BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2005, 1 AZR 76/04
Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung
Leitsätze
1. Der Betriebsrat darf sein Mitbestimmungsrecht nicht dahin
ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht
über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei
einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers. Das schließt einen
Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" aus.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2003 - 9 Sa 163/03
- wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine Leistungsprämie für das Jahr 2000.
2
Der Kläger ist als Bus- und Straßenbahnfahrer bei der
Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat ihr Unternehmen in
Geschäftsbereiche und diese wiederum in Abteilungen eingeteilt.
Der Geschäftsbereich Betrieb besteht aus 13 Abteilungen. Dazu
gehören ua. die Abteilungen B 20 (Center Service-Dienste), B 22
(Center Fahrdienst Straßenbahn), B 23 (Center Fahrdienst Bus-Ost)
und B 24 (Center Fahrdienst Bus-West). Der Kläger ist der
Abteilung B 20 zugeordnet. Deren Aufgabe ist es, bei personellen
Engpässen in den Abteilungen B 22, 23 und 24
abteilungsübergreifend kurzfristig Fahrpersonal zur Verfügung
zu stellen. Demgegenüber werden die Arbeitnehmer der Abteilungen B
22, 23 und 24 regelmäßig nur in dem der Abteilung
zugewiesenen Linien- und Streckenbereich eingesetzt.
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Am 10./22. Mai 2001 schlossen die Beklagte und die Stadtwerke
M.-Versorgungs GmbH auf der einen Seite und der Gesamtbetriebsrat der
Beklagten und der Betriebsrat der Stadtwerke M.-Versorgungs GmbH auf
der anderen Seite eine Betriebsvereinbarung über eine
Leistungsprämie (BV). Die Beklagte war zur Zahlung der
Leistungsprämie und zum Abschluss der Betriebsvereinbarung nur
unternehmenseinheitlich auf überbetrieblicher Ebene bereit. Die BV
enthält ua. folgende Regelungen:
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“§ 3 Allgemeine Grundsätze
1) Über die Gewährung einer Leistungsprämie und die
Festlegung der Gesamtausschüttungssumme wird von der
Geschäftsführung jährlich neu entschieden. Die
Geschäftsführung weist jedem Ergebniscenter bzw. jeder
Organisationseinheit, für die eine örtliche Kommission zu
bilden ist, einen Betrag zu.
2) Die Leistungsprämie soll die Erbringung einer
überdurchschnittlichen Leistung honorieren. Entsprechend sind die
Bewertungsgrundsätze aufzustellen.
...
6) In einem Bewertungsbereich erhalten mindestens 10 % und
höchstens 30 % der Beschäftigten eine Leistungsprämie
(Ausnahme Fahrbetrieb VB: Mindestens 10 % und höchstens 40 %).
...
§ 4 Kommission
1) Zur Ausgestaltung der in dieser gemeinsamen Betriebsvereinbarung zu
treffenden Festlegungen wird in der Regel für jedes Ergebniscenter
bzw. für jede sonstige Organisationseinheit eine örtliche
Kommission gebildet. ...
2) Die Mitglieder der örtlichen Kommissionen werden
paritätisch von dem Ergebniscenterleiter bzw. dem Leiter einer
sonstigen Organisationseinheit und dem zuständigen Betriebsrat
bestellt.
Kraft seiner Funktion ist der jeweilige Ergebniscenterleiter bzw. der
Leiter der sonstigen Organisationseinheit Mitglied der Kommission, in
der ihm die Leitung ohne zusätzliches Stimmrecht obliegt.
...
4) Sofern in den jeweiligen Kommissionen über die zu regelnden
Punkte keine Einigung erzielt werden kann, stellt der jeweilige
Vorsitzende das Scheitern der Verhandlungen fest.
5) In der nächsten Sitzung der jeweiligen Kommission hat der jeweilige Vorsitzende das doppelte Stimmrecht.
...
