BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 22.6.2005, 10 ABR 34/04
Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des
Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 19. April 2004 - 2 TaBV 66/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter.
2
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) ist eine
Rechtsschutzversicherung. Der Beteiligte zu 2) ist der bei ihr
gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer
Arbeitnehmer wendet die tarifgebundene Arbeitgeberin unabhängig
von einer Gewerkschaftszugehörigkeit den Manteltarifvertrag
für das private Versicherungsgewerbe (MTV) an. Sie stuft seit
mehreren Jahren juristische Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung in den ersten sechs Monaten in die Gehaltsgruppe
V des § 4 Ziff. 1 MTV und danach in die Gehaltsgruppe VI ein.
§ 4 MTV bestimmt ua.:
3
“§ 4 Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung
1. Gehaltsgruppenmerkmale
Die Gehälter der Angestellten richten sich nach folgenden Gehaltsgruppenmerkmalen:
...
IV Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie
im allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer
abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer
ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung
oder durch Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.
V Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse
voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige
Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende
theoretische Kenntnisse erfordern.
VI Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders
vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder Tätigkeiten, die den
Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer
Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind
Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
erfordern.
...
Richtlinien für die Anwendung der Gehaltsgruppeneinteilung sind im Anhang zum Manteltarifvertrag enthalten.
2. Eingruppierung
a) Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I - VIII ist die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend...Eine
abgeschlossene Ausbildung gibt für sich allein noch keinen
Anspruch auf Bezahlung nach einer bestimmten Gehaltsgruppe. Sie ist
auch keine Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte
Gehaltsgruppe...”
4
Im Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV heißt es ua.:
5
“Tätigkeitsbeispiele zu den Gehaltsgruppen
Die nachstehenden Tätigkeitsbeispiele sind nicht erschöpfend.
Sie geben die übereinstimmende Auffassung der
Tarifvertragsparteien für typische Zuordnungen wieder. Ist eine
Tätigkeit als Beispiel zu einer Gehaltsgruppe genannt, ist
grundsätzlich davon auszugehen, daß sie in diese
Gehaltsgruppe einzustufen ist. Von diesem Grundsatz kann zuungunsten
des Arbeitnehmers nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.
Der überwiegende Teil der Beispiele findet sich durchgehend in
mehreren Gehaltsgruppen, wobei durch die Zusätze
‚einfach‘ ‚mit erhöhten Anforderungen‘,
‚qualifiziert‘ und ‚besonders qualifiziert‘ zum
Ausdruck gebracht wird, daß es sich jeweils um unterschiedliche
Schwierigkeitsgrade der betreffenden Tätigkeit handelt.
Tätigkeitsbeispiele ohne Zusatz bedeuten, daß es sich um den
normalen Schwierigkeitsgrad der betreffenden Tätigkeit handelt.
Die differenzierenden Zusätze beziehen sich in keinem Fall auf die
Mitarbeiter/innen und ihre persönliche Qualifikation, sondern
ausschließlich auf die jeweiligen von ihnen ausgeübten
Tätigkeiten. Das gilt auch für die Worte ‚qualifiziert:
und ‚besonders qualifiziert‘.
...
Gehaltsgruppe IV
...
Beispiele:
- Antrags- und Vertragssachbearbeitung
- Schaden- und Leistungssachbearbeitung
...
Gehaltsgruppe V
...
Beispiele:
- Antrags- und Vertragssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen
- Schaden- und Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen
...
- Sachbearbeitung im Bereich Steuer und Recht
...
Gehaltsgruppe VI
...
Beispiele:
- Qualifizierte Antrags- und Vertragssachbearbeitung
- Qualifizierte Schaden- und Leistungssachbearbeitung
...
- Sachbearbeitung im Bereich Steuer und Recht mit erhöhten Anforderungen
...”
