BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.1.2003, 9 AZR 600/01
Flugdienst und Ruhezeiten nach 2. DV LuftBO
Leitsätze
1. Zeiten, während derer das Besatzungsmitglied eines
Luftfahrzeuges nach einer Übernachtung vom Hotel zum Flughafen
befördert wird, sind auch dann nicht auf Flugdienstzeiten iSv
§ 3 Abs 1 Nr 5 iVm § 4 Abs 2 der 2. DV LuftBO (juris:LuftBODV
2) anzurechnen, wenn das Besatzungsmitglied von einem anderen Flughafen
abfliegt als dem, an dem der vorhergehende Flug geendet hat.
2. In diesen Fällen ist der Transfer vom Flughafen zum Hotel
regelmäßig Ruhezeit iSv § 6 der 2. DV LuftBO (juris:
LuftBODV 2).
Tenor
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2001 - 5 Sa 100/01 - aufgehoben.
Auf
die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Darmstadt vom 26. Oktober 2000 - 10 Ca 308/00 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die
Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die rechtliche Behandlung von Transferzeiten.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die bei der Beklagten jeweils
geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger unterfällt
dem Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal, gültig ab
1. März 1996 (künftig: MTV Bord). Dieser Tarifvertrag lautet
auszugsweise:
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"§ 7 Arbeits-, Ruhe-, Flugdienst- und Flugzeiten
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(1) Die Arbeitszeit umfaßt die Zeit, in der der Mitarbeiter auf Anordnung der CFG Dienst leistet.
5
Zur Arbeitszeit zählt:
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a) die Flugdienstzeit,
7
b) die Zeit, in der der Mitarbeiter zum Antritt bzw. nach Beendigung
des Dienstes ohne eigene Arbeitsleistung mitfliegt oder mit
Ersatztransportmitteln befördert wird,
...
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(2) Es finden die Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in ihrer jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
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(3) Wurden während eines Umlaufes mit einer Gesamtabwesenheit von
mehr als 3 Tagen 6 Zeitzonen oder mehr durchflogen, so darf ein Umlauf
in entgegengesetzter Richtung über 4 oder mehr Zeitzonen
frühestens nach 6 Tagen (144 Stunden) erfolgen. Während
dieser Zwischenzeit kann, nach Ablauf der Mindestruhezeit, ein anderer
Einsatz/Umlauf stattfinden."
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Beim Kläger kommt es vor, daß er Berlin-Schönefeld
anfliegt, in Berlin im Hotel untergebracht ist und dann von
Berlin-Tegel aus weiter zu fliegen hat. Gleiches geschieht auch
umgekehrt. Ähnliche Situationen ergeben sich in anderen Regionen
der Welt. Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen
darüber, wie die Transferzeiten vom Hotel zum Flughafen und vom
Flughafen zum Hotel zu behandeln sind.
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Der Kläger ist der Auffassung, nach den Vorschriften der Zweiten
Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (künftig: 2. DV LuftBO) sei die
Beförderung vom Hotel zum Abflug als Flugdienstzeit zu behandeln.
Die Zeit des Transfers zum Hotel sei keine Ruhezeit nach der 2. DV
LuftBO.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, Beförderungszeiten iSd. § 4
Abs. 2 2. DV LuftBO für den Kläger auf seine Flugdienstzeit
anzurechnen, wenn er den Flugdienst auf dem Flughafen Berlin-Tegel
antritt, nachdem er zuvor seinen Dienst auf dem Flughafen
Berlin-Schönefeld beendet hat oder umgekehrt und entsprechend zu
verfahren in Regionen, in denen Flugplätze regional benachbart
sind;
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2. festzustellen, daß die Ruhezeit nach § 6 Abs. 1 iVm.
§ 9 2. DV LuftBO in Fällen, in denen der Flugdienst an einem
anderen Flugplatz endet als er danach beginnt erst dann beginnt, wenn
die Beförderungszeit an den Ort, den die Beklagte nach § 9
Abs. 5 2. DV LuftBO zur Verfügung gestellt hat, beendet ist.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
16
Sie hat die Ansicht vertreten, in den genannten Fällen sei die
Transferzeit vom Hotel zum Abflugort keine Flugdienstzeit. Zeiten des
Transfers zum Hotel seien als Ruhezeit zu behandeln.