§ 6 Festlegung der Bewertungsbereiche in den Ergebniscentern bzw. in den sonstigen Organisationseinheiten
Die örtliche Kommission legt die Bewertungsbereiche in ihrem
Ergebniscenter bzw. in ihrer sonstigen Organisationseinheit fest.
Grundsätzlich sollen die Bewertungsbereiche entsprechend den
organisatorischen Einheiten gebildet werden, d.h.
Geschäftsgebiete, Bereich und sollen in der Regel die
Größe eines Bereichs nicht unterschreiten. Es können
auch mehrere Bereiche usw. eines Ergebniscenters bzw. einer sonstigen
Organisationseinheit zu einem Bewertungsbereich zusammengefasst werden.
...
§ 7 Festlegung der Zuteilungssumme für den Bewertungsbereich
Die örtliche Kommission legt die Höhe der Zuteilungssumme
für den Bewertungsbereich aus dem dem Ergebniscenter bzw. der
sonstigen Organisationseinheit insgesamt zugewiesenen
Leistungsprämienbetrag fest.
§ 8 Bewertungskriterien/-maßstäbe
1) Die Bewertung der Beschäftigten erfolgt anhand der Bewertungskriterien
- Arbeitserfolg (Qualität und Quantität) der Sachaufgaben und
- soweit einschlägig - der Führungs-/Leitungsaufgaben
- Zusammenarbeit/Kommunikationsfähigkeit
wobei beide Kriterien in der Regel die gleiche Gewichtung haben.
2) Die örtliche Kommission legt ggf. für jeden
Bewertungsbereich für die beiden Kriterien die Anzahl der
Indikatoren fest. Es sind für die beiden Kriterien zusammen
- mindestens acht Indikatoren und
- höchstens 12 Indikatoren - bei Führungskräften höchstens 15 Indikatoren
auszuwählen.
§ 9 Bewertungsgrundsätze
1) Die Bewertung der Prämienberechtigten erfolgt auf der Basis der Indikatoren durch ein Punktesystem. ...
3) Die örtliche Kommission legt gegebenenfalls für jeden
Bewertungsbereich die Bandbreite bei der Punktebewertung gesondert
fest, d.h.
- wie groß die Mindestpunktzahl für jeden Indikator ist
- wie groß die Höchstpunktzahl für jeden Indikator ist
wie groß die Abstufung zwischen der Mindestpunktzahl und der
Höchstpunktzahl für jeden Indikator ist.
4) Die örtliche Kommission legt unter strikter Beachtung der
Regelung des § 3 Abs. 6 auf der Grundlage des definierten
DM-Betrages ggf. für jeden Bewertungsbereich die Punktzahl fest,
bei der Mitarbeiter, die diese Punktzahl bei der Bewertung
unterschreiten, keine Prämie erhalten.
...”
5
Die Beklagte stellte für die Leistungsprämie 2000 insgesamt
eine Summe in Höhe von 4,5 Mio. DM zur Verfügung. Daraus
ergab sich für den Geschäftsbereich Betrieb ein
Zuteilungsbetrag in Höhe von 1.138.235,00 DM. Die für diesen
Bereich gebildete örtliche Kommission teilte ihn gemäß
§ 6 BV in Bewertungsbereiche ein. Sie orientierte sich dabei an
den vorhandenen Abteilungen. Sie legte ferner für die
Leistungsprämie acht Indikatoren fest. Für jeden Indikator
sind bis zu fünf Punkte erreichbar. Ein Indikator sind die
Fehlzeiten des Arbeitnehmers im Jahr 2000.
6
Im September 2001 bewertete der Vorgesetzte des Klägers dessen
Leistungen anhand der festgelegten Indikatoren. Der Kläger
erreichte 31 Punkte, die anschließend in einem innerbetrieblichen
Beschwerdeverfahren auf 32 Punkte korrigiert wurden. Für den
Indikator Fehlzeiten erhielt er drei Punkte. Unter Beachtung der
Vorgabe, dass im Fahrbereich maximal 40 % der Beschäftigten eines
Bewertungsbereichs eine Prämie erhalten, ergab sich für den
Bewertungsbereich B 20 ein Prämienanspruch nur für die
Mitarbeiter mit 33 und mehr Punkten. Dagegen erhielt ein dem
Bewertungsbereich B 23 zugeordneter Busfahrer bereits mit 31 Punkten
eine Prämie.
