BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 31.5.2005, 1 AZR 254/04
Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Leitsätze
1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An
dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu
eingeführten § 1a KSchG nichts geändert.
2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer
Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger
Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall
vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot,
Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu
machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. April 2004 - 5 Sa
539/03 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Flensburg vom 18. September 2003 - 2 Ca 533/03 - abgeändert,
soweit es der Klage stattgegeben hat:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung.
2
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 18. Januar 1994 als
Maschineneinrichter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt
2.406,80 Euro beschäftigt. Anlässlich einer
Betriebsänderung vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat am
21. Februar 2003 einen Interessenausgleich und Sozialplan (BV
Sozialplan). Dieser sieht Abfindungen vor für Arbeitnehmer, denen
infolge der Betriebsänderung gekündigt wird. Nach Nr. VI.1 BV
Sozialplan errechnet sich der Abfindungsbetrag nach der Formel Alter x
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst : 50. Ebenfalls am
21. Februar 2003 schlossen die Betriebsparteien “ergänzend
zu dem Interessenausgleich und Sozialplan” eine
“Betriebsvereinbarung (Outplacement, Abwicklungsvertrag)”
(BV Outplacement). Diese enthält ua. folgende Regelungen:
3
“ 2.
Anspruch auf Gruppenoutplacement
Den
in vorstehender Nummer eins genannten Mitarbeitern wird ein
Gruppenoutplacementprogramm gewährt. Alle Einzelheiten,
insbesondere den Umfang des Programms handelt die
Geschäftsführung mit dem Veranstalter Firma von R. aus.
Die Gewährung des Gruppenoutplacementprogrammes setzt voraus, dass
der Mitarbeiter innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Kündigungserklärung schriftlich auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichtet. Es soll ein Abwicklungsvertrag
abgeschlossen werden, wie er in nachstehender Nummer 3 vorgesehen ist
(ohne Nummer 3.2).
3. Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages
Jeder der in vorstehender Nummer 1 genannter Mitarbeiter, der auf
den Gruppenoutplacementanspruch (Nr. 2) sowie auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage innerhalb von 7 Tagen nach Ausspruch der
Kündigung schriftlich gegenüber der Personalabteilung
verzichtet, hat den Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages,
insbesondere zu den folgenden Bedingungen:
3.1 Das Anstellungsverhältnis zwischen den
Vertragsparteien endet auf Grund der Kündigung der Gesellschaft
aus betriebsbedingten Gründen zu dem in der Kündigung
vorgesehenen Beendigungstermin.
3.2 Wenn der Mitarbeiter auf seinen Anspruch auf ein
Gruppenoutplacementprogramm nach dieser Betriebsvereinbarung
verzichtet, erhöht sich die Abfindung des Mitarbeiters
gemäß dem Sozialplan vom 21.02.03 um ein
Brutto-Monatsgehalt. Die Abfindung wird spätestens mit der letzten
Gehaltsabrechnung ausgezahlt, wenn bis dahin alle Gegenstände
zurückgegeben worden sind.”
4
Mit Schreiben vom 28. März 2003 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten
Gründen zum 31. Mai 2003. Sie zahlte dem Kläger die ihm nach
der BV Sozialplan zustehende Abfindung von rund 13.000,00 Euro.
5
Der Kläger hat am 8. April 2003 Kündigungsschutzklage erhoben
und hilfsweise die Zahlung von 2.406,80 Euro verlangt. Er hat die
Auffassung vertreten, die in der BV Outplacement vorgesehene
Verknüpfung des Anspruchs auf die Erhöhung der Abfindung um
ein Monatsgehalt mit dem Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage sei unzulässig. Sie verstoße
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG und
gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Deshalb
könnten auch Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage Gebrauch gemacht hätten, die
erhöhte Abfindung verlangen.
6
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
7
die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die in Ziff. VI des
Interessenausgleichs und Sozialplans vom 21. Februar 2003 vorgesehene
Abfindung hinaus einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von
2.406,80 Euro zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die von ihr freiwillig zusätzlich zu der BV
Sozialplan abgeschlossene BV Outplacement sei wirksam. Die
Verknüpfung der darin vorgesehenen Leistungen mit dem Verzicht auf
die Erhebung einer Kündigungsschutzklage diene ihrem berechtigten
Interesse an einer raschen Bereinigung und an Planungssicherheit.
