BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.3.2003, 9 AZR 44/02
Vertragsauslegung - Ausschlußfristen
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2001 - 21 Sa
40/01 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 1. März 2001 - 2 Ca 531/00 -
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revision noch über Urlaubsgeld und anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 1998.
2
Die Klägerin war bei der Beklagten, einer lüftungstechnischen
Ingenieurgesellschaft, seit dem 1. Juli 1992 als Montage- und
Fertigungsarbeiterin zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.040,00
DM beschäftigt. In dem Formulararbeitsvertrag ist ua. geregelt:
3
"§ 2 Tarifverträge
4
[ ] Das Arbeitsverhältnis bestimmt
sich nach dem Tarifvertrag und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den
Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den
Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen Anwendung.
5
[x] Das Arbeitsverhältnis unterliegt
nicht der Tarifbindung. Es gelten jedoch die bestehenden
Betriebsvereinbarungen .
6
§ 5Sonstige betriebliche Leistungen ²
7
Der/Die/ Arbeitnehmer/in erhält 30 % Urlaubsgeld, 30 %
Weihnachtsgeld nach den tariflichen Bestimmungen³/ nach den
betrieblichen Vereinbarungen³/ als betriebliche Leistung mit
Rechtsanspruch.³ Ein Rechtsanspruch auf eine
Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt,
stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des
Arbeitgebers dar. ³"
8
Der Passus "30 % Urlaubsgeld, 30 % Weihnachtsgeld" ist in Maschinenschrift eingefügt. Weiter ist bestimmt:
9
"§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen
10
Gegenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis
(z.B. aus Mehrarbeit, rückständiger Lohn u.ä.) sind
innerhalb / der tariflichen Frist³ / von zwei Monaten³ /
geltend zu machen. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses sind alle daraus
herrührenden sonstigen Ansprüche innerhalb der
tarifvertraglichen Frist³ / von drei Monaten³ nach Beendigung
geltend zu machen. Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Anspruch
verwirkt, sofern er dem Arbeitgeber gegenüber nicht vorher
erfolglos geltend gemacht wurde.
---------------------
11
² In Betracht kommen Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Fahrgelderstattung,
Essenszuschuß, Ertragsbeteiligung, Altersversorgung, Wohngeld.
12
³ Nichtzutreffendes streichen."
13
Die Klägerin erhielt in ihrem Eintrittsjahr 1992 ein anteiliges
Weihnachtsgeld und bis einschließlich 1996 Urlaubs- und
Weihnachtsgeld in Höhe von je 30 % der Monatsvergütung, das
Urlaubsgeld regelmäßig zum 31. Juli, das Weihnachtsgeld zum
30. November eines Jahres. Seit 1997 zahlte die Beklagte an die
Klägerin weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld. Im Anschluß an
die Geburt eines Kindes (1998) befand sich die Klägerin bis zum
17. August 2001 im Erziehungsurlaub. Im November 2000 forderte sie die
Beklagte ua. auf, 30 % Urlaubsgeld und 30 % Weihnachtsgeld für das
Jahr 1998 zu zahlen. Die Beklagte lehnte eine Zahlung unter Hinweis auf
die im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen zur Geltendmachung von
Ansprüchen ab.
14
Mit ihrer im Dezember 2000 erhobenen Zahlungsklage, mit der auch
Urlaubsgeld für das Jahr 1997 verlangt worden ist, später
auch Zahlungen für die Jahre 2000 und 2001, hat die Klägerin
geltend gemacht, mögliche Unklarheiten des Arbeitsvertrags gingen
zu Lasten der Beklagten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien trotz ihres
im August 1998 angetretenen Erziehungsurlaubs zu zahlen. § 10 des
Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil er nur Ansprüche des
Arbeitnehmers betreffe.
15
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
16
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 3.648,00 (brutto) zu bezahlen.
17
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
18
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der
Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 1998
abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben. Hiergegen wendet
sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe
19
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur
Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
20
I. Ansprüche der Klägerin sind nach § 10 des Arbeitsvertrags verwirkt.
21
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Verfallklausel sei
Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Sie sei auch nicht unklar. Bei
richtigem Verständnis sei der Satzteil, in dem auf eine
tarifvertragliche Frist Bezug genommen werde, als gestrichen zu sehen.
Die Klausel halte jedoch der gebotenen Angemessenheitskontrolle nicht
stand. Sie betreffe ausschließlich Ansprüche der
Arbeitnehmer und nicht auch Ansprüche des Arbeitgebers. Eine
solche Regelung benachteilige Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund. Sie
sei deshalb wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
iVm. §§ 134, 242 BGB unter Berücksichtigung von § 9
AGBG nichtig.
22
2. Dem stimmt der Senat nicht zu. Diese Auslegung verstößt
gegen die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB.