6
Die von der Arbeitgeberin mit der Schadensachbearbeitung von
Rechtsschutzfällen beauftragten juristischen Sachbearbeiter haben
die ihnen vorgelegten Sachverhalte versicherungsrechtlich sowie
materiell-rechtlich zu beurteilen. Sie haben zunächst zu
klären, welches Rechtsschutzbedingungswerk auf den
Versicherungsvertrag Anwendung findet. Wegen der mehrfach
geänderten Versicherungsbedingungen und auf Grund
unterschiedlicher Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern gibt es
eine Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen. Liegt ein
Versicherungsfall vor, müssen die juristischen Sachbearbeiter die
Erfolgsaussichten für den Versicherungsnehmer und nach Abschluss
eines Rechtsstreits die Kostenrechnungen prüfen. Neu eingestellte
juristische Sachbearbeiter haben in den ersten sechs Monaten deutlich
weniger Rechtsschutzanträge zu bearbeiten als eingearbeitete
juristische Sachbearbeiter und werden einem Ausbilder zugeteilt, dem
sie die von ihnen bearbeiteten Akten vorzulegen haben und der die
Entscheidungsverantwortung trägt.
7
Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung eines
juristischen Sachbearbeiters in der Schadensachbearbeitung in die
Gehaltsgruppe V des § 4 Ziff. 1 MTV verweigert hatte, hat die
Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht beantragt, die Zustimmung zu
ersetzen. Sie hat diesen Antrag nach der Höhergruppierung des
juristischen Sachbearbeiters in die Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff.
1 MTV zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren
insoweit eingestellt.
8
Der Betriebsrat meint, die juristischen Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung seien vom Beginn ihrer Tätigkeit an
mindestens in die Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV
einzustufen. Sie übten eine qualifizierte Sachbearbeitung im
Bereich Steuer und Recht aus, so dass das Tätigkeitsbeispiel zur
Gehaltsgruppe VII des § 4 Ziff. 1 MTV erfüllt sei. Jedenfalls
liege eine Sachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen iSd.
Tätigkeitsbeispiels zur Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV
vor. Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit seien mindestens auch
die allgemeinen tariflichen Merkmale der Gehaltsgruppe VI des § 4
Ziff. 1 MTV erfüllt. Hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung
von juristischen Sachbearbeitern in den ersten sechs Monaten ihrer
Tätigkeit seien weitere Streitigkeiten zu erwarten. Da die
Arbeitgeberin die juristischen Sachbearbeiter vom Beginn des siebten
Monats an in die Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV einstufe,
sei es ihm im Regelfall nicht möglich, eine gerichtliche
Feststellung über die zutreffende Eingruppierung eines
juristischen Sachbearbeiters in den ersten sechs Monaten zu erlangen.
Damit liefe § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG leer. Er habe deshalb ein
rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er berechtigt sei,
seine Zustimmung zur Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in eine
der Gehaltsgruppen I bis V des § 4 Ziff. 1 MTV zu verweigern.
9
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
10
1. festzustellen, dass juristische Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung von Rechtsschutzfällen auch in einer
etwaigen Probezeit mindestens in die Tarifgruppe VI gemäß
Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe
einzugruppieren sind;
11
hilfsweise
12
festzustellen, dass der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) berechtigt
ist, bei der Eingruppierung von juristischen Sachbearbeitern und
Sachbearbeiterinnen in der Schadensachbearbeitung in eine der
Tarifgruppen I bis V des Manteltarifvertrages für das private
Versicherungsgewerbe die Zustimmung mit der Begründung zu
verweigern, dass diese Eingruppierung zu niedrig ist und somit gegen
den genannten Tarifvertrag verstößt;
13
äußerst hilfsweise
14
festzustellen, dass der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) berechtigt
ist, bei der Eingruppierung von juristischen Sachbearbeitern und
Sachbearbeiterinnen, die das zweite juristische Staatsexamen
erfolgreich absolviert haben, in der Schadensachbearbeitung in eine der
Tarifgruppen I bis V des Manteltarifvertrages für das private
Versicherungsgewerbe die Zustimmung mit der Begründung zu
verweigern, dass diese Eingruppierung zu niedrig ist und somit gegen
den genannten Tarifvertrag verstößt;
15
2. der Beschwerdegegnerin zu untersagen, einseitig ohne Zustimmung des
Antragstellers den Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe mit der Maßgabe anzuwenden, dass für
neu eingestellte juristische Schadensachbearbeiter und
Schadensachbearbeiterinnen, die das zweite juristische Staatsexamen
erfolgreich absolviert haben, die Grundvergütung sich nach der
Tarifgruppe I bis V richtet;
16
3. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 2. ein Ordnungsgeld,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen.
