BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 26.4.2005, 1 ABR 1/04
Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit - Bestimmungen des MTV
Markengastronomie Bereich Westdeutschland keine tarifliche
Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs 5 ArbZG
Leitsätze
1. Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der
Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen,
so führt dies regelmäßig zu seiner Aufhebung und zur
Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das
Bundesarbeitsgericht der Streitstoff, über den das
Landesarbeitsgericht entschieden hat, zuverlässig feststellbar ist.
2. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber
gemäß § 6 Abs 5 ArbZG geschuldeten Ausgleichs für
Nachtarbeit nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses
Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine
abschließende Ausgleichsregelung iSv § 6 Abs 5 ArbZG
enthält.
3. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den
Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine
Ausgleichsregelung iSd § 6 Abs 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert
sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die
Gewährung von Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der
Betriebsrat mitzubestimmen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2003 - 8 TaBV
2/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit
eines Einigungsstellenspruchs über den Ausgleich für
Nachtarbeit.
2
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Autohöfe. Für den
Autohof in W. ist ein Betriebsrat gebildet. Die dort beschäftigten
ca. 40 Arbeitnehmer werden in einem umlaufenden Schichtdienst
eingesetzt. Die Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2001 Mitglied des
Bundesverbands der Systemgastronomie e.V. Sie wendet auf die
Arbeitsverhältnisse die Vorschriften des Manteltarifvertrages
für die Markengastronomie Bereich: Westdeutschland vom 7. Juli
2000 (MTV) an. Der MTV enthält ua. folgende Regelungen:
3
“§ 3
Arbeits- und Ruhezeit
1. Regelmäßige Arbeitszeit
Die Regelarbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt
für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen täglich 8
Stunden bzw. 40 Stunden wöchentlich bzw. 173 Stunden monatlich. ...
...
2. Arbeitszeitausgleich
Für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen ist jeweils
für zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu
gewähren.
...
6. Beginn der Woche
Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr.
§ 4
Zuschlagspflichtige Tätigkeiten
...
2. Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit-Zuschläge
1. Entsprechend dem besonderen Charakter des Gaststättengewerbes
gelten die Sonntage und die Nachtarbeit als zuschlagsfreie
Arbeitstage/Arbeitszeit. Davon kann nur einzelvertraglich im Rahmen der
jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen abgewichen werden.
Die Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie
zusätzliche Freizeit für geleistete Arbeit an Feiertagen
richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses
Tarifvertrages ...”
4
Die Arbeitgeberin zahlte ihren Arbeitnehmern für die Nachtarbeit
weder einen Zuschlag noch gewährte sie Freizeitausgleich. Eine auf
Antrag des Betriebsrats “zur Regelung des Ausgleichs für
Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG” eingesetzte
Einigungsstelle fasste am 19. August 2002 folgenden Beschluss:
5
“Betriebsvereinbarung
1. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Nachtarbeitnehmer der Betriebsstätte K. Autohof.
2. Alle Nachtarbeitnehmer erhalten eine angemessene Zahl bezahlter
Freizeit oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt für während der Nachtzeit
geleistete Arbeitsstunden.
3. Vorrang hat der Freizeitausgleich. Er erfolgt innerhalb von 3
Monaten ab Entstehungsmonat. Sollte aus betrieblichen Gründen
Freizeitgewährung nicht möglich sein, erfolgt die
Ausbezahlung eines entsprechenden Entgeltzuschlags im
Folgeabrechnungsgang. § 7 Abs. 4 und 5 der Betriebsvereinbarung
vom 25.1.2001 (Arbeitszeiten, Dienstplangestaltung und Mehrarbeit)
gelten entsprechend.
4. Der Ausgleich in Freizeit und der Ausgleich sind in Relation
zueinander zu bringen (z.B. 25 % Nachtarbeitszuschlag entsprechen 15
Min Freizeitausgleich).
5. Der Nachtarbeitszuschlag wird zu dem Zeitpunkt fällig zu dem
üblicherweise auch der Lohn/das Gehalt gezahlt wird. Die
geleisteten Nachtarbeitsstunden sind in der Lohn- und Gehaltsabrechnung
stundenmäßig aufzuführen.
6. Die Betriebsvereinbarung tritt zum 1.9.2002 in Kraft. Sie ist mit
einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2003
kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.”
