BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.3.2005, 1 AZR 3/04
Auslegung eines Sozialplans
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. November 2003 - 2 Sa 838/03 -
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
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Die Klägerin war seit 1990 beim Beklagten beschäftigt. Im
Jahr 2003 verlegte dieser seinen Sitz von Bonn nach Berlin. Aus diesem
Grund kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum
31. März 2003. Er vermittelte ihr ab dem 1. April 2003 im selben
Haus ein Anschlussarbeitsverhältnis bei der D. V. G. und W. e.V.
(DVGW). Der neue Arbeitsvertrag ist mit dem früheren hinsichtlich
der Tätigkeit und der Vergütung gleichwertig. Eine
Berücksichtigung der bisherigen Betriebszugehörigkeitszeit
wurde jedoch nicht vereinbart.
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Zur Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsverlegung
entstehenden wirtschaftlichen Nachteile hatte der Beklagte mit dem
Betriebsrat am 29./30. August 2002 einen Sozialplan vereinbart. Dieser
sieht Abfindungen für die Mitarbeiter vor, die aus Anlass der
Betriebsänderung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
ausscheiden. In Teil C § 4 enthält der Sozialplan folgende
Regelung:
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“1. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des BGW über einen
gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause
ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, erlangen keine
Ansprüche aus diesem Sozialplan. Soweit ihr Arbeitsverhältnis
aber innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des
neuen Arbeitgebers endet, erhalten sie nachträglich eine Abfindung
gemäß § 1.
2. Soweit Mitarbeiter auf Vermittlung des BGW ein neues
Arbeitsverhältnis begründet haben, das keine gleichwertige
Tätigkeit umfasst, erhalten sie eine Verdienstsicherung in
Höhe des Differenzbetrages zwischen der beim BGW erhaltenen
Bruttovergütung, wie sie sich unter Berücksichtigung aller
Vergütungszusatzleistungen (insbesondere
Überstundenvergütung, Prämien, Zulagen) im Durchschnitt
der 6 Monate vor Vertragsbeendigung darstellte und der neuen
Vergütung für maximal 12 Monate. Endet das
Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte
Kündigung des neuen Arbeitgebers, erhalten sie nachträglich
eine Abfindung gemäß § 1 unter Anrechnung der für
die Verdienstsicherung aufgewendeten Leistungen.
3. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des BGW das schriftliche Angebot
über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten
Institution im Hause nicht innerhalb einer Frist von sechs Tagen
annehmen, erhalten unter Ausschluss der Anwendung von § 1 beim
Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nur eine
pauschale Abfindung in Höhe von 3.000 EUR. Die vorgenannte
Begrenzung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter nachweist, dass er zum
Zeitpunkt des Angebots bereits ein Arbeitsverhältnis bei einem
Drittunternehmen abgeschlossen hatte.”
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Abfindung nach dem Sozialplan
verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, Teil C § 4 Nr. 1 Satz
1 des Sozialplans stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Der ihr
vermittelte Arbeitsplatz sei mit dem früheren deshalb nicht
gleichwertig, weil die Zeit der Betriebszugehörigkeit beim
Beklagten nicht anerkannt worden sei. Zu den wertbildenden Faktoren
eines Arbeitsplatzes gehöre auch der Bestandsschutz. Das habe der
Beklagtenvertreter bei den Sozialplanverhandlungen bestätigt. Im
Übrigen verstoße es gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG,
wenn die vom Beklagten in ein Anschlussarbeitsverhältnis
vermittelten Arbeitnehmer anders als diejenigen, die ohne Vermittlung
einen neuen Arbeitsplatz finden, keine Abfindung erhielten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.669,08 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
1. April 2003 zu zahlen.
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Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag des Beklagten die Klage
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der
Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine
Sozialplanabfindung. Dem Anspruch steht Teil C § 4 Nr. 1 Satz 1
des Sozialplans entgegen. Die Klägerin hat zum 1. April 2003 auf
Vermittlung des Beklagten im selben Haus beim DVGW einen Arbeitsplatz
erhalten. Dieser ist im Sinne des Sozialplans mit ihrem bisherigen
Arbeitsplatz “gleichwertig”. Hierzu ist entgegen der
Auffassung der Klägerin die Anerkennung der
Beschäftigungszeit beim Beklagten nicht erforderlich.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen
ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen.
Auszugehen ist deshalb zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn
vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den
Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer
Bedeutung ist ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der
tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu
berücksichtigen, sofern er in dem Regelungswerk seinen
Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung
der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch
brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung
führt (vgl. 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - BAGE 103, 312, 314,
zu A II 1 der Gründe mwN).
