BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.1.2005, 10 AZR 215/04
Sondervergütung bei unbefristeter Erwerbsunfähigkeit
Tenor
1. Auf die Revision des
Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.
Januar 2004 - 8 Sa 1226/03 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 3. Juli
2003 - 3 Ca 267/03 - abgeändert.
3. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 2.577,60 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.288,80
Euro seit 4. Dezember 2001 und aus weiteren 1.288,80 Euro seit 11.
Februar 2003 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sondervergütung für 2001 und 2002.
2
Der am 6. Januar 1949 geborene, verheiratete Kläger ist seit 18.
Juni 1993 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Montierer
beschäftigt. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.
Juni 1993 lautet:
3
“§ 6 Sondervergütung
Weihnachtsgeld 120 Stunden x Stundenlohn
(Berechnung: Nov. - Nov. gem. Zugehörigkeit)”
4
Der Bruttostundenlohn des Klägers belief sich zuletzt auf 21,00 DM (10,74 Euro).
5
Für die Jahre 2001 und 2002 zahlte die Beklagte an den Kläger
die Sondervergütung gem. § 6 des Arbeitsvertrages nicht.
6
Seit dem 31. August 1999 bezieht der Kläger eine zeitlich nicht
begrenzte Erwerbsunfähigkeitsrente. Sein
sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis
endete am 31. August 1999. Er ist seit dem 30. Dezember 1998 einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
7
Der Kläger hat geltend gemacht, der Arbeitsvertrag mache den
Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht von einer Arbeitsleistung
abhängig, vielmehr genüge die bloße
Betriebszugehörigkeit. Von der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts für entsprechende tarifliche Ansprüche
anerkannte Ausnahmen seien auf den vertraglichen Anspruch nicht
übertragbar; im Übrigen lägen die dafür
aufgestellten Voraussetzungen eines Antrags auf Arbeitslosengeld und
eines Verzichts der Beklagten auf Ausübung ihres Direktionsrechts
nicht vor. Zwar könne er seine geschuldete Arbeitsleistung als
Montierer nicht mehr erbringen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen,
dass ihn die Beklagte in ein leidensgerechtes Arbeitsverhältnis
vermittle. Von einer stillschweigenden Ruhensvereinbarung könne
nicht ausgegangen werden, zumal die Beklagte noch bis
einschließlich 2000 - wenn auch zuletzt nur auf Grund
entsprechender Urteile des Arbeitsgerichts - die Sondervergütungen
geleistet habe.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 2.577,60 brutto
zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf Euro
1.288,80 seit dem 4. Dezember 2001 sowie auf weitere Euro 1.288,80 ab
Klagezustellung zu zahlen.
10
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen,
Ansprüche des Klägers über den 31. August 1999 hinaus
bestünden nicht mehr. Die Gratifikation sei nur für den Fall
gedacht, dass der Kläger auch eine entsprechende Arbeitsleistung
erbracht habe und erbringen sollte. Dies sei im Hinblick auf die
Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung des Klägers nicht der
Fall. Allein die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis noch als
“rechtliches Band” fortbestehe, könne die
Weitergewährung der vereinbarten Sonderzahlung nicht
rechtfertigen. Soweit der Kläger auf ein entsprechendes
“Restleistungsvermögen” verweise, sei dies in keiner
Weise nachvollziehbar, insbesondere sei die Beklagte nicht in der Lage,
den Kläger in irgendeiner Funktion im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung im Industriemontagebereich einzusetzen.
11
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
12
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat
Anspruch auf die Sondervergütung für 2001 und 2002 aus §
611 BGB iVm. § 6 des Arbeitsvertrages.
13
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die vom Arbeitsgericht
angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wegfall des
Anspruchs auf Sondervergütung bei einem nur noch formal
bestehenden Arbeitsverhältnis betreffe an den Regeln der
Gesetzesauslegung orientierte Tarifauslegung und lasse sich nicht ohne
weiteres auf die Vertragsauslegung übertragen. Auch lasse sich
keine konkludente Ruhensvereinbarung feststellen. Im Ergebnis sei dem
Arbeitsgericht jedoch deshalb zu folgen, weil die Sondervergütung
als Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen sei. Selbst
wenn man dies anders sehe, sei eine ergänzende Vertragsauslegung
geboten, die unter den hier gegebenen Umständen zur Verneinung
eines Anspruchs des Klägers führe. Die Parteien hätten
ersichtlich den Sonderfall dauerhafter Leistungsunfähigkeit des
Klägers nicht bedacht. Anderenfalls hätten sie für einen
solchen Sachverhalt einen entsprechenden Ausschlusstatbestand
vereinbart. Was das “Restleistungsvermögen” des
Klägers angehe, sei dessen Vortrag vollkommen unsubstantiiert.
Unter den vorliegenden Umständen sei ein Einsatz des Klägers
als Montierer im Leiharbeitsverhältnis in zeitlich reduziertem
Umfang zudem völlig unrealistisch. Solches habe der Kläger
auch zu keiner Zeit angeboten.
14
II. Dem folgt der Senat überwiegend nicht.
15
1. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem von der Beklagten
verwendeten Arbeitsvertragsformular um einen sogenannten typischen
Vertrag handelt, dessen Auslegung der uneingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl.
§ 73 Rn. 15). Selbst wenn der Arbeitsvertrag nicht als typischer
Vertrag anzusehen wäre und dessen Auslegung revisionsrechtlich nur
darauf zu überprüfen wäre, ob die Rechtsvorschriften
über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB)richtig angewandt
wurden, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde, kein
Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt und
ob eine gebotene Auslegung auch tatsächlich vorgenommen wurde,
hielte die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die
Sondervergütung verstehe sich als Gegenleistung für
geleistete Arbeit und solle entfallen, wenn wegen fehlender
Arbeitsleistung kein Arbeitsentgelt mehr zu zahlen sei, der
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das
Landesarbeitsgericht hat bei dieser Auslegung nämlich den
Klammerzusatz in § 6 des Arbeitsvertrages (Berechnung: Nov. - Nov.
gem. Zugehörigkeit) nicht in seinem gesamten Wortlaut
berücksichtigt und gewürdigt.
16
a) Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Klammerzusatz sich allein
auf den Faktor “Stundenlohn” bezieht und so zu verstehen
ist, dass damit eine Durchschnittsberechnung des Stundenlohnes anhand
des in der Zeit “Nov. - Nov.” tatsächlich angefallenen
Lohns vorgesehen wird. Vielmehr dürfte der Klammerzusatz
klarstellen, dass bei im Zeitraum “Nov. - Nov.”
eintretenden oder ausscheidenden Mitarbeitern eine anteilige Berechnung
“gem. Zugehörigkeit” erfolgen soll, dh. dass zB bei
nur hälftiger Zugehörigkeit im Bezugszeitraum auch nur ein
Anspruch auf eine hälftige Sondervergütung bestehen soll,
wobei es aber eben nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung oder
den tatsächlichen Lohnanspruch im Bezugszeitraum ankäme,
sondern auf die bloße (Betriebs- bzw. Unternehmens-)
Zugehörigkeit des Arbeitnehmers.
17
b) Zugunsten des Klägers ist von Letzterem auszugehen. Bei dem
Arbeitsvertrag handelte es sich dem äußeren Erscheinungsbild
nach um ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk der
Beklagten, bei dem prima facie anzunehmen ist, dass es sich um
allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BGH 14. Mai 1992 -
VII ZR 204/90 - BGHZ 118, 229, 238; Palandt-Heinrichs BGB 64. Aufl.
§ 305 Rn. 24). Für ein Aushandeln im konkreten Fall wäre
die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH 29. Januar 1982
- V ZR 82/81 - BGHZ 83, 56, 58; 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 98,
2600; Palandt-Heinrichs aaO).