6
Die Arbeitgeberin hat die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit
des Einigungsstellenspruchs und der Unzuständigkeit der
Einigungsstelle für eine Regelung zum Ausgleich von Nachtarbeit
begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, einer betrieblichen Regelung
stehe bereits § 4 Nr. 2.1 MTV entgegen. Diese Bestimmung sei eine
tarifvertragliche Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG.
Über diese einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag
ausschließende Negativregelung hinaus enthalte der MTV in §
3 Ziff. 2 und 6 auch positive Regelungen über den Ausgleich von
Nachtarbeit. Im Übrigen sei bei der Bildung des tariflichen
Grundlohns der besondere Charakter des Gaststättengewerbes von den
Tarifvertragsparteien berücksichtigt worden. Da der MTV den
Ausgleich von Nachtarbeit abschließend regele, gebe es in seinem
Anwendungsbereich bei diesem Regelungsgegenstand kein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
7
Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,
8
1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über die
Gewährung eines Nachtarbeitszuschlags vom 19. August 2002
rechtsunwirksam ist,
9
2. festzustellen, dass die Einigungsstelle für eine
Ausgleichsregelung für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs.
5 ArbZG nicht zuständig ist.
10
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die
Ansicht vertreten, der MTV enthalte weder eine ausdrückliche noch
eine stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs.
5 ArbZG.
11
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin
zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und
von einer Darstellung des Sachverhalts ausdrücklich abgesehen. Mit
der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin
ihre Anträge weiter. Der Betriebsrat beantragt die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
12
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat die Anträge der Arbeitgeberin zu Recht abgewiesen. Der
angefochtene Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Der Betriebsrat
hat bei der Ausgestaltung des Freizeitausgleichs für geleistete
Nachtarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BetrVG
mitzubestimmen.
13
I. Die Rechtsbeschwerde hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil der
Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsdarstellung
enthält.
14
1. Allerdings führt eine zulässige Rechtsbeschwerde
regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache, wenn der
angefochtene Beschluss keine Sachverhaltsfeststellungen enthält,
die dem Bundesarbeitsgericht die rechtsbeschwerderechtliche
Überprüfung ermöglichen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn
der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden
hat, zuverlässig feststellbar ist.
15
a) Die fehlende Darstellung eines die rechtsbeschwerderechtliche
Prüfung ermöglichenden Sachverhalts durch das
Landesarbeitsgericht macht grundsätzlich die Aufhebung seiner
Entscheidung und die Zurückverweisung erforderlich.
16
Dabei ist letztlich nicht maßgeblich, ob das Landesarbeitsgericht
zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Entscheidung verfahrensrechtlich zur
Darstellung des Sachverhalts verpflichtet war. Im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren ist dies allerdings regelmäßig der Fall.
Hier findet § 69 Abs. 2 ArbGG, nach dem im Berufungsurteil von der
Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden kann, keine Anwendung.
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erklärt nur § 69 Abs. 1 Satz 2
ArbGG für entsprechend anwendbar (vgl. ErfK/Eisemann § 91
ArbGG Rn. 1; GK-ArbGG/Dörner Stand März 2005 § 91 Rn. 3;
Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge
ArbGG 5. Aufl. § 91 Rn. 6) .
17
Auch bei Anwendbarkeit des § 69 Abs. 2 ArbGG ergibt sich aber
nichts anderes. Das grundsätzliche Erfordernis der Aufhebung und
Zurückverweisung folgt beim Fehlen eines vom Landesarbeitsgericht
festgestellten Sachverhalts nicht aus einer - etwaigen -
Rechtsverletzung des Landesarbeitsgerichts iSv. § 93 Abs. 1 Satz
1, § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 545 Abs. 1 Satz 1, § 546
ZPO. Zwar wurde in der bisherigen Rechtsprechung in Fällen der
vorliegenden Art regelmäßig darauf hingewiesen, es fehle
“entgegen den gesetzlichen Bestimmungen” an einem
Tatbestand (vgl. zu § 543 ZPO aF BAG 25. April 2002 - 2 AZR 352/01
- AP ZPO 1977 § 543 Nr. 11 = EzA ZPO § 543 Nr. 11, zu I 1 der
Gründe; 15. August 2002 - 2 AZR 386/01 - AP ZPO 1977 § 543
Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12, zu I 2 der Gründe; 17. Juni
2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002
§ 626 Nr. 4, zu I der Gründe mwN; vgl. auch BGH 13. August
2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352) .Unabhängig davon, ob die
Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft war, ist in
diesen Fällen die Aufhebung und Zurückverweisung allein
deshalb erforderlich, weil es an einem vom Landesarbeitsgericht
festgestellten Sachverhalt fehlt, der dem Bundesarbeitsgericht die
rechtsbeschwerderechtliche oder revisionsrechtliche
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglichen
würde .