17
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
18
Sie hält die Feststellungsanträge des Betriebsrats für
unzulässig und vertritt die Auffassung, eine Einstellung als
juristischer Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung führe
nicht zwingend dazu, dass die Eingruppierung immer in eine bestimmte
Gehaltsgruppe des § 4 Ziff. 1 MTV zu erfolgen habe. Die
juristischen Sachbearbeiter übten keine einheitliche und
gleichförmige Tätigkeit aus. Das gelte insbesondere für
juristische Sachbearbeiter in der Probezeit. Diesen fehlten in der
Regel die notwendigen Kenntnisse im Bereich des Versicherungsrechts,
auch wenn sie zwei juristische Staatsprüfungen erfolgreich
absolviert hätten. Bei der Zuteilung der Arbeiten
berücksichtige sie die unterschiedliche Eignung und
Befähigung der juristischen Sachbearbeiter.
19
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge
des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine
Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
20
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat die Anträge des Betriebsrats im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen.
21
I. Der Antrag zu 1), mit dem der Betriebsrat die Feststellung begehrt,
dass juristische Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung von
Rechtsschutzfällen auch in einer etwaigen Probezeit mindestens in
die Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV einzugruppieren sind, ist
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zulässig.
22
1. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag für zulässig
gehalten, weil es dem Betriebsrat sonst nicht möglich sei, eine
rechtskräftige Entscheidung über die zutreffende
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung zu erlangen. Auch wegen der faktischen
Auswirkung, dass eine Entscheidung zur materiellen Tarifauslegung
geeignet sei, eine Vielzahl von Zustimmungsersetzungsverfahren zu
vermeiden, sei die Zulässigkeit des Antrags anzunehmen. Eine
Zurückweisung des Antrags bewirke, dass künftige
Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats aus den im vorliegenden
Beschlussverfahren vorgebrachten Gründen unbeachtlich seien.
23
2. Dem folgt der Senat nicht.
24
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
§ 256 Abs. 1 ZPO auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG 2.
März 2004 - 1 ABR 15/03 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 87 mwN) . Ein
Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den
Umfang eines Mitbestimmungsrechts kann deshalb mit einem
Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG
15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173, 178) . Der Betriebsrat
kann allerdings nur eigene Ansprüche oder Rechtspositionen
gerichtlich feststellen lassen. Das Interesse an der Feststellung eines
Rechtsverhältnisses, aus dem sich Folgen nur für einzelne
Arbeitnehmer und nicht auch für den Betriebsrat selbst ergeben,
ist rechtlich nicht geschützt (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01
- BAGE 100, 281, 286) . Erledigt sich der Anlass eines aktuellen
Streits über ein Mitbestimmungsrecht, bleibt ein Interesse an der
Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsverhältnisses gleichwohl erhalten, wenn zu erwarten ist,
dass sich ein vergleichbarer Konflikt in dieser Form auch künftig
wiederholt (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 §
95 Nr. 36 = EzA BetrVG § 95 Nr. 31) . In einem solchen Fall ist
die Entscheidung nicht nur eine gutachterliche Auskunft, die den
Betriebsparteien für ihr künftiges Verhalten nützlich
sein mag, sondern klärt ein bestimmtes Rechtsverhältnis und
stellt dessen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret fest
(BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 9/01 - EzA ZPO § 256 Nr. 61) . Das
nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit eines
Feststellungsantrags erforderliche besondere rechtliche Interesse, dass
das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald
festgestellt wird, fehlt, wenn in einem Beschlussverfahren der
Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern der Antragsteller
lediglich Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten geklärt oder
bescheinigt haben will, dass er im Recht war. Es gehört nicht zu
den Aufgaben der Gerichte, Rechtsfragen gutachterlich zu klären,
die die Verfahrensbeteiligten interessieren (BAG 11. Dezember 2001 - 1
ABR 9/01 - aaO) .