7
Mit der Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 725,52 Euro
verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die BV sei schon deshalb
unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat für ihren Abschluss nicht
zuständig gewesen sei. Im Übrigen habe bei den für die
Prämie maßgeblichen Faktoren im März 2001 nicht mehr
auf das Arbeitsverhalten im Jahr 2000 abgestellt werden dürfen,
weil dieses für die Arbeitnehmer nicht mehr zu beeinflussen
gewesen sei. Dies gelte insbesondere für das Kriterium der
Fehlzeiten. Außerdem sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die
Fahrer verschiedenen Bewertungsbereichen zuzuordnen. Richtigerweise
seien Fahrer mit Fahrern zu vergleichen. Es gebe keinen Grund
dafür, dass er mit 32 Punkten im Bewertungsbereich B 20 keine, ein
Fahrer im Bewertungsbereich B 23 dagegen mit 31 Punkten eine
Leistungsprämie erhalte.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 725,52 Euro nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht
vertreten, die BV sei wirksam. Die Einteilung der Bewertungsbereiche
und die Festlegung der Indikatoren sei nicht zu beanstanden.
11
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage derzeit unbegründet sei. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Anspruch in Höhe von 703,54 Euro weiter.
Entscheidungsgründe
12
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Die BV begründet keinen Anspruch des
Klägers. Sie ist unwirksam. Auch der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt den Anspruch des Klägers
nicht.
13
I. Die BV ist unwirksam.
14
1. Die Unwirksamkeit der BV folgt entgegen der Auffassung des
Klägers nicht aus der Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
für ihren Abschluss. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat, war der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss
der BV gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.
15
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der
Gesamtbetriebsrat dann für die Ausübung des
Mitbestimmungsrechts zuständig, wenn und soweit objektiv ein
zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder
betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein zwingendes Erfordernis
kann sich dabei aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben
(vgl. 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 27
= EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 a aa der Gründe mwN)
.Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine
unternehmenseinheitliche Regelung kann auch auf der “subjektiven
Unmöglichkeit” einer betrieblichen Regelung beruhen. Ein
solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Bereich der
freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme nur
unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend bereit ist. Dies
gilt vor allem bei der Gewährung freiwilliger Zulagen. Wenn der
Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er
eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer
überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer
entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (9. Dezember 2003
- 1 ABR 49/02 - aaO, zu B II 1 b aa der Gründe mwN; Fitting §
50 Rn. 11, 24 mwN) .
16
b) Hier liegt ein Fall der “subjektiven Unmöglichkeit”
einer Regelung der Leistungsprämie durch die
Einzelbetriebsräte vor. Die Beklagte war nach den unangegriffenen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Gewährung der
freiwilligen Prämie grundsätzlich nur im Rahmen einer
unternehmenseinheitlichen Regelung bereit. Damit war eine - jedenfalls
vollständige - Regelung der Leistungsprämie durch
Vereinbarung mit den örtlichen Betriebsräten nicht
möglich. Zumindest die betriebsübergreifenden Regelungen in
der BV konnten auf Grund der mitbestimmungsfreien Vorgabe der Beklagten
nicht von den örtlichen Betriebsräten mitgestaltet werden.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss der BV
entfällt auch nicht etwa insgesamt deshalb, weil die Beklagte mit
ihm eine weitgehende Delegation der Entscheidungen über die
Grundsätze der Verteilung der Prämie auf örtliche
Kommissionen vereinbarte. Die Frage, ob und inwieweit eine derartige
Delegation zulässig war, berührt nicht die Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss der BV insgesamt.
17
2. Die BV ist unwirksam, weil sich der Gesamtbetriebsrat durch die
Delegation der Entscheidungskompetenzen auf die örtlichen
Kommissionen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG in seiner Substanz begeben hat.
