BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.1.2003, 9 AZR 695/01
Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Leitsätze
1. Der Arbeitgeber schuldet einem Arbeitnehmer, der die Verdienstgrenze
zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, keinen
Beitragszuschuß zu den Krankenversicherungskosten seines Kindes,
sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist.
2. Ein Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich pflegeversichert, aber nach
§ 23 SGB XI verpflichtet ist, für sich und seine
Angehörigen eine private Pflegeversicherung zu unterhalten, hat
gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beitragszuschuß
für die Pflegeversicherung seines Kindes, wenn die private
Pflegeversicherung für das Kind besondere Prämien verlangt.
Tenor
Auf
die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 16. November 2001 - 9 Sa 523/01 -
aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. Juni 2001 - 7 Ca 1328/01 -
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem
Kläger einen Beitragszuschuß für die Versicherung
seiner Tochter in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung
leisten muß.
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Der Kläger ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter Angestellter der
Universität Potsdam. Seine Ehefrau ist ebenfalls in einem
Anstellungsverhältnis. Bis zum 31. Juli 1999 waren der Kläger
und seine Ehefrau gesetzlich krankenversichert. Die gemeinsame Tochter
der Eheleute schloß ihre Schulausbildung im Mai 2001 ab. Die
Einkünfte der Ehepartner überschritten von August 1999 bis
August 2000 die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die
Krankenversicherungspflicht und die der Ehefrau das Einkommen des
Klägers. Dieser versicherte ab August 1999 sich selbst und die
gemeinsame Tochter bei einer privaten Krankenversicherung gegen
Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Aufsichtsbehörde hatte
dieser Versicherung gegenüber bestätigt, daß die
Voraussetzungen des § 257 Abs. 2 a Satz 1 SGB V und des § 61
Abs. 6 SGB XI erfüllt waren. Während dieses Zeitraums war die
Ehefrau des Klägers freiwillig in einer Betriebskrankenkasse
versichert.
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Der Kläger leistete im Zeitraum von August 1999 bis August 2000 an
die private Versicherung neben den Versicherungsprämien für
sich auch Prämien für seine Tochter. Das beklagte Land hat es
abgelehnt, einen Beitragszuschuß zu den Beiträgen der
privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Tochter zu
zahlen. Diesen macht der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, das beklagte Land sei
verpflichtet, ihm einen Beitragszuschuß zu leisten, weil die
Tochter bei ihm familienversichert wäre, wenn er in der
gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig wäre.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.257,94 DM zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und
der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land
den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Der Kläger ist nicht berechtigt,
von dem beklagten Land Beitragszuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung seiner Tochter zu verlangen.
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I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zuschuß zu
den Sozialversicherungsbeiträgen gehört dem öffentlichen
Recht an (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - AP RVO § 405 Nr. 3; BAG 1. Juni 1999
- 5 AZB 34/98 - AP SGB V § 257 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr.
45). Der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage steht aber
nicht entgegen, daß hier keine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit iSv. § 2 ArbGG gegeben ist. Da im
erstinstanzlichen Verfahren die Zulässigkeit des beschrittenen
Rechtswegs nicht gerügt worden ist, muß nach § 17 a
Abs. 5 GVG, § 65, § 73 Abs. 2 ArbGG beim Rechtsmittelgericht
die Frage des richtigen Rechtswegs unberücksichtigt bleiben (BAG
8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1; 9. Juli 1996 - 5 AZB 6/96 -
AP GVG § 17 a Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 65 Nr. 3). Das
Bundesarbeitsgericht ist folglich zur Entscheidung über diesen -
nach Auffassung des Gemeinsamen Senats - sozialversicherungsrechtlichen
Anspruch zuständig.
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II. Dem Kläger steht weder ein Zuspruch auf Zuschuß zu den
Versicherungsbeiträgen für die private Krankenversicherung
seiner Tochter noch zu deren Pflegeversicherung zu.
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1. Als Anspruchsgrundlage für einen Beitragszuschuß zur
privaten Krankenversicherung der Tochter kommt allein § 257 Abs. 2
Satz 1 SGB V in Betracht. Danach haben ua. Beschäftigte, die nur
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei sind, Anspruch auf den Beitragszuschuß des
Arbeitgebers für ihre Angehörigen, die bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V
versichert wären. Voraussetzung dafür ist, daß sie bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung iSd. SGB V entsprechen.
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Die Einkünfte des Klägers haben im maßgeblichen
Zeitraum die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten. Zu seinen
Gunsten kann auch unterstellt werden, daß er die sonstigen
Voraussetzungen in der Bestimmung erfüllt. Der geltend gemachte
Anspruch scheitert daran, daß die Anwendung des § 257 Abs. 2
Satz 1 SGB V auf Grund zweckentsprechend einschränkender Auslegung
(teleologische Reduktion) ausgeschlossen ist, sobald ein Kind eines an
sich Anspruchsberechtigten kraft gesetzlicher Vorschrift
familienversichert ist. Das war bei der Tochter des Klägers im
streitbefangenen Zeitraum der Fall.
