BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.1.2005, 1 AZR 657/03
Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften - Unterschriftenaktion
Leitsätze
Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine
Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um
Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen
für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art 9 Abs 3 GG
gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss
insoweit gegenüber dem durch Art 20 Abs 3 GG garantierten
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
zurücktreten.
Tenor
1. Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 13. November 2003 - 10 Sa 1186/03 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land in den
Dienstgebäuden der Polizei Unterschriftenaktionen der klagenden
Gewerkschaft dulden muss, mit denen beim Publikum um Unterstützung
der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für
Polizeibeamte geworben wird.
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Die Klägerin veranstaltete im Herbst 2002 in Nordrhein-Westfalen
unter dem Motto “5000 Plus” eine landesweite
Unterschriftenaktion. Mit einem Flugblatt warb sie unter Hinweis auf
mehr als sieben Millionen geleistete Überstunden für die
Einstellung von 5.000 neuen Polizeibediensteten. In einer mit dem
Emblem der Klägerin versehenen “Eintragungsliste”
heißt es: “Die unterzeichneten Eintragungsberechtigten
begehren die Befassung des Landtages mit dem folgenden Gegenstand der
politischen Willensbildung: Sicherung und Ausbau der inneren Sicherheit
durch Einstellungen in den Polizeidienst statt Personalabbau!”
Die Unterschriftenliste sieht die Angabe der Namen, Vornamen,
Geburtsdaten und Anschriften der Unterzeichner vor. Die Klägerin
führte die Aktion nicht nur auf Straßen und Plätzen
durch, sondern legte Flugblätter und Unterschriftenlisten auch im
öffentlich zugänglichen Bereich von Polizeidienststellen aus.
Am 2. Dezember 2002 sandte das Innenministerium des beklagten Landes
ein Schreiben an die Polizeibehörden und -einrichtungen. In ihm
heißt es:
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“Unterschriftenlisten von
berufsständischen Vertretungen im Polizeibereich
Ich
weise darauf hin, dass Listen von berufsständischen Vertretungen,
auf denen die Bevölkerung durch Unterschriften ihre
Unterstützung zur Erhöhung der Planstellen für
Polizeivollzugskräfte des Landes Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck
bringen soll, nicht in Polizeidienstgebäuden ausgelegt werden
dürfen. Gleichfalls ist es nicht statthaft, dass Bedienstete der
Polizeibehörden und -einrichtungen solche Listen während der
Dienstzeit verteilen.”
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Die Klägerin hat mit der Klage die Aufhebung des
“Erlasses” vom 2. Dezember 2002 begehrt. Dieser verletze
sie in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten
Betätigungsfreiheit und in ihren Rechten aus Art. 17 GG.
5
Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, den Erlass vom 2. Dezember 2002 betreffend
die Auslegung der Unterschriftenlisten von berufsständischen
Vereinigungen im Polizeibereich aufzuheben.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Runderlass
vom 2. Dezember 2002 habe lediglich der Klarstellung der Rechtslage
gedient. Das beklagte Land müsse es nicht dulden, dass in den
Gebäuden der Polizei die Besucher mit Flugblättern und
Unterschriftenlisten der Klägerin konfrontiert würden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin den Klageantrag
weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das beklagte Land muss die Auslegung von
Unterschriftenlisten, mit denen die Klägerin beim Publikum um
Unterstützung ihrer Forderung nach einer Vermehrung der
Planstellen bei der Polizei wirbt, in Polizeidienststellen nicht dulden.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Gemäß § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 17a Abs.