9
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und
die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Zahlung von 2.406,80 Euro
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen von der
Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
weiterhin die Abweisung auch des Zahlungsantrags.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben
der Zahlungsklage zu Unrecht entsprochen. Dem Kläger steht nach
der BV Outplacement kein Abfindungsanspruch zu, da er nicht auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Diese in der
BV Outplacement vorgesehene Anspruchsvoraussetzung verstößt
weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch
gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
11
I. Der Kläger hat keinen Abfindungsanspruch nach der BV Outplacement.
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1. Voraussetzung für einen Anspruch auf eine weitere Abfindung in
Höhe eines Bruttomonatsgehalts ist nach Nr. 3.2 BV Outplacement
der Abschluss des in Nr. 3 Satz 1 BV Outplacement vorgesehenen
Abwicklungsvertrags. Gegenstand eines Abwicklungsvertrags ist nach Nr.
3.1 BV Outplacement die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu
dem in der Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin. Voraussetzung
für den Abschluss eines solchen Abwicklungsvertrags ist nach Nr. 3
Satz 1 BV Outplacement der innerhalb von 7 Tagen nach Ausspruch der
Kündigung schriftlich gegenüber der Personalabteilung zu
erklärende Verzicht auf den Gruppenoutplacementanspruch und auf
die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
13
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
14
a) Der Kläger hat keinen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten
geschlossen. Er hat mit der Beklagten nicht vereinbart, dass sein
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Mai
2003 endet. Er hat eine Kündigungsschutzklage erhoben, die vom
Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.
15
b) Der Kläger hatte nach der BV Outplacement auch keinen Anspruch
auf den Abschluss eines Abwicklungsvertrags. Voraussetzung hierfür
wäre der Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage gewesen. Diesen hat der Kläger nicht
erklärt.
16
II. Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts sind die
Regelungen in Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 und in Nr. 3 Satz 1 BV Outplacement
wirksam. Die Betriebsparteien durften den Anspruch auf das
Gruppenoutplacement und die weitere Abfindung vom Verzicht des
Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
abhängig machen. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ist
abhängig vom Zweck der jeweiligen Leistung. Während bei
erzwingbaren Sozialplanleistungen eine derartige Verknüpfung
unzulässig ist, kann sie in freiwilligen Betriebsvereinbarungen,
mit denen andere Leistungszwecke verfolgt werden, vorgenommen werden.
17
1. Nach bislang ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung
und Schrifttum dürfen Leistungen in Sozialplänen iSv. §
112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der
mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen
wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht vom Verzicht auf die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden (vgl. BAG
20. Dezember 1983 -1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364; 20. Juni 1985 - 2 AZR
427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4
Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B II 1 a der Gründe; LAG
Baden-Württemberg 16. September 1997 - 8 Sa 77/97 - NZA-RR 1998,
358; LAG Niedersachsen 16. August 2002 - 10 Sa 409/02 - NZA-RR 2003,
578; DKK-Däubler 9. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 43; Fitting
22. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 169; HWK/Hohenstatt/
Willemsen BetrVG § 112 Rn. 54; Hess in HSWG 6. Aufl. BetrVG §
112 Rn. 94; ErfK/Kania 5. Aufl. §§ 112, 112a BetrVG Rn. 23;
MünchArbR-Matthes 2. Aufl. Bd. 3 § 362 Rn. 14;
Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 112 Rn. 112; aA neuerdings
unter Hinweis auf § 1a KSchG nF Busch BB 2004, 267 ff.; Hanau ZIP
2004, 1169, 1177 f.; Raab RdA 2005, 1, 10 f.) . Daran hält der
Senat grundsätzlich fest. Die Einführung des § 1a KSchG
hat die Rechtslage insoweit nicht verändert.
18
a) Ob sich die Unwirksamkeit einer derartigen Sozialplanbestimmung
bereits aus der fehlenden Regelungsmacht der Betriebsparteien ergibt
(so BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364) , ist
allerdings fraglich . Bei einem Einigungsstellenspruch stellt der
Umfang der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine
Grenze der Regelungsbefugnis dar. Der Einigungsstelle ist es verwehrt,
gegen den Willen des Arbeitgebers Regelungen über einen Gegenstand
zu treffen, der nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats
unterfällt. Bei einvernehmlichen Betriebsvereinbarungen ist
dagegen die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nicht auf die
Gegenstände des § 88 BetrVG beschränkt. Die
Betriebsparteien haben in den Schranken des § 77 Abs. 3 BetrVG
grundsätzlich eine umfassende Regelungskompetenz (vgl. BAG GS 7.