18
Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung ist nach der im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zumindest entsprechend
anwendbaren Bestimmung des § 559 ZPO (vgl. GK-ArbGG/Dörner
Stand März 2005 § 96 Rn. 8; Matthes in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl.
§ 96 Rn. 13) prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem
Beschwerdebeschluss einschließlich der in ihm enthaltenen
wirksamen Bezugnahmen und aus dem Sitzungsprotokoll erschließt
(vgl. BGH 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352, zu II 5 b
der Gründe) . Einem Beschwerdebeschluss ohne festgestellten
Sachverhalt kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen
Streitstoff das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat. Damit ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine
rechtsbeschwerderechtliche Prüfung regelmäßig verwehrt
(vgl. BAG 25. April 2002 - 2 AZR 352/01 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR
386/01 - aaO; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - aaO) . Eine Prüfung
der Begründetheit der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.
Dies zwingt auch ohne Feststellung eines Rechtsfehlers des
Landesarbeitsgerichts und ohne entsprechende Rüge des
Rechtsbeschwerdeführers in der Regel zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung. Deshalb
stellt sich auch nicht die Frage, inwiefern eine bereits beratene und
verkündete Entscheidung auf dem Fehlen eines Tatbestands bei der
späteren schriftlichen Abfassung iSv. § 545 Abs. 1 ZPO,
§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
“beruhen” kann.
19
b) Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten
und deren im Beschwerdeverfahren gestellte Anträge auf andere
Weise als durch einen (gesonderten) Tatbestand in der angefochtenen
Entscheidung zuverlässig feststellbar sind. Dies kann der Fall
sein, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses in einem
für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden
Umfang ergibt (vgl. BAG 25. April 2002 - 2 AZR 352/01 - aaO; 15. August
2002 - 2 AZR 386/01 - aaO; 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - aaO mwN) .
Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Prozessökonomie ausnahmsweise
dann, wenn die Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren den der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt
übereinstimmend unstreitig stellen und sich die vor dem
Landesarbeitsgericht gestellten Anträge aus dessen
Sitzungsprotokoll ergeben. Ein solcher Fall kann insbesondere dann
vorliegen, wenn die Beteiligten den Tatbestand der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung für zutreffend erklären und sich im zweiten
Rechtszug an ihrem tatsächlichen Vorbringen nichts geändert
hat.
20
2. Hiernach war im Streitfall keine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht geboten.
21
a) Allerdings enthält der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
keine tatsächlichen Feststellungen, die dem Senat die
rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung ermöglichen
würden. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich von einer
Darstellung des Sachverhalts abgesehen, weil es davon ausgegangen ist,
sein Beschluss unterliege nicht der Rechtsbeschwerde. In dem Absehen
von einer Darstellung des Tatbestands liegt keine Bezugnahme auf den
Tatbestand des erstinstanzlichen Beschlusses (vgl. BAG 25. April 2002 -
2 AZR 352/01 - aaO, zu I 2 a der Gründe; 15. August 2002 - 2 AZR
386/01 - aaO, zu I 2 der Gründe) .
22
b) Gleichwohl ist dem Senat die rechtsbeschwerderechtliche
Überprüfung des angefochtenen Beschlusses möglich. Die
Beteiligten haben in der mündlichen Anhörung vor dem Senat
nach entsprechender Erörterung übereinstimmend erklärt,
der im Beschluss des Arbeitsgerichts festgestellte Sachverhalt treffe
zu. Dass sich demgegenüber im zweiten Rechtszug Änderungen
oder Ergänzungen ergeben hätten, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Die im zweiten Rechtszug von den Beteiligten
gestellten Anträge ergeben sich aus dem Protokoll über ihre
Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht. Damit steht fest, über
welchen Streitstoff das Landesarbeitsgericht entschieden hat.
23
II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des
Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist
zulässig, aber unbegründet.