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In erster Instanz hat der Kläger zunächst nur den Klageantrag
zu 1) gestellt. Das Arbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Im
Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Klageantrag im Wege der
Anschlußberufung um den Klageantrag zu 2) erweitert. Die Beklagte
hatte zuvor im Verfahren die Ansicht vertreten, die Transferzeiten zum
Hotel seien Teil der Ruhezeit. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung zurückgewiesen und dem klageerweiternd gestellten
Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
18
A. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat weder mit dem Klageantrag zu 1) noch mit dem Klageantrag zu 2) Erfolg.
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I. Der Klageantrag zu 1) ist teils unzulässig, teils unbegründet.
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1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
21
a) Nach dem Wortlaut seines Antrags verlangt der Kläger, die
Beklagte zur Anrechnung von Beförderungszeiten auf
Flugdienstzeiten zu verurteilen. Aus dem Inhalt des Vorbringens beider
Parteien ergibt sich, daß sie darüber streiten, ob die im
Antrag genannten Transferfälle überhaupt als
Beförderungszeiten iSv. § 4 Abs. 2 der 2. DV LuftBO gelten.
Darin liegt kein Auseinanderfallen von Antrag und Klageziel. Aus der
Begründung der Klage wird für die Auslegung des Antrags
hinreichend das Prozeßziel des Klägers deutlich: Die
Beklagte soll die im Antrag aufgeführten Transfers als
Beförderungszeiten behandeln und nach Maßgabe des § 4
Abs. 2 der 2. DV LuftBO auf die Flugdienstzeit anrechnen.
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b) Dieser Antrag ist nur zum Teil zulässig.
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Soweit er sich auf "Regionen, in denen Flugplätze regional
benachbart sind" bezieht, fehlt es ihm an der auch für
Feststellungsanträge nötigen Bestimmtheit. Es ist nicht in
ausreichendem Umfang abgrenzbar, wann Flugplätze in diesem Sinne
regional benachbart sein sollen.
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Im übrigen bestehen gegen die mit dem Antrag begehrte Feststellung
keine Bedenken. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche
Interesse ist gegeben. Es besteht auch dann, wenn ein Teil eines
Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig und die
gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären
(Senat 24. März 1998 - 9 AZR 172/97 - AP GVG § 21 e Nr. 4 =
EzA GVG § 21 e Nr. 1). So liegt der Fall hier: Die Parteien
streiten um die Auslegung eines Begriffs, der für ihre
Rechtsbeziehungen von Bedeutung ist. Das gilt einmal im Hinblick auf
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MTV Bord. Danach zählt die
Flugdienstzeit zur Arbeitszeit. Der Begriff ist dort jedoch nicht
näher definiert. Er ist deshalb nach § 7 Abs. 2 MTV Bord nach
den Bestimmungen der 2. DV LuftBO zu klären. Diese Verordnung ist
zudem nach dem öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrecht, das die
Beklagte auch im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zum Kläger
einzuhalten hat, für die Parteien verbindlich. Das ergibt sich aus
§ 20 ArbZG. Danach gelten für Besatzungsmitglieder von
Luftfahrzeugen, wie den Kläger, anstelle des ArbZG die Regeln der
2. DV LuftBO in der jeweils geltenden Fassung.
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2. Soweit der Klageantrag zu 1) zulässig ist, ist er
unbegründet. Zeiten des Transfers vom Hotel zum Flugplatz sind
auch dann nicht auf die Flugdienstzeit anrechenbar, wenn der Weiterflug
von einem anderen Flugplatz erfolgt als von dem, an dem der
vorhergehende Flug geendet hat.
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a) Für den Begriff der Flugdienstzeit kommt es allein auf die 2.
DV LuftBO an, da diese auf das Arbeitsverhältnis des Klägers
als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges anwendbar ist. Auch der MTV
Bord verweist auf diese Verordnung.
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aa) Die 2. DV LuftBO lautet, soweit sie die Flugdienstzeit definiert und hier einschlägig ist, wie folgt:
"§ 3
28
Flugdienstzeit
29
(1) Die Flugdienstzeit umfaßt
...
30
5. die Zeit, die nach § 4 Abs. 2 ... als Flugdienstzeit anzurechnen ist.
...
§ 4
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Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit)
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(1) Die Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit) ist eine Zeit, die ein
Besatzungsmitglied auf Anordnung des Unternehmers ohne eigene
Dienstleistung an Bord eines Luftfahrzeuges verbringt, um zum Antritt
eines Flugdienstes an einem anderen als dem Flugplatz, an dem der
vorhergehende Flugdienst beendet wurde, befördert zu werden. Das
gleiche gilt für die entsprechende Beförderung mit einem
anderen Verkehrsmittel.
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(2) Beförderungszeit ist bis zu 4 Stunden zur Hälfte, die
darüber hinausgehende Beförderungszeit voll als
Flugdienstzeit anzurechnen, wenn zwischen Beförderung und
Flugdienst keine Ruhezeit nach § 9 gewährt wurde.
Beförderungszeit nach Satz 1, während derer ein
Besatzungsmitglied ein Fahrzeug selbst steuert, ist voll als
Flugdienstzeit anzurechnen. Der Beförderungszeit sind die
geplanten Abflug- und tatsächlichen Ankunftszeiten zu Grunde zu
legen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Zeiten für eine
Beförderung im Schlafwagen oder einer vergleichbaren
Beförderung mit einem anderen Bodenverkehrsmittel sind nicht als
Flugdienstzeit anzurechnen."
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bb) Aus dieser Verordnung ergibt sich folgende Verweisungskette: Nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 umfaßt die Flugdienstzeit auch die Zeit,
die nach § 4 Abs. 2 als Beförderungszeit auf die
Flugdienstzeit anzurechnen ist. § 4 Abs. 2 der 2. DV LuftBO
regelt, wann und in welchem Umfang Beförderungszeit als
Flugdienstzeit anzurechnen ist. Er bestimmt jedoch nicht, welche Zeit
als Beförderungszeit gilt. Für den Begriff der
Beförderungszeit ist auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1
der 2. DV LuftBO zurückzugreifen. Nur wenn die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 der Verordnung vorliegen, kommt eine Anrechnung in
Betracht. Die Anrechnung wird nach näherer Bestimmung in Abs. 2
beschränkt oder vollständig ausgeschlossen. Für die
Klärung des Begriffs der Beförderungszeit sind die in Abs. 2
aufgeführten Ausnahmen insoweit erheblich, als aus ihnen
Rückschlüsse auf den Inhalt des Grundfalls der
Anrechnungsregel gezogen werden können.
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cc) Ob eine Beförderungszeit in diesem Sinne vorliegt, richtet
sich für den Transfer des Klägers vom Hotel zum Flugplatz
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV LuftBO. Deren Voraussetzungen
sind nicht erfüllt.
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(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV LuftBO regelt, wann Zeiten an Bord
eines Luftfahrzeuges Beförderungszeiten sind. Satz 2 bestimmt
dann, daß das gleiche für die "entsprechende
Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel" gilt.
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Da nach Satz 1 Beförderung an Bord eines Luftfahrzeuges nur dann
Beförderungszeit ist, wenn das Besatzungsmitglied zum Antritt
eines Flugdienstes an einen anderen als den Flughafen, wo der
vorangegangene Flugdienst endete, befördert wird, folgt daraus
für den Fall einer "entsprechenden Beförderung" durch ein
anderes Verkehrsmittel, daß ebenfalls eine Beförderung von
Flugplatz zu Flugplatz vorausgesetzt wird. Der Verordnungsgeber hat
nämlich die in Satz 1 aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung der
direkten Beförderung von einem Flugplatz zum anderen in Satz 2
nicht abgeändert. Er hat nur die Möglichkeit einer anderen
Beförderung als durch ein Luftfahrzeug ermöglicht. Aus diesem
Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des Abs. 1 des § 4 der 2. DV
LuftBO folgt, daß auch nur dann die Zeit einer Beförderung
berücksichtigt wird, sofern sie dem direkten Transfer von
Flugplatz zu Flugplatz dient. Das ist bei einem Transfer vom Hotel zum
weiteren Flugantritt nicht der Fall.
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(2) Diese Auslegung vermeidet Wertungswidersprüche.
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV LuftBO und damit auch Satz 2 setzt
voraus, daß die Beförderung in den Fällen erfolgt, in
denen das Besatzungsmitglied den Flug von einem anderen Flugplatz
antritt als dem, an dem der vorhergehende Flug beendet wurde. Eine
Anrechnung der Beförderungszeit auf die Flugdienstzeit in den
Fällen, in denen der Flug vom selben Flugplatz fortgesetzt wird,
findet sich in der 2. DV LuftBO nicht. Die Belastung einer
Beförderung vom Hotel zum Flugplatz ist jedoch unabhängig
davon, an welchem Flugplatz der vorhergehende Flugdienst geendet hat.
Das ist deshalb von Bedeutung, weil die 2. DV LuftBO eine
Verkehrssicherheitsvorschrift ist und deshalb jedenfalls auch unter dem
Gesichtspunkt der Vermeidung übermäßiger Belastungen
der Besatzungsmitglieder auszulegen ist (Senat 24. März 1998 - 9
AZR 172/97 - aaO).
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(3) Schließlich steht dem gefundenen Ergebnis auch nicht die
Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz entgegen.
Danach entfällt die Anrechnung einer Beförderungszeit als
Flugdienstzeit, wenn zwischen ihr und dem Abflug eine Ruhezeit nach
§ 9 der 2. DV LuftBO gewährt wurde. Eine solche Ruhezeit kann
auch dann gewährt werden, wenn der Transfer als Beförderung
an Bord eines Luftfahrzeuges direkt von Flugplatz zu Flugplatz
stattgefunden hat.
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II. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der
Kläger hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Es geht um die Klärung des Begriffs der Ruhezeiten. Dieser Begriff
richtet sich sowohl bei der Anwendung des MTV Bord, als auch
arbeitszeitlich nach der 2. DV LuftBO. Tarifrechtlich ist der Begriff
der Mindestruhezeit in § 7 Abs. 3 MTV Bord in Bezug genommen, aber
nicht definiert worden. Es bleibt deshalb bei der in § 7 Abs. 2
enthaltenen Verweisung auf die 2. DV LuftBO. Diese ist - wie bereits
ausgeführt - auch die für den Kläger als
Besatzungsmitglied nach § 20 ArbZG maßgebliche
arbeitszeitrechtliche Regelung.
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2. Der Antrag ist unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt,
Transferzeiten des Klägers vom Flugplatz zum Hotel in den
Fällen, in denen der Dienst an einem anderen Flugplatz angetreten
wird als dem, an dem der vorhergehende Flugdienst geendet hat, als
Ruhezeit zu behandeln.
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a) Die maßgebenden Vorschriften der 2. DV LuftBO lauten:
"§ 6
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Ruhezeit
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(1) Ruhezeit ist eine zusammenhängende Zeit von mindestens 10
Stunden, während derer ein Besatzungsmitglied von Dienstleistungen
jeglicher Art befreit ist. Bereitschaftszeit, in der das
Besatzungsmitglied in der eigenen Wohnung oder einer entsprechenden
Unterkunft Gelegenheit zur Bettruhe hat, kann vom Unternehmer als
Ruhezeit angerechnet werden.
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(2) Beförderungszeit nach § 4 Abs. 2 ist keine Ruhezeit.
...
§ 9
48
Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder
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(1) Innerhalb einer 24-Stunden-Periode ist jedem Besatzungsmitglied
eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren. Eine
24-Stunden-Periode beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ruhezeit
endet. Die Ruhezeit ist bei einer nach § 8 Abs. 4, § 10 oder
§ 12 Abs. 1 verlängerten Flugdienstzeit von mehr als 14
Stunden unmittelbar nach Beendigung des Flugdienstes zu gewähren.
Eine Beförderung des Besatzungsmitgliedes vom Einsatzort an seinen
dienstlichen Wohnsitz ohne Anrechnung auf die Ruhezeit ist
zulässig.
...
50
(5) Der Unternehmer hat an den Orten außerhalb des dienstlichen
Wohnsitzes der Besatzungsmitglieder, an denen den Besatzungsmitgliedern
eine Ruhezeit zu gewähren ist, für die Bereitstellung ruhiger
Räume mit Schlafgelegenheit zu sorgen.
51
(6) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder schriftlich
anzuweisen, während der Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen,
die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen."
52
b) Die Anrechnung der Transferzeit vom Flugplatz zum Hotel in den vom
Antrag umfaßten Fällen scheitert nicht schon an § 6
Abs. 2 der 2. DV LuftBO. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf
Beförderungszeiten nach § 4 Abs. 2 der Verordnung. Auch
insoweit kommt es letztlich auf die Legaldefinition der
Beförderungszeit in § 4 Abs. 1 der 2. DV LuftBO an. Damit ist
von der Verweisung nur die Zeit umfaßt, während derer eine
Beförderung direkt von Flugplatz zu Flugplatz erfolgt. Das ist bei
einem Transfer vom Flugplatz zum Hotel nicht der Fall.
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c) Auch eine Ruhezeit nach der allgemeinen Definition der Ruhezeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV LuftBO liegt nicht vor.
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aa) Danach ist Ruhezeit eine zusammenhängende Zeit von mindestens
zehn Stunden, während derer ein Besatzungsmitglied von
Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist. Daß eine
Beförderung stattfindet, schließt die Anrechnung als
Ruhezeit nach dieser Regelung nicht von vornherein aus. Das ergibt sich
daraus, daß die 2. DV LuftBO an zwei Stellen ausdrücklich
anordnet, daß eine Beförderungszeit keine Ruhezeit ist bzw.
nicht auf die Ruhezeit angerechnet werden kann: In § 6 Abs. 2
durch Verweis auf § 4 Abs. 2 und durch die Regelung in § 9
Abs. 1 Satz 4. Nach letztgenannter Vorschrift ist unter bestimmten
Umständen eine Beförderung des Besatzungsmitglieds vom
Einsatzort an den dienstlichen Wohnsitz zulässig, soweit sie nicht
auf die Ruhezeit angerechnet wird.
55
Es kommt demnach darauf an, ob das Besatzungsmitglied von
Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist. Das ist - vom hier nicht
streitgegenständlichen Fall, daß das Besatzungsmitglied das
Fahrzeug selber führt, abgesehen - bei Transferzeiten der Fall.
Durch den Transfer des Besatzungsmitglieds erbringt nicht dieses eine
Dienstleistung, sondern es wird für das Besatzungsmitglied eine
Dienstleistung erbracht.
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Das ändert sich auch nicht dadurch, daß der Unternehmer nach
§ 9 Abs. 5 der 2. DV LuftBO an Orten außerhalb des
dienstlichen Wohnsitzes der Besatzungsmitglieder dort, an denen eine
Ruhezeit zu gewähren ist, für die Bereitstellung ruhiger
Räume mit Schlafgelegenheit zu sorgen hat. Zwar erfüllt die
Beklagte mit der Zurverfügungstellung eines Hotels eine
Rechtspflicht. Dadurch wird der Transfer vom Flugplatz zum Hotel aber
noch keine Dienstleistung des Klägers als Besatzungsmitglied. Das
folgt schon daraus, daß es keine Verpflichtung für das
Besatzungsmitglied gibt, diese Ruhemöglichkeiten tatsächlich
zu nutzen. Zieht es eine anderweitige Unterkunft vor, kann es seine
Ruhezeit dort verbringen.
57
bb) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist das auch mit der
Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 der 2. DV LuftBO vereinbar (zu
dieser Vorschrift Senat 24. März 1998 - 9 AZR 172/97 - aaO). Diese
Vorschrift läßt - ohne zeitliche Begrenzung der Transferzeit
- einen Transfer des Besatzungsmitglieds vom Einsatzort zu seinem
dienstlichen Wohnsitz zu. Sie erlaubt ferner eine Ausnahme von der
Regelung, daß innerhalb von 24 Stunden zehn Stunden Ruhezeit zu
gewähren sind (10 in 24: § 9 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV LuftBO).
Die dortige Regelung privilegiert die Rückbeförderung an den
Wohnsitz, den der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen nahe dem
Heimatflughafen unterhält (zum Begriff des dienstlichen
Wohnsitzes: Schmid Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
3. Aufl. Vorbemerkung Rn. 20 ff.). Diese Ausnahme soll nur gelten,
sofern die Transferzeit nicht auf die Ruhezeit angerechnet wird. Es
geht damit um eine Ausnahmesituation. Der Unternehmer ist nämlich
dort berechtigt worden, entgegen allgemeinen Regeln einen
Rücktransport durchzuführen. Zum Ausgleich darf er die
Transferzeit nicht auf Ruhezeiten anrechnen. Aus dieser Sonderregelung
kann nichts für den Streitfall hergeleitet werden.
58
cc) Das bedeutet nicht, daß Transferzeiten nach dem Flug zum
Hotel immer Ruhezeiten sind. Es können durchaus Fälle in
Betracht kommen, in denen sie nicht auf die Ruhezeit angerechnet werden
dürfen. Die Grenzen ergeben sich aus dem Rechtsgedanken in §
9 Abs. 6 der 2. DV LuftBO. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer
die Besatzungsmitglieder schriftlich anzuweisen, während der
Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit
entgegenstehen. Daraus wird deutlich, daß der Unternehmer
für eine effektive Ruhezeit zu sorgen hat. Werden die
Besatzungsmitglieder auf Grund der Vorgaben des Arbeitgebers - zu denen
auch die zur Verfügungstellung von Ruheräumen gem. § 9
Abs. 5 der 2. DV LuftBO gehört - mit einer überlangen Dauer
oder unter sonstigen Umständen befördert, die dem Zweck der
Ruhezeiten entgegenstehen, ist die Anrechnung als Ruhezeit
ausgeschlossen. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich.
59
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
60
Düwell Krasshöfer Zwanziger
61
Ott Starke