18
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf ein
Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben,
dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. 23. März
1999 - 1 ABR 33/98 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80, zu B
II 2 c der Gründe; 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - AP BetrVG 1972
§ 77 Tarifvorbehalt Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 5, zu
II 2 der Gründe; 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - AP BetrVG 1972 §
76 Einigungsstelle Nr. 20 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz
Nr. 2, zu B III 4 a der Gründe) . Zwar dürfen dem Arbeitgeber
durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der
Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse
der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der
Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.
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b) Durch die BV hat sich der Gesamtbetriebsrat des nach § 87 Abs.
1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung der Leistungsprämie
bestehenden Mitbestimmungsrechts im Kern begeben und allein der
Beklagten den Letztentscheid eröffnet.
20
In der BV sind die maßgeblichen Gestaltungsmöglichkeiten auf
die örtlichen Kommissionen übertragen. Diese legen nach
§ 6 BV die Bewertungsbereiche, nach § 7 die Höhe der
Verteilungssumme für den jeweiligen Bewertungsbereich, nach §
8 Abs. 2 die Indikatoren für die Bewertung, nach § 9 Abs. 2
die Punktwerte und nach § 9 Abs. 3 die Bandbreite bei der
Punktebewertung fest. Damit obliegt ihnen hinsichtlich der
Leistungsprämie die Aufstellung nahezu sämtlicher
Verteilungsgrundsätze, über die ansonsten der Betriebsrat
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat.
21
Im Konfliktfall hat die Beklagte bei einer Pattsituation in der
örtlichen Kommission die Letztentscheidungsbefugnis. Dies ergibt
sich aus den Regelungen in § 4 BV. Nach § 4 Abs. 4 BV stellt
der jeweilige Vorsitzende das Scheitern der Verhandlungen fest. Nach
§ 4 Abs. 5 BV hat er in der nächsten Sitzung der jeweiligen
Kommission das doppelte Stimmrecht. Jeweiliger Vorsitzender ist stets
der Vertreter der Arbeitgeberin. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 2
BV, wonach dem Leiter der betreffenden Organisationseinheit die Leitung
in der örtlichen Kommission obliegt.
22
Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
reduziert sich damit im Kernbereich des Mitbestimmungstatbestands auf
ein Beteiligungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn im Streitfall die
zuständige örtliche Kommission die maßgeblichen
Entscheidungen insbesondere über die Festlegung der
Bewertungsbereiche und der Indikatoren einvernehmlich getroffen haben
sollte. Entscheidend für die Wirksamkeit der BV ist nicht, ob die
in die örtliche Kommission entsandten Betriebsratsmitglieder im
Einzelfall mit einer Regelung einverstanden waren, sondern ob durch die
Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung auf das gesetzliche
Mitbestimmungsrecht in seiner Substanz verzichtet wurde. Im
Übrigen wäre ein Einvernehmen in der örtlichen
Kommission wenig aussagekräftig, verhandelt doch die
Betriebsratsseite in der Kommission stets unter dem Druck der
Letztentscheidungsbefugnis der Arbeitgeberseite.
23
c) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Delegation der
Regelungsbefugnisse auf die örtlichen Kommissionen hat nach dem
Rechtsgedanken des § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten BV zur
Folge. Ohne die Regelungen über die örtlichen Kommissionen
bleibt kein sinnvoller praktikabler Rest.