24
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf das Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die
Arbeitgeberin möchte festgestellt wissen, dass für sie
Rechtspflichten nach Maßgabe des Spruchs der Einigungsstelle
nicht wirksam begründet worden sind. Hierfür ist das
Feststellungsbegehren die richtige Antragsart. Eine gerichtliche
Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die
Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen und nicht
dessen Aufhebung (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - AP BetrVG 1972 §
76 Einigungsstelle Nr. 20 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz
Nr. 2, zu B II 1 der Gründe ; 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - AP
BetrVG 1972 § 112a Nr. 12, zu B II 1 der Gründe) . Die
Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung das erforderliche
rechtliche Interesse. Für sie ist von gegenwärtiger
Bedeutung, ob die in dem Einigungsstellenspruch getroffenen Regelungen
gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbare und
zwingende Wirkung entfalten.
25
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist
wirksam. Er verstößt insbesondere nicht gegen § 77 Abs.
3 Satz 1 BetrVG. Dessen Regelungssperre greift schon deshalb nicht ein,
weil der Betriebsrat bei der Ausgestaltung des vorliegend von der
Arbeitgeberin nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten
Freizeitausgleichs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BetrVG
ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat. Dieses ist nicht durch §
4 Nr. 2.1 MTV beseitigt. Die tarifliche Bestimmung schließt zwar
wirksam eine betriebliche Regelung über einen Nachtarbeitszuschlag
aus. Sie steht aber einer Regelung des für die Nachtarbeit zu
gewährenden Freizeitausgleichs nicht entgegen. Der angefochtene
Spruch der Einigungsstelle regelt, wie die gebotene Auslegung ergibt,
ausschließlich den Freizeitausgleich. Seine Bestimmungen
überschreiten nicht die Regelungskompetenz der Einigungsstelle.
26
a) Der Einigungsstellenspruch verstößt nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
27
aa) Nach dieser Bestimmung können Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift gewährleistet die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den
Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen
ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende
Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können (BAG
29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - AP BetrVG 1972 § 77
Durchführung Nr. 3 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 8, zu B II 2 a
der Gründe mwN) .Sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne der
Vorschrift sind alle Regelungen, die Gegenstand der Inhaltsnormen eines
Tarifvertrags sein können . Eine gegen die Regelungssperre des
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung
ist unwirksam. Gleiches gilt für den Spruch einer Einigungsstelle,
der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
28
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift
die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es um
Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren
Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG GS 3. Dezember 1991 -
GS 2/90 - BAGE 69, 134; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - aaO mwN) . Ein
solches Mitbestimmungsrecht setzt allerdings nach § 87 Abs. 1
Eingangshalbsatz BetrVG voraus, dass insoweit keine zwingende
tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist.
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im
Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur -
vollständigen oder partiellen - Unwirksamkeit einer betrieblichen
Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht.
Etwas Anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dann, wenn der
Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen
ausdrücklich zulässt (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 -
BAGE 103, 187, zu I 1 a bb der Gründe; 29. April 2004 - 1 ABR
30/02 - aaO) .
29
bb) Hier sind Gegenstand des streitbefangenen Einigungsstellenspruchs
Arbeitsbedingungen iSd. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dessen Sperre
ist aber hinsichtlich einer betrieblichen Regelung über einen
Freizeitausgleich beseitigt, weil dem Betriebsrat dabei
gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BetrVG ein erzwingbares
Mitbestimmungsrecht zusteht.
30
(1) Der Betriebsrat hat bei einer Regelung über den Ausgleich
für geleistete Nachtarbeit grundsätzlich mitzubestimmen.
31
(a) Nach dem Beschluss des Senats vom 26. August 1997 (- 1 ABR 16/97 -
BAGE 86, 249) besitzt der Betriebsrat bei der Entscheidung des
Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach
§ 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch einen
angemessenen Entgeltzuschlag zu gewähren ist, grundsätzlich
ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
32
(aa) Für die Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt es
nicht darauf an, ob die gesetzliche Rahmenvorschrift, um deren
Ausfüllung es geht, unmittelbar oder nur mittelbar dem
Gesundheitsschutz dient (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - AP
BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 §
87 Gesundheitsschutz Nr. 1, zu B I 2 b aa der Gründe mwN) .Der in
§ 6 Abs. 5 ArbZG vorgesehene Ausgleichsanspruch dient zumindest
mittelbar dem Gesundheitsschutz, weil er die Nachtarbeit mit
Zusatzkosten belastet und so für den Arbeitgeber weniger attraktiv
macht (vgl. BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249, zu B II 2
b der Gründe) .
