BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.9.2005, 10 AZR 28/05
Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung
Tenor
1. Die Revision der
Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4.
Oktober 2004 - 16/10 Sa 1267/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung von Mindestbeiträgen zur Urlaubskasse für die Monate
April 1999 bis Februar 2000 sowie April bis August 2000 in rechnerisch
unstreitiger Höhe von insgesamt 42.336,96 Euro.
2
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft (ULAK). Dieser ist eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für
allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) und des
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen
Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen
erhebt er von den Arbeitgebern Beiträge, die er von Arbeitgebern
mit Sitz im Ausland selbst einzieht. Den Beitragseinzug regelten im
Anspruchszeitraum von April 1999 bis Dezember 1999 der
allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren
im Baugewerbe vom 12. November 1986 idF vom 9. April sowie vom 26. Mai
1999 (VTV/1999) und im übrigen Anspruchszeitraum der
allgemeinverbindliche VTV vom 20. Dezember 1999 in der rückwirkend
zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzten Fassung vom 1. Dezember 2000
(VTV/2000).
3
Die Beklagte ist eine juristische Person polnischen Rechts mit Sitz in
W (Polen). Sie führte im Klagezeitraum auf der Grundlage von
Werkverträgen mit deutschen Unternehmen mit nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmern überwiegend in den alten
Bundesländern auf Baustellen Rohbauarbeiten in der Form von
Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten durch. In B unterhielt sie eine
Zweigniederlassung. Im Geschäftsverkehr mit deutschen
Auftraggebern und gegenüber öffentlichen Stellen trat sie
unter der Bezeichnung “J GmbH, Bauunternehmung, Hoch-, Tief- und
Stahlbetonbau” und unter der Anschrift ihrer Zweigniederlassung
in B auf. Auch in einem Schreiben an die ULAK vom 12. Februar 1999
bezeichnete sie sich als Bauunternehmen J GmbH und gab im Briefkopf die
Adresse ihrer Zweigniederlassung in B und einen auf diese Niederlassung
bezogenen Telefon- und Faxanschluss an. In Polen erbrachte die Beklagte
im Klagezeitraum ebenfalls gewerblich bauliche Leistungen. Darüber
hinaus handelte sie mit Baustoffen und verwaltete Immobilien. Bei
Berücksichtigung der in Polen und in Deutschland im
streitbefangenen Zeitraum ausgeführten Arbeiten entfiel der
überwiegende Anteil der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer der
Beklagten nicht auf die Erbringung von baulichen Leistungen.
4
In § 1 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S.
227) in der im Klagezeitraum gültigen Fassung (AEntG aF) der
Änderungsgesetze vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2985) und 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3843)
heißt es:
“(1) Die Rechtsnormen
eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des
Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1
und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S.
2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 1954), die
1. die
Mindestentgeltsätze einschließlich der
Überstundensätze oder
2. die Dauer des
Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches
Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im
räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend
Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren
im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden
tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. ...
...
(3)
Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von
Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen
und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche
Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen
solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen
Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn
in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist, dass
1. der ausländische
Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift
und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines
Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung
derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber
zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits
erbracht hat.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet,
einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach
Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. ...
...
(4)
Für die Zuordnung zum betrieblichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2, 3 und
3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland
eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb.
...”
5
§ 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 BRTV und § 1 Abs. 2
Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV in den im Klagezeitraum gültigen
Fassungen bestimmen:
“Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.”
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Die ULAK ist der Ansicht, die Beklagte habe Urlaubskassenbeiträge
für ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu zahlen. Die
Beklagte habe im Klagezeitraum zur Ausführung der Rohbauarbeiten
in Deutschland jedenfalls eine vom betrieblichen Geltungsbereich des
VTV erfasste selbständige Betriebsabteilung unterhalten.
7
Die ULAK hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.336,96 Euro zu zahlen.
