BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.6.2005, 1 AZR 375/04
Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom
9. März 2004 - 2 Sa 156/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.
2
Der Kläger wurde von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten,
der Großbäckerei W B GmbH & Co. KG im Dezember 1989 in
deren Betrieb in der S in W als Frischdienstverkäufer eingestellt.
Die Großbäckerei W B GmbH & Co. KG hatte den Betrieb
Ende 1987 von der P GmbH Brot- und Backwaren erworben. Diese hatte mit
dem Betriebsrat am 20. Oktober 1976 eine Betriebsvereinbarung über
umsatzabhängige, übertarifliche Provisionen der
Fahrverkäufer (BV 1976) geschlossen. Nach dem
Betriebsübergang wandte die Großbäckerei W B GmbH &
Co. KG die BV 1976 weiterhin an; deren Fortgeltung wurde in einer
weiteren Betriebsvereinbarung vom 25. September 1989 auch
ausdrücklich vereinbart. Am 28. Februar 1990 einigte sich die
Großbäckerei W B GmbH & Co. KG mit dem Betriebsrat
anlässlich einer 5%igen Preiserhöhung auf eine Absenkung der
Provisionssätze. 1992 begann sie, die Verkaufstouren sukzessive in
ihren Betrieb Be in Br zu verlagern und Verkaufsfahrer aus dem Betrieb
S nach Be zu versetzen. Aus diesem Anlass schloss sie mit dem
Betriebsrat am 19. Juni 1992 einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Dieser sieht zur Abmilderung der mit den Versetzungen verbundenen
Nachteile ua. vor, dass alle Betriebsvereinbarungen ihre
Gültigkeit behalten, bis sie durch eine neue Betriebsvereinbarung
ersetzt werden. Die Verlagerung war erst im Februar 1999
vollständig abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Betrieb
in der S endgültig stillgelegt. Im April 1995 hatte dort nochmals
eine Betriebsratswahl stattgefunden. Der damals gewählte
Betriebsrat erklärte sich im August 1995 schriftlich mit einer
geringfügigen Absenkung der Provisionssätze einverstanden.
Der Kläger wechselte am 1. Juli 1997 vom Betrieb S nach Be.
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Die Großbäckerei W B GmbH & Co. KG stellte
zusätzlich zu den versetzten Verkaufsfahrern, den sog.
“Westfahrern” im Betrieb Be neue Verkaufsfahrer, die sog.
“Ostfahrer” ein. An die “Westfahrer” zahlte sie
weiterhin Provisionen entsprechend der mehrfach geänderten BV
1976. Die “Ostfahrer” erhielten auf Grund einer
arbeitsvertraglichen Einheitsregelung anders berechnete Provisionen. In
Be gab es neben dem Betrieb der Großbäckerei W B GmbH &
Co. KG zunächst auch einen Produktionsbetrieb der ebenfalls zur
W-Gruppe gehörenden W Brot B-Br GmbH & Co. KG. Diese und die
Großbäckerei W B GmbH & Co. KG verschmolzen Ende
1997/Anfang 1998 zur Beklagten, die damals noch als W Brot N-O GmbH
& Co. KG firmierte. Im Zusammenhang damit wurden zu einem nicht
näher festgestellten Zeitpunkt die beiden Be Betriebe
zusammengelegt. Die Beklagte führte die beiden Provisionssysteme
für die “Westfahrer” und die “Ostfahrer”
zunächst fort. Mit Schreiben vom 20. September 1999 kündigte
sie die BV 1976 und die Betriebsvereinbarung vom 28. Februar 1990 zum
31. Dezember 1999. Zu der zum 1. Januar 2000 beabsichtigten
einheitlichen Neuregelung für “West-” und
“Ostfahrer” kam es zunächst nicht. Vielmehr folgten
langwierige Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und
Betriebsrat. Die Beklagte zahlte Provisionen auch weiterhin nach den
beiden bisherigen Provisionssystemen. Im Juni 2001 firmierte sie zur W
Brot N-O GmbH sowie im Lauf des Rechtsstreits zur K Brot N-O GmbH um.
Am 29. Januar 2002 schloss sie mit dem Betriebsrat mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 eine Betriebsvereinbarung über die Entlohnung der
Frischdienstverkäufer und Fahrer (BV 2002). Die BV 2002 sieht
unterschiedslos für “West-” und
“Ostfahrer” dasselbe übertarifliche Provisionssystem
vor. Die Beklagte wandte das neue Provisionssystem ab dem 1. Januar
2002 an. Dies führte bei den “Westfahrern” zu einer
deutlichen Verminderung der Provisionen, bei den
“Ostfahrern” jedenfalls überwiegend zu Verbesserungen.