25
b) Daran gemessen ist der Antrag zu 1) nicht zulässig. Er soll
nicht das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats
klären. Über das Mitbeurteilungs- und
Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BetrVG bei der Eingruppierung besteht zwischen den
Beteiligten kein Streit. Mit der beantragten Feststellung, dass
juristische Sachbearbeiter von Rechtsschutzfällen stets mindestens
in die Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV einzugruppieren sind,
verlangt der Betriebsrat nicht die Klärung eines
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, also von
Rechtsbeziehungen zwischen der Arbeitgeberin und ihm (vgl. BAG 21.
Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, 216) . Er beansprucht mit
diesem Antrag vielmehr eine gutachterliche Auskunft zur Eingruppierung
von juristischen Sachbearbeitern in der Schadensachbearbeitung einer
Rechtsschutzversicherung. Die Erteilung einer solchen gutachterlichen
Auskunft ist nicht Aufgabe der Gerichte.
26
c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts würde eine
stattgebende Entscheidung den Streit der Beteiligten über die
zutreffende Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in den ersten
sechs Monaten auch nicht beenden. Dem steht bereits der Wortlaut des
Antrags entgegen, wonach festgestellt werden soll, dass juristische
Sachbearbeiter “mindestens” in die Gehaltsgruppe VI des
§ 4 Ziff. 1 MTV einzugruppieren sind. Eine solche Feststellung
schlösse eine künftige Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats bei der Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter und
einen erneuten Streit der Beteiligten über die vom Betriebsrat im
vorliegenden Beschlussverfahren zunächst beanspruchte
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe VII des
§ 4 Ziff. 1 MTV nicht aus.
27
II. Auch die beiden Hilfsanträge des Betriebsrats zum Antrag zu 1)
sind entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts unzulässig,
soweit sie sich auf ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
bei einer Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in eine der
Gehaltsgruppen I bis IV des § 4 Ziff. 1 MTV beziehen. Insoweit
fehlt das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Interesse an einer
alsbaldigen Feststellung. Die Arbeitgeberin hat juristische
Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung bisher nicht in eine
dieser Gehaltsgruppen eingestuft. Anhaltspunkte dafür, dass sie
eine solche Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter künftig
beabsichtigt, fehlen. Damit besteht zwischen den Beteiligten über
eine Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in eine der
Gehaltsgruppen I bis IV des § 4 Ziff. 1 MTV kein aktueller Streit,
der durch eine gerichtliche Feststellung beigelegt werden könnte.
28
III. Soweit der Betriebsrat mit den Hilfsanträgen zum Antrag zu 1)
festgestellt haben will, dass er bei einer Eingruppierung juristischer
Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung in die Gehaltsgruppe V des
§ 4 Ziff. 1 MTV berechtigt ist, die Zustimmung zu verweigern, sind
die Anträge zulässig.
29
1. Der Streit der Beteiligten über das vom Betriebsrat
beanspruchte Zustimmungsverweigerungsrecht betrifft ihre
Rechtsbeziehungen und damit ein betriebsverfassungsrechtliches
Rechtsverhältnis (vgl. BAG 1. Februar 1989 - 4 ABR 86/88 - BAGE
61, 66, 75 f.) . Hat wie hier ein Betriebsrat mehrfach aus den gleichen
Gründen einer vom Arbeitgeber geplanten Eingruppierung
widersprochen und ist das auch künftig zu erwarten, kann die
Frage, ob der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern darf, in einem
generellen Feststellungsantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt
werden (vgl. BAG 1. Februar 1989 - 4 ABR 86/88 - aaO) . In einem
solchen Fall liegt das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte
Feststellungsinteresse vor.