8
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, sie schulde der ULAK keine Beiträge, weil sie im
streitbefangenen Zeitraum weder arbeitszeitlich überwiegend
baugewerbliche Leistungen erbracht, noch in Deutschland eine
selbständige Betriebsabteilung unterhalten habe. Aus der Existenz
ihrer Zweigniederlassung in Deutschland könne nicht auf eine
selbständige Betriebsabteilung geschlossen werden. Eine solche
Folgerung verletze die Niederlassungsfreiheit ausländischer
Werkvertragsunternehmen. Diese würden abgeschreckt, in Deutschland
Niederlassungen zu errichten. Auch die räumliche Entfernung
zwischen dem Mutterbetrieb in Polen und der Zweigniederlassung in B
rechtfertige nicht die Annahme einer selbständigen
Betriebsabteilung. Ihr Geschäftsführer habe die auf den
Baustellen in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer von Polen aus
überwacht und angewiesen. Eine Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen zur Urlaubskasse würde sie doppelt belasten und
damit gegen § 1 Abs. 3 AEntG verstoßen. Nach polnischem
Recht habe sie ihren Arbeitnehmern nach deren Rückkehr nach Polen
Urlaubsabgeltung zahlen müssen, ohne dass die ULAK ihr die
ausgezahlte Urlaubsabgeltung nach der tariflichen Regelung zu erstatten
habe.
9
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung
des Arbeitsgerichts. Die ULAK beantragt, die Revision der Beklagten
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht erkannt, dass der ULAK für den streitbefangenen
Zeitraum Mindestbeiträge iHv. 42.336,96 Euro zustehen.
11
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Erstreckung des
Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft in § 1 Abs. 3 AEntG
aF auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sei wirksam. Die Beklagte habe
im Klagezeitraum in Deutschland einen Betrieb des Baugewerbes
unterhalten. Dies folge allerdings nicht aus § 1 Abs. 4 AEntG aF,
wonach für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines
Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2, 3 und 3a die vom
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in
ihrer Gesamtheit als Betrieb gegolten hätten. Diese gesetzliche
Fiktion hätte sich ausschließlich auf die tarifliche
Zuordnung und nicht auf den Betriebsbegriff des § 1 Abs. 1 AEntG
aF bezogen. Die Beklagte habe zwar bei Berücksichtigung der von
ihren Arbeitnehmern sowohl in Polen als auch in Deutschland
ausgeführten Tätigkeiten im Klagezeitraum nicht
arbeitszeitlich überwiegend gewerblich bauliche Leistungen
erbracht. “Betrieb” iSv. § 211 Abs. 1 SGB III sei
jedoch auch eine Betriebsabteilung. Auf Grund der Inbezugnahme dieser
Vorschrift in § 1 Abs. 1 AEntG aF werde auch eine
Betriebsabteilung eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland von der
gesetzlichen Erstreckung des Urlaubskassenverfahrens erfasst, wenn
diese Betriebsabteilung in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend
Bauleistungen erbringe. Die Merkmale einer baulichen Betriebsabteilung
seien erfüllt. Die von der Beklagten in Polen und in Deutschland
ausgeführten Tätigkeiten seien schon auf Grund der Entfernung
deutlich abgegrenzt gewesen. Die Bauleistungen in Deutschland
hätte eine eigene Personaleinheit erbracht. Ein steter
Arbeitnehmeraustausch habe nicht stattgefunden. Auch die Arbeitsmittel
seien nicht ausgetauscht worden. Die Beklagte habe für die in
Deutschland erbrachten baulichen Leistungen eigene, auf diese Arbeiten
ausgerichtete technische Arbeitsmittel verwendet. Es spreche bereits
eine Vermutung dafür, dass die Beklagte für die in
Deutschland ausgeführten Tätigkeiten einen vom übrigen
Betrieb abgegrenzten, verselbständigten, arbeitstechnischen
Leitungsapparat unterhalten habe. Ohne einen solchen speziellen
Leitungsapparat sei ein den jeweiligen Gegebenheiten an den Baustellen
Rechnung tragender Personaleinsatz praktisch nicht möglich. Die
Umstände des Entscheidungsfalles bestätigten dies. Die in
Deutschland ausgeführten Rohbauarbeiten unterschieden sich
deutlich von dem Baustoffhandel und der Immobilienverwaltung in Polen.