Ob auch bei einem Teil der “Ostfahrer” eine Minderung
eintrat, ist streitig.
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Der Kläger hat mit der Klage für die Monate Januar 2002 bis
Mai 2002 Provisionsdifferenzen in rechnerisch unstreitiger Höhe
von 4.783,42 Euro geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm
stehe die Provision weiterhin nach der früheren Regelung zu. Die
BV 2002 habe seine Ansprüche nicht reduzieren können.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.783,42 Euro brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.552,24 Euro seit dem 29. April
2002 und auf 3.231,18 Euro seit dem 13. August 2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht
vertreten, die BV 2002 habe die bisherigen Provisionsregelungen wirksam
abgelöst.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
8
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für die Monate
Januar 2002 bis Mai 2002 keine Provisionsansprüche mehr. Seine
Ansprüche für diese Zeit sind erfüllt. Sie richteten
sich nach der BV 2002. Diese hat die früheren Provisionsregelungen
wirksam abgelöst.
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I. Die Revision ist nicht bereits deshalb erfolglos, weil das
Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das
arbeitsgerichtliche Urteil mangels hinreichender Auseinandersetzung mit
den Gründen der angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung
als unzulässig hätte verwerfen müssen. Die Frist zur
Begründung der Berufung lief am 7. April 2003 ab. Die
vollständig bei der Akte befindliche, den Erfordernissen des
§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügende
Berufungsbegründungsschrift vom 4. April 2003 ging erst am 10.
April 2003 und damit nach Fristablauf beim Landesarbeitsgericht ein.
Von dem bereits am 4. April 2003 eingegangenen Telefax befinden sich
nur - noch - die Seiten 1 und 11 bei der Akte. Diese zwei Seiten
wären als Berufungsbegründung nicht ausreichend iSv. §
520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Senat hat jedoch die Überzeugung
gewonnen, dass die am 4. April 2003 per Telefax beim
Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift
zunächst vollständig war. Der Umstand, dass mittlerweile die
Seiten 2 bis 10 fehlen, beruht offensichtlich auf der - mit Art. 103
Abs. 1 GG und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Aktenführung kaum zu vereinbarenden - Praxis des
Landesarbeitsgerichts, den per Telefax eingegangenen Schriftsätzen
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach einem Abgleich
mit dem (vermeintlichen) “Originalschriftsatz” und einem
entsprechenden Vermerk alle Seiten mit Ausnahme der ersten und letzten
Seite zu entnehmen. Im vorliegenden Verfahren hat der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle am 10. April 2003 einen entsprechenden Vermerk
gefertigt, nach welchem er die “Übereinstimmung von Fax Bl.
1 bis Bl. 11 mit Original Bl. 1 bis Bl. 11 überprüft und Bl.
2 bis Bl. 10 entnommen” hat.
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II. Der Kläger hat für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002
keine Provisionsansprüche mehr. Ab dem 1. Januar 2002 ist für
die Provisionsansprüche des Klägers die BV 2002
maßgeblich. Die ihm danach zustehenden Ansprüche sind
erfüllt.
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1. Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der Provisionen auf
der von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2001 angewandten
Berechnungsgrundlage folgt nicht aus einer individualvertraglichen
Vereinbarung. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat die
Abgabe entsprechender Willenserklärungen der Beklagten oder eines
ihrer Rechtsvorgänger nicht dargetan. Das Landesarbeitsgericht hat
auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus einer vertraglichen
Einheitsregelung. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger haben
keine Gesamtzusage erteilt.
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a) Allein aus der tatsächlichen Gewährung von Leistungen kann
nicht auf den für eine Gesamtzusage erforderlichen
Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden, wenn die
Leistungen erkennbar erbracht werden, um Verpflichtungen aus einer
Betriebsvereinbarung zu erfüllen. Die Durchführung einer
vermeintlich wirksamen Betriebsvereinbarung dürfen die
Arbeitnehmer nicht dahin verstehen, der Arbeitgeber wolle sich
unabhängig von der Wirksamkeit und Fortgeltung
rechtsgeschäftlich zur Erbringung der in der Betriebsvereinbarung
vorgesehenen Leistungen verpflichten (vgl. BAG 5. März 1997 - 4
AZR 532/95 - BAGE 85, 208, 220, zu II 2 c cc der Gründe; vgl. auch
29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187, 195 f., zu II 2 b der
Gründe) . Für einen entsprechenden Verpflichtungswillen des
Arbeitgebers müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen
(vgl. BAG 23. August 1989 - 5 AZR 391/88 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr.