5 GVG hatte der Senat nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben dies bejaht und in der Hauptsache
entschieden. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. BAG 9. Juli 1996 - 5
AZB 6/96 - AP GVG § 17a Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 65 Nr. 3,
zu II der Gründe; 21. August 1996 - 5 AZR 1011/94 - AP ArbGG 1979
§ 2 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 73 Nr. 2, zu II 1 a der
Gründe) . Allerdings gilt § 17a Abs. 5 GVG dann ausnahmsweise
nicht, wenn entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die
Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab entschieden wurde (vgl.
etwa BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, 3, zu A der
Gründe) . Dies setzt aber voraus, dass eine Partei die
Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat. Das war hier nicht
der Fall. Das beklagte Land hatte zwar in der Klageerwiderung
vorgetragen, falls Dienstvorgesetzte in Polizeibehörden einzelnen
Vollzugsbeamten die Auslegung von Eintragungslisten untersagen sollten,
seien für den Rechtsschutz gegen diese beamtenrechtlichen
Maßnahmen wohl die Verwaltungsgerichte zuständig; daher sei
in vorliegendem Verfahren die “Passivlegitimation” des
beklagten Landes fraglich. Um eine Rüge der Zulässigkeit des
Rechtswegs handelte es sich dabei jedoch nicht. Das beklagte Land hat
auch weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren Einwendungen
dagegen erhoben, dass das Arbeitsgericht die Gerichte für
Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG für
zuständig erachtet hat.
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2. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bedarf allerdings der Auslegung.
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a) Bei einem ausschließlich am Wortlaut orientierten
Verständnis bestünden gegen die Zulässigkeit des Antrags
erhebliche Bedenken. Dieser ist seinem bloßen Wortlaut nach auf
die Verurteilung des beklagten Landes zur Aufhebung des Erlasses vom 2.
Dezember 2002 gerichtet. Dabei erscheint bereits unklar, wie die
Aufhebung des Erlasses erfolgen soll, handelt es sich doch bei dem
Schreiben des Innenministeriums um den verwaltungsinternen Hinweis auf
die nach dessen Auffassung ohnehin bestehende Rechtslage. Auch
würde allein durch die Beseitigung dieses Schreibens die von der
Klägerin erkennbar erstrebte Klärung der Rechtslage nicht
herbeigeführt. Darüber hinaus können nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verwaltungsvorschriften,
die keine rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger
entfalten und dessen subjektiv-öffentliche Rechte nicht
unmittelbar berühren, nicht isoliert zum Streitgegenstand eines
verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits gemacht werden; hierauf
gerichtete Klagebegehren sind unstatthaft, gleichviel in welche Form
sie gekleidet werden (vgl. BVerwG 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE
100, 262) . Eine Verwaltungsvorschrift in diesem Sinn ist auch ein
(Rund-) Erlass, der selbst keine unmittelbare Außenwirkung
entfaltet, sondern durch den sich eine Behörde intern bindet (vgl.
BVerwG 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 - ZTR 1995, 332) . Ob für ein
arbeitsgerichtliches Verfahren insoweit etwas Anderes gelten kann als
für den Verwaltungsrechtsstreit, erscheint zumindest zweifelhaft.
Die Frage kann im Streitfall jedoch dahinstehen.
14
b) Ein ausschließlich am Wortlaut orientiertes Verständnis
des Klageantrags würde dem von der Klägerin erkennbar
verfolgten Rechtsschutzziel nicht gerecht. Ihr geht es in der Sache
nicht darum, einen verwaltungsinternen Vorgang zu beseitigen. Sie will
vielmehr erkennbar das ihr nach ihrer Auffassung zustehende Recht
durchsetzen, in den Räumlichkeiten der Polizei beim dort
verkehrenden Publikum um Unterschriften zu werben für ihre
Forderung nach personeller Verstärkung der Polizei. Sie will mit
der Klage erreichen, dass das beklagte Land sie künftig nicht mehr
an der Durchführung derartiger Aktionen hindert, die im Schreiben
vom 2. Dezember 2002 als unzulässig bezeichnet werden. Der Sache
nach soll das beklagte Land verurteilt werden zu dulden, dass die
Klägerin in Polizeidienststellen Unterschriftenlisten auslegt, mit
denen beim Publikum um Unterstützung der an den Landesgesetzgeber
gerichteten Forderungen nach einer Vermehrung der Stellen im
Polizeidienst geworben wird. Dass ein solches Verständnis des
Klageantrags dem Begehr der Klägerin entspricht, hat deren
Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte hat hiergegen
keine Einwendungen erhoben.
