BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.3.2005, 1 AZR 49/04
Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz
Leitsätze
Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen gemäß
§ 75 Abs 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und
Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der
betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum
der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zugrunde liegt.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 Sa
1455/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine sog. Produktivitätsprämie.
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Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer
beschäftigt. Im Jahr 2001 entschloss sich die Beklagte im Rahmen
einer Restrukturierung ihres Unternehmens zu
Personalabbaumaßnahmen. Hierzu vereinbarte sie mit dem
Betriebsrat am 26. April 2001 einen Interessenausgleich und einen
Sozialplan. Der Sozialplan sieht als Ausgleich für den Verlust des
Arbeitsplatzes infolge der durch den Personalabbau bedingten
Kündigungen Abfindungen vor. In Umsetzung der
Personalabbaumaßnahmen kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers am 18. März 2002 zum 31.
Oktober 2002. Zur Erledigung einer vom Kläger erhobenen
Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien am 7. Juni 2002 einen
Vergleich, in dem sie sich auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2002 einigten.
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Am 24. Juli 2002 vereinbarten die Betriebsparteien wegen einer von der
Beklagten nunmehr zum 31. Dezember 2002 geplanten Betriebsteilverlegung
sowie der Stilllegung des Restbetriebes erneut einen
Interessenausgleich einschließlich eines Sozialplans. Nach dessen
§ 6 finden die Regelungen des Sozialplans vom 26. April 2001
entsprechende Anwendung. Gleichzeitig schlossen die Betriebsparteien
eine “Betriebsvereinbarung aus Anlass des Abschlusses des
Interessenausgleichs vom 24.07.2002” (BV vom 24. Juli 2002).
Diese gilt “für alle Mitarbeiter/innen ..., die aufgrund der
personellen Maßnahmen im Interessenausgleich vom 24.07.2002 durch
eine betriebsbedingte Kündigung unmittelbar betroffen sind und am
24.07.2002 in einem unbefristeten und ungekündigten
Arbeitsverhältnis stehen”. Nach Nr. I der BV vom 24. Juli
2002 erhalten “Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ...
betriebsbedingt beendet wird, ... zusätzlich zu der im
Interessenausgleich/Sozialplan vom 24.7.2002 vorgesehenen Abfindung
einen weiteren Abfindungsbetrag ... in Höhe von 8.000 EUR brutto,
sofern sie ... einen Abwicklungsvertrag ... abgeschlossen haben”.
In Nr. II der BV vom 24. Juli 2002 heißt es unter der
Überschrift “Produktivitätsprämie” ua.:
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“Betroffene Mitarbeiter, die keine zusätzliche Abfindung
gem. Ziff. I beanspruchen, erhalten statt dessen für die Zeit vom
01.08.2002 bis 31.12.2002 eine Produktivitätsprämie in
Höhe von 8000,-EUR. ...
...
4. Ein früheres Austrittsdatum verkürzt die Prämie ratierlich/pro Arbeitstag.
5. Die Prämie wird bei Fehlzeiten (Ausnahmen sind genehmigter
Urlaub und Gleitzeit sowie Betriebsunfall) je Fehltag um 200,- EUR
gekürzt; Fehlzeiten bis zu fünf Tagen erfolgt kein Abzug
(Bewertung je 200,- EUR, Abzug 0) ...”
5
In einer von der Beklagten unterzeichneten “Protokollnotiz” vom 15. August 2002 heißt es:
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“Stammmitarbeiter ..., die am 24.07.2002 schon im betriebsbedingt
gekündigten Arbeitsverhältnis standen und weiterhin aktiv im
Unternehmen sind, erhalten eine Produktivitätsprämie für
die Zeit vom 01.08.2002-31.12.2002 in Höhe von 3000,- EUR.
Für die Auszahlung und Abrechnung der Prämie gelten die
entsprechenden Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung zum
Interessenausgleich vom 24.07.2002.”
7
Der Kläger arbeitete bis zum 31. Dezember 2002. Die Beklagte
zahlte ihm eine Abfindung gemäß dem Sozialplan vom 26. April
2001 sowie eine Produktivitätsprämie in Höhe von
3.000,00 Euro.