42 = EzA BGB § 140 Nr. 16) .
14
b) Derartige besondere Umstände, aus denen sich ergeben
würde, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger sich
unabhängig von der (Fort-)Geltung der BV 1976 zur Zahlung der
übertariflichen Provision auf der bisherigen Berechnungsgrundlage
verpflichten wollten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger bezahlten die Provisionen -
auch für den Kläger erkennbar - ersichtlich in der Annahme,
hierzu auf Grund der BV 1976 sowie des Interessenausgleichs und
Sozialplans vom 19. Juni 1992 verpflichtet zu sein. Dass die Beklagte
von der möglichen Fortwirkung der BV 1976 ausging, zeigt bereits
der Umstand, dass sie deren - zumindest vorsorgliche - Kündigung
für erforderlich hielt.
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3. Ebenso wenig folgt ein Anspruch aus den von der Rechtsprechung zur
“betrieblichen Übung” entwickelten Grundsätzen.
Wenn Leistungen erkennbar in der Anwendung - vermeintlich wirksamer -
Betriebsvereinbarungen erfolgen, ist für die Entstehung einer
betrieblichen Übung kein Raum (vgl. etwa BAG 18. November 2003 - 1
AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 303, zu I 1 b der Gründe mwN) .
16
4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der normativen
Fortwirkung der BV 1976. Dabei konnte der Senat im Ergebnis dahinstehen
lassen, ob die normative Fortwirkung der BV 1976 die Verschmelzung der
Großbäckerei W B GmbH & Co. KG mit der W Brot B-Br GmbH
& Co. KG Ende 1997/Anfang 1998 und die in diesem Zusammenhang
erfolgte Zusammenlegung der beiden Be Betriebe überdauerte oder ob
die Ansprüche aus der BV 1976 damals nach § 613a Abs. 1 Satz
2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert
wurden. In beiden Fällen wurden die Rechtspositionen des
Klägers durch die BV 2002 wirksam abgelöst.
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a) Die normative Geltung von Betriebsvereinbarungen ist sowohl
räumlich als auch zeitlich grundsätzlich auf den Betrieb
begrenzt, dessen Belegschaft der die Betriebsvereinbarung
abschließende Betriebsrat repräsentiert. Deshalb endet sie
regelmäßig, wenn ein Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb
versetzt wird. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. So können -
ua. - Regelungen in Sozialplänen in ihrer normativen Wirkung die
Betriebszugehörigkeit überdauern (vgl. Kreutz GK-BetrVG 7.
Aufl. § 77 Rn. 379; DKK-Berg 9. Aufl. § 77 Rn. 48; Fitting
22. Aufl. § 77 Rn. 163) . Bleiben etwa die Belegschaft eines
Betriebs oder Teile derselben in den Diensten des bisherigen
Arbeitgebers und werden lediglich in einen anderen Betrieb
übernommen, verliert der Sozialplan für diese Arbeitnehmer
nicht seine normative Wirkung (vgl. BAG 24. März 1981 - 1 AZR
805/78 - BAGE 35, 160, 168, zu II 3 der Gründe; 21. Januar 2003 -
1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 §
77 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe) . Dem stehen die Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (- 4 AZR 77/86 - BAGE 55,
154, 167 f.) und vom 18. September 2002 (- 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356,
370, zu B III 2 b ee der Gründe) nicht entgegen. Sie betrafen
Fälle des Betriebsübergangs. Dort liegt es nahe, dass die
Betriebsparteien - in Fällen fehlender Betriebsidentität -
den neuen Arbeitgeber nicht mit normativer Wirkung binden können.
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b) Hiernach wirkte die BV 1976 idF vom 28. Februar 1990 jedenfalls bis
zu der Verschmelzung der Großbäckerei W B GmbH & Co. KG
mit der W Brot B-Br GmbH & Co. KG Ende 1997/Anfang 1998 und der in
diesem Zusammenhang erfolgten Zusammenlegung der beiden Be Betriebe
normativ für das Arbeitsverhältnis des Klägers.
Insbesondere behielt sie anlässlich des Betriebsübergangs im
Jahr 1987 ihre normative Wirkung. Damals blieb die
Betriebsidentität erhalten. Im Übrigen wurde ein
zusätzlicher Geltungsgrund durch die Betriebsvereinbarung vom 25.