November 1989 - GS 3/85 - BAGE 63, 211, zu C I 2 b und c der
Gründe; Fitting 22. Aufl. § 88 Rn. 2 mwN) . Daher spricht
vieles dafür, dass Regelungen in einem einvernehmlich vereinbarten
Sozialplan nicht allein deshalb unwirksam sind, weil sie nicht der
Funktion des Sozialplans dienen und daher nicht erzwungen werden
könnten.
19
b) Diese Frage muss hier nicht entschieden werden. Die Unwirksamkeit
einer Regelung in einem Sozialplan, die den Anspruch der betroffenen
Arbeitnehmer auf eine Abfindung zum Ausgleich oder zur Milderung der
mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile
vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
abhängig macht, folgt jedenfalls aus § 75 Abs. 1 Satz 1
BetrVG (so auch BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364) .
Ob eine solche Regelung auch gegen § 612a BGB verstößt
(so LAG Niedersachsen 16. August 2002 - 10 Sa 409/02 - NZA-RR 2003,
578; ErfK/Preis 5. Aufl. § 612a BGB Rn. 15; Fitting 22. Aufl.
§§ 112, 112a Rn. 169; Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl.
§ 112 Rn. 112; Schliemann in ArbR BGB 2. Aufl. § 612a Rn. 20)
, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.
20
aa) Die Betriebsparteien haben bei Sozialplänen - wie auch sonst
bei Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu
beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG zugrunde liegt (vgl. zuletzt BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 -
zur Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>, zu 3 a der
Gründe) . Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen
in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine
gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.
Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung
unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der
mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 AZR
49/04 - aaO) . Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf
die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die
Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die
Arbeitnehmer, welche nicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichten, werden hinsichtlich der
Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der
gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung
absehen.
21
bb) Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans
sachlich nicht gerechtfertigt. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist
ein Sozialplan eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung
der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der
geplanten Betriebsänderung entstehen. Auf diese Ausgleichs- und
Überbrückungsfunktion stellt der Senat bei der Auslegung
sowie der rechtlichen Überprüfung von Sozialplänen in
ständiger Rechtsprechung entscheidend ab (vgl. etwa 14. August
2001 - 1 AZR 760/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 = EzA BetrVG
1972 § 112 Nr. 108, zu III 1 a der Gründe; 21. Oktober 2003 -
1 AZR 407/02 - BAGE 108, 147, zu I 1 der Gründe mwN) .
Darüber hinaus hat ein Sozialplan eine Befriedungsfunktion (vgl.
etwa 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - aaO; 21. Oktober 2003 - 1 AZR
407/00 - aaO, zu I 2 der Gründe) . Dies rechtfertigt es ua., bei
Sozialplanabfindungen auch an Kriterien wie Lebensalter und
Betriebszugehörigkeit anzuknüpfen. Eine
“Bereinigungsfunktion” zur Herbeiführung von
Planungssicherheit kommt einem Sozialplan dagegen nicht zu (vgl. BAG
20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364) . Er dient nicht dazu,
die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der
Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder gar zu
beseitigen. Wird ein Sozialplan gleichwohl so ausgestaltet, verfehlt er
seine Funktion. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf
Sozialplanabfindungen von dem individualrechtlichen Verzicht des
Arbeitnehmers zur gerichtlichen Überprüfung einer ihn
betreffenden Kündigung abhängig gemacht wird (vgl. BAG 20.
Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - aaO) . Eine derartige Bedingung hat
nichts mit den wirtschaftlichen Nachteilen zu tun, die den betroffenen
Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen. Die
wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer, die nach - verlorener -
Kündigungsschutzklage ihren Arbeitsplatz verlieren, sind nicht
geringer als die Nachteile derjenigen, die keinen
Kündigungsschutzprozess führen. Keine oder zumindest nicht
dieselben wirtschaftlichen Nachteile entstehen allerdings für die
Arbeitnehmer, die ihren Kündigungsschutzprozess gewinnen, behalten
sie doch den Arbeitsplatz. Daher ist es auch sachlich gerechtfertigt,
die Fälligkeit des Sozialplananspruchs bis zum Abschluss eines
etwaigen Kündigungsschutzprozesses hinauszuschieben (vgl. BAG 20.
Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG
§ 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B II 1 b aa der Gründe) .
22
cc) An dieser Rechtslage hat sich durch die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretene Vorschrift des § 1a Abs. 1 KSchG nichts geändert.
Die Regelung belegt zwar, dass nach den Wertungen des Gesetzgebers die
Verknüpfung eines individuellen Abfindungsanspruchs mit der
Nichtwahrnehmung des Klagerechts nach § 4 Satz 1 KSchG von der
Rechtsordnung gebilligt wird. Aus ihr kann aber für
Sozialplanansprüche nichts hergeleitet werden (aA Busch BB 2004,
267 ff.; Hanau ZIP 2004, 1169, 1177 f.; Raab RdA 2005, 1, 10 f.) .
Durch § 1a KSchG soll eine “einfach zu handhabende, moderne
und unbürokratische Alternative zum
Kündigungsschutzprozess” geschaffen werden (vgl. BT-Drucks.
15/1204 S. 12) . Der in § 1a KSchG vorgesehene Abfindungsanspruch
entspricht seinem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Hinnahme einer Kündigung
vereinbarten Abfindung. Damit sind Sozialplanleistungen nicht
vergleichbar (vgl. BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364)
. Anders als bei einer in einem Kündigungsschutzprozess
vergleichsweise vereinbarten oder nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG
versprochenen Abfindung steht es bei einer Sozialplanabfindung nicht im
Belieben des Arbeitgebers, ob er sich auf diese einlässt. Vielmehr
begründet die Betriebsänderung einen - erforderlichenfalls
über die Einigungsstelle erzwingbaren - Anspruch des Betriebsrats
auf Abschluss eines Sozialplans (BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 -
aaO) . Außerdem geht ein Sozialplan, der für den Verlust der
Arbeitsplätze Abfindungen vorsieht, von der Wirksamkeit der
Kündigungen aus. Andernfalls träte ein auszugleichender oder
abzumildernder Verlust nicht ein. Dagegen wird eine
individualrechtliche Abfindung regelmäßig auch im Hinblick
auf das Risiko des Arbeitgebers vereinbart, dass sich die
Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess als unwirksam
erweisen könnte. Dieses Risiko soll durch die an die Hinnahme der
Kündigung oder die einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geknüpfte Abfindung beseitigt werden.
Eine Sozialplanabfindung hat damit eine völlig andere Funktion als
die Abfindung nach § 1a KSchG.
23
2. Auch wenn Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht des Arbeitnehmers
auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht
werden dürfen, ist den Betriebsparteien nicht jegliche Regelung
verboten, durch die im Falle einer Betriebsänderung für die
Arbeitnehmer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden soll, eine
Kündigung zu akzeptieren. Jedenfalls dann, wenn die
Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans
nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche
Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger
Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht,
dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer
Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot,
Sozialplanabfindungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig
zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden.
24
a) Die grundsätzliche Befugnis der Betriebsparteien zu einer
solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung folgt aus § 88 BetrVG.
Ihre Kompetenz ist nicht auf die dort ausdrücklich genannten
Gegenstände beschränkt. In den Schranken des § 77 Abs. 3
BetrVG können grundsätzlich alle durch Tarifvertrag regelbare
Angelegenheiten Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Daher
können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung
unter Beachtung von zwingendem höherrangigen Recht ua. Regelungen
über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen treffen (vgl. BAG GS 7. November 1989 - GS
3/85 - BAGE 63, 211, zu C I 2 b der Gründe).
25
b) Eine Betriebsvereinbarung, in der Abfindungsansprüche der
Arbeitnehmer vom Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden,
verstößt nicht notwendig gegen den auch bei freiwilligen
Betriebsvereinbarungen zu beachtenden betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die
Gruppenbildung zwischen den Arbeitnehmern, die auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichten, und denjenigen, die dies nicht
tun, kann vielmehr durch den Regelungszweck gerechtfertigt sein. Dies
kann insbesondere der Fall sein, wenn der Verzicht auf die
Kündigungsschutzklage, zu dem die freiwillige Leistung des
Arbeitgebers einen Anreiz darstellen soll, der raschen Bereinigung der
mit dem Ausspruch von Kündigungen verbundenen rechtlichen und
wirtschaftlichen Unsicherheit und der Herstellung von
Planungssicherheit dient. Hieran hat der Arbeitgeber - wie jetzt auch
in § 1a KSchG deutlich wird - ein anerkennenswertes Interesse.
26
c) Eine solche Betriebsvereinbarung ist nicht etwa wegen Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam.
27
aa) Allerdings haben die Betriebsparteien bei Betriebsvereinbarungen
das Maßregelungsverbot des § 612a BGB zu beachten (vgl.
ErfK/Preis 5. Aufl. § 612a BGB Rn. 9; Richardi/Annuß BetrVG
9. Aufl. § 112 Rn. 112; MünchKomm-BGB/Müller-Glöge
4. Aufl. § 612a Rn. 13; Schliemann in ArbR BGB 2. Aufl. §
612a Rn. 14) . Dabei kann dahinstehen, ob sich dies aus der
unmittelbaren Anwendung des § 612a BGB oder mittelbar aus §
75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt. Dementsprechend dürfen die
Betriebsparteien Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil sie in
zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.
28
bb) Eine Benachteiligung iSv. § 612a BGB setzt nicht notwendig
voraus, dass sich die Situation des Arbeitnehmers gegenüber dem
bisherigen Zustand verschlechtert. Das Maßregelungsverbot kann
auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden,
die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre
Rechte nicht ausgeübt haben (vgl. BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR
1/99 - BAGE 94, 11, zu II 6 der Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR
340/01 - BAGE 101, 312, zu II 1 a der Gründe; 7. November 2002 - 2
AZR 742/00 - BAGE 103, 265, zu B I 1 d bb (1) der Gründe mwN;
ErfK/Preis 5. Aufl. § 612a BGB Rn. 10;
MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 4. Auf. § 612a Rn. 15;
HWK/Thüsing § 612a BGB Rn. 9) .
29
cc) Noch nicht abschließend geklärt ist in Rechtsprechung
und Schrifttum die Frage, ob § 612a BGB nur Maßnahmen und
Vereinbarungen erfasst, die der Rechtsausübung zeitlich
nachfolgen, oder auch solche, die vor der Rechtsausübung liegen,
aber erst später wirksam werden (vgl. dazu insbesondere
HWK/Thüsing § 612a BGB Rn. 7 und 8 mit zahl. Nachw.) . Die
überwiegende Auffassung hält die zeitliche Reihenfolge
für unerheblich; § 612a BGB sei auch oder gerade dann
anwendbar, wenn die benachteiligende Maßnahme oder Vereinbarung
zeitlich vor der Rechtsausübung liege (so Soergel/Raab BGB 12.
Aufl. § 612a Rn. 11; Staudinger/Richardi BGB 13. Bearbeitung
§ 612a Rn. 13; Preis Grundfragen der Vertragsgestaltung im
Arbeitsrecht S. 172; Gaul NJW 1994, 1025, 1027; jedenfalls im Ergebnis
so - für eine von der Bereitschaft der Arbeitnehmer zur
unbezahlten Arbeitszeitverlängerung abhängige
Erfolgsbeteiligung - auch BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - BAGE 101,
312, zu II 1 c der Gründe). Das führt zu einer nicht
unerheblichen Einschränkung der Vertragsfreiheit (vgl.
Staudinger/Richardi BGB 13. Bearbeitung § 612a Rn. 10) . Wohl auch
deshalb wollen einige Vertreter dieser Auffassung die Anwendbarkeit des
§ 612a BGB auf Maßnahmen und Vereinbarungen begrenzen, die
unverhältnismäßig und sozial inadäquat sind (vgl.