Derart verschiedene arbeitstechnische Zwecke könnten in der Regel
nur sachgerecht verfolgt werden, wenn für beide Bereiche relativ
verselbständigte arbeitstechnische Leistungseinheiten vorhanden
seien. Die Niederlassung der Beklagten in B belege, dass eine vom
übrigen Betrieb abgegrenzte Leitungseinheit tatsächlich
bestanden habe. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von
Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung an ihre Arbeitnehmer nach
polnischem Recht ändere an der gesetzlichen Erstreckung des
Urlaubskassenverfahrens nichts. Die Beklagte werde dadurch nicht
unzulässig doppelt belastet. Sie habe gegen die ULAK einen
Ausgleichsanspruch.
12
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.
13
1. Der ULAK stehen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG aF iVm. § 8
Nr. 15.1 Satz 2 BRTV und den §§ 56, 61 Abs. 1 VTV/1999
für die Monate April bis Dezember 1999 sowie nach § 3 Abs. 1
Satz 1, § 18 Abs. 1 VTV/2000 für Februar 2000 und die Monate
April bis August 2000 die geltend gemachten Mindestbeiträge iHv.
insgesamt 42.336,96 Euro zu.
14
2. Die Anwendung des § 1 AEntG aF folgt aus Art. 34 EGBGB. Danach
sind Bestimmungen des deutschen Rechts ohne Rücksicht auf das im
Übrigen anzuwendende Schuldrecht maßgebend, wenn sie den
Sachverhalt zwingend regeln. § 1 AEntG aF enthält zwingendes
Recht iSv. Art. 34 EGBGB (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 - AP
AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr. 3; 25. Juni 2002 - 9 AZR
405/00 - BAGE 101, 357, 359; 25. Juni 2002 - 9 AZR 440/01 - zu B II 1
der Gründe) . Ohne Bedeutung ist deshalb, dass die
Arbeitsverhältnisse der von der Beklagten nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmer polnischem Recht unterlagen.
15
3. Die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des
Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz
in Polen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG in der im Klagezeitraum
geltenden Fassung ist wirksam (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE
101, 357, 370 f.) .
16
a) Die Voraussetzungen, die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm.
Abs. 1 AEntG aF für die Anwendung der den Beitragseinzug regelnden
tariflichen Rechtsnormen aufgestellt sind, werden durch den BRTV, den
VTV/1999 und den VTV/2000 erfüllt (st. Rspr., vgl. BAG 20. Juli
2004 - 9 AZR 343/03 - AP AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr.
3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen;
25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1, 6 f.) .
17
b) Die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG aF verstößt nicht gegen Europa- oder Völkerrecht.
18
aa) Polen ist erst seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EG. Die Beklagte
hatte damit im streitbefangenen Zeitraum ihren Sitz in einem Land, das
kein Mitgliedstaat der EG war. Ein Verstoß gegen die in Art. 49
und Art. 50 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit und die
EG-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 - ABl.
EG 1997 L 18/1) scheidet deshalb von vornherein aus (BAG 25. Juni 2002
- 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 370 f.) .
19
bb) Auch das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991
(ABl. EG 1993, L 348/1 ff. - Assoziationsabkommen), das ein
Beitrittsabkommen iSv. Art. 310 EG ist, steht der Erstreckung der
tariflichen Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens in der
Bauwirtschaft auf die Beklagte nicht entgegen. Die den
Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen betreffende
Regelung in Art. 55 Abs. 1 Assoziationsabkommen begründete keine
unmittelbaren Rechte (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101,
357, 371) und bezweckte keine Besserstellung von Arbeitgebern mit Sitz
in Polen gegenüber Arbeitgebern mit Sitz in einem
EG-Mitgliedstaat. Nach Art. 55 Abs. 3 Assoziationsabkommen hatte der
Assoziationsrat die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen
Durchführung von Absatz 1 zu treffen. Art. 55 Assoziationsabkommen
diente damit der schrittweisen Beseitigung innerstaatlicher Hindernisse
für den freien Dienstleistungsverkehr. Aus diesem Zweck des Art.