September 1989 geschaffen. Am 28. Februar 1990 wurde die BV 1976
wirksam modifiziert. In dieser modifizierten Fassung wirkte sie auch
weiterhin auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein, nachdem
dieser vom Betrieb S in den Betrieb Be versetzt worden war. Dies ergibt
sich aus dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 19. Juni 1992.
Darin ist für Versetzungen aus dem Betrieb S in das Land Br - und
damit auch in den Betrieb Be - ausdrücklich vereinbart, dass die
Betriebsvereinbarungen ihre Gültigkeit behalten, “bis sie
durch eine andere Betriebsvereinbarung beim neuen Arbeitgeber ersetzt
werden”. Hierzu gehört auch die BV 1976. Die Wirksamkeit der
Regelung über die Fortgeltung ua. der BV 1976 begegnet keinen
Bedenken. Sie diente der Abmilderung der mit der Versetzung andernfalls
verbundenen - im Verlust der Ansprüche aus der BV 1976 - liegenden
Nachteile. Es handelte sich nicht um eine unzulässige Regelung zu
Lasten eines anderen Arbeitgebers. Die sich aus dem Interessenausgleich
und Sozialplan vom 19. Juni 1992 ergebenden Verpflichtungen trafen
vielmehr die Arbeitgeberin, die bei der Versetzung dieselbe blieb. Der
normativen Fortwirkung der BV 1976 steht auch nicht etwa die im August
1995 zwischen der Großbäckerei W B GmbH & Co. KG und dem
für den Betrieb S im April 1995 neu gewählten Betriebsrat
getroffene Vereinbarung entgegen. Diese führte lediglich zu einer
geringfügigen Absenkung der Provisionssätze, nicht aber zur
Beendigung der Fortwirkung der BV 1976.
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c) Ob die BV 1976 auch noch über die Verschmelzung der
Großbäckerei W B GmbH & Co. KG mit der W Brot B-Br GmbH
& Co. KG Ende 1997/Anfang 1998 und die damit verbundene
Zusammenlegung der Be Betriebe hinaus wegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG
weiterhin normativ auf das Arbeitsverhältnis des Klägers
einwirkte oder ob etwa mit der Verschmelzung gemäß §
613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 324 UmwG eine Transformation der
kollektiven Ansprüche in das Arbeitsverhältnis des
Klägers stattfand (vgl. zu der Problematik insbesondere BAG 6.
August 2002 - 1 AZR 247/01 - AP BetrVG 1972 §112 Nr. 154 = EzA
BetrVG 2001 § 112 Nr. 1, zu C I der Gründe mwN; 24. Juni 1998
- 4 AZR 208/97 - BAGE 89, 193, 198 ff., zu 2 der Gründe;
Kreßel BB 1995, 925, 928 f.; Düwell in
Beseler/Düwell/Göttling Arbeitsrechtliche Probleme bei
Betriebsübergang, Betriebsänderung, Unternehmensumwandlung 2.
Aufl. S. 290 f.), konnte im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls wurden
die Rechtspositionen des Klägers durch die BV 2002 wirksam
abgelöst. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im
Streitfall nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern das
Ablösungsprinzip zur Anwendung.
20
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats löst eine
neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand die
Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn
diese für den Arbeitnehmer günstiger waren (vgl. etwa 29.
Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187, 192 f., zu I 2 a der
Gründe mwN). Falls daher weiterhin die BV 1976 iVm. dem
Interessenausgleich und Sozialplan vom 19. Juni 1992 die
Provisionsansprüche des Klägers normativ regelte, konnte
diese durch die BV 2002 abgelöst werden. Im Übrigen bestimmt
im Streitfall der Interessenausgleich und Sozialplan vom 19. Juni 1992
auch ausdrücklich, dass die bisherigen Betriebsvereinbarungen nur
so lange ihre Gültigkeit behalten, bis sie durch eine neue
Betriebsvereinbarung ersetzt werden.
21
bb) Falls anlässlich der Verschmelzung und der Zusammenlegung der
Be Betriebe gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine
Transformation der Ansprüche aus der BV 1976 in das
Individualarbeitsverhältnis des Klägers stattgefunden hat,
ergibt sich nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats sind Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines
Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung
durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht
in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich
weitergegolten hätten. Sie sind daher nach § 613a Abs. 1 Satz
3 BGB der Neuregelung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung
zugänglich (vgl. 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299,
304, zu I 2 b der Gründe; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE
98, 323, 332 f., zu A II 1 a der Gründe) .