etwa Gaul NJW 1994, 1025, 1027; vgl. auch Hanau/Vossen DB 1992, 213,
221). Dagegen lehnt ein anderer Teil des Schrifttums die Anwendbarkeit
des § 612a BGB auf Vereinbarungen ab, die der Rechtsausübung
vorangegangen sind; eine solche Vereinbarung könne keine
Benachteiligung iSv. § 612a BGB darstellen (so insbesondere
HWK/Thüsing § 612a BGB Rn. 8; ders. NZA 1994, 728, 730 f.; im
Ergebnis ebenso BGB-RGRK/Ascheid § 612a Rn. 5). Der Senat hat
entschieden, dass eine während eines Arbeitskampfs ausgelobte
Prämie für die Nichtteilnahme an einem
rechtmäßigen Streik keine Maßregelung iSv. § 612a
BGB darstellt (13. Juli 1993 - 1 AZR 676/92 - BAGE 73, 320, zu IV 1 der
Gründe). Bezüglich der Kürzung von
Sondervergütungen wegen berechtigter Fehlzeiten hat der
Gesetzgeber das Problem der Anwendbarkeit des § 612a BGB durch
§ 4a EFZG gelöst (vgl. ErfK/Dörner 5. Aufl. § 4a
EFZG Rn. 3 mwN).
30
dd) Im Streitfall kann die generelle Streitfrage, ob das
Maßregelungsverbot des § 612a BGB überhaupt auf
Maßnahmen und Vereinbarungen anwendbar ist, die der
Rechtsausübung zeitlich vorangehen, dahinstehen. Auch wenn hiervon
grundsätzlich auszugehen wäre, verstoßen jedenfalls
Vereinbarungen, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für den
Fall des Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
eine Abfindung verspricht, nicht gegen das Maßregelungsverbot.
Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, in denen eine Abfindung
dafür versprochen wird, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung
akzeptiert, gegen diese keine Klage erhebt oder von der
Fortführung einer bereits erhobenen Klage Abstand nimmt, sind
rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann ein Arbeitnehmer nicht im
Voraus auf den gesetzlichen Kündigungsschutz wirksam verzichten
(vgl. etwa KR-Friedrich 7. Aufl. § 4 KSchG Rn. 296 mwN). In
Rechtsprechung und Schrifttum ist aber allgemein anerkannt, dass nach
erklärter Kündigung bereits vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist
des § 4 Satz 1 KSchG ein Verzicht auf die Erhebung oder
Durchführung einer Kündigungsschutzklage zulässig ist
(vgl. BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der
Gründe; 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1
= EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; KR-Friedrich aaO Rn. 297 mwN). Den
Arbeitsvertragsparteien ist es auch jedenfalls nach Ausspruch der
Kündigung nicht verwehrt, für einen solchen Verzicht des
Arbeitnehmers eine Gegenleistung des Arbeitgebers in Form einer
Abfindung zu vereinbaren. Anders als bei unverzichtbaren Rechten und
Ansprüchen wird damit dem Arbeitnehmer kein von der Rechtsordnung
missbilligtes Rechtsgeschäft angetragen. Zwar wird ihm in einem
solchen Fall ein Vorteil gerade dafür versprochen, dass er sein
Recht auf Erhebung oder Durchführung einer
Kündigungsschutzklage nicht wahrnimmt. Gleichwohl liegt darin kein
Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Andernfalls wären Abfindungsvergleiche in
Kündigungsstreitigkeiten nicht statthaft. Gütliche Einigungen
der Arbeitsvertragsparteien über Kündigungen zu verhindern,
ist jedoch ersichtlich nicht der Zweck des § 612a BGB. Dies macht
nunmehr auch § 1a Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG deutlich. Anders als
in Fällen, in denen der Arbeitgeber nachträglich dem
Arbeitnehmer wegen der vorangegangenen Wahrnehmung von Rechten
Leistungen vorenthält, wird der Arbeitnehmer durch ein Angebot des
Arbeitgebers, im Falle des Klageverzichts eine Abfindung zu bezahlen,
nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte “bestraft”.
Ihm bleibt die freie Entscheidung, ob er sein Klagerecht verfolgt oder
für den Verzicht auf dieses Recht eine (Gegen-)Leistung des
Arbeitgebers erhält. Hiernach verstößt es auch nicht
gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch einer Kündigung
eine Abfindung für den Fall verspricht, dass er gegen die
Kündigung keine Klage erhebt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem
Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung die freie Wahl
verbleibt, ob er sich für die ausgelobte Abfindung oder die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage entscheidet.
31
ee) Ein Versprechen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern, die auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, eine Abfindung zu
zahlen, ist nicht nur in individuellen Zusagen oder in einer
Gesamtzusage möglich. Es kann auch mit normativer Wirkung (§
77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) in einer mit dem Betriebsrat geschlossenen
freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen.