55 Assoziationsabkommen wird deutlich, dass diese Bestimmung Polen
für die Übergangsphase der Assoziation keine weitergehende
Freiheit des Dienstleistungsverkehrs sichern sollte als diejenige, die
sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur
Gründung der Gemeinschaft einräumen. Die schrittweise
angestrebte Gleichstellung Polens mit den EG-Mitgliedstaaten war nicht
nur Ziel, sondern zugleich auch immanente Grenze der Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs. Da der freie Dienstleistungsverkehr mit Polen
auf das Maß der einem EG-Mitgliedstaat eingeräumten
Dienstleistungsfreiheit begrenzt war, könnte die Beklagte selbst
dann aus Art. 55 Assoziationsabkommen nichts herleiten, wenn diese
Bestimmung ihr unmittelbare Rechte gewährte. Die Erstreckung der
tariflichen Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens in der
Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist seit dem 1.
Januar 1999 mit dem in Art. 49 und Art. 50 EG festgelegten Grundsatz
des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar (BAG 25. Januar 2005 - 9
AZR 44/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu B I 1 c der Gründe mwN; 25. Januar 2005 - 9 AZR
146/04 - AP AEntG § 1 Nr. 21 = EzA AEntG § 1 Nr. 6, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 der
Gründe) . Die Neufassung des AEntG durch das Gesetz vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843, 3850 f., Art. 10 Nr. 1) hat die
potentielle Begünstigung inländischer Arbeitgeber (vgl. EuGH
25. Oktober 2001 - Rs-C 49/98 ua. - Finalarte ua. - EuGHE I 2001, 7884)
aufgehoben. Seit dem In-Kraft-Treten der Änderung am 1. Januar
1999 ist die Regelung in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AEntG aF
damit uneingeschränkt anwendbar (BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03
- AP AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr. 3, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
20
4. Die Beklagte war im Klagezeitraum Arbeitgeberin iSv. § 1 Abs. 1
Satz 1 AEntG aF. Sie unterhielt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und damit im räumlichen Geltungsbereich der
allgemeinverbindlichen Bautarifverträge (§ 1 Abs. 1 VTV/1999,
§ 1 Abs. 1 VTV/2000 und § 1 Abs. 1 BRTV) einen Baubetrieb
iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV/1999, § 1 Abs. 2 Abschnitt
VI VTV/2000 und § 1 Abs. 2 Abschnitt VI BRTV.
21
a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass bei
Berücksichtigung der in Polen und in Deutschland im Klagezeitraum
ausgeführten Arbeiten der überwiegende Anteil der
Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer der Beklagten nicht auf die
Erbringung baulicher Leistungen entfiel. Dies schließt jedoch die
Anwendung der allgemeinverbindlichen tariflichen Bestimmungen des
Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft noch nicht aus. Dafür
ist allerdings der nur auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland anwendbare
Betriebsbegriff in § 1 Abs. 4 AEntG aF nicht maßgebend.
22
aa) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die
gesetzliche Fiktion in § 1 Abs. 4 AEntG aF, wonach für die
Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines erstreckten
Tarifvertrages die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland
eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb galten, sich
schon dem Wortlaut nach nicht auf den Betriebsbegriff des § 1 Abs.
1 AEntG aF bezog. Diese zum 1. Januar 2004 durch das Dritte Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) aufgehobene Vorschrift kann auch für die
Zuordnung der von der Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 nach
Deutschland entsandten Arbeitnehmer zum VTV und BRTV nicht angewandt
werden. Der Europäische Gerichtshof (25. Oktober 2001 - Rs-C 49/98
ua. - Finalarte ua. - EuGHE I 2001, 7884) hat diese Regelung als
gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EG-Vertrag, jetzt Art. 49, 50 EG)
beanstandet. Der Gesetzgeber hat deshalb § 1 Abs. 4 AEntG
aufgehoben und in § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF vor dem Wort
“überwiegend” die Wörter “oder die
selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen
Geltungsbereichs des Tarifvertrages” eingefügt (Art. 92 Nr.
1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. a des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 - BGBl. I S.
2848). Mit dieser Änderung des AEntG hat der Gesetzgeber nicht nur
auf einen eigenständigen Betriebsbegriff in Bezug auf Arbeitgeber
mit Sitz in einem Mitgliedsland der EG verzichtet (BT-Drucks. 15/1515
S. 131). Er hat damit auch von einer Sonderregelung für
Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EG abgesehen. Die Anwendung
des aufgehobenen § 1 Abs. 4 AEntG durch Organe - auch Gerichte -
der EG-Mitgliedstaaten ist nach dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen
Neuregelung unzulässig. Dies gilt auch, wenn es sich - wie hier -
um Zeiträume vor In-Kraft-Treten der Änderung handelt und der
Arbeitgeber seinen Sitz nicht in einem EG-Mitgliedstaat hatte (vgl. BAG
25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b aa der Gründe; 25.
Januar 2005 - 9 AZR 154/04 - zu I 2 b bb (1) der Gründe; 20. Juli
2004 - 9 AZR 343/03 - AP AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr.
3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)
.
23
bb) Für die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des
Urlaubskassenverfahrens auf die Beklagte ist maßgebend, dass die
Beklagte im streitbefangenen Zeitraum in Deutschland eine
Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III und eine
selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI
VTV/1999 und § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV/2000 unterhalten hat.
24
(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF finden ua. die Rechtsnormen
eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des
Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes iSd. Baubetriebe-Verordnung
vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die die Dauer des
Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches
Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, auch auf ein Arbeitsverhältnis
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im
räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend
Bauleistungen iSd. § 211 Abs. 1 SGB III erbringt und auch
inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich
des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am
Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen
gewähren müssen. Voraussetzung für die Erstreckung war
damit, dass entweder ein Betrieb des Baugewerbes vorlag, also ein
Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt
erbrachte (§ 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III), oder dass eine
Betriebsabteilung baugewerbliche Arbeiten in diesem Umfang
ausführte (st. Rspr., vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 a
aa der Gründe; 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - AP AEntG § 1
Nr. 21 = EzA AEntG § 1 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 e der Gründe; 25. Juni
2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 374) . § 1 Abs. 1 Satz 1
AEntG aF nahm den gesamten Absatz 1 des § 211 SGB III in Bezug.
§ 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III bestimmt, dass Betrieb im Sinne der
Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen
Beschäftigung in der Bauwirtschaft auch eine Betriebsabteilung
ist. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt § 1 Abs. 1 Satz 1
AEntG aF, der auf die §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung
Bezug nimmt. Auch § 1 Baubetriebe-Verordnung erfasst nicht nur
Betriebe, sondern auch Betriebsabteilungen. Würde bei Arbeitgebern
mit Sitz im Ausland für die Erstreckung ausschließlich auf
den gesamten Betrieb abgestellt, würde dies im Ergebnis zu einer
Besserstellung gegenüber inländischen Arbeitgebern
führen, die das AEntG verhindern soll (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR
405/00 - BAGE 101, 357, 374) .
25
(2) Auch das erstreckte Tarifrecht der Bauwirtschaft erfasst nicht nur
Betriebe des Baugewerbes. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2
BRTV und § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV in den im
Klagezeitraum gültigen Fassungen regeln, dass selbständige
Betriebsabteilungen Betriebe iSd. Tarifvertrages sind. Nach den mit
Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich
erklärten Neufassungen des BRTV (AVE vom 30. Januar 2003,
Bekanntmachung im BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 2003 S. 3025) und des
VTV (AVE vom 30. Oktober 2002, Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22.
November 2002 S. 25297) vom 4. Juli 2002 gilt nach dem in § 1 Abs.
2 Abschnitt VI Unterabsatz 1 neu eingefügten Satz 3 auch eine
Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären
Betriebsstätte eines nicht baugewerblichen Betriebes
baugewerbliche Arbeiten ausführt, als selbständige
Betriebsabteilung. Diese Neuregelung ist für den streitbefangenen
Zeitraum allerdings ohne Bedeutung.