18
In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte solches nicht behauptet.
Ihre entsprechende Behauptung in der Revisionserwiderung ist, ganz
abgesehen von der unzureichenden Substantiierung, gem. § 559 Abs.
1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Damit ist dem Kläger
darin beizupflichten, dass Unklarheiten des § 6 des
Arbeitsvertrages zu Lasten der Beklagten gehen, auch wenn § 305c
Abs. 2 BGB gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch keine
unmittelbare Anwendung findet (vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 382/94 -
EzA SGB IV § 28g Nr. 1; 18. August 1998 - 1 AZR 589/97 - NZA 1999,
659, 661; ErfK-Preis 4. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 34). Der
volle Anspruch auf die Sondervergütung setzt danach keine
durchgehende Arbeitsleistung bzw. Vergütungspflicht im
Bezugszeitraum voraus, sondern es genügt die durchgehende
Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb bzw. Unternehmen.
Welcher konkrete Stundenlohn als Berechnungsfaktor anzusetzen ist, ist
dann eine sekundäre, erst bei Ermittlung der Anspruchshöhe
relevante Frage, wobei der Klammerzusatz eventuell erneut Bedeutung
erlangen kann, etwa bei einer Erhöhung des vereinbarten
Stundenlohns während des Bezugszeitraums.
19
2. Gleichwohl wäre den Vorinstanzen im Ergebnis zu folgen, wenn im
Fall einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitigem Bezug
einer Erwerbsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Beschränkung
das rechtlich an sich noch fortbestehende Arbeitsverhältnis nicht
mehr als “Zugehörigkeit” iSv. § 6 des
Arbeitsvertrages angesehen werden könnte.
20
a) Für Fälle lang andauernder Krankheit hat der Senat im
Rahmen der Tarifauslegung es nicht genügen lassen, dass dem
Arbeitnehmer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligt worden
war, um eine so weitgehende Lockerung der Vertragsbeziehungen der
Parteien anzunehmen, dass trotz des formal fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche daraus mehr erwachsen
sollten. Der Senat hat betont, dass die nur subjektive Vorstellung oder
Erwartung der Arbeitsvertragsparteien, zu einer Reaktivierung des
Arbeitsverhältnisses werde es wohl nicht mehr kommen, dazu nicht
ausreicht. Es müssten stets tatsächliche Umstände
hinzukommen, aus denen sich ergebe, dass das rechtlich an sich
fortbestehende Arbeitsverhältnis tatsächlich nur formaler
Natur sei und nach dem Willen und den Vorstellungen beider Parteien
keine irgendwie gearteten rechtlichen Bindungen im Hinblick auf eine
Wiederaufnahme der Arbeit begründen solle. Solche
tatsächlichen Umstände seien unter Umständen - je nach
tariflicher Gestaltung - erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber auf
die Ausübung des Direktionsrechts verzichtet und der Arbeitnehmer
sich arbeitslos gemeldet habe, um Arbeitslosengeld nach § 105a AFG
zu beziehen (BAG 11. Oktober 1995 - 10 AZR 985/94 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 133 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 133).
21
b) Ob dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und nicht nur auf Zeit
bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente Umstände darstellen, die
- je nach tariflicher Gestaltung - auch ohne Verzicht des Arbeitgebers
auf die Ausübung seines Direktionsrechts und ohne
Arbeitslosmeldung des Arbeitnehmers einen tariflichen Anspruch auf eine
Sondervergütung ausschließen könnten, bedarf keiner
Entscheidung. Dem Landesarbeitsgericht ist nämlich darin zu
folgen, dass die Grundsätze der Tarifvertragsauslegung und die
hier zur Anwendung zu bringenden Grundsätze der Vertragsauslegung
nicht völlig übereinstimmen.
