie einseitig Maßnahmen durch, so sind diese
und sämtliche damit verbundenen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen unwirksam (Germelmann/Binkert PersVG Berlin § 79
Rn. 56) . Dem steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (29.
Januar 1986 - 4 AZR 279/84 - AP BPersVG § 75 Nr. 17) , wonach eine
rechtsgrundlos gezahlte Zulage eingestellt werden kann, ohne dass es
hierzu der Mitbestimmung des Personalrats bedarf, nicht entgegen, weil
die Zulage, wie schon dargelegt, mit Rechtsgrund erbracht worden ist.
32
c) Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten die Wirksamkeit des
erklärten Widerrufs der Nebenabrede unterstellt würde,
würde sich der Anspruch des Klägers auf die Zulage wieder aus
§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 1 Abs. 1 TV
Funktionszulage ergeben.
33
aa) Gem. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags finden neben dem BMT-G II
auch die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der TV Funktionszulage ist, wie
sich aus § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags ergibt, ein solch
zusätzlich abgeschlossener Tarifvertrag iSd. § 2 Abs. 1 des
Arbeitsvertrags.
34
§ 2 des Arbeitsvertrags enthält mit seiner Bezugnahme eine
Gleichstellungsabrede. Eine solche ist bei der hier gegebenen
dynamischen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in
dem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag
typischerweise gewollt (BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE
99, 120) . Die Gleichstellungsabrede hat zur Folge, dass der
Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tarifgebundenheit an der
Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages teilnimmt, wie
wenn er tarifgebunden wäre (BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00
- aaO) . Für mit dem Kläger vergleichbare schon bei Abschluss
des Arbeitsvertrags tarifgebundene Arbeitnehmer wirkt der TV
Funktionszulage nach Kündigung seitens des Arbeitgeberverbandes
zum 31. Dezember 2001 gem. § 4 Abs. 5 TVG nach. Diese Nachwirkung
gilt auf Grund der Gleichstellungsabrede auch für den Kläger
(BAG 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 159; 9. Dezember
1981 - 4 AZR 312/79 - BAGE 37, 228, 233; 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74
- BAGE 27, 22, 32; Däubler/Lorenz TVG § 3 Rn. 244;
Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I S. 734; Löwisch/Rieble
TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 297 f.; Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. §
3 Rn. 247; aA Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 96) . Von dieser
Rechtslage ist offensichtlich auch der Rechnungshof von Berlin in
seiner Beurteilung der Zulagengewährung vom 22. Januar 2002
ausgegangen, wenn er ausführt, die zulagebedingten Mehrausgaben
würden auf Grund der Nachwirkung des Tarifvertrags auf unabsehbare
Zeit weiter bestehen, weshalb die im zuständigen
Arbeitgeberverband vertretenen Senatsmitglieder auf einen
möglichst umgehenden schrittweisen Abbau der Zulage durch eine
Anschlussvereinbarung dringen sollten.
35
bb) Nach § 5 der Nebenabrede soll deren Widerruf jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden können, ohne dass der
Arbeitsvertrag hierdurch berührt wird.
36
(1) Bei der Nebenabrede vom 2. März 1990 handelt es sich um einen
Formularvertrag, der von der Beklagten für eine Vielzahl von
Fällen gleichlautend verwendet wurde und deshalb über das
Arbeitsverhältnis der Parteien hinaus Bedeutung hat. Derartige
typische Vertragsklauseln sind wie Rechtsnormen zu behandeln, ihre
Auslegung kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung
überprüft werden (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE
95, 296) . Diesem Prüfungsmaßstab hält die Auslegung
des § 5 der Nebenabrede durch das Landesarbeitsgericht nicht stand.