26
b) Unter einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 VTV/1999 und § 1 Abs.
2 VTV/2000 ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb
derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen
Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln
bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht
in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG 3. Dezember
2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 a aa der Gründe; 26. April 1989 - 4
AZR 17/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 115) . Dieser
Begriff des Betriebes deckt sich mit dem in § 211 Abs. 1 Satz 1
SGB III gebrauchten Betriebsbegriff (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04
- zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B
I 1 a bb der Gründe) .
27
c) Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein
räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb
abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln
einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein
kann (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - AP AEntG § 1 Nr. 21 =
EzA AEntG § 1 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 e aa der Gründe mwN) . Das
zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit in §
1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV erfordert eine auch für
Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische
Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen
arbeitstechnischen Zweck (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - aaO, zu
I 3 e aa der Gründe; 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 a
bb der Gründe ; 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 - AP ArbGG 1979
§ 61 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 61 Nr. 19, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B
II 2 c der Gründe) . Eine bloße betriebsinterne
Spezialisierung der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils
bestimmte Aufgaben versehen, genügt für die Annahme einer
selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR
580/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 268; 13. Mai 2004
- 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265) .
Eine selbständige Betriebsabteilung liegt dagegen vor, wenn der
ausländische Arbeitgeber in Deutschland eine Niederlassung
unterhält, von der aus er den Einsatz der von ihm entsandten
Arbeitnehmer koordiniert (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO, zu B
I 2 b aa der Gründe; 25. Juni 2002 - 9 AZR 322/01 - zu B
II 5 d bb der Gründe) . Die Voraussetzung einer für
Außenstehende wahrnehmbaren räumlichen und organisatorischen
Abgrenzung vom Gesamtbetrieb ist in einem solchen Fall erfüllt.
Eine gewisse Selbständigkeit ist wesentliches Merkmal einer
Zweigniederlassung. Eine Zweigniederlassung bildet auch einen eigenen,
von der Hauptniederlassung zu unterscheidenden selbständigen
Mittelpunkt der Geschäfte und ist ein abgesonderter Teil des
Gesamtunternehmens (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO, zu B I 2 b
bb der Gründe mwN) .
28
d) Daran gemessen war die Beklagte im Klagezeitraum Arbeitgeberin iSv.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF. Sie hat in Deutschland eine
selbständige Baubetriebsabteilung und damit einen Baubetrieb iSv.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF iVm. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III
sowie iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV/1999, § 1 Abs. 2
Abschnitt VI VTV/2000 und § 1 Abs. 2 Abschnitt VI BRTV unterhalten.
29
aa) Mit den von ihr in Deutschland in der Form von Beton-, Stahlbeton-
und Maurerarbeiten ausgeführten Rohbauarbeiten erbrachte sie vom
betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen
Bautarifverträge erfasste Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V
Nr. 5 und 23 VTV/1999, § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 und 23
VTV/2000 und § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 und 23 BRTV), die der
Herstellung von Bauwerken dienten und damit nach der Legaldefinition
des § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III Bauleistungen waren. Nach dieser
Vorschrift sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen.
