BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 31.5.2005, 1 ABR 22/04
Mitbestimmung bei Zuweisung eines eigenen Büros
Leitsätze
Die Zuweisung eines eigenen Büros an leistungsabhängig
vergütete Außendienstmitarbeiter ist auch dann keine Frage
der betrieblichen Lohngestaltung, wenn dadurch eine effektivere
Aufgabenerledigung möglich wird. Die Kriterien für die
Zuweisung sind auch keine Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des
Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 8. Januar 2004 - 1 TaBV 5/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der
Zuweisung von Büroräumen an Außendienstmitarbeiter.
2
Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen. Für ihre
bundesweit etwa 60 Vertriebsdirektionen sind Betriebsräte
gewählt. Die bei ihr beschäftigten
Außendienstmitarbeiter sind den Vertriebsdirektionen zugeordnet.
Ihre Vergütung erfolgt leistungsabhängig. Die Arbeitgeberin
stellt es ihnen frei, entweder die Räumlichkeiten der jeweiligen
Vertriebsdirektion oder ein häusliches Arbeitszimmer zu benutzen.
In beiden Fällen erhalten sie eine monatliche Aufwands- und
Spesenpauschale von rund 770,00 Euro.
3
Bei Erfüllung bestimmter Anforderungen ernennt die Arbeitgeberin
einen Außendienstmitarbeiter zum sog. Bezirksdirektor. Dazu hatte
der betreffende Mitarbeiter ein Versicherungsbeitragsvolumen von 15.000
sog. Nettowerteinheiten pro Jahr zu erwirtschaften und fünf
hauptberufliche Verkäufer in seinem Verantwortungsbereich
anzuwerben. Bis zum Jahr 2000 stellte die Arbeitgeberin ihren
Bezirksdirektoren zugleich mit der Ernennung ein eigenes, technisch
komplett ausgestattetes und an ihr zentrales EDV-System angebundenes,
etwa 100 qm großes Büro zur Verfügung. Nach dem 1.
Januar 2001 ernannte sie Außendienstmitarbeiter weiterhin unter
den gleichen Voraussetzungen zu Bezirksdirektoren, die Zuweisung eines
eigenen Büros war aber an die Erwirtschaftung von 18.000
Nettowerteinheiten und daran geknüpft, dass 80 % der Planstellen
für nebenberufliche Außendienstmitarbeiter besetzt waren. Ab
dem 1. Januar 2002 setzte die Arbeitgeberin das für die
Bürozuweisung erforderliche Beitragsvolumen auf 21.000
Nettowerteinheiten herauf. Mit der Bereitstellung des Büros ist
die Zuweisung eines ausschließlich für den jeweiligen
Bezirksdirektor zuständigen Innendienstmitarbeiters verbunden, der
einen Arbeitsplatz in den Büroräumen bezieht. Der
Bezirksdirektor übt ihm gegenüber Vorgesetztenfunktionen aus.
Auch der Bezirksdirektor bezieht weiterhin die Aufwandspauschale von
770,00 Euro. Das Büro steht ihm ausschließlich zu
dienstlichen Zwecken zur Verfügung.
4
Anlässlich der letzten Anhebung der Nettowerteinheiten forderte
der Gesamtbetriebsrat die Arbeitgeberin auf, mit ihm über die
Kriterien für die Zuweisung eines eigenen Büros zu
verhandeln. Das lehnte die Arbeitgeberin ab. Die auf Antrag des
Gesamtbetriebsrats gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle
zur Regelung der “Veränderung der Einrichtungskriterien
für Bezirksdirektoren-Büros” erklärte sich mit
Beschluss vom 31. Oktober 2002 für unzuständig.
5
Der Gesamtbetriebsrat leitete daraufhin das vorliegende
Beschlussverfahren ein. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bei
der Festlegung der Kriterien für die Zuweisung des Büros ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Die
Vergütung der Bezirksdirektoren werde durch die Möglichkeit,
ein eigenes und technisch gut ausgestattetes Büro nutzen zu
können, zumindest mittelbar beeinflusst.