22
Auf Grund der Vertragsfreiheit ist es den Parteien eines
Arbeitsvertrages unbenommen, die Zahlung einer Sondervergütung
selbst für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft
arbeitsunfähig erkrankt ist und Erwerbsunfähigkeitsrente ohne
zeitliche Begrenzung bezieht. Sie können die Zahlungspflicht ohne
weiteres von dem im Übrigen nur noch formalen Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses abhängig machen (vgl. auch BAG 24.
September 2003 - 5 AZR 591/02 - EzA BGB 2002 § 615 Nr. 5). Hier
ist entscheidend, ob § 6 des Arbeitsvertrages in diesem Sinne
auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB). Dafür kommt es auf die
Bedeutung der Worte “gem. Zugehörigkeit” an. Der
Begriff “Zugehörigkeit” bezeichnet schlicht das
Dazugehören zu jemandem oder zu etwas. Man spricht zB von
Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Verein, zu einer Partei,
zu einem Konzern usw. (vgl. Duden Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 10 S. 4660). Einer Familie kann auch
zugehören, wer den Kontakt zu den übrigen Familienmitgliedern
abgebrochen hat. Eine Vereinszugehörigkeit besteht bis zum
Austritt oder Ausschluss, auch wenn das Mitglied nicht mehr am
Vereinsleben teilnimmt und auch keine Beiträge mehr zahlt. Ebenso
kann eine Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit auch dann noch
angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr
erbringt und keine Vergütung mehr erhält, sondern nur noch
das formale Band des ungekündigten Arbeitsvertrages besteht.
23
Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei § 6 des
Arbeitsvertrages um eine AGB-Klausel. Solche Klauseln sind ausgehend
von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers einheitlich so auszulegen, wie
sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer
verstanden werden (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 64. Aufl. § 305c Rn.
16 mwN). Verbleiben nicht behebbare Zweifel und sind mindestens zwei
Auslegungen rechtlich vertretbar, so ist von der für die
Arbeitnehmer günstigeren Auslegung der Klausel auszugehen. Es ist
Sache des Klauselverwenders, sich klar und unmissverständlich
auszudrücken (Palandt-Heinrichs aaO Rn. 18).
24
Nach diesen Grundsätzen ist § 6 des Arbeitsvertrages so zu
verstehen, dass die bloße Betriebs- bzw.
Unternehmenszugehörigkeit auf Grund des formalrechtlich
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur Anspruchsbegründung
ausreicht. Eine Vertragslücke, die Anlass zu einer
ergänzenden Vertragsauslegung geben könnte, lässt sich
entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten nicht
feststellen. Abgesehen davon scheidet wegen der
Formulierungsverantwortung des Klauselverwenders eine ergänzende
Auslegung zu seinen Gunsten in aller Regel aus (vgl. Palandt-Heinrichs
aaO Rn. 17). Will der Arbeitgeber die bloß formale
“Zugehörigkeit” eines Arbeitnehmers beenden, so kann
er das die “Zugehörigkeit” vermittelnde
Arbeitsverhältnis unter Beachtung formeller Bestimmungen wie
§ 102 BetrVG und § 85 SGB IX problemlos kündigen (vgl.
Däubler Das Arbeitsrecht 2 10. Aufl. S. 612).
25
3. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über
das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, durch die der vertragliche
Anspruch des Klägers auf das Weihnachtsgeld nachträglich
aufgehoben bzw. suspendiert worden sein könnte, haben die Parteien
nicht getroffen. Diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts
lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Beklagten auch
nicht mit Rügen angegriffen. Über die Höhe der
Ansprüche besteht zwischen den Parteien kein Streit. Zur
Zinsforderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat klargestellt, dass er Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt (vgl. zur
Beachtlichkeit dieser Antragskorrektur BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR
276/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 80). Der Anspruch
ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
26
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
27
Dr. Freitag
Fischermeier
Brühler
Schaeff
Großmann