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die BV 2002 wirksam.
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(1) Allerdings ist nicht jede ablösende, für die Arbeitnehmer
ungünstigere Betriebsvereinbarung zulässig. Sie darf
höherrangiges Recht nicht verletzen. Auch muss eine ablösende
Betriebsvereinbarung, die in bereits bestehende Besitzstände
eingreift, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BAG 29. Oktober 2002 -
1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187, 192 f., zu I 2 a der Gründe; 24.
August 2004 - 1 AZR 419/03 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 77 = EzA KSchG
§ 2 Nr. 51, zu B II 4 a der Gründe) .
24
(2) Hiernach begegnet die BV 2002 jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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(a) Eine Verletzung von höherrangigem Recht, insbesondere von § 75 Abs. 1 BetrVG, ist nicht ersichtlich.
26
(b) Die BV 2002 verletzt nicht den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Durch sie wurde nicht in
bestehende Besitzstände eingegriffen. Soweit sich die
Provisionsansprüche der “Westfahrer” aus der
normativen Fortgeltung der BV 1976 iVm. dem Interessenausgleich und
Sozialplan vom 19. Juni 1992 oder aus deren Transformation in die
Einzelarbeitsverhältnisse ergaben, besaßen die Arbeitnehmer
keine rechtlich geschützte Position auf die künftige
Beibehaltung dieser Ansprüche. Sie hatten diese Ansprüche
für die Zukunft nicht bereits teilweise durch ihre Arbeitsleistung
erdient oder eine rechtlich geschützte Anwartschaft erworben und
konnten berechtigterweise nicht darauf vertrauen, dass eine Reduzierung
der Provisionsansprüche für die Zukunft ausgeschlossen ist.
Da es sich bei den Provisionen um Leistungen handelt, welche die
Beklagte lediglich auf Grund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
oder deren Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldete,
mussten die Arbeitnehmer mit der Möglichkeit der Reduzierung
dieser Leistungen rechnen.
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Im Übrigen hielte die BV 2002 entgegen der Auffassung des
Klägers auch einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Sie war
geeignet, erforderlich und angemessen, um das von den Betriebsparteien
angestrebte Ziel einer Vereinheitlichung der Provisionsregelung
für alle im Betrieb Be beschäftigten Frischdienstfahrer zu
erreichen oder ihm zumindest nahe zu kommen. Dies gilt auch dann, wenn
die durch die arbeitsvertragliche Einheitsregelung geschaffenen
Rechtspositionen der “Ostfahrer” nicht
betriebsvereinbarungsoffen sein sollten. Sollte im Einzelfall die
Provision eines “Ostfahrers” nach der BV 2002 geringer sein
als nach der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, wäre dieser
“Ostfahrer” nicht auf den Anspruch nach der
Betriebsvereinbarung beschränkt; er behielte seinen höheren
Anspruch nach der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung. Zwar
könnte in diesem Fall die von den Betriebsparteien mit der BV 2002
angestrebte Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen der im Betrieb Be
beschäftigten Verkaufsfahrer nicht vollständig erreicht
werden. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der
Betriebsvereinbarung. Der Umstand, dass einzelne Arbeitnehmer
günstigere einzelvertragliche Rechtspositionen besitzen, hindert
die Betriebsparteien nicht an einer die Arbeitsbedingungen der
Arbeitnehmer im Übrigen vereinheitlichenden Regelung.
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(c) Soweit sich die am 29. Januar 2002 geschlossene BV 2002
Rückwirkung auf den 1. Januar 2002 beimisst, ist dies
zulässig. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen
tatsächlichen Feststellungen stellt dies keine unzulässige
Rückwirkung dar. Die Arbeitnehmer konnten berechtigterweise nicht
darauf vertrauen, dass die Provision im Januar 2002 auf jeden Fall noch
nach der bisherigen Rechtslage geleistet und für diesen Monat
keine Änderung durch Betriebsvereinbarung vorgenommen wird.
Nachdem die BV 1976 von der Beklagten bereits am 20. September 1999 zum
31. Dezember 1999 gekündigt worden war und danach Verhandlungen
über eine Neuregelung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat
geführt wurden, konnte die Belegschaft berechtigterweise nicht
davon ausgehen, dass eine im Laufe eines Monats vor der Fälligkeit
und der Auszahlung der monatlichen Provision abgeschlossene
Betriebsvereinbarung sich keine Rückwirkung auf den 1. des Monats
beimessen werde.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Berg
Metz