30
2. Die Hilfsanträge sind auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
31
a) Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
entsprechend anwendbar (BAG 24. Januar 2001 - 7 ABR 2/00 - AP ArbGG
1979 § 81 Nr. 50 = EzA ZPO § 253 Nr. 20; 3. Juni 2003 - 1 ABR
19/02 - BAGE 106, 188) . Anträge, mit denen ein
Zustimmungsverweigerungs- oder sonstiges Beteiligungsrecht des
Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige
Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in
Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung
des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein
Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (BAG 30. August 1994 - 1
ABR 3/94 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6) .
32
b) Dem genügen die Hilfsanträge. Die Beteiligten könnten
bei einer stattgebenden Entscheidung ohne weiteres erkennen, wozu der
Betriebsrat berechtigt ist. Der erste Hilfsantrag bezieht sich auf die
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung, wobei die Beteiligten sich einig sind, welche
Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zur Gruppe der juristischen
Sachbearbeiter zählen. Kein Streit besteht auch über den
Tätigkeitsbereich “Schadensachbearbeitung”. Auch die
Einschränkung des Feststellungsverlangens im zweiten Hilfsantrag
auf Sachbearbeiter, die das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich
absolviert haben, wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO gerecht. Diese Sachbearbeiter lassen sich auf Grund des
ihnen erteilten Prüfungszeugnisses eindeutig von juristischen
Sachbearbeitern ohne dieses Examen abgrenzen.
33
IV. Die Hilfsanträge zum Antrag zu 1) sind unbegründet.
34
1. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Hilfsanträge ist
die Differenzierung des Betriebsrats zwischen juristischen
Sachbearbeitern ohne und mit bestandenem zweiten juristischen
Staatsexamen ohne Bedeutung. Nach § 4 Ziff. 2 Buchst. a Abs. 1
Satz 1 MTV ist für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I bis
VIII die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
maßgebend. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser
ausschließlichen Anknüpfung an die ausgeübte
Tätigkeit klar und eindeutig bestimmt, dass es für die
Einstufung in eine der in der Tarifvorschrift genannten Gehaltsgruppen
grundsätzlich nicht auf persönliche Eigenschaften des
Arbeitnehmers ankommt, insbesondere nicht auf eine absolvierte
Berufsausbildung oder ein bestandenes Staatsexamen. Die
Ausnahmeregelung in § 4 Ziff. 2 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 MTV
für Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung als
Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden
Berufsausbildung erfasst die Differenzierung zwischen juristischen
Sachbearbeitern mit und ohne bestandenes zweites juristisches
Staatsexamen nicht.
35
2. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in
Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
vor jeder Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Dieser kann gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die
Zustimmung ua. dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber geplante
Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag
verstoßen würde. Der Betriebsrat ist damit berechtigt, seine
Zustimmung zu einer von der Arbeitgeberin beabsichtigten nicht
tarifgerechten Eingruppierung eines juristischen Sachbearbeiters zu
verweigern.
36
3. Allerdings streiten die Beteiligten nicht mehr über einen
konkreten Einzelfall. Der Betriebsrat will die Frage generell
geklärt haben, ob er berechtigt ist, seine Zustimmung zur
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung in die Gehaltsgruppe V des § 4 Ziff. 1 MTV
zu verweigern. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist ein solcher Globalantrag, der eine Vielzahl
möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als
insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn auch Sachverhalte
fallen können, in denen sich der Antrag als unbegründet
erweist (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, 193 mwN) . So
verhält es sich hier.