33
Der Ausgleichsanspruch und eine der Mitbestimmung zugängliche
Wahlmöglichkeit entfällt allerdings, soweit eine tarifliche
Ausgleichsregelung besteht. § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt
die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen deren
größerer Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft
nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (vgl. BAG 26. August
1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249, zu B II 1 a der Gründe) .Die
Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den
Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5
ArbZG zu suspendieren, muss die tarifliche Regelung aber eine
Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen
darstellen. Dies folgt schon aus dem Wortsinn des Begriffs
“Ausgleichsregelung” und entspricht dem Sinn und Zweck des
dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche
Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch
stillschweigend geregelt sein (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - aaO,
zu B II 1 b der Gründe) .Den allgemeinen tariflichen
Arbeitsbedingungen kann dabei nur dann eine stillschweigende
Ausgleichsregelung entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag
selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der
Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs
Anhaltspunkte ergeben (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - aaO, zu B II
1 b aa der Gründe) .
34
(bb) Hier enthält der MTV, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
erkannt hat, weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende
Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG.
35
Die Bestimmungen des MTV stellen entgegen der Auffassung der
Arbeitgeberin keine ausdrückliche tarifliche Ausgleichsregelung
dar. Allerdings bestimmt § 4 Nr. 2.1 Satz 1 und 3 MTV, dass die
Nachtarbeit als zuschlagsfreie Arbeitszeit gilt und sich ihre
Entlohnung ausschließlich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags
richtet. Damit regelt der MTV jedenfalls die Frage der Vergütung
von Nachtarbeit unmissverständlich dahin, dass ein Zuschlag
für geleistete Nachtarbeit nicht zu zahlen ist. Darin liegt jedoch
keine Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. Die tarifliche
Regelung enthält keinerlei Kompensation für die mit
Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen. Allein der
Ausschluss eines Anspruchs auf Nachtarbeitszuschläge dient
erkennbar nicht dem Gesundheitsschutz, wird doch die Nachtarbeit gerade
nicht mit Zusatzkosten verbunden und für den Arbeitgeber weniger
attraktiv gemacht.
36
Den weiteren Bestimmungen des MTV kann ein Ausgleich für
Nachtarbeit ebenfalls nicht entnommen werden. Insbesondere stellt
§ 3 Nr. 2 MTV keine Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG
dar. Den darin vorgesehenen bezahlten Ausgleichstag für jeweils
zwei Beschäftigungsmonate erhalten alle vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. in
welchem Umfang sie Nachtarbeit geleistet haben. Entgegen der Auffassung
der Arbeitgeberin enthält auch § 3 Nr. 6 MTV, nach dem die
Woche am Montag um 0.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet,
ersichtlich keine Kompensation für die Belastungen durch
Nachtarbeit.
37
Von einer stillschweigenden tariflichen Ausgleichsregelung kann nicht
ausgegangen werden. Es gibt keine Umstände, die den Schluss
rechtfertigen würden, die Belastungen durch Nachtarbeit seien
bereits bei dem tariflichen Grundentgelt berücksichtigt. Der
pauschale Hinweis in § 4 Nr. 2.1 Satz 1 MTV auf den
“besonderen Charakter des Gaststättengewerbes”
genügt hierfür nicht. In Fällen ständiger oder
nahezu ausschließlicher Nachtarbeit - etwa bei Nachtwächtern
- mag die Annahme gerechtfertigt sein, ein Nachtarbeitszuschlag sei
bereits bei der Höhe der tariflichen Grundvergütung
berücksichtigt (vgl. BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86,
249, zu B II 1 b aa der Gründe) .Die Verhältnisse im
Gaststättengewerbe sind damit jedoch nicht vergleichbar. Die
Tätigkeit der dort beschäftigten Arbeitnehmer findet
keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich nachts statt.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche
Beschäftigte in gleichem Umfang zu Nachtarbeit herangezogen
werden. Daher wäre auch eine Regelung, die unabhängig von der
tatsächlichen Heranziehung zu Nachtarbeit für alle
Arbeitnehmer als pauschalen Ausgleich für Nachtarbeit dieselbe
Grundvergütung vorsähe, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3
Abs. 1 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl.
BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - aaO, zu B II 1 b aa der
Gründe) .
38
(b) Hinsichtlich der Ausgestaltung eines zu gewährenden
Freizeitausgleichs folgt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch
aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Es geht dabei um die
regelungsfähige und regelungsbedürftige Verteilung und Lage
der Arbeitszeit.
39
(c) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. August 1997 (- 1 ABR
16/97 - aaO) entschieden hat, kann der Arbeitgeber nach § 87 Abs.
1 Eingangshalbsatz BetrVG mitbestimmungsfrei darüber befinden, wie
viele bezahlte freie Tage oder in welcher Höhe
Entgeltzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu beanspruchen sein
sollen. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Kompensation ist
nicht der betrieblichen Regelung überlassen, sondern eine
Rechtsfrage (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - aaO, zu B II 3 der
Gründe; vgl. auch 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102,
309, zu B I 5 der Gründe) .
40
(2) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung
eines Freizeitausgleichs scheitert nicht etwa an einer
entgegenstehenden tariflichen Regelung iSd. § 87 Abs. 1
Eingangshalbsatz BetrVG. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin
schließt § 4 Nr. 2.1 MTV eine betriebliche Regelung
über einen Freizeitausgleich für Nachtarbeit nicht aus. Dies
ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
41
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den
für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist
danach zunächst vom Tarifwortlaut. Der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Von
maßgeblicher Bedeutung sind ferner der tarifliche
Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Ohne Bindung
an eine Reihenfolge können die Gerichte für Arbeitssachen
weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder
auch die praktische Tarifübung heranziehen. Im Zweifel
gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung
führt (vgl. etwa 24. November 1999 - 4 AZR 479/98 - BAGE 93, 26,
zu I 4 a der Gründe mwN) . Eine Auslegung, die zu einem mit
höherrangigem Recht unvereinbaren Inhalt einer tariflichen
Regelung führt, ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Tarifbestimmungen sind vielmehr möglichst so auszulegen, dass sie
nicht in Widerspruch zu zwingendem Gesetzesrecht geraten. Die
Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit
zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch
Bestand haben (vgl. 21 Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, zu B II
1 a bb der Gründe mwN; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86,
249, zu B II 1 b aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB
§ 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167, zu II 2 a bb (4) der
Gründe) .
42
(b) Hiernach stehen die Bestimmungen des MTV einer betrieblichen
Regelung über Freizeitausgleich für geleistete Nachtarbeit
nicht entgegen.
43
Der MTV regelt in § 4 Nr. 2.1 ausdrücklich nur, dass eine
zusätzliche Entlohnung für Nachtarbeit nicht vorgesehen ist.
Zur Frage eines bezahlten Freizeitausgleichs verhält er sich
nicht. Zwar könnte es sich hierbei um ein “beredtes
Schweigen” handeln und der tarifliche Gesamtzusammenhang
dafür sprechen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien
für Nachtarbeit weder eine zusätzliche Vergütung noch
ein bezahlter Freizeitausgleich erfolgen soll. Zwingend ist dies jedoch
nicht. Vielmehr lässt der Gesamtzusammenhang ebenso die Auslegung
zu, dass die Tarifvertragsparteien zwar die Zahlung eines
Nachtarbeitszuschlags vermeiden, nicht aber einen Freizeitausgleich
ausschließen wollten.
44
Für ein solches Verständnis spricht entscheidend der
Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung tariflicher Bestimmungen.
Wäre die tarifliche Regelung in § 4 Nr. 2.1 MTV dahin zu
verstehen, dass nicht nur die Gewährung eines
Nachtarbeitszuschlags, sondern auch ein Freizeitausgleich für
geleistete Nachtarbeit ausgeschlossen sein soll, verstieße sie
gegen höherrangiges Recht. Ein Tarifvertrag kann den Anspruch des
Arbeitnehmers nach § 6 Abs. 5 ArbZG auf einen Ausgleich für
Nachtarbeit nicht insgesamt beseitigen, ohne selbst eine tarifliche
Ausgleichsregelung zu schaffen. § 6 Abs. 5 ArbZG ist zwingendes
Gesetzesrecht und steht nur unter dem Vorbehalt einer tariflichen
Ausgleichsregelung. Eine ersatzlose Streichung ohne tarifliche
Kompensation ist nicht vorgesehen. Insbesondere enthält § 7
ArbZG keine entsprechende Öffnungsklausel. Nach dem MTV fehlt es
an einer Ausgleichsregelung. Daher ist § 4 Nr. 2.1 MTV dahin
auszulegen, dass der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf einen
Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nicht ersatzlos beseitigt
werden soll, sondern sich lediglich die dem Arbeitgeber
grundsätzlich eröffnete - mitbestimmungspflichtige -
Wahlmöglichkeit des § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 26. August
1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249, zu B II 2 der Gründe; 5.