32
d) Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung, in welcher Leistungen
für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage
versprochen werden, darf allerdings nicht das Verbot umgangen werden,
Sozialplanabfindungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig
zu machen. Ob eine solche Umgehung vorliegt, kann regelmäßig
nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten
Einzelfalls beurteilt werden. Eine Umgehung kann insbesondere
vorliegen, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der
wirtschaftlichen Nachteile vorsieht (vgl. zur
“Mindestdotierung” eines Sozialplans BAG 24. August 2004 -
1 ABR 23/03 - NZA 2005, 302, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen) oder wenn greifbare Anhaltspunkte
für die Annahme bestehen, dem “an sich” für den
Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen seien zum
Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer
Mittel entzogen und funktionswidrig im
“Bereinigungsinteresse” des Arbeitgebers eingesetzt worden.
33
3. Im Streitfall ist nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien in
der BV Outplacement den wahlweisen Anspruch der Arbeitnehmer auf die
Teilnahme an dem Outplacementprogramm oder die Erhöhung der
Abfindung um ein Monatsgehalt davon abhängig gemacht haben, dass
der Arbeitnehmer nach Ausspruch schriftlich auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Verknüpfung
verstößt unter Berücksichtigung der mit der
Betriebsvereinbarung verfolgten Zwecke weder gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75
Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch gegen das Maßregelungsverbot des §
612a BGB. Durch die BV Outplacement wird auch nicht das Verbot
umgangen, Sozialplanleistungen an den Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage zu knüpfen.
34
a) Zweck der BV Outplacement ist zum einen die weitere Abmilderung von
Nachteilen für die gekündigten Arbeitnehmer durch die
Möglichkeit der Teilnahme an einem Outplacementprogramm, das sie
bei ihren Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz unterstützen
soll. Diese Möglichkeit an den Verzicht auf eine
Kündigungsschutzklage zu knüpfen, ist sachangemessen. Dieser
dient dazu, eine sinnvolle, zeitnahe und in ihrer Motivation nicht
durch ein Kündigungsschutzverfahren belastete Teilnahme an einem
solchen Programm zu gewährleisten.
35
b) Zweck der BV Outplacement ist zum anderen, für die Beklagte
auch unabhängig von einer Teilnahme am Outplacementprogramm
Planungssicherheit durch die alsbaldige “Bereinigung” der
mit Kündigungsschutzklagen verbundenen Unsicherheit zu schaffen
(vgl. zu einer einem ähnlichen Leistungszweck dienenden
Produktivitätsprämie BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 -
zVv.) . Hier dient der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage
ausschließlich dem Interesse der Beklagten, den mit
Kündigungsschutzklagen verbundenen Aufwand und das jeweilige
Prozessrisiko zu vermeiden und möglichst bald Planungssicherheit
zu erhalten. Erkennbar zu diesem Zweck war die Beklagte bereit,
über ihre Verpflichtungen aus dem Sozialplan hinaus freiwillig
weitere Leistungen zu erbringen. Die Gegenleistung hierfür sollte
der von den Arbeitnehmern zu erklärende Verzicht auf die
Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens sein.
36
Bei diesem Leistungszweck verstößt die Verknüpfung der
in der BV Outplacement vorgesehenen weiteren Abfindung mit dem Verzicht
der betroffenen Arbeitnehmer auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage nicht gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75
Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Angesichts des anerkennenswerten Interesses der
Beklagten an alsbaldiger Rechtssicherheit und Klarheit ist es nicht
sachwidrig oder gar willkürlich, den Anspruch auf eine Abfindung
in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vom Verzicht auf die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Im Ergebnis
dahinstehen kann die Frage, ob möglicherweise die in der BV
Outplacement für den Verzicht vorgesehene Frist von einer Woche
unangemessen kurz ist. Auch bei einer - ggf. gebotenen und
zulässigen - geltungserhaltenden Verlängerung der Frist auf
drei Wochen oder bei Einbeziehung der Fälle, in denen die
Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Verzichtserklärung die
Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG haben verstreichen lassen,
ergäbe sich für den Kläger kein Anspruch. Dieser hat
nicht etwa nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage verzichtet oder die Drei-Wochen-Frist des
§ 4 Satz 1 KSchG ungenutzt verstreichen lassen. Er hat
fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben und diese
durch das Arbeitsgericht entscheiden lassen.