Das hat die Revision zu Recht gerügt. Die vereinbarte Klausel
erfaßt nämlich Ansprüche beider
Arbeitsvertragsparteien. Die Klägerin hat die danach
maßgebliche Frist von zwei Monaten nicht gewahrt. Sie hat
Ansprüche auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld des Jahres 1998
erstmals im Jahr 2000 geltend gemacht.
23
a) § 10 des Arbeitsvertrags ist Teil eines
Formulararbeitsvertrags. Die Auslegung eines solchen Vertrags durch das
Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen
Prüfung (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. 16. Mai 2000 -
9 AZR 245/99 - BAGE 94, 325).
24
b) Die Klausel ist Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Nach
§§ 133, 157 BGB bestimmt sich die Auslegung von
Willenserklärungen/Verträgen nach dem objektiven
Verständnis des Erklärungsempfängers. Ein Arbeitnehmer
muß regelmäßig davon ausgehen, daß der vom
Arbeitgeber vorgelegte Formulararbeitsvertrag die Bedingungen
enthält, nach denen sich das Arbeitsverhältnis richten soll.
Hier gilt nichts anderes. Nach § 10 des Arbeitsvertrags sind
gegenseitige Ansprüche innerhalb der "tariflichen Frist/ von zwei
Monaten" geltend zu machen. Auch wenn entgegen der "Handlungsanweisung"
über die Ausfüllung des Formulars "Nichtzutreffendes" nicht
gestrichen worden ist, bleibt aus Sicht des Arbeitnehmers als
Erklärungsempfänger, daß er Ansprüche zur
Vermeidung ihrer "Verwirkung" jedenfalls fristgerecht geltend zu machen
hat.
25
c) Nach der gebotenen Auslegung haben die Parteien eine Frist von zwei
Monaten vereinbart. Tarifliche Regelungen sollen für das
Arbeitsverhältnis und damit auch für § 10 des
Arbeitsvertrags ohne Bedeutung sein. Das hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend ausgeführt.
26
Für dieses Verständnis spricht bereits § 2 des
Arbeitsvertrags. Dort sind die beiden Möglichkeiten vorformuliert,
die zur Geltung eines Tarifvertrags führen sollen. Das betrifft
zunächst im ersten Abschnitt die Vereinbarung eines näher zu
bezeichnenden Tarifvertrags und die Anwendung der für den
Arbeitgeber geltenden Tarifverträge. Das für die
Einfügung des maßgeblichen Tarifvertrags vorgesehene
Leerfeld ist nicht ausgefüllt. Die "Bezugnahmeklausel" ist auch
nicht in dem dafür bestimmten Feld angekreuzt. Angekreuzt ist
dagegen der sich anschließende Passus, in dem festgehalten wird,
das Arbeitsverhältnis unterliege keiner Tarifbindung. Damit ist
klargestellt, daß jedenfalls die Beklagte nicht Mitglied einer
Arbeitgebervereinigung (§ 3 Abs. 1 TVG) ist und deshalb tarifliche
Bestimmungen auch dann nicht anzuwenden sind, wenn der Arbeitnehmer
Mitglied der Gewerkschaft ist.
27
Diese eingangs des Arbeitsvertrags erfolgte Festlegung hat die Beklagte
ersichtlich als ausreichend beurteilt, um jegliche Geltung von
Tarifvorschriften für ihr Arbeitsverhältnis
auszuschließen. Das ergibt sich aus der Art, wie das Formular im
übrigen ausgefüllt worden ist. Sie zeichnet sich durch
konsequente "Nichtstreichung" aus, sobald alternativ
gesetzliche/tarifvertragliche/betriebliche Regelungen genannt werden.
Das zeigen beispielhaft die Bestimmungen über die sonstigen
betrieblichen Leistungen in § 5 des Arbeitsvertrags, die Dauer des
Urlaubs in § 6 oder die Regelung hinsichtlich der
Kündigungsfristen. Die Klägerin konnte den Vertragsinhalt
nicht anders verstehen.
28
d) Bedenken gegen die wirksame Einbeziehung der Verwirkungsklausel
ergeben sich auch nicht daraus, daß der Zeitpunkt, zu dem der
Lauf der Zweimonatsfrist beginnt, nicht ausdrücklich angegeben
ist. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts bestehen
insoweit keine Zweifel. Sie beginnt mit der Fälligkeit des geltend
zu machenden Anspruchs. Nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten
Auslegungsgrundsätzen ist das der Zeitpunkt, zu dem die betroffene
Forderung nach Grund und Höhe annähernd konkretisiert werden
kann (ständige Rechtsprechung vgl. 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00
- AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 162 = EzA BGB § 138
Nr. 30; 3. März 1993 - 10 AZR 36/92 - nv.; 29. Mai 2002 - 5 AZR
680/00 - AP BGB § 812 Nr. 27 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 155, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen). Diese Auslegungsregel gilt auch
für vertragