BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.3.2003, 9 AZR 61/02
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 25. Juni 2001 - 11 Sa 434/01 - wird
zurückgewiesen.
Der
Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter
(Feuerwehrmann) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind
auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifbestimmungen des
öffentlichen Dienstes anzuwenden. Mit Schreiben vom 8. April 1999
teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige, das
Arbeitsverhältnis vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2001 in
Altersteilzeit fortzusetzen. Gleichzeitig bat er um Angabe der
Höhe der ihm für diese Zeit zustehenden Leistungen. Noch im
April 1999 übersandte die Beklagte dem Kläger eine
vorläufige Berechnung über das voraussichtlich zu erwartende
Altersteilzeiteinkommen. In dem Begleitschreiben heißt es ua.:
2
"Nachstehende Punkte bitte ich noch zu beachten:
1. ...
3
2. Der Aufstockungsbetrag ist zwar steuerfrei; er unterliegt aber dem sog. "Progressionsvorbehalt".
3. ...
4
Ich hoffe, daß diese Informationen dazu beitragen konnten, Ihnen
die Entscheidung zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit zu
erleichtern."
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Die Parteien vereinbarten daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 1999 ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des
Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai
1998 idF vom 15. März 1999.
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Nach § 5 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer
Aufstockungsleistungen. Die ihm für seine verminderte Arbeitszeit
zustehenden Bezüge sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 vH
aufzustocken. Der Aufstockungsbetrag muß nach § 5 Abs. 2 TV
ATZ
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"so hoch sein, daß der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des
bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden
Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag)."
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In § 5 Abs. 2 TV ATZ idF vom 30. Juni 2000 heißt es "83 v.H.
des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält
(Mindestnettobetrag)". Nach § 5 Abs. 3 TV ATZ ist für die
Berechnung des Mindestnettobetrags die Rechtsverordnung nach § 15
Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen.
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Die Beklagte erbrachte die dem Kläger danach zustehenden
Leistungen. Der Kläger hat geltend gemacht, das reiche nicht aus.
Da im Tarifvertrag ein Mindestnettobetrag garantiert werde, habe er
Anspruch auf Ausgleich der sich aus dem Progressionsvorbehalt
ergebenden steuerlichen Lasten. Für das Jahr 1999 seien das
1.578,00 DM.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen 1.578,00 DM netto an den Kläger zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 2000,
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den dem
Kläger auch für das Jahr 2000 durch den Progressionsvorbehalt
entstehenden Nachteil zu ersetzen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage
abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom
Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt
deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf weitere Zahlungen für die Jahre 1999 und
2000. Das haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden.
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I. Aus der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien läßt sich der erhobene Anspruch nicht herleiten.
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1. Die auf Grund eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom Arbeitgeber
erbrachten Aufstockungsleistungen sind nach § 3 Nr. 28 EStG
grundsätzlich steuerfrei. Da die Einkommensteuer von einer
bestimmten Höhe des Einkommens an progressiv gestaffelt ist
(§ 32 a EStG), werden sie nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG bei
der Ermittlung des für den Steuerpflichtigen maßgeblichen
Steuersatzes berücksichtigt. Das kann dazu führen, daß
der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen Steuermerkmale und
seiner sonstigen Einkünfte nach der zwingend vorgeschriebenen
Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Steuern nachentrichten
muß.
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat auf Grund des
Progressionsvorbehalts für das Jahr 1999 über die von der
Beklagten an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer hinaus
zusätzlich 1.578, 00 DM Einkommensteuern zahlen müssen.
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2. Diese Steuernachteile braucht die Beklagte nicht auszugleichen.
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a) Die zwischen den Parteien geschlossene Altersteilzeitvereinbarung
enthält keine Verpflichtung zur Freistellung von der
Progressionsbelastung. Aus den kraft Vereinbarung und beiderseitiger
Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) anzuwendenden
tariflichen Regelungen läßt sich der Anspruch des
Klägers ebenfalls nicht herleiten. Die Beklagte hat die
geschuldeten tariflichen Leistungen erbracht; die Ansprüche des
Klägers nach § 5 TV ATZ sind erfüllt (§ 362 Abs. 1
BGB).
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b) Weitere Ansprüche bestehen nicht. Nach dem TV ATZ ist allein
die monatliche Zahlung des in § 5 Abs. 2 TV ATZ festgelegten
Mindestnettobetrags geschuldet.
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aa) Das ergibt bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 TV ATZ. Die vom
Arbeitgeber geschuldete Aufstockungsleistung von "83 v.H." bemißt
sich nach dem "Nettobetrag" des bisherigen Arbeitsentgelts. Die
Tarifvertragsparteien knüpfen damit an die Unterscheidung zwischen
"Brutto-" und "Netto-" Arbeitsentgelt an. Das Nettoarbeitsentgelt
entspricht nach allgemeinem Sprachverständnis dem
Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug der vom Arbeitgeber abzuführenden
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Hat der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts
anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber
üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und
der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten
Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 -
nv.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG
§ 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611
Nettolohn Nr.10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
Anhalte, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff
"Nettobetrag" in § 5 Abs. 2 TV ATZ anders verstanden, fehlen.
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bb) Das Auslegungsergebnis wird durch § 5 Abs. 3 TV ATZ
bestätigt. Danach ist für die Berechnung des bereits in
§ 5 Abs. 2 TV ATZ definierten Begriffs Mindestnettobetrag "die
Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des
Altersteilzeitgesetzes" zugrunde zu legen. In Bezug genommen ist damit
die "Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem
Altersteilzeitgesetz". Sie enthält die Tabelle der jährlich
angepaßten Mindestnettobeträge iSv. § 3 Abs. 1 a ATG.
Unter der Überschrift "bisheriges Arbeitsentgelt" sind (gerundete)
monatliche Bruttoentgelte ausgewiesen, denen die entsprechenden
Mindestnettobeträge - getrennt nach den Lohnsteuerklassen -
zugeordnet sind. Mit der Bezugnahme in § 5 Abs. 3 TV ATZ auf die
Verordnung haben die Tarifvertragsparteien eine derartige
Pauschalisierung vereinbart. Ein anderes individuelles Steuermerkmal,
als das der Lohnsteuerklasse, soll für die Ermittlung der
Aufstockungsleistung außer Ansatz bleiben. Das schließt die
Annahme des Klägers aus, der Arbeitgeber sei über die
monatlichen Zahlungen hinaus verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach
Vorlage des Einkommensteuerbescheids die sich aus dem
Progressionsvorbehalt ergebenden Nachzahlungen zu erstatten.
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II. Der Anspruch rechtfertigt sich auch nicht als Schadenersatz.
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Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Vereinbarung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Aufklärungspflichten
verletzt (vgl. hierzu Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.). Sie
hat den Kläger vor Abschluß der Vereinbarung
ausdrücklich auf den sog. Progressionsvorbehalt hingewiesen.
Gleichwohl hat er sich für die Altersteilzeit entschieden.
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Dahingestellt kann bleiben, ob bereits das Schreiben des Klägers
vom 8. April 1999 "einen verbindlichen Antrag" auf Schließung
eines Vertrags iSv. § 145 BGB enthielt. Der "Antrag" bezog sich
auf die Zeit ab 1. April 1999. Tatsächlich haben die Parteien die
Altersteilzeit rückwirkend zum 1. Januar 1999 vereinbart. Die
Beklagte hat seinen "Antrag" mithin nicht angenommen, sondern
abgelehnt. Spätestens damit war eine mögliche Bindung an den
"Antrag" des Klägers erloschen (§ 150 Abs. 2 BGB). III. Der
Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs.
1 ZPO zu tragen.
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Düwell Zwanziger Reinecke
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Kappes Bruse