37
c) Die Regelungen der BV Outplacement, nach denen der zusätzliche
Abfindungsanspruch vom Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage abhängig gemacht wird, verstoßen
nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Von den
Arbeitnehmern wurde nicht etwa erwartet, bereits vor dem Ausspruch der
Kündigungen auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu
verzichten. Ihnen wurde vielmehr die freie Entscheidung eröffnet,
ihr Klagerecht zu verfolgen oder die ausgelobte Abfindung zu erhalten.
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d) Die Betriebsparteien haben dabei nicht das Verbot umgangen,
Sozialplanleistungen vom Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Sie haben mit der
am selben Tag vereinbarten BV Sozialplan einen den Erfordernissen des
§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genügenden vollständigen
Sozialplan geschlossen. Die BV Sozialplan dient dem Ausgleich oder der
Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den von der
Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern der Beklagten
entstehen. Die in ihr vorgesehenen Leistungen sind nicht von einem
Verzicht der betroffenen Arbeitnehmer abhängig. Sie bedarf zu
ihrer Anwendbarkeit keiner Ergänzung und ist auch ohne die BV
Outplacement praktizierbar. Aus dem Wort “ergänzend”
in der Präambel der BV Outplacement kann entgegen den
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Schluss gezogen
werden, die BV Sozialplan sei unvollständig. Dass die Leistungen
nach der BV Sozialplan keine angemessene Abmilderung der den
Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden
wirtschaftlichen Nachteile darstellen würden, ist weder vom
Kläger behauptet noch sonst ersichtlich. Die BV Sozialplan sieht
nicht unbeträchtliche Abfindungen vor. Die Formel Alter x
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst : 50 führt
bereits bei einem 25-jährigen Arbeitnehmer zu einer Abfindung von
einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Bei
Arbeitnehmern, die älter als 25 Jahre sind, steigt der
Abfindungsanspruch entsprechend. Es bestehen auch keine greifbaren
Anhaltspunkte für die Annahme, die Betriebsparteien hätten
für den Sozialplan zur Verfügung stehende finanzielle Mittel
zweckentfremdet im “Bereinigungsinteresse” der Beklagten
eingesetzt. Gegen eine derartige Annahme spricht der Umstand, dass das
für zusätzliche Abfindungen nach der BV Outplacement
vorgesehene finanzielle Volumen ganz deutlich hinter dem
Sozialplanvolumen zurückbleibt.
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III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stünde
selbst bei Unwirksamkeit der in der BV Outplacement vorgesehenen
Verknüpfung dem Kläger der geltend gemachte
Abfindungsanspruch nicht zu.
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1. Die Unwirksamkeit des Verlangens nach einem Verzicht auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage hätte die Unwirksamkeit
der gesamten BV Outplacement zur Folge. Es handelt sich bei dieser
Tatbestandsvoraussetzung nicht etwa nur um einen marginalen Punkt in
einer Betriebsvereinbarung, die auch ohne diese Bedingung noch sinnvoll
anwendbar bliebe. Vielmehr entfiele mit diesem Erfordernis ein
zentrales Element der gesamten Betriebsvereinbarung. Auch der
Leistungsumfang bliebe entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht derselbe, käme doch auf die Beklagte
für jeden Arbeitnehmer, der von dem Outplacementangebot keinen
Gebrauch gemacht und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
nicht verzichtet hat, als weitere finanzielle Belastung je ein
Bruttomonatsgehalt hinzu.
41
2. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
ergäbe sich in diesem Fall kein Anspruch des Klägers. Falls
die Beklagte an die Arbeitnehmer, die auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage und auf die Teilnahme am
Outplacementprogramm verzichtet haben, ein Bruttomonatsgehalt schon
bezahlt haben sollte, geschah dies ersichtlich in der Annahme, hierzu
auf Grund der BV Outplacement verpflichtet zu sein. In Fällen, in
denen der Arbeitgeber in Anwendung einer vermeintlich wirksamen
Betriebsvereinbarung Leistungen erbracht hat, gibt es keinen Anspruch
auf “Gleichbehandlung im Irrtum” (vgl. BAG 26. November
1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219, zu B II 2 c der Gründe) .
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Rösch
Olaf Kunz