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c) Bei diesem Verständnis erweist sich der Klageantrag als
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm kann die
eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien
entschieden werden. Auch wäre im Falle einer Verurteilung für
das beklagte Land eindeutig erkennbar, was von ihm verlangt wird. Es
müsste alles unterlassen, was die Klägerin an der
Durchführung der Unterschriftenaktionen in den
Polizeidienststellen hindert.
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d) Auch an der Klagbarkeit des Anspruchs bestehen bei diesem
Verständnis des Antrags keine Bedenken. Mit ihm wird nicht ein
verwaltungsinterner Vorgang isoliert zum Verfahrensgegenstand gemacht.
Vielmehr wird im (Außen-) Verhältnis zwischen dem beklagten
Land und der Klägerin über deren Anspruch auf
Durchführung der Unterschriftenaktionen in den
Polizeidienststellen entschieden.
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II. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt haben, ist die
Klage unbegründet. Die Unterschriftenaktionen der Klägerin
fallen zwar unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete
Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Diese muss aber im Streitfall
gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten
Rechtsgut der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
zurücktreten. Auch Art. 17 GG rechtfertigt den Klageanspruch nicht.
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1. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit
begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Durchführung
der Unterschriftenaktionen in den Polizeidienststellen des beklagten
Landes.
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a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt ua. die Freiheit der Koalitionen zu
Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Dabei fällt
in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit nicht etwa nur das für
die koalitionsmäßige Betätigung Unerlässliche. Der
Schutz der koalitionsmäßigen Betätigung ist nicht auf
einen Kernbereich beschränkt (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR
601/92 - BVerfGE 93, 352, 359, zu B I 3 b der Gründe;
ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 30, 31, 40) . Er geht auch über den
Bereich der Tarifautonomie hinaus und umfasst nicht nur
Aktivitäten, die der Gestaltung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge dienen (vgl. BVerfG 28.
April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133, 138, zu B 1 der
Gründe). Vielmehr gehört zu der geschützten
Betätigungsfreiheit auch das Recht, im gesamten Bereich der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen die organisierten Gruppeninteressen
gegenüber dem Staat und den politischen Parteien darzustellen und
zu verfolgen (vgl. BVerfG 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - BVerfGE 28,
295, 304, zu B II 1 a der Gründe). Daher fallen unter sie auch
Aktionen der Gewerkschaften, die nicht auf Mitgliederwerbung oder auf
den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, sondern mit denen
arbeits- oder wirtschaftspolitische Forderungen gegenüber
Regierung oder Gesetzgeber vertreten werden sollen.
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Die Betätigungsfreiheit der Koalitionen ist zwar vorbehaltlos gewährleistet,
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aber nicht schrankenlos (vgl. etwa BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86
- BVerfGE 94, 268, 284, zu C II 1 der Gründe) . Sie unterliegt
verfassungsimmanenten Begrenzungen, soweit sie mit anderen
Rechtsgütern kollidiert, denen ebenfalls Verfassungsrang zukommt
(vgl. ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 48) . Zu den anderen
Rechtsgütern gehören insbesondere Grundrechte Dritter. Auch
Rechtsgüter wie der Betriebsfrieden oder der ungestörte
Arbeitsgang sind geeignet, der gewerkschaftlichen
Betätigungsfreiheit Schranken zu ziehen (vgl. BVerfG 14. November
1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, 359, zu B I 3 b der
Gründe). Gleiches gilt für objektive Wertentscheidungen des
Grundgesetzes (vgl. etwa BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - aaO, zu
C II 2 der Gründe) . Zu diesen gehört auch der im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser
verpflichtet den Staat und seine Bediensteten ua., bei ihrem Handeln
die geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen zu beachten (vgl.
Herzog in Maunz/Dürig GG Art. 20 Abschnitt VI Rn. 33, 35;
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann GG Art. 20 Rn. 84). Er findet seinen
einfachgesetzlichen Ausdruck nicht zuletzt in den im
Beamtenrechtsrahmengesetz sowie im Bundesbeamtengesetz und in den
Beamtengesetzen der Länder normierten Pflichten des Beamten.