6
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
1. festzustellen, dass der Spruch der bei der Arbeitgeberin gebildeten
Einigungsstelle betreffend “Einrichtungskriterien für
Bezirksdirektoren-Büros” vom 31. Oktober 2002 unwirksam ist;
2. festzustellen, dass die Festsetzung und/oder die Veränderung
von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektoren-Büros bei der
Arbeitgeberin seiner Mitbestimmung unterliegt.
7
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat
die Ansicht vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats
bestehe nicht. Bei der Zuweisung der Büros handele es sich um die
Bereitstellung von Arbeitsmitteln und nicht um Lohngestaltung.
8
Die Vorinstanzen haben die Anträge des Gesamtbetriebsrats
abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren
unverändert weiter. Dem haben sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz
die Beteiligten zu 14, 17 und 46 angeschlossen.
9
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht
des Gesamtbetriebsrats bei der Festlegung der Kriterien für die
Zuweisung eines eigenen Büros und eines Innendienstmitarbeiters an
die Bezirksdirektoren der Arbeitgeberin besteht nicht. Es handelt sich
dabei weder um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung iSv. §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch um die Festsetzung von leistungsbezogenem
Entgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Die betreffenden Kriterien
sind auch keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien nach
§ 95 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.
10
I. Im Verfahren waren auch die örtlichen Betriebsräte zu
hören. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem
Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht
auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen
Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte
Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung
unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE
104, 187, zu B I der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE
100, 157, zu B I der Gründe; Matthes in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl.
§ 83 Nr. 14 mwN) . Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch
in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu ermitteln (BAG 10. Dezember 2002 - 1
ABR 27/01 - aaO mwN) .
11
Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung betrifft die
betriebsverfassungsrechtliche Stellung sämtlicher örtlichen
Betriebsräte der Arbeitgeberin. Würde den Anträgen des
Gesamtbetriebsrats stattgegeben, stünde damit zugleich fest, dass
das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht den
örtlichen Betriebsräten nicht zusteht. Diese sind deshalb am
Verfahren beteiligt.
12
Ihre Anhörung konnte noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz
nachgeholt werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187,
zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG
1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1) . Das
Unterlassen der Anhörung in den Vorinstanzen und der darin
liegende Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts haben für die
Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch die
Rechtsbeschwerdeinstanz ohne eine darauf gerichtete Verfahrensrüge
keine Bedeutung (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu
B I der Gründe; 15. August 1978 - 6 ABR 56/77 - BAGE 31, 58, zu II
3 e der Gründe) . Eine solche Rüge hat keiner der Beteiligten
erhoben. Die Beteiligten zu 14, 17 und 46 haben sich lediglich den
Anträgen des Gesamtbetriebsrats in der Rechtsbeschwerdeinstanz
angeschlossen.
13
II. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind zulässig.
14
1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.
15
a) Der Antrag zu 1 hat gegenüber dem Antrag zu 2 entgegen dem
äußeren Anschein keine eigenständige Bedeutung.
Anträge sind möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte
Sachentscheidung zulassen (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - mwN) .
Danach will der Betriebsrat die Unwirksamkeit des Spruchs der
Einigungsstelle vom 31. Oktober 2002 nicht isoliert festgestellt
wissen, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Feststellung seines
Mitbestimmungsrechts nach Maßgabe des Antrags zu 2. Andernfalls
wäre der Antrag zu 1 unzulässig. Für die betreffende
Feststellung fehlt es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
(Zwischen-)Beschlüsse, mit denen die Einigungsstelle ihre
Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen kein
Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Als Entscheidung
über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der
Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87
Abs. 2 oder § 95 BetrVG dar (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 -
BAGE 104, 187, zu B II 1 a der Gründe; 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01
- BAGE 101, 203, zu B II 2 c aa (2) der Gründe) . Die
Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen
eines Mitbestimmungsrechts. Darüber können letztlich nur die
Gerichte eine die Betriebsparteien bindende Entscheidung treffen (BAG
4. Juli 1989 - 1 ABR 40/88 - BAGE 62, 233, zu C II 1 der Gründe) .
Ein Antrag wie der hier gestellte Feststellungsantrag zu 1 ist aus
diesem Grunde regelmäßig dahin auszulegen, es möge das
Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden.