37
4. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Ziff. 1 MTV und im
Anhang zu dieser Tarifbestimmung nicht ausdrücklich geregelt, in
welche Gehaltsgruppe Versicherungsangestellte als juristische
Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung einzustufen sind. Für
die Eingruppierung in eine der Gehaltsgruppen I bis VIII ist
gemäß § 4 Ziff. 2 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 MTV die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Die
Gehaltsgruppenordnung des § 4 Ziff. 1 MTV enthält allgemeine
Tätigkeitsmerkmale sowie jeder Gehaltsgruppe zugeordnete
Tätigkeitsbeispiele. Nach Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zu § 4
Ziff. 1 MTV ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen einer Gehaltsgruppe erfüllt sind, wenn eine
Tätigkeit als Beispiel zu einer Gehaltsgruppe genannt ist. Dies
entspricht dem allgemeinen Verständnis der Bedeutung von
Tätigkeitsbeispielen für die Eingruppierung in ein
tarifliches Gehaltssystem (BAG 20. April 1993 - 1 ABR 53/92 - zu B III
1 a der Gründe; 28. September 1988 - 4 AZR 326/88 - AP TVG §
1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 22 = EzA TVG § 4
Druckindustrie Nr. 17) . Vorrangig sind also für die
Eingruppierung die Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Auf die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss allerdings dann
zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst
unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus
ausgelegt werden können.
38
a) Die Tarifvertragsparteien haben “Schadensachbearbeitung”
als Tätigkeitsbeispiel zu den Gehaltsgruppen III bis VII MTV
genannt, allerdings mit jeweils unterschiedlichen Zusätzen. Das
Tätigkeitsbeispiel “Schadensachbearbeitung mit erhöhten
Anforderungen” ist der Gehaltsgruppe V und das
Tätigkeitsbeispiel “qualifizierte
Schadensachbearbeitung” der Gehaltsgruppe VI zugeordnet. Beide
Tätigkeitsbeispiele lassen sich aus sich heraus nicht auslegen
(vgl. zur Auslegung der Tätigkeitsbeispiele
“Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen”
sowie “qualifizierte Leistungssachbearbeitung” BAG 20.
April 1993 - 1 ABR 53/92 - zu B III 1 b der Gründe) .
“Erhöhte” Anforderungen setzen notwendigerweise eine
Wertung an einem Normalmaßstab voraus, über den die
verlangten Anforderungen hinausgehen müssen. Dies gilt erst recht
für das Tätigkeitsbeispiel “qualifizierte
Schadensachbearbeitung”.
39
b) Die Tarifvertragsparteien haben dem insoweit selbst Rechnung
getragen, als sie im Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV festgehalten haben,
dass sie mit derart gestaffelten Zusätzen unterschiedliche
Schwierigkeitsgrade zum Ausdruck bringen wollten und dass
Tätigkeitsbeispiele ohne Zusatz bedeuten, dass es sich um den
normalen Schwierigkeitsgrad der betreffenden Tätigkeit handelt.
Das Tätigkeitsbeispiel zur Gehaltsgruppe IV
“Schadensachbearbeitung” ohne Zusatz bezeichnet damit den
normalen Schwierigkeitsgrad. Aus den Zusätzen
“einfach” bis “besonders qualifiziert”
lässt sich jedoch nicht entnehmen, was die Tarifvertragsparteien
als normalen Schwierigkeitsgrad ansehen, so dass ein Rückgriff auf
die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unerlässlich ist. Diese
und die Tätigkeitsbeispiele sind in eine Wechselbeziehung zu
setzen (BAG 20. April 1993 - 1 ABR 53/92 -) .
40
c) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein juristischer
Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung auf Grund der von ihm
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppe V
oder VI des § 4 Ziff. 1 MTV einzustufen ist, sind damit die in der
Gehaltsgruppe IV des § 4 Ziff. 1 MTV genannten Tätigkeiten.
Diese setzen vertiefte Fachkenntnisse voraus, wie sie im Allgemeinen
durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen
Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art
entsprechenden Berufsausbildung oder durch Aneignung entsprechender
Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben
werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss Kenntnisse voraussetzen,
die diese Fachkenntnisse übertreffen. Ist das der Fall, sind der
Gehaltsgruppe V des § 4 Ziff. 1 MTV Tätigkeiten zuzuordnen,
die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie
sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben
werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse
erfordern. Als Beispiele hierfür nennt der Anhang zu § 4
Ziff. 1 MTV ua. die Antrags-, Vertrags-, Schaden- und
Leistungssachbearbeitung mit erhöhten Anforderungen sowie die
Sachbearbeitung im Bereich Steuer und Recht. Erfordert die
Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung
besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse
oder entspricht sie den Anforderungen der Gehaltsgruppe V und ist sie
mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden, sind die Merkmale der
Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV erfüllt. Dem
gleichzusetzen sind Tätigkeiten, die gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Der Beispielkatalog nennt dazu
ua. qualifizierte Antrags-, Vertrags-, Schaden- und
Leistungssachbearbeitung sowie Sachbearbeitung im Bereich Steuer und
Recht mit erhöhten Anforderungen.
41
5. Hieran gemessen sind juristische Sachbearbeiter in der
Schadensachbearbeitung nicht ausnahmslos mindestens in die
Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV einzustufen.
42
a) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist für die
Eingruppierung allerdings ohne Bedeutung, dass die juristischen
Sachbearbeiter bei der Arbeitgeberin in den ersten sechs Monaten
deutlich weniger Rechtsschutzfälle bearbeiten als eingearbeitete
Sachbearbeiter. Auch auf ihre in der Regel geringeren Kenntnisse und
ihre eingeschränkte Entscheidungsbefugnis kommt es nicht an.
Darauf stellt die tarifliche Regelung nicht ab. Maßgebend sind
allein die zur ausgeübten Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse. Ob der juristische Sachbearbeiter über solche bereits
verfügt oder sich die erforderlichen Kenntnisse erst aneignen
muss, ist nicht entscheidend.
43
b) Maßgebend für die Unbegründetheit der
Globalanträge ist vielmehr, dass die Arbeitgeberin ihren
juristischen Sachbearbeitern in der Schadensachbearbeitung sowohl
während der Einarbeitungszeit als auch danach Tätigkeiten
übertragen kann, die unterschiedliche Kenntnisse erfordern. Sie
kann den juristischen Sachbearbeitern Tätigkeiten zuweisen, die
die Merkmale der Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV nicht
erfüllen, weil die Tätigkeit insgesamt oder nach der jeweils
überwiegenden Einzeltätigkeit (§ 4 Ziff. 2 Buchst. a
Abs. 1 Satz 2 MTV) nicht besonders gründliche oder besonders
vielseitige Fachkenntnisse oder gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse voraussetzt. Die Arbeitgeberin kann bei der Verteilung
der Aufgaben berücksichtigen, dass juristische Sachbearbeiter ohne
einschlägige Berufserfahrung in den ersten Monaten nicht
ausnahmslos Kenntnisse besitzen, die zur Ausübung von
Tätigkeiten der Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV
erforderlich sind, und ihnen Tätigkeiten zuweisen, die geringere
Kenntnisse voraussetzen.
44
aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt es für die von
ihm beantragte Feststellung, dass er berechtigt ist, bei einer
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe V des
§ 4 Ziff. 1 MTV die Zustimmung zu verweigern, nicht darauf an,
welche Aufgaben die Arbeitgeberin den juristischen Sachbearbeitern
bisher in der Einarbeitungszeit zugewiesen hat. Ob er nach § 99
Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Eingruppierung neu eingestellter
juristischer Sachbearbeiter in der Schadensachbearbeitung künftig
verweigern kann, hängt davon ab, welche Tätigkeiten diese
künftig tatsächlich ausüben, welche Kenntnisse dazu
erforderlich sind und ob die von der Arbeitgeberin geplante
Eingruppierung dem entspricht (§ 4 Ziff. 2 Buchst. a Abs. 1 Satz 1
MTV).