Dieser hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen,
bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu
nehmen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten
und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf
erfordert (vgl. § 35 Abs. 1 BRRG, § 52 Abs. 1 Satz 2, §
54 Satz 2 und 3 BBG). Sein Verhalten muss sich allein an
Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem
Allgemeinwohl orientieren. Bei seiner dienstlichen Tätigkeit darf
er Bürger nicht aus eigennützigen Gesichtspunkten bevorzugen
oder benachteiligen (vgl. auch § 70 Satz 1 BBG). Damit
korrespondiert die Verpflichtung des Dienstherrn, eine sachwidrige
Beeinflussung des Verwaltungshandelns zu verhindern und bereits einen
entsprechenden Anschein zu vermeiden. Auch darf bei den Bürgern
nicht der Eindruck entstehen, staatliche Einrichtungen
unterstützten außerhalb ihres gesetzlichen Auftrags
bestimmte Partikularinteressen. Dies gilt sowohl für das Verhalten
der staatlichen Bediensteten als auch für die Nutzung
sächlicher Mittel. Die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen hat grundsätzlich im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu erfolgen.
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Kollidiert die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit mit anderen
geschützten Rechtspositionen muss im Wege der Abwägung
praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern hergestellt werden
(vgl. ErfK/Dieterich Einl. GG Rn. 71 mwN) . Bei Grundrechtskollisionen
kann es in bestimmten Bereichen Sache des Gesetzgebers sein, die
für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen
selbst zu treffen (vgl. BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -
BVerfGE 108, 282, 311, zu B II 6 b aa der Gründe). Wann dies
der Fall ist, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen
Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes
beurteilen (BVerfG 24. September 2004, aaO). Beschränkungen der
gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit müssen nicht notwendig
gesetzlich vorgesehen sein. Vielmehr haben, sofern es an einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, Verwaltung und
Gerichte die erforderliche Abwägung vornehmen. Die Abwägung
ist mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
verbunden. Für diese ist insbesondere von Bedeutung, in welchem
Maße eine Gewerkschaft zur Verwirklichung ihrer
koalitionsspezifischen Aufgaben auf bestimmte Orte oder
Modalitäten der Betätigung angewiesen ist.
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b) Hiernach unterfallen Aktionen der Klägerin, mit denen diese
ihrer Forderung nach einer Stellenvermehrung im Polizeidienst Nachdruck
verleihen will, der nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Betätigungsfreiheit. Zwar geht es der Gewerkschaft dabei nicht um
die Durchsetzung eines mit der Arbeitgeberseite abzuschließenden
Tarifvertrags, sondern um öffentlichen politischen Druck auf den
(Haushalts-) Gesetzgeber. Gleichwohl betrifft die Forderung die Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen iSv. Art. 9
Abs. 3 Satz 1 GG.
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Die von der Klägerin gewählte Art der Betätigung
kollidiert mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Durch die Auslegung von
Unterschriftenlisten, mit denen beim Publikum in Polizeidienststellen
um Unterstützung der Forderung nach einer personellen
Verstärkung der Polizei geworben wird, kann für die
Bürger, welche die Dienststellen aus den unterschiedlichsten
Gründen - als Anzeigeerstatter, Beschuldigter, Zeuge etc. -
aufsuchen, der Eindruck entstehen, dass sie den dort tätigen
Beamten durch ihre Unterschrift einen Gefallen tun und dieser Umstand
geeignet ist, das Verhalten der Polizeibeamten bewusst oder unbewusst
zu beeinflussen. So wird ein Bürger, der längere Zeit in
einer Polizeidienststelle warten muss, möglicherweise annehmen,
seinem Anliegen werde eher und schneller entsprochen, wenn er durch
Unterstützung der Forderung nach Neueinstellungen Verständnis
für die personellen Nöte der Polizei zum Ausdruck bringe.
Darauf, ob eine derartige Annahme im Einzelfall begründet ist,
kommt es nicht an. Vielmehr muss der Dienstherr der Beamten bereits das
Entstehen eines solchen Eindrucks nach Möglichkeit unterbinden.