30
bb) Diese Bauleistungen erbrachte eine selbständige
Betriebsabteilung der Beklagten in Deutschland. Die Beklagte hatte im
streitbefangenen Zeitraum in B eine Zweigniederlassung. Sie trat nach
den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts im Geschäftsverkehr mit deutschen
Auftraggebern und gegenüber öffentlichen Stellen unter der
Bezeichnung “J GmbH, Bauunternehmung, Hoch-, Tief- und
Stahlbetonbau” und unter der Anschrift ihrer Zweigniederlassung
in B auf. Von dieser vom Betriebssitz in W in Polen räumlich weit
entfernten Niederlassung in B aus hat die Beklagte auch den Einsatz der
von ihr nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer koordiniert. Die
Beklagte hat zwar die Behauptung der ULAK bestritten, wonach die
Niederlassung in B über eine eigenständige Leitung
verfügt hat. Sie hat behauptet, die Leitung, Überwachung und
Erteilung von Weisungen zur Durchführung der Werkverträge
seien nicht von ihrem Büro in B aus erfolgt. Diese Aufgaben habe
ihr Geschäftsführer von Polen aus wahrgenommen. Damit hat die
Beklagte das von der ULAK behauptete Bestehen eines eigenständigen
Leitungsapparates jedoch nicht substantiiert und damit nicht wirksam
bestritten. Angesichts der von der ULAK dargelegten und vom
Landesarbeitsgericht festgestellten deutlichen räumlichen
Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche in Polen und Deutschland, des
Einsatzes einer eigenen Personaleinheit zur Erfüllung der mit
deutschen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträge sowie der
Verwendung von speziell auf die in Deutschland ausgeführten
baugewerblichen Arbeiten ausgerichteten Arbeitsmitteln durfte sich die
Beklagte nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, alle
Leitungsaufgaben habe ihr Geschäftsführer von Polen aus
erledigt. Hat die ULAK ihrer Darlegungslast genügt, indem sie die
äußeren Umstände dargetan hat, unter denen ein
ausländischer Arbeitgeber in Deutschland bauliche Leistungen
erbracht hat, und behauptet, der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland habe
für die Durchführung der Werkverträge eine eigene
Leitungsebene eingerichtet, hat sich der von der ULAK in Anspruch
genommene Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO konkret zu
äußern. Die pauschale Behauptung, alle Leitungsaufgaben
hätte ihr Geschäftsführer vom Betriebssitz im Ausland
aus wahrgenommen, genügt nicht (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04
- AP AEntG § 1 Nr. 21 = EzA AEntG § 1 Nr. 6, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 e bb
(2) der Gründe) .
31
e) Entgegen der Auffassung der Revision benachteiligt die Annahme einer
selbständigen Betriebsabteilung die Beklagte als Arbeitgeberin mit
Sitz im Ausland nicht unzulässig gegenüber inländischen
Arbeitgebern. Unterhält ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland eine
vom Betriebssitz räumlich weit entfernte Niederlassung mit eigenem
Personal und speziellen Arbeitsmitteln und koordiniert und leitet er
von der Niederlassung aus den Personaleinsatz, gelten keine anderen
Maßstäbe. Selbst wenn man die von der Beklagten behauptete
Benachteiligung annehmen wollte, könnte die Beklagte daraus keine
unzulässige Beeinträchtigung der nur den EG-Mitgliedstaaten
eingeräumten Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EG-Vertrag,
jetzt Art. 49, 50 EG) ableiten. Die Beklagte hat ihren Sitz in Polen,
das im Klagezeitraum noch nicht Mitglied der EG war.
32
5. Auch die von der Beklagten gerügte unzulässige
Doppelbelastung liegt nicht vor. Hat ein nach Deutschland entsandter
Arbeitnehmer nach den Vorschriften seines Heimatstaates Anspruch auf
Urlaubsabgeltung und gilt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland diesen
Urlaub ab, hat der ausländische Arbeitgeber in entsprechender
Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV/2000 auch dann einen
Erstattungsanspruch, wenn die Urlaubsabgeltung nicht nach Maßgabe
des § 8 Nr. 6.1 BRTV erfolgt ist (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR
146/04 - AP AEntG § 1 Nr. 21 = EzA AEntG § 1 Nr. 6, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b
der Gründe; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 375 f.)
. Die zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und mit Sitz im Inland gebotene
entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV/2000 setzt
allerdings voraus, dass der ausländische Arbeitgeber seine
Meldepflichten nach § 5 und § 6 VTV/2000 vollständig und
ordnungsgemäß erfüllt hat (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 10
AZR 120/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265) . Eine
Erstattung trotz nicht erfüllter Meldepflichten führte zu
einer ebenfalls nicht gerechtfertigten Privilegierung von Arbeitgebern
mit Sitz im Ausland (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - aaO, zu II 2
c der Gründe) .
Dr. Freitag
Brühler
Creutzfeldt
Schmidt
Schlaefke