Eben diesen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat mit dem
Feststellungsantrag zu 2 ohnehin gestellt. Neben ihm hat der Antrag zu
1 keinen selbständigen Inhalt.
16
Das Begehren des Gesamtbetriebsrats macht auch nicht deshalb eine
gesonderte Feststellung der Unwirksamkeit des
Einigungsstellenbeschlusses erforderlich, weil nur so zum Ausdruck
gebracht würde, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag
noch nicht erfüllt hat. Die Einigungsstelle muss auch dann weiter
tätig werden, wenn nur dem Feststellungsantrag zu 2 stattgegeben
wird. Mit der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts steht zugleich
fest, dass die Einigungsstelle ihrer Aufgabe, eine Sachregelung zu
treffen, noch nicht nachgekommen ist; ihr Verfahren ist dann
fortzusetzen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B
II 1 a der Gründe; 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117, zu
B II 2 d der Gründe; Fitting 22. Aufl. § 76 Rn. 83 mwN;
Kreutz GK-BetrVG 7. Aufl. § 76 Rn. 123, 174 mwN) . Mehr würde
auch aus einer dem Antrag zu 1 stattgebenden Entscheidung nicht folgen.
17
b) Nach dem Antragswortlaut macht der Gesamtbetriebsrat geltend, die
fraglichen Kriterien unterlägen “seiner
Mitbestimmung”. Dies lässt offen, welche Art von
Mitbestimmungsrechten unterschiedlicher Reichweite er in Anspruch
nimmt. Nach den gesamten Umständen ist davon auszugehen, dass der
Gesamtbetriebsrat nur solche Mitbestimmungsrechte festgestellt wissen
will, die zu einem Tätigwerden und einem Spruch der
Einigungsstelle führen können. Dies zeigt die zur Auslegung
seines Antrags heranzuziehende Antragsbegründung. Ihr zufolge will
der Gesamtbetriebsrat insbesondere eine Fortsetzung des
Einigungsstellenverfahrens erreichen. Mögliche
Mitbestimmungsrechte nach § 99 Abs. 1 BetrVG, die weder auf die
Mitgestaltung von betrieblichen Regelungen zielen noch die Einschaltung
der Einigungsstelle bewirken können, sind deshalb nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
18
c) Eine weitergehende Einschränkung des Antrags dahin, dass
ausschließlich ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr.
10 BetrVG in Anspruch genommen werden solle, ist nicht ersichtlich.
Zwar setzen sich die Antragsbegründung und das weitere Vorbringen
des Gesamtbetriebsrats nur mit diesem Mitbestimmungstatbestand
auseinander. Das allein lässt aber nicht darauf schließen,
dieser wolle sein Begehren nicht auch auf eine andere Rechtsgrundlage
stützen, falls diese ihm zum Erfolg verhelfen würde.
19
d) Der Gesamtbetriebsrat macht ein Mitbestimmungsrecht bei der
Festsetzung von “Einrichtungskriterien” für die
Büros der Bezirksdirektoren geltend. Dieser Ausdruck ist nicht
eindeutig. Mit ihm können sowohl Vorgaben für die Ausstattung
der Büros als auch die Voraussetzungen gemeint sein, unter denen
den Bezirksdirektoren solche Büros zur Verfügung gestellt
werden. Aus der Antragsbegründung geht hervor, dass der
Gesamtbetriebsrat den Ausdruck im zuletzt beschriebenen Sinne gebraucht
hat. Er will mitbestimmen bei der auf eine betriebliche Umsetzung
gerichteten Entscheidung der Arbeitgeberin darüber, unter welchen
Voraussetzungen Bezirksdirektoren ein eigenes Büro und ein
Innendienstmitarbeiter zugewiesen werden. Dies hat der
Gesamtbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich
bestätigt. Auch die Arbeitgeberin hat den Antrag in diesem Sinne
verstanden. Von einem solchen Inhalt ist überdies das
Landesarbeitsgericht ausgegangen, wie sich aus den Gründen seiner
Entscheidung ergibt.