Darüber hinaus besteht auf Grund des Ortes der gewerkschaftlichen
Aktion die Gefahr, dass diese den Anschein staatlicher Billigung
erhält. Auch wenn auf den Unterschriftenlisten und
Flugblättern deutlich wird, dass es sich um eine Aktion der
Klägerin handelt, kann doch beim Publikum der Polizeidienststellen
der Eindruck entstehen, der Dienstherr und Hausrechtsinhaber
unterstütze durch seine Duldung die Aktion und die damit
verfolgten Forderungen. Hierdurch wird der bestimmungsgemäße
Gebrauch der polizeilichen Einrichtungen überschritten. Diese
dienen der Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei übertragen
sind. Zu diesen Aufgaben gehört es nicht, politischen Forderungen
der Klägerin nach einer Stellenvermehrung bei der Polizei
Nachdruck zu verleihen.
25
Bei der daher gebotenen Abwägung zwischen den kollidierenden, sich
aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der
Koalitionsfreiheit ergebenden Rechtsgütern muss im vorliegenden
Fall die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften zurücktreten.
Sie wird dadurch nicht übermäßig beschränkt.
Anders als für eine effektive Mitgliederwerbung und -information
(vgl. dazu Fitting § 2 Rn. 85 f. mwN) ist die Gewerkschaft nicht
darauf angewiesen, ihre Aktionen in den Räumlichkeiten des
Arbeitgebers durchzuführen. Es geht nicht um ihre Präsenz in
den Betrieben und die Ansprache der dortigen Beschäftigten.
Vielmehr richtet sich die Aktion in erster Linie an die
Öffentlichkeit. Diese kann die Klägerin ebenso gut auf
öffentlichen Straßen und Plätzen erreichen. Auch wenn
die Durchführung der Unterschriftenaktion in den
Polizeidienststellen besonders erfolgreich sein sollte, ergäbe
sich nichts Anderes. Vielmehr spräche ein derartiger Effekt gerade
für eine Verquickung der gewerkschaftlichen Aktion mit den
polizeilichen Dienstgeschäften, wegen derer die Bürger die
Polizeidienststellen aufsuchen. Eben diese Verquickung
widerspräche dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung.
26
Keine entscheidende Rolle spielen dagegen - entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts - bei der Abwägung das Eigentumsrecht (Art.
14 GG) und das Hausrecht des beklagten Landes. Daher kann auch
dahinstehen, ob und ggf. nach welchen Maßgaben sich der Staat
gegenüber seinen Bürgern auf Individualgrundrechte berufen
kann. Würde sich die Rechtsgüterkollision auf die
gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit einerseits und das Haus- und
Eigentumsrecht des beklagten Landes andererseits beschränken,
würde sich allerdings die Frage stellen, ob der Staat - jedenfalls
solange keine “betrieblichen Störungen” auftreten -
sein Hausrecht nicht angesichts des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG
“grundrechtsfreundlich” ausüben und die
Unterschriftenaktionen gestatten müsste. Es geht jedoch nicht um
die Kollision der Grundrechte privater Rechtsträger, sondern
darum, ob der Staat die räumliche und zeitliche Verknüpfung
von politischen Forderungen der klagenden Gewerkschaft und der
dienstlichen Tätigkeit der Polizei in seinen Einrichtungen
gestatten darf.
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2. Aus Art. 17 GG ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, in den
Gebäuden der Polizei Unterschriftenaktionen durchzuführen.
Das hiernach gewährleistete Recht, sich einzeln oder
gemeinschaftlich mit anderen schriftlich an die zuständigen
Stellen und die Volksvertretung zu wenden, ist durch das auf diese
Gebäude beschränkte Verbot nicht betroffen. Das
Petitionsrecht des Art. 17 GG schützt den freien Zugang der
Bürger zu den Volksvertretungen (vgl. BVerfG 15. Mai 1992 - 1 BvR
1553/90 - NJW 1992, 3033, zu II 2 a der Gründe). Dieses
Zugangsrecht der Klägerin und ihrer Mitglieder wird nicht dadurch
beseitigt oder eingeschränkt, dass Unterschriftenaktionen, mit
denen für eine Petition geworben wird, nicht in den
Polizeidienststellen durchgeführt werden dürfen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
29
Wißmann
Kreft
Linsenmaier
Rösch
Brunner