45
bb) Zu Unrecht nimmt der Betriebsrat auch an, die Tätigkeit eines
juristischen Sachbearbeiters in der Schadensachbearbeitung erfülle
stets mindestens das zur Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV
genannte Tätigkeitsbeispiel “Sachbearbeitung im Bereich
Steuer und Recht mit erhöhten Anforderungen”. Die
Tarifvertragsparteien haben bei den Tätigkeitsbeispielen zu den
Gehaltsgruppen I bis VIII im Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV zwischen
versicherungsfachlichen Tätigkeiten, Tätigkeiten in zentralen
Aufgabengebieten, DV-Tätigkeiten, Bürotätigkeiten und
gewerblich-technischen Tätigkeiten unterschieden. Diese
Differenzierung kommt auch im Schriftbild des Beispielkatalogs durch
Absätze zum Ausdruck (Seifert Tarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe 6. Aufl. Stand: 1. Januar 2003 § 4 Rn. 5 und
30) . Die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen ist als Schaden- und
Leistungssachbearbeitung und damit als versicherungsfachliche
Tätigkeit einzuordnen. Sie ist keine Sachbearbeitung im Bereich
Steuer und Recht, die die Tarifvertragsparteien den
Tätigkeitsbeispielen der zentralen Aufgabengebiete zugeordnet
haben.
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V. Über den Antrag zu 2) war nicht zu entscheiden. Dieser Antrag
ist durch die Zurückweisung des zweiten Hilfsantrags zum Antrag zu
1) gegenstandslos geworden. Das ergibt die Auslegung des Antrags.
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Mit diesem Antrag beantragt der Betriebsrat, der Arbeitgeberin zu
untersagen, einseitig ohne seine Zustimmung den MTV mit der
Maßgabe anzuwenden, dass für neu eingestellte juristische
Schadensachbearbeiter und Schadensachbearbeiterinnen, die das zweite
juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben, die
Grundvergütung sich nach der Tarifgruppe I bis V richtet. Trotz
der missglückten Formulierung des Antrags wird aus seinem Wortlaut
bei Berücksichtigung der Antragsbegründung deutlich, dass es
sich bei diesem Antrag um einen Unterlassungsantrag handelt. Die
Arbeitgeberin hat den Antrag auch so verstanden. Dieser soll das vom
Betriebsrat beanspruchte Zustimmungsverweigerungsrecht bei einer
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter mit bestandenem zweiten
juristischen Staatsexamen in eine der Gehaltsgruppen I bis V des §
4 Ziff. 1 MTV sichern und eine solche Eingruppierung durch die
Arbeitgeberin ausschließen. Ohne eine solche
Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberin würde nach der
Antragsbegründung das Zustimmungsverweigerungsrecht des
Betriebsrats leer laufen. Es handelt sich damit um einen sogenannten
uneigentlichen Eventualantrag, der nur für den Fall der
Begründetheit des zweiten Hilfsantrags zum Feststellungsantrag zu
1) gestellt ist. Wie dieser erfasst er ausschließlich die
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter mit bestandenem juristischen
Staatsexamen und knüpft hinsichtlich der von der Arbeitgeberin zu
unterlassenden Eingruppierung in gleicher Weise an die Gehaltsgruppen I
bis V des § 4 Ziff. 1 MTV an. Damit verlangt der Betriebsrat nicht
generell die Nichtanwendung des MTV, sondern nur insoweit, wie er die
Eingruppierung juristischer Sachbearbeiter mit bestandenem zweiten
Staatsexamen in eine der genannten Gehaltsgruppen entsprechend seinem
Vorbringen zum zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsantrag zu 1)
für tarifwidrig hält. Steht fest, dass juristische
Sachbearbeiter mit bestandenem juristischen zweiten Staatsexamen nicht
ausnahmslos mindestens in die Gehaltsgruppe VI des § 4 Ziff. 1 MTV
eingruppiert sind, kann der Antrag zu 2), der das mit dem zweiten
Hilfsantrag zum Feststellungsantrag zu 1) beanspruchte
Zustimmungsverweigerungsrecht sichern soll, ebenso wie dieser keinen
Erfolg haben.
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VI. Der Ordnungsgeldantrag zu 3) setzt bereits dem Wortlaut nach eine
dem Antrag zu 2) stattgebende Entscheidung des Gerichts voraus, die
nicht vorliegt.
Dr. Freitag
Brühler
Creutzfeldt
Lindemann
Ließ