37
(2) Zwar ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die
Arbeitsvertragsparteien tarifrechtlich nicht gehindert gewesen
wären, in der Nebenabrede den Anspruch des - zum damaligen
Zeitpunkt nicht tarifgebundenen - Klägers auf Zahlung der
tariflichen Funktionszulage auszuschließen. Da die
Bezugnahmeklausel dazu führt, dass der Inhalt des in Bezug
genommenen Tarifvertrags als Inhalt des Arbeitsvertrags gilt (BAG 4.
März 1993 - 2 AZR 507/92 - AP BGB § 613a Nr. 101 = EzA BGB
§ 613a Nr. 107) , führt sie nicht zu einer zwingenden Wirkung
der Tarifnormen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG (Kleinebrink ArbRB
2004, 22, 25) . Rechte aus einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme
eines Tarifvertrags können also einzelvertraglich gegenüber
nicht organisierten Arbeitnehmern auch schon zu einem Zeitpunkt
für den Arbeitnehmer verschlechternd abgeändert werden, zu
dem die zwingende Wirkung des Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 3 TVG
einer entsprechenden einzelvertraglichen Regelung bei einem
organisierten Arbeitnehmer noch entgegenstünde (vgl. BAG 18.
August 1988 - 6 AZR 361/86 - BAGE 59, 224, 229) .
38
(3) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung
führt die Auslegung von § 5 der Nebenabrede gem. §§
133, 157 BGB aber nicht dazu, dass ein wirksamer Widerruf der
Nebenabrede den Anspruch des Klägers auf Zahlung der
Funktionszulage auch dann entfallen ließ, wenn die
tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 TV
Funktionszulage weiterhin gegeben waren. Nach dem Wortlaut von § 5
Satz 2 der Nebenabrede soll deren Widerruf vielmehr wieder zu dem
Rechtszustand führen, wie er vor Abschluss der Nebenabrede
bestanden hat und wie er im schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt ist.
Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des § 5 der
Nebenabrede, nach der ein wirksamer Widerruf zum Verlust des Anspruchs
des Klägers auf die Funktionszulage auch bei weiterem Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen hierfür führen würde,
steht jedenfalls die sogenannte Unklarheitenregel entgegen. Sie besagt,
dass der Verfasser Allgemeiner Geschäftsbedingungen Zweifel der
Auslegung gegen sich gelten lassen muss, wenn zwei verschiedene
Auslegungen denkbar sind, von denen die eine seinem Vertragsgegner
günstiger ist (vgl. BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 587/82 -) . Bei
den in der Nebenabrede formulierten Vertragsbedingungen handelt es sich
um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB. Die Unklarheitenregel war schon vor In-Kraft-Treten des AGBG
allgemein anerkannt. Sie galt auch für
Formulararbeitsverträge (BAG 18. August 1998 - 1 AZR 589/97 - NZA
1999, 659) und ist nunmehr in § 305c Abs. 2 BGB normiert. Nach ihr
ist die Widerrufsklausel in § 5 der Nebenabrede dahingehend
auszulegen, dass bei Ausübung des Widerrufs der ursprüngliche
Arbeitsvertrag vom 2. November 1989 wieder uneingeschränkt gelten
soll, was zur weiteren Anwendbarkeit auch von § 1 TV
Funktionszulage führt.
39
d) Die Funktionszulage ist mit 166,63 Euro brutto (8 % von 2.082,85
Euro brutto als maßgeblichem Monatstabellenlohn) für
März 2003 zwischen den Parteien unstreitig.
40
e) Zum Zinsantrag hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz begehrt (vgl. zur Beachtlichkeit dieser
Antragskorrektur BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 276/95 - AP BetrVG 1972
§ 87 Lohngestaltung Nr. 80). Der Anspruch ergibt sich aus
§§ 291, 288 BGB iVm. §§ 262, 253 ZPO.
41
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
in der Berufungsinstanz zurückgenommene Mehrforderung für
März 2003 wirkte gem. § 12 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 aF ArbGG
nicht streitwerterhöhend und hat keine höheren Kosten
veranlasst.
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Dr. Freitag
Fischermeier
Brühler
Schaeff
Großmann