24
3. Da die BV schon wegen des darin enthaltenen unzulässigen
Verzichts des Gesamtbetriebsrats auf den Kern des Mitbestimmungsrechts
bei der Ausgestaltung der Leistungsprämie unwirksam ist, kommt es
nicht darauf an, ob Gesamtbetriebsrat und Beklagte die Ausfüllung
der Rahmenregelung dann auf paritätische Kommissionen
übertragen dürften, wenn im Konfliktfall gemäß
§ 87 Abs. 2, § 76 BetrVG eine Entscheidung durch die
Einigungsstelle vorgesehen wäre, oder ob sie nicht die
Ausgestaltung entweder selbst vornehmen oder den Betriebsparteien auf
betrieblicher Ebene überlassen müssen. Ebenso kann
dahinstehen, welcher Rechtscharakter den Entscheidungen der
örtlichen Kommissionen zukommt, nach welchen Maßstäben
sie gerichtlich zu überprüfen sind, welche Rechtsfolgen sich
aus Verstößen gegen höherrangiges Recht ergeben und ob
die Festlegung der Bewertungsbereiche und der Indikatoren durch die
für den Geschäftsbereich Betrieb gebildete örtliche
Kommission gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, insbesondere
den Gleichheitssatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder die
Kürzungsgrenzen des § 4a Satz 2 EFZG verletzt hat.
25
II. Wie das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen zutreffend erkannt
hat, folgt ein Anspruch des Klägers nicht aus dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
26
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als
Anspruchsgrundlage dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber Leistungen
nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer
abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er
einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausnehmen (vgl.
BAG 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, zu I 2 a der
Gründe) .Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift
nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch
beim bloßen - sei es auch nur vermeintlichen - Normenvollzug.
Deshalb gibt es keinen Anspruch auf “Gleichbehandlung im
Irrtum” (vgl. BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90,
219, zu B II 2 c der Gründe) .Dies gilt auch in Fällen, in
denen der Arbeitgeber in Anwendung einer vermeintlich wirksamen
Betriebsvereinbarung Leistungen erbracht hat. Stellt sich die
Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung heraus, haben die Arbeitnehmer,
denen nach der Betriebsvereinbarung keine Leistungen zustanden, nicht
schon deshalb einen Anspruch, weil die Leistung anderen Arbeitnehmern
zugeflossen ist. Ein Anspruch auf Grund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich allerdings dann ergeben, wenn
der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung
weiterhin Leistungen erbringt. Dann handelt es sich nicht mehr um
Normenvollzug. Ein Anspruch kann auch in Betracht kommen, wenn der
Arbeitgeber, nachdem er Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat, nicht
die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Korrektur des
Irrtums ergreift (vgl. BAG 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - aaO, zu I
2 b bb der Gründe; 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - aaO, zu B II
2 c der Gründe; 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1, zu I 3 a
der Gründe) .Wie weit im Einzelfall die Obliegenheit des
Arbeitgebers zur Korrektur der im Rechtsirrtum erbrachten Leistungen
reicht, bedarf im Streitfall keiner näheren Beurteilung.
27
2. Vorliegend hat der Kläger nach dem bisherigen Verhalten der
Beklagten unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (noch) keinen Anspruch auf Zahlung einer
Leistungsprämie für das Jahr 2000. Die Beklagte hat die
bisherigen Zahlungen in Vollzug der vermeintlich wirksamen
Betriebsvereinbarung und in der Annahme der Wirksamkeit der
Festlegungen der für den Geschäftsbereich Betrieb gebildeten
örtlichen Kommission erbracht. Zuverlässige Kenntnis von der
Unwirksamkeit der BV erlangt sie erst durch die vorliegende
Entscheidung. Daher kann bislang nicht davon gesprochen werden, sie
habe ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Korrektur der
ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen nicht vorgenommen.
28
III. Die Maßgabe im Urteilstenor des Landesarbeitsgerichts,
wonach die Klage “als derzeit unbegründet” abzuweisen
sei, ist unzutreffend, aber unschädlich. Ein Anspruch des
Klägers auf eine Leistungsprämie ist bislang nicht
entstanden. Die Entstehung eines solchen Anspruchs infolge des
künftigen Verhaltens der Beklagten ist zwar nicht ausgeschlossen.
Es wäre dies aber ein anderer Streitgegenstand als der im
vorliegenden Rechtsstreit beschiedene. Eine Korrektur des Urteilstenors
des Landesarbeitsgerichts war nicht erforderlich.
29
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Münzer
Spoo