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2. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass ein
Arbeitsplatz “gleichwertig” im Sinne von Teil C § 4
des Sozialplans auch dann sein kann, wenn in dem vermittelten
Arbeitsverhältnis die Zeit der Betriebszugehörigkeit beim
Beklagten nicht anerkannt wird.
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a) Dies entspricht bereits dem durch den Wortlaut vermittelten Wortsinn
der Regelung. Erforderlich, aber auch ausreichend für den Wegfall
des Abfindungsanspruchs ist danach die Vermittlung eines
Arbeitsverhältnisses über einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Dabei sind die Begriffe “Arbeitsplatz” und
“Arbeitsverhältnis” nicht gleichbedeutend. Der Begriff
“Arbeitsverhältnis” bezeichnet das
Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. Duden
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 284;
Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. S. 190) . Wertbildender
Faktor dieses Rechtsverhältnisses kann auch seine Dauer sein, die
ua. für den Kündigungsschutz von Bedeutung ist.
Demgegenüber ist unter “Arbeitsplatz” in erster Linie
der Ort, an dem gearbeitet wird, sowie die (berufliche)
Beschäftigung zu verstehen (vgl. Duden aaO S. 282; Wahrig aaO) .
Die “(Gleich-)Wertigkeit” von Arbeitsplätzen beurteilt
sich daher im Wesentlichen nach der dem Arbeitnehmer übertragenen
Aufgabe, den mit der Arbeit verbundenen Umständen (Raum,
Einrichtung, Ausstattung usw.) und den für die Arbeit
versprochenen Leistungen, insbesondere der Vergütung. Dagegen
gehört zu den Faktoren, die einen Arbeitsplatz ausmachen, nach dem
Wortsinn des Begriffs nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte
für die Annahme, die Betriebsparteien hätten trotz der
unterschiedlichen Wortwahl mit den Begriffen “Arbeitsplatz”
und “Arbeitsverhältnis” dasselbe gemeint.
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b) Auch nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Sozialplans ist
die Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit durch den
neuen Arbeitgeber keine Voraussetzung für die Gleichwertigkeit der
Arbeitsplätze. Der Sozialplan differenziert in Teil C § 4 Nr.
1 und 2 zwischen den Arbeitnehmern, die in dem vom Beklagten
vermittelten neuen Arbeitsverhältnis einen “gleichwertigen
Arbeitsplatz” erhalten, und denjenigen, deren neues
Arbeitsverhältnis “keine gleichwertige Tätigkeit
umfasst”. Für Erstere ist der Wegfall der Abfindung,
für Letztere eine Verdienstsicherung für maximal sechs Monate
vorgesehen. Damit sollen erkennbar alle Fälle geregelt sein, in
denen der Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis zu einer
befreundeten Institution im Hause vermittelt. Dazu gehören auch
die Fallgestaltungen, in denen in dem vermittelten neuen
Arbeitsverhältnis die bisherige Dienstzeit nicht
berücksichtigt wird. Bei diesen Arbeitnehmern macht eine
Verdienstsicherung nach Teil C § 4 Nr. 2 des Sozialplans schon
dann keinen Sinn, wenn sie auf dem neuen Arbeitsplatz dieselbe
Vergütung wie beim Beklagten erhalten, und nicht etwa erst dann,
wenn ihnen zudem die Zeit der Betriebszugehörigkeit beim Beklagten
anerkannt wird. Sie fallen daher unter Teil C § 4 Nr. 1 des
Sozialplans.
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Für ein solches Verständnis sprechen auch die Regelungen in
Teil C § 4 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Sozialplans. Nach
diesen entsteht “nachträglich” ein Anspruch auf die
“Abfindung gemäß § 1” dann, wenn das
vermittelte Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten durch
betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers endet. Dies
setzt voraus, dass zuvor bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten noch kein
Abfindungsanspruch entstanden ist. Andernfalls hätte der
Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen doppelten Abfindungsanspruch.
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Die Unrichtigkeit der Auffassung der Klägerin zeigt sich
schließlich auch in den Fallgestaltungen, in denen Arbeitnehmern
ein Arbeitsverhältnis mit geringerer Vergütung ohne
Anrechnung der Vordienstzeit vermittelt wird. Nach der von der
Klägerin vertretenen Auslegung des Sozialplans müssten die
Arbeitnehmer in diesen Fällen neben der Abfindung auch die
Verdienstsicherung nach Teil C § 4 Nr. 2 erhalten. Sie wären
dann besser gestellt als diejenigen, denen kein Arbeitsverhältnis
vermittelt wird. Eine derartige Bevorzugung wäre mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz, den die Betriebsparteien bei
Sozialplänen zu beachten haben, nicht vereinbar.