20
2. Mit diesem Inhalt ist der einheitliche Antrag des Gesamtbetriebsrats
hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren geltenden
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1
ZPO liegen ebenfalls vor. Der Antrag ist auf die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin
gerichtet. An der betreffenden Feststellung besteht ein rechtliches
Interesse. Der zwischen den Beteiligten aufgetretene Konflikt ist so
lange aktuell, wie die Arbeitgeberin ihren Bezirksdirektoren die
besonderen Büros und einen nur für diese tätigen
Innendienstmitarbeiter ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zuweisen
will. Davon ist auch für die Zukunft auszugehen.
21
III. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet. Diesem
steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Kriterien
für die Zuteilung eines eigenen Büros und die daran
geknüpfte Zuweisung eines Innendienstmitarbeiters an die
Bezirksdirektoren zu.
22
1. Ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats folgt nicht aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Zuweisung eines bestimmten
Büros und eines gesonderten Mitarbeiters ist keine Angelegenheit
der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne dieser Vorschrift.
23
a) Betriebliche Lohngestaltung ist die Aufstellung abstrakt-genereller
Grundsätze zur Lohnfindung (BAG 29. März 1977 - 1 ABR 123/74
- BAGE 29, 103, 110; Richardi BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 748 mwN) .
Gegenstand der Mitbestimmung ist die Festlegung abstrakter Kriterien
zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung
der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer oder sonst mit Rücksicht auf
das Arbeitsverhältnis erbringt, unbeschadet ihrer Benennung (BAG
29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung
Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69;
Richardi aaO § 87 Rn. 739 ff.; DKK-Klebe BetrVG 9. Aufl. § 87
Rn. 243) . Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete
Höhe des Arbeitsentgelts. Mitbestimmungspflichtig sind die
Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren
Vollzugsformen (BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3
Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4,
zu IV 1 a der Gründe mwN, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69,
134, zu C III 3 a, b dd der Gründe) . Das Mitbestimmungsrecht
dient dem Zweck, das betriebliche Lohngefüge angemessen und
durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und
Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, um die Arbeitnehmer vor einer
einseitig, nur an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichteten oder
willkürlichen Lohngestaltung zu schützen (BAG 3. Dezember
1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, zu C III 1 a der Gründe; 15. Mai
2001 - 1 ABR 39/00 - BAGE 97, 379, zu B II 2 a der Gründe mwN; 11.
Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, zu III 2 der Gründe mwN;
Fitting 22. Aufl. § 87 Rn. 408 mwN) . Mitbestimmungspflichtig ist
auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den
Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - aaO, zu C III der
Gründe) .
24
b) Dem Zweck des Mitbestimmungstatbestands entsprechend sind Gegenstand
des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
sämtliche für die Arbeitnehmer vermögenswerten
Leistungen des Arbeitgebers (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 §
87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe)
. Erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber
aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt (BAG 16. Juni
1998 - 1 ABR 67/97 - BAGE 89, 128, zu B II 1 der Gründe) . Dabei
kommt es nicht darauf an, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen
handelt und ob diese freiwillig, nur einmalig oder nachträglich
für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden (BAG 29.
Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - aaO, zu B II 1 b bb, cc (1) der
Gründe; 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP BetrVG 1972 §
87 Lohngestaltung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche
Lohngestaltung Nr. 4; Fitting 22. Aufl. § 87 Rn. 412).
25
Lohncharakter haben aber nur vermögenswerte Leistungen des
Arbeitgebers (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 §
87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche
Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; Richardi BetrVG
9. Aufl. § 87 Rn. 739; Fitting 22. Aufl. § 87 Rn. 412) . Dazu
muss die Leistung des Arbeitgebers als solche das Vermögen der
Arbeitnehmer mehren, sei es unmittelbar, sei es dadurch, dass sie
diesen sonst nötige eigene Aufwendungen erspart. Der Arbeitgeber
muss dem Vermögen des Arbeitnehmers etwas zuwenden. Das ist etwa
der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zuschüsse zur
privaten Wohnungsmiete gewährt oder die Kosten privater
Familienheimflüge übernimmt, ohne dass es sich dabei um die
Erstattung von Aufwendungen bei Dienstreisen handeln würde. Durch
solche Leistungen übernimmt der Arbeitgeber Kosten, die
andernfalls der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte (BAG 10. Juni
1986 - 1 ABR 65/84 - BAGE 52, 171, zu B 2 b der Gründe) .
26
c) Diese Voraussetzungen sind bei der Zuweisung eines eigenen
Büros und eines Innendienstmitarbeiters an die Bezirksdirektoren
nicht gegeben. Die Maßnahmen haben keinen Lohncharakter. Sie
mehren nicht das Vermögen der betroffenen Arbeitnehmer. Die
Bezirksdirektoren erhalten weder einen Sachwert noch können sie
das Büro und die Arbeitskraft des betreffenden Mitarbeiters zu
privaten Zwecken nutzen. Beides steht ihnen ausschließlich zu
dienstlichen Zwecken zur Verfügung. Die Maßnahmen sind damit
nicht Teil einer vermögensmehrenden (Gegen-)Leistung des
Arbeitgebers; sie gestalten lediglich die tatsächlichen Grundlagen
für die ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen der
Arbeitnehmer. Es handelt sich um die Gewährung von Arbeitsmitteln,
mit denen die betreffenden Mitarbeiter in die Lage versetzt werden,
ihre Arbeitsaufgaben effektiver zu bewältigen. Auf diese Weise
können sie zwar für eine höhere Arbeitsleistung
ursächlich werden und wegen der Leistungsabhängigkeit der
Vergütung die Höhe der von der Arbeitgeberin zu erbringenden
Gegenleistung beeinflussen. Dennoch liegt in ihnen nicht Lohngestaltung
durch die Veränderung von Grundsätzen für die Entlohnung
durch die Arbeitgeberin, sondern Arbeitsgestaltung durch die
Veränderung der Bedingungen für die Arbeitsleistungen der
Arbeitnehmer. Diese wird vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Nr. 10 BetrVG nicht erfasst. Wenn durch die Gewährung besonders
effektiver Arbeitsmittel an einen Teil der Belegschaft nach Ansicht des
Betriebsrats Ungerechtigkeiten bei der leistungsabhängigen
Vergütung entstehen, muss dieser durch Ausübung seines
Mitbestimmungsrechts bei der Lohngestaltung vielmehr versuchen,
Einfluss auf die Grundlagen zur Bemessung der Vergütung zu nehmen.
27
d) Mit der Zuweisung eines eigenen Büros ersparen die
Bezirksdirektoren auch keine Aufwendungen. Die
Außendienstmitarbeiter sind nicht gehalten, ein eigenes
häusliches Arbeitszimmer vorzuhalten, um die anfallenden Vor- und
Nacharbeiten zu verrichten. Sie können diese Arbeiten in den
Vertriebsdirektionen abwickeln. Auch wenn die Arbeitsbedingungen dort
weniger attraktiv sein mögen, so entstehen Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer doch erst durch die Entscheidung des
Außendienstmitarbeiters, die von der Arbeitgeberin angebotene
Möglichkeit zur Aufgabenerledigung in der Vertriebsdirektion nicht
zu nutzen. Die Aufwandspauschale von rund 770,00 Euro zahlt die
Arbeitgeberin in beiden Fällen.
28
2. Dem Gesamtbetriebsrat steht auch kein Mitbestimmungsrecht aus §
87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG zu. Dieses erfasst alle Entgeltformen, bei
denen eine unmittelbare Beziehung zwischen Leistung und Entgelt besteht
(BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - BAGE 97, 379, zu B II 1 a der
Gründe) . Der Zuweisung eines eigenen Büros und
Innendienstmitarbeiters liegt keine Entgeltfestsetzung im Sinne dieses
Mitbestimmungstatbestands zugrunde. Zwar ist davon auszugehen, dass die
Bezirksdirektoren wie alle Außendienstmitarbeiter
leistungsabhängig vergütet werden. Durch die Zuweisung des
Büros und des Innendienstmitarbeiters werden aber nicht die im
Betrieb bestehenden Entgeltregelungen neu festgesetzt. Es ändern
sich nur die tatsächlichen Umstände, unter denen die
Bezirksdirektoren ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben.
29
3. Der Gesamtbetriebsrat hat bei der Aufstellung der Kriterien für
die Zuweisung eines eigenen Büros und eines
Innendienstmitarbeiters auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 95
Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.
30
a) Nach diesen Regelungen bedürfen Richtlinien über die
personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und
Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats. In Betrieben mit mehr
als 500 Arbeitnehmern kann dieser darüber hinaus die Aufstellung
von Richtlinien über die bei diesen Maßnahmen zu beachtenden
fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen
Gesichtspunkte verlangen. Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die
zu berücksichtigen sind, wenn bei beabsichtigten personellen
Einzelmaßnahmen, für die mehrere Arbeitnehmer oder Bewerber
in Frage kommen, zu entscheiden ist, welchen gegenüber sie
vorgenommen werden sollen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE
104, 187, zu B III 3 a der Gründe; Kraft GK-BetrVG 7. Aufl. §
95 Rn. 2) . Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist es festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen die jeweiligen personellen
Einzelmaßnahmen erfolgen sollen, um die zugrunde liegende
Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen
durchschaubar zu machen. Der Arbeitnehmer soll erkennen können,
warum er und nicht ein anderer von einer ihn belastenden
Personalmaßnahme betroffen wird oder warum eine günstigere
Maßnahme nicht ihn, sondern einen anderen trifft (BAG 31. Mai
1983 - 1 ABR 6/80 - BAGE 43, 26) . Die Auswahl selbst ist Sache des
Arbeitgebers. Die Richtlinien sollen lediglich seinen
Ermessensspielraum durch die Aufstellung von Entscheidungskriterien
einschränken, ohne ihn gänzlich zu beseitigen (BAG 10.
Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - aaO; 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE
71, 259; Kraft GK-BetrVG aaO mwN). Auswahlrichtlinien, deren
Aufstellung der Betriebsrat aus eigener Initiative verlangt,
müssen sich nach § 95 Abs. 2 BetrVG über die fachlichen
und persönlichen Voraussetzungen und die sozialen Gesichtspunkte
verhalten, die bei der betreffenden personellen Maßnahme zu
beachten sind.
31
b) Die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeberin ihren
Bezirksdirektoren ein eigenes Büro und einen allein für sie
tätigen Innendienstmitarbeiter zuweist, stellen keine Richtlinien
über eine personelle Auswahl unter den Beschäftigten dar.
32
Insoweit ist bereits fraglich, ob die Zuweisung von Büro und
Innendienstmitarbeiter eine personelle Maßnahme iSv. § 95
Abs. 1 BetrVG ist. In Betracht kommt nur eine Versetzung. Dazu
müsste mit dieser Bereitstellung gem. § 95 Abs. 3 BetrVG die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden sein. Dazu hat das
Landesarbeitsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
33
Unabhängig davon hat die Arbeitgeberin bei der Festlegung der
Zuweisungskriterien jedenfalls keine Auswahlrichtlinien aufgestellt.
Solche Richtlinien sollen die Auswahl unter mehreren in Frage kommenden
Arbeitnehmern für den Fall steuern, dass es im Betrieb zu einer
personellen Maßnahme nach § 95 Abs. 1 BetrVG kommt. Hier hat
die Arbeitgeberin gerade keine Kriterien für eine Auswahl unter
mehreren für die Maßnahme in Betracht kommenden Mitarbeitern
aufgestellt, sondern die Voraussetzungen festgelegt, unter denen sie
die betreffende Maßnahme überhaupt erst durchführt. Die
Zuweisungskriterien steuern nicht die Auswahl unter einer Anzahl von
Personen, von denen nur einige von einer bereits beabsichtigten
Maßnahme betroffen sein sollen, sondern legen die Anforderungen
fest, bei deren Erfüllung die Maßnahme vorgenommen wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Maßnahme
gegenüber jedem durchgeführt, der den Anforderungen gerecht
geworden ist. Eine Auswahl findet nicht mehr statt.
Schmidt
Linsenmaier
Kreft
Rösch
Olaf Kunz