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Mit seiner Klage hat der Kläger weitere 5.000,00 Euro von der
Beklagten verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf
Zahlung einer Produktivitätsprämie von insgesamt 8.000,00
Euro ergäbe sich zumindest aus dem Gleichbehandlungsgebot des
§ 75 BetrVG.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. Januar 2003 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, im Hinblick auf die veränderten
betrieblichen Gegebenheiten sei es im Sommer 2002 sachlich
gerechtfertigt gewesen, bei der Produktivitätsprämie zwischen
den am 24. Juli 2002 noch ungekündigten und den bereits
gekündigten Arbeitnehmern zu differenzieren. Bei der mit der
Protokollnotiz vom 15. August 2002 zugesagten Leistung von 3.000,00
Euro habe es sich um eine ”good-will-Aktion” gehandelt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den
Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
13
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung
weiterer 5.000,00 Euro.
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1. Die BV vom 24. Juli 2002 begründet keinen Anspruch des
Klägers. Der Kläger gehört nicht zu den Arbeitnehmern
der Beklagten, die auf Grund der personellen Maßnahmen im
Interessenausgleich vom 24. Juli 2002 durch eine betriebsbedingte
Kündigung unmittelbar betroffen waren und am 24. Juli 2002 in
einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis
standen. Ihm war bereits auf Grund der im Jahr 2001 beschlossenen
Personalabbaumaßnahmen am 18. März 2002 gekündigt
worden.
15
2. Auch aus der Protokollnotiz vom 15. August 2002 folgt kein noch
offener Anspruch des Klägers. Dieser hat die darin vorgesehene
Produktivitätsprämie von 3.000,00 Euro erhalten. Auf den
Rechtscharakter der Protokollnotiz kommt es nicht an.
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3. Wie das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen zutreffend erkannt hat,
folgt ein Anspruch des Klägers auch nicht aus dem
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75
Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Betriebsparteien haben durch die
Gruppenbildung in der BV vom 24. Juli 2002 den § 75 Abs. 1 Satz 1
BetrVG zugrunde liegenden allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzt.
Daher kann dahinstehen, ob sich bei einem Verstoß der
Betriebsparteien gegen den Gleichheitssatz ein Anspruch des
Klägers auf Zahlung der höheren
Produktivitätsprämie ergäbe.
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a) Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie
die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1
Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten.
Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des
Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip
(v gl. BVerfG 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 248, zu C
II 2 der Gründe). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von
Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine
gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (vgl. BAG 27. Mai
2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG
Art. 3 Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B II 3 b der Gründe). Er kommt
insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer
Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann
nicht nur dadurch erfolgen, dass für verschiedene
Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden
oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich
ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann
gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe
getroffen wird und für eine andere unterbleibt.
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Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche
Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen,
verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich
gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene
Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz,
wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund
für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei
einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits
dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
(vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 3 c
cc der Gründe mwN). Die Übergänge zwischen
sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind
bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von
Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen
bewirken (vgl. BVerfG 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53,
69, zu C I 1 der Gründe).
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Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds
ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. für die
betriebliche Altersversorgung BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -,
zu B II 2 der Gründe). Unter dessen Berücksichtigung
müssen die Merkmale , an welche die Gruppenbildung anknüpft,
die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen.
Stichtagsregelungen, die häufig mit Härten verbunden sind,
müssen sich am jeweiligen Sachverhalt orientieren (vgl. zu
Stichtagsregelungen in Sozialplänen BAG 16. Oktober 1996 - 10 AZR
276/96 -, zu II 2 b der Gründe; 14. Dezember 1999 - 1 AZR 268/99
-, zu II 2 c bb der Gründe). Im Übrigen haben die
Betriebsparteien ebenso wie andere Normgeber einen
Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative
hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von
ihnen gesetzten Regeln.
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b) Vorliegend haben die Betriebsparteien in der BV vom 24. Juli 2002
eine Gruppenbildung vorgenommen, welche die Überprüfung
anhand des Gleichheitssatzes eröffnet. Indem sie in der
Betriebsvereinbarung Leistungen - nur - für die Arbeitnehmer
vorsehen, die von der im Interessenausgleich vom 24. Juli 2002
geregelten Betriebsänderung betroffen sind und am 24. Juli 2004 in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben sie die
übrige Belegschaft von diesen Leistungen ausgenommen.
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Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. Sie ist ihrem
Charakter nach sachverhaltsbezogen, hält aber selbst dem bei
personenbezogenen Ungleichbehandlungen gebotenen strengeren
Prüfungsmaßstab stand. Die Unterschiede zwischen den
gebildeten Gruppen sind derart, dass sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der Regelung die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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Zweck der in der BV vom 24. Juli 2002 vorgesehenen
Produktivitätsprämie ist - entgegen den insoweit teilweise
zumindest missverständlichen Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts - nicht der weitere Ausgleich der mit der
Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, sondern
der Anreiz für die Arbeitnehmer, bis zur Betriebsteilverlegung und
der Schließung des Restbetriebs am 31. Dezember 2002
tatsächlich zu arbeiten. Dies wird insbesondere an Nr. II. 4 der
Betriebsvereinbarung deutlich, nach der ein früheres
Austrittsdatum die Prämie ratierlich verkürzt. Damit handelt
es sich bei der Produktivitätsprämie nicht um eine
Sozialplanleistung iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, sondern um
eine zusätzliche, in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
normierte, der ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebs
dienende Leistung. Sie soll ein Steuerungsinstrument zur Sicherstellung
eines geordneten Betriebsablaufs und zur Vermeidung der mit einem
vorzeitigen Ausscheiden von Arbeitnehmern verbundenen Schwierigkeiten
und Kosten sein.
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Dieser mit der Produktivitätsprämie verfolgte Zweck betrifft
die Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits von der
vorangegangenen Betriebsänderung, also dem 2001 beschlossenen
Personalabbau betroffen waren, nicht gleichermaßen. Jedenfalls
ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums und der
Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien deren Annahme
nicht zu beanstanden, bei den bereits unter den vorangegangenen
Personalabbau fallenden Arbeitnehmern bedürfe es aus betrieblicher
Sicht nicht in gleicher Weise eines finanziellen Anreizes zur
Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung bis zu der
Betriebsteilverlegung und der Stilllegung des Restbetriebs am 31.
Dezember 2002. Diese Arbeitnehmer wurden erkennbar nicht mehr als
für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig angesehen. Daher
bestand aus betrieblicher Sicht keine Veranlassung, ihnen für die
Erbringung ihrer Arbeitsleistung bis zum Ablauf des
Arbeitsverhältnisses einen zusätzlichen finanziellen Anreiz
zu bieten.
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Nicht zu beanstanden ist nach dem Gleichheitssatz auch, dass die
Betriebsparteien mit dem Stichtag vom 24. Juli 2002 auf den Zeitpunkt
des Abschlusses der Betriebsvereinbarung abgestellt haben. Der Stichtag
orientiert sich damit an dem zu regelnden Sachverhalt.
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c) Da die Betriebsparteien durch die Beschränkung des
Prämienanspruchs auf die vom Interessenausgleich vom 24. Juli 2002
betroffenen, am 24. Juli 2002 ungekündigten Arbeitnehmer nicht
gegen den Gleichheitssatz verstoßen haben, kommt es auf die
Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes im Streitfall nicht an.
Insbesondere kann dahinstehen, ob der Kläger in einem solchen Fall
als Mitglied der gleichheitswidrig benachteiligten Gruppe einen
unmittelbaren Anspruch auf die der bevorzugten Gruppe versprochenen
Leistungen hätte (vgl. etwa zur Korrektur einzelner gegen §
75 Abs. 1 BetrVG verstoßender Sozialplanbestimmungen zuletzt BAG
12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321, 328, zu IV der
Gründe; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - EzA BetrVG 2001 §
112 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen, zu II und III der Gründe; zur Verletzung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei freiwilligen
Leistungen des Arbeitgebers BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 -
BAGE 105, 266, 270, zu II 1 der Gründe mwN) .
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4. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus dem
Umstand, dass in der Protokollnotiz vom 15. August 2002 hinsichtlich
der Modalitäten der darin von der Beklagten versprochenen
Produktivitätsprämie von 3.000,00 Euro auf die BV vom 24.
Juli 2002 verwiesen wird, keine Verletzung des allgemeinen für die
Betriebsparteien geltenden Gleichheitssatzes oder des von der Beklagten
bei freiwilligen Leistungen zu beachtenden arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Protokollnotiz vom 15. August 2002
benachteiligt den Kläger nicht, sondern begünstigt ihn, indem
sie einen Anspruch auf 3.000,00 Euro begründet. Die Beklagte
musste den am 24. Juli 2002 bereits gekündigten Arbeitnehmern auch
nicht etwa statt einer Produktivitätsprämie von 3.000,00 Euro
eine solche von 8.000,00 Euro zusagen. Nachdem sie nicht verpflichtet
war, diesen Arbeitnehmern überhaupt eine
Produktivitätsprämie zukommen zu lassen, war sie auch nicht
gehindert, für sie eine Prämie von 3.000,00 Euro vorzusehen.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Frischholz
J. Leising