BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.7.2005, 1 ABR 23/03 (A)
Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung
Tenor
Der Wert des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1. wird für die
Rechtsbeschwerdeinstanz auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Festsetzung
des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im zugrunde liegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zwecke der Gebührenberechnung
beantragt. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Anfechtung des
Spruchs einer Einigungsstelle durch den Betriebsrat wegen einer zu
geringen Bemessung des Volumens eines von dieser beschlossenen
Sozialplans. Der vom Senat festgesetzte Wert entspricht dem
Höchstbetrag des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO.
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1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 BRAGO, die für den
vorliegenden Antrag gem. § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5.
Mai 2004 (BGBl. I S. 716, 788, 802) weiterhin maßgeblich ist,
bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im
gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wertvorschriften. Im Beschlussverfahren nach §
2a ArbGG werden gem. § 12 Abs. 5 ArbGG (aF) gerichtliche Kosten
nicht erhoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im
Beschlussverfahren ist deshalb nach der Auffangvorschrift des § 8
Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (BAG 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - NZA
2005, 70, zu 1 der Gründe mwN; 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP
BetrVG 1972 § 76a Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 76, zu B
II 2 c der Gründe) . Dabei kommt stets § 8 Abs. 2 Satz 2
BRAGO zur Anwendung (BAG 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - aaO, zu 2
der Gründe) .
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Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BRAGO ist in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Gegenstandswert, der
“feststeht”, von den Gerichten als solcher festzusetzen.
Steht der Gegenstandswert nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu
bestimmen. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO ist er in
diesem Fall in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen
Höchstbetrag - zu schätzen (BAG 9. November 2004 - 1 ABR
11/02 (A) - aaO, zu 3 der Gründe) . Fehlt es an genügenden
tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der
Gegenstandswert - auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten -
auf 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher,
jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 Euro hinaus anzusetzen.
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2. Im zugrunde liegenden Fall war der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit vermögensrechtlicher Art. Davon ist nicht nur
auszugehen, wenn das Interesse, das mit der Anfechtung eines
Sozialplans verfolgt wird, in der Beseitigung einer für den
Arbeitgeber unakzeptablen finanziellen Belastung liegt (vgl. dazu: BAG
9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - aaO, zu 6 der Gründe) . Ein
vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
liegt ebenso dann vor, wenn das vom Betriebsrat mit der Anfechtung des
Sozialplans verfolgte Interesse in der Erhöhung der finanziellen
Ausstattung liegt. Auch dann geht es um Interessen wirtschaftlicher Art
und nicht etwa um Fragen der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher
Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die regelmäßig
nichtvermögensrechtliche Gegenstände anwaltlicher
Tätigkeit darstellen.
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3. Der Wert des vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit steht im zugrunde liegenden Streitfall nicht fest iSv.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BRAGO.
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a) Für die anwaltliche Tätigkeit in einem Beschlussverfahren
über die Anfechtung eines Sozialplans wegen Überdotierung hat
der Senat allerdings einen feststehenden Gegenstandswert angenommen (9.
November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - aaO, zu 7 der Gründe) . Es
handelte sich um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber ein für
ihn akzeptables, niedrigeres Sozialplanvolumen konkret beziffert hatte.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit besteht unter
diesen Umständen in der Differenz zwischen dem tatsächlich
beschlossenen Volumen und dem Volumen, das der Arbeitgeber als
äußerstenfalls akzeptabel beziffert hat (so bereits: BAG 14.
Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 5 = EzA
BetrVG 1972 § 40 Nr. 76) .
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b) Wird ein Sozialplan wegen zu geringer finanzieller Ausstattung
angefochten, gilt dies nicht gleichermaßen. Zwischen beiden
Fällen bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede.
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Bei einer Anfechtung wegen Überdotierung kann der Wert der
anwaltlichen Tätigkeit den Wert des tatsächlich beschlossenen
Sozialplanvolumens in keinem Fall übersteigen. In einem solchen
Verfahren stellt sich nur die Frage, um welchen für den
Arbeitgeber äußerstenfalls akzeptablen Betrag der Wert
geringer ausfällt. Der Arbeitgeber wird dabei
regelmäßig einen Betrag nennen, der seiner
tatsächlichen Abschlussbereitschaft entspricht.
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Bei der Anfechtung wegen angeblicher Unterdotierung fehlt es an einer
feststehenden äußersten Grenze des Werts der anwaltlichen
Tätigkeit. An die Stelle des objektiven Höchstwerts tritt der
Wert des subjektiven Dotierungsverlangens des Betriebsrats. Dieses
Verlangen mag sich zwar bei sachlicher Betrachtung als unangemessen
erweisen, kann aber vom Betriebsrat dennoch gefordert werden. Anders
als der Arbeitgeber hat der Betriebsrat kein objektives Interesse an
der konkreten Angabe desjenigen Finanzvolumens, bei dessen Festsetzung
er einem Sozialplan im äußersten Fall zugestimmt hätte.
Vielmehr kann er sich mit der Angabe eines unrealistisch hohen
Sozialplanvolumens einen größeren Verhandlungsspielraum
verschaffen, ohne im Normalfall das Gebührenrisiko eines mit
entsprechend hohem Gegenstandswert verlorenen Beschlussverfahrens
tragen zu müssen.
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Die Angaben des Betriebsrats über ein für ihn akzeptables
Volumen des Sozialplans sind folglich als Grundlage für die
Bemessung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nicht in gleicher
Weise geeignet wie die des Arbeitgebers. Aus diesem Grund kann die
Differenz zwischen dem Volumen des tatsächlich beschlossenen
Sozialplans und demjenigen, welches der vom Betriebsrat
geäußerten Dotierungsforderung entspricht, nicht als der
“feststehende” Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit angesehen werden.
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c) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in
gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung des Sozialplans wegen
angeblicher Unterdotierung ist damit gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 1.
Halbs. BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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Das Ermessen kann zumindest im Streitfall nicht durch Schätzung
ausgeübt werden. Für diese gibt es keine genügenden
tatsächlichen Anhaltspunkte iSv. § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.
BRAGO. Der Umstand, dass der Betriebsrat nach seiner Behauptung in der
Einigungsstelle versucht hat, die Anwendung eines “Faktors
0,5” und damit die Finanzausstattung des Sozialplans mit 6,7 Mio.
DM zu erreichen, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen auch
als Grundlage für eine Schätzung des Gegenstandswert nicht
geeignet.
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d) Kann billiges Ermessen bei der Ermittlung des Werts eines
vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
nicht im Wege der Schätzung ausgeübt werden, sind die
sonstigen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
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Danach erscheint hier die Annahme des Höchstwerts des § 8
Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO angemessen. Der tatsächlich
beschlossene Sozialplan hatte ein Finanzvolumen von 2,6 Mio. DM. Der
Betriebsrat hat nach seinem Vorbringen versucht, ein Volumen von 6,7
Mio. DM zu erreichen. Auch wenn zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt
wird, dass der Betriebsrat auf diesem um mehr als das Zweieinhalbfache
höheren Betrag nicht wirklich bestanden hätte, so kann doch
angesichts der in Rede stehenden Dimensionen nicht angenommen werden,
dass er selbst mit einer Erhöhung des Sozialplanvolumens um
weniger als den gesetzlichen Höchstbetrag des Gegenstandswerts von
mittlerweile 500.000,00 Euro einverstanden gewesen wäre.
Schmidt
Linsenmaier
Kreft