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a) Die Regelungen über den Beitragszuschuß zur gesetzlichen
Krankenversicherung dienen dazu, auch höherverdienenden
Arbeitnehmern, die deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
eine Hilfe bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenschutzes
für sich und ihre Angehörigen zu gewähren (BSG 1. Juni
1977 - 3 RK 2/77 - BSGE 44, 51, 53). Der Arbeitgeber soll in gleicher
Weise wirtschaftlich an den Krankenversicherungsbeiträgen
beteiligt werden, wie dies bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer
der Fall ist (BSG 10. März 1994 - 12 RK 37/93 - SozR 3-2500 §
257 Nr. 4). Ist ein Angehöriger bereits auf Grund gesetzlicher
Vorschrift familienversichert, bedarf es keiner Hilfe zur Verschaffung
dieses Versicherungsschutzes mehr. Dieser besteht bereits. Auch der
Vergleich mit einem Pflichtversicherten erfordert dann keine
Zuschußpflicht des Arbeitgebers:
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Zwar ist es hier denkbar, daß die Familienversicherung eines
Angehörigen erst durch die Wahl des pflichtversicherten
Arbeitnehmers zustande kommt. § 10 Abs. 5 SGB V bestimmt
nämlich, daß bei mehrfacher Erfüllung der
Voraussetzungen der Familienversicherung das Mitglied wählt, in
welcher gesetzlichen Krankenkasse die Versicherung erfolgt. Dadurch
kann der Arbeitnehmer es bewirken, daß sein Angehöriger in
derselben gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist wie er,
obwohl die Möglichkeit einer anderweitigen Familienversicherung in
einer anderen gesetzlichen Krankenkasse besteht. Dieses Wahlrecht
belastet den Arbeitgeber nicht. Denn nach § 3 Satz 3 SGB V werden
für versicherte Familienangehörige keine Beiträge
erhoben und nach § 243 Abs. 2 Satz 2 SGB V sind
Beitragsabstufungen nach der Zahl der Angehörigen, für die
eine Familienversicherung besteht, nicht zulässig. Obwohl der
Arbeitgeber verpflichtet ist, einem versicherungspflichtigen
Beschäftigten die Hälfte der
Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen (§ 249 Abs. 1 SGB V),
ist es für ihn deshalb unerheblich, ob der Arbeitnehmer
familienversicherte Angehörige hat oder nicht.
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b) Die Tochter des Klägers war kraft gesetzlicher Vorschrift bei
ihrer Mutter familienversichert. Ein Recht zur "Abwahl" dieses Schutzes
bestand nicht.
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aa) Die Tochter des Klägers war bei dessen Ehefrau nach § 10 SGB V familienversichert.
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Die Ehefrau des Klägers war freiwillig bei einer
Betriebskrankenkasse versichert. Damit war sie Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse (§ 4 Abs. 2, 2. Alternative,
§§ 147 ff. SGB V), wie es § 10 Abs. 1 Eingangssatz SGB V
voraussetzt. Die sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 1 (Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; keine anderweitige freiwillige
Versicherung; keine Versicherungsfreiheit, außer einer solchen
wegen geringfügiger Beschäftigung; keine hauptberufliche
selbständige Erwerbstätigkeit; kein regelmäßig im
Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB
IV überschreitendes Gesamteinkommen) sind zwischen den Parteien
ebenso unstreitig wie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGB V
(Schulausbildung).
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Die Tochter des Klägers war auch nicht wegen der Sondervorschrift
des § 10 Abs. 3 SGB V aus der Familienversicherung ausgeschieden.
Nach dieser Bestimmung sind Kinder nicht versichert, wenn der Ehegatte
nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen
regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt und regelmäßig höher als das
Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Sämtliche Voraussetzungen
müssen erfüllt sein, damit die Versicherung entfällt. Da
der Kläger ein Einkommen hatte, das unter dem seiner Ehefrau lag,
war hier die dritte Voraussetzung nicht gegeben.
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bb) Die kraft gesetzlicher Vorschrift zu Gunsten des Kindes
begründete Familienversicherung entfiel nicht durch den
Abschluß einer privaten Versicherung.