September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309, zu A II 1 der
Gründe) auf die Alternative des Freizeitausgleichs reduziert.
Andernfalls wäre die tarifliche Regelung unwirksam.
45
b) Der Einigungsstellenspruch hält sich im Rahmen des dem
Betriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechts. Er enthält
insbesondere keine § 4 Nr. 2.1 MTV widersprechende Regelung. Ein
Widerspruch zu der tariflichen Regelung läge allerdings vor, wenn
der Spruch der Einigungsstelle auch die Gewährung eines
Nachtarbeitszuschlags vorsähe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der
angefochtene Spruch regelt ausschließlich die betriebliche
Ausgestaltung des Freizeitausgleichs und - entgegen dem teilweise
unpräzisen Wortlaut - nicht etwa die Gewährung eines
Entgeltzuschlags.
46
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
folgt die Auslegung von Betriebsvereinbarungen - und damit auch von
Beschlüssen der Einigungsstelle - wegen ihrer normativen Wirkung
ebenso wie die Auslegung von Tarifverträgen den Regeln über
die Auslegung von Gesetzen (vgl. 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103 = EzA BetrVG 2001 § 87
Arbeitszeit Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; 2. März 2004 - 1
AZR 272/03 -, zu A I 1 der Gründe mwN) .
47
bb) Vorliegend könnte die Wortwahl in dem Spruch der
Einigungsstelle zu dem Schluss verleiten, es solle nicht nur die
Gewährung eines Freizeitausgleichs, sondern alternativ auch die
Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags geregelt werden. Immerhin ist in
Nr. 2 des Spruchs von einem “angemessenen Zuschlag”, in Nr.
3 von einem “Entgeltzuschlag” und in Nr. 4 und 5 jeweils
von einem “Nachtarbeitszuschlag” die Rede. Gleichwohl
ergibt sich bei näherer Betrachtung, dass es sich lediglich um
unpräzise Formulierungen handelt und der angefochtene Spruch der
Sache nach allein den Freizeitausgleich und dessen Schicksal im Falle
der betrieblichen Unmöglichkeit seiner Inanspruchnahme regelt.
Hierfür sprechen die Systematik der Regelung, ihr Sinn und Zweck
sowie der Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung.
48
Der Einigungsstellenspruch bestimmt in Nr. 3 Satz 1, dass der
Freizeitausgleich “Vorrang” habe. Anschließend regelt
Nr. 3 Satz 2, dass der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten ab
dem Entstehungsmonat zu erfolgen habe. Für den Fall, dass die
Freizeitgewährung aus betrieblichen Gründen nicht
möglich sein sollte, sieht Nr. 3 Satz 3 des Spruchs die
“Ausbezahlung eines entsprechenden Entgeltzuschlags” vor.
Bei diesem “Entgeltzuschlag” handelt es sich deshalb, wie
der Zusammenhang zeigt, nicht um einen originären
Nachtarbeitszuschlag, sondern um ein Surrogat für den
zunächst entstandenen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dagegen
enthält der Spruch keinerlei Regelung darüber, ob und ggf.
wann an Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich von vorneherein ein
Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags entstehen soll. Eine
entsprechende Regelung hätte die Einigungsstelle aber treffen
müssen, wenn sie die Wahlmöglichkeit zwischen
Freizeitausgleich und Nachtarbeitszuschlag hätte eröffnen
wollen. Das Fehlen einer solchen Regelung spricht daher dafür,
dass eine Wahl zwischen den beiden gesetzlichen
Ausgleichsmöglichkeiten nicht vorgesehen ist. Dementsprechend ist
auch die in Nr. 2 des Spruchs enthaltene Passage “oder einen
angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende
Bruttoarbeitsentgelt” im Zusammenhang mit der Nr. 3 des Spruchs
zu verstehen. Durch sie soll nicht eine Wahlmöglichkeit
eröffnet werden, sondern ist lediglich das sodann in Nr. 3
geregelte Surrogat für den nicht gewährten Freizeitausgleich
angesprochen.
49
Ein solches Verständnis entspricht dem erkennbaren Zweck der
Regelung, die mit Nachtarbeit verbundenen Belastungen
grundsätzlich durch Freizeitausgleich und nicht durch
zusätzliches Entgelt zu kompensieren. Zugleich verhindert diese
Auslegung einen partiellen Widerspruch zwischen dem
Einigungsstellenspruch und den Regelungen des MTV und entspricht damit
dem Grundsatz, Betriebsvereinbarungen nach Möglichkeit
geltungserhaltend auszulegen. Würde man demgegenüber den
Einigungsstellenspruch dahin verstehen, dass in ihm auch - wenn auch
unvollständige - Regelungen über einen Nachtarbeitszuschlag
getroffen werden sollten, wären sowohl die Passage in Nr. 2
“oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt” als auch Satz 1 der Nr. 5 wegen
Verstoßes gegen den MTV unwirksam. Am Ergebnis würde sich
freilich nichts ändern. Trotz der Teilunwirksamkeit des Spruchs
wären die Regelungen über den Freizeitausgleich als weiterhin
sinnvolle und praktikable Bestimmungen aufrechtzuerhalten.
50
c) Die Einigungsstelle hat ihre Kompetenzen nicht überschritten.
Die Regelungen des Spruchs sind durch das dem Betriebsrat nach §
87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 zustehende Mitbestimmungsrecht gedeckt. Dies
gilt auch für die Bestimmungen in Nr. 3 Satz 3 des Spruchs. Danach
wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf
einen Entgeltzuschlag um, wenn aus betrieblichen Gründen innerhalb
von drei Monaten die Freizeitgewährung nicht möglich ist.
Eine solche Regelung dient zumindest mittelbar dem Gesundheitsschutz.
Sie soll dazu beitragen, dass der Freizeitausgleich nach
Möglichkeit relativ zeitnah erfolgt.
51
Die Einigungsstelle hat beachtet, dass sich das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nicht auf den Umfang des Freizeitausgleichs erstreckt. Sie
hat Regelungen zur Angemessenheit des Freizeitausgleichs nicht
getroffen.
52
III. Der auf die Feststellung der Unzuständigkeit der
Einigungsstelle gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist ebenfalls
zulässig, aber unbegründet.
53
1. Der Antrag ist zulässig.
54
a) Er bedarf allerdings der Auslegung. Seinem Wortlaut nach ist er
gerichtet auf die Feststellung, dass die Einigungsstelle für eine
Ausgleichsregelung für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs.
5 ArbZG nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit einer Einigungsstelle stellt als solche kein
Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BAG 13.
Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - BAGE 56, 197, zu B I 6 a der Gründe)
. Anträge, die sich gegen Beschlüsse der Einigungsstelle
wenden, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,
sind nach der Rechtsprechung des Senats jedoch regelmäßig
dahin auszulegen, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines
entsprechenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festgestellt
werden möge (vgl. 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187,
zu B II 1 a der Gründe) . Dementsprechend hat der Senat auch den
vorliegenden Antrag dahin verstanden, dass das Nichtbestehen eines
Mitbestimmungsrecht betreffend den Ausgleich für geleistete
Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG begehrt wird. Bei
diesem Verständnis betrifft der Antrag ein Rechtsverhältnis
iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
55
b) Die Arbeitgeberin hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung das
erforderliche rechtliche Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass das
Bestehen des Mitbestimmungsrechts eine entscheidungserhebliche Vorfrage
bei der Entscheidung über die mit dem Antrag zu 1) begehrte
Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bildet. Die
Arbeitgeberin hat zur endgültigen Beilegung des Streits der
Beteiligten ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung, durch die
mit Rechtskraft über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats entschieden wird. Eine solche, auch einen künftigen
Streit bereinigende Rechtskraft entfaltet die Entscheidung über
die Geltung des Spruchs der Einigungsstelle nicht.
56
2. Der Antrag ist unbegründet. Wie oben näher dargelegt, hat
der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7
BetrVG bei der Ausgestaltung des Freizeitausgleichs mitzubestimmen, der
den im Betrieb der Arbeitgeberin in W. beschäftigten Arbeitnehmern
gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit
zusteht.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Münzer
Spoo