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c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Sozialplans
entspricht auch dessen Sinn und Zweck. Ein Sozialplan soll die
wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern, welche die von
einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer erleiden. Die
Sozialplanleistung soll für die von einer Entlassung betroffenen
Arbeitnehmer eine Überbrückungsfunktion bis zum
möglichen Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses haben (vgl.
BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266, 272, zu III 2 a der
Gründe mwN) . Dagegen ist sie keine nachträgliche
Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste. Zwar
ist auch der Verlust des in einem Arbeitsverhältnis erworbenen
Bestandsschutzes ein wirtschaftlicher Nachteil, der sich selbst dann
auswirkt, wenn der Arbeitnehmer alsbald eine neue Stelle findet (vgl.
BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 160 =
EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 der Gründe mwN) . Die
Betriebsparteien sind deshalb nicht gehindert, Leistungen auch für
Arbeitnehmer vorzusehen, die unmittelbar eine neue Stelle finden. Es
ist ihnen aber auf Grund ihres weiten Gestaltungsspielraums ebenso
unbenommen, in einem solchen Fall keine Abfindungen vorzusehen (Fitting
§§ 112, 112a Rn. 117, 157 mwN) . Hier haben die
Betriebsparteien gesehen, dass bei der Begründung eines neuen
Arbeitsverhältnisses, in dem die Vordienstzeit nicht angerechnet
wird, der Arbeitnehmer insofern einen wirtschaftlichen Nachteil
erleidet, als sein kündigungsrechtlicher Bestandsschutz gemindert
ist. Sie haben diesem Umstand Rechnung getragen, indem sie für den
Fall einer innerhalb der ersten 18 Monate des neuen
Arbeitsverhältnisses erfolgenden betriebsbedingten Kündigung
die nachträgliche Entstehung eines Abfindungsanspruchs vereinbart
haben.
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d) Auch das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Es verstößt nicht gegen den § 75 Abs.
1 Satz 1 BetrVG zugrunde liegenden allgemeinen Gleichheitssatz, wenn
ein Sozialplan für Arbeitnehmer, die durch Vermittlung des
Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden, keine Abfindung vorsieht
(vgl. BAG 12. Juli 1995 - 10 AZR 127/95 -, zu II 2 der Gründe; 15.
November 1995 - 10 AZR 224/95 -, zu II 1 der Gründe; 13. März
1996 - 10 AZR 193/95 -, zu II 2 c der Gründe; 19. Juni 1996 - 10
AZR 23/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 102 = EzA BetrVG 1972 §
112 Nr. 85, zu II 2 c der Gründe) . Voraussetzung für eine
solche Herausnahme aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ist nicht,
dass in dem neuen Arbeitsverhältnis der bislang erworbene
Bestandsschutz in vollem Umfang erhalten bleibt. Auch muss innerhalb
der Gruppe der Arbeitnehmer, denen ein neuer Arbeitsplatz vermittelt
wird, nicht notwendig nochmals eine Differenzierung danach vorgenommen
werden, ob die bisherige Betriebszugehörigkeit im neuen
Arbeitsverhältnis vollständig, teilweise oder gar nicht
angerechnet wird.
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Im Übrigen haben die Betriebsparteien im Streitfall insofern
differenziert, als sie für die innerhalb der ersten 18 Monate des
neuen Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt gekündigten
Arbeitnehmer die nachträgliche Entstehung des Abfindungsanspruchs
vorgesehen haben. Die Festlegung dieser zeitlichen Grenze erscheint
sachgerecht. Sie geht sogar deutlich über die sechs Monate hinaus,
nach denen die Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis - die
erforderliche Mindestbeschäftigtenzahl vorausgesetzt -
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erwerben.
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e) Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge ist
unbegründet. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet,
über etwaige bei Abschluss des Sozialplans vom Beklagtenvertreter
gemachte Äußerungen Beweis zu erheben. Ungeachtet der Frage,
ob derartige Äußerungen überhaupt geeignet wären,
Aufschluss über den tatsächlichen Willen beider
Betriebsparteien zu geben, hat der von der Klägerin behauptete
Wille, eine Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze nur bei Anerkennung
des erworbenen Bestandsschutzes anzunehmen, im Sozialplan jedenfalls
keinen Niederschlag gefunden. Dies wäre erforderlich, um ihn bei
der Auslegung berücksichtigen zu können.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Frischholz
Leising