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Welcher Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist, bestimmt sich nach dem 2. Kapitel des SGB V. Dessen
erster Abschnitt umfaßt die Versicherung kraft Gesetzes, der
zweite Abschnitt die Versicherungsberechtigung und der dritte Abschnitt
die Versicherung der Familienangehörigen. Die Versicherung der
Familienangehörigen nach dem dritten Abschnitt des 2. Kapitels
tritt von Gesetzes wegen automatisch ein (BSG 25. Januar 2001 - B 12 KR
8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21). Das gilt auch, wenn die Person,
auf deren Mitgliedschaft die Familienversicherung beruht, - wie hier -
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein
Wahlrecht zwischen der privaten und der gesetzlichen Versicherung, wie
es § 10 Abs. 5 SGB V für die Wahl mehrerer in Betracht
kommender gesetzlicher Versicherungen vorsieht, besteht nicht.
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c) Dieses Ergebnis ist auch sachlich gerechtfertigt.
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aa) Ein Anspruch auf Beitragszuschuß gegen den Arbeitgeber in den
Fällen, in denen das Kind beim anderen Ehegatten
familienversichert ist, führte zu unerwünschten
Doppelansprüchen. Obwohl das Krankheitsrisiko des
familienversicherten Kindes bereits über die Familienversicherung
abgedeckt wäre, könnte zusätzlich die Hilfe des
Arbeitgebers des zuschußberechtigten Ehegatten in Anspruch
genommen werden, um einen eigenständigen privaten
Krankenversicherungsschutz des Kindes aufzubauen. Doppelansprüche
sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar
(vgl. 29. Juni 1993 - 12 RK 9/92 - SozR 3-2500 § 257 Nr. 1).
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bb) Es besteht auch kein Sachgrund, den Arbeitgebern zusätzliche
Leistungspflichten für eine private Krankenversicherung der
Angehörigen ihrer Arbeitnehmer aufzuerlegen, sofern deren
Krankenversicherungsschutz bereits durch gesetzliche Vorschrift
anderweitig sichergestellt ist. Der Anspruch auf Zuschuß zu der
privaten Versicherung soll nach § 257 Abs. 2 SGB V die Arbeitgeber
wirtschaftlich an den Versicherungsbeiträgen beteiligen, um die
nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer in vergleichbarer Weise wie die
pflichtversicherten Arbeitnehmer beim Aufbau eines
Krankenversicherungsschutzes zu unterstützen. Das Ziel der
Unterstützung geht jedoch nicht soweit, daß
Doppelansprüche begründet werden sollen.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beitragszuschuß zur privaten Pflegeversicherung seiner Tochter.
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Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XI haben Beschäftigte, die - was
hier allein in Betracht kommt - in Erfüllung ihrer
Versicherungspflicht ua. nach § 23 SGB XI bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, unter den gesetzlich
bestimmten weiteren Voraussetzungen gegen ihren Arbeitgeber einen
Anspruch auf Beitragszuschuß. Er erstreckt sich auf diese
Beschäftigten und ihre Angehörigen, soweit sie in der
sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI familienversichert
wären. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI unterliegen der dort
genannten Versicherungspflicht Personen, die gegen das Risiko einer
Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit
Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind. Wer
danach versicherungspflichtig ist, hat eine Versicherung auch für
seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung
eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestünde,
abzuschließen. Darin müssen Vertragsleistungen vorgesehen
sein, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung gleichwertig sind.
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Das Gesetz geht damit davon aus, daß der Versicherungspflichtige
und seine Angehörigen in einem Vertrag einheitlich versichert
sind. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus den Regelungen über
die private Pflegeversicherung, die in § 110 Abs. 1 SGB XI
niedergelegt sind. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung sind die privaten
Pflegeversicherer verpflichtet, "einen" Versicherungsvertrag
abzuschließen. In diesem Vertrag ist nach Nr. 2 Buchst. f SGB XI
"die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers
unter denselben Voraussetzungen", nach denen gem. § 25 SGB XI eine
Familienversicherung der Kinder vorliegt, vorzusehen. Durch diese
Regelung wird im Ergebnis sichergestellt, daß auch in der
privaten Pflegeversicherung sich der Versicherungsbeitrag nicht nach
den individuellen Risiken richtet, sondern das Risiko der
Pflegebedürftigkeit von familienversicherungsberechtigten Kindern
auf alle Versicherten umgelegt wird. Das entspricht einem allgemeinen
Grundsatz in der Pflegeversicherung, wonach für versicherte
Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden (§ 1
Abs. 6 Satz 3 SGB XI). Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist
dieses Prinzip in § 54 Abs. 1 SGB XI nochmals festgelegt.
Erfüllt der vom Beschäftigten abgeschlossene Vertrag diese
Voraussetzungen nicht, ist er nicht in Erfüllung der
Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI abgeschlossen. Damit sind
die Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitragszuschuß nicht
erfüllt.
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Der vom Kläger abgeschlossene Versicherungsvertrag für seine
Tochter entspricht nicht diesen Voraussetzungen und beruht damit nicht
auf der Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI. Der Kläger hat
einen Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen er
für seine Tochter besondere Beiträge zahlen mußte. II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
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Düwell Krasshöfer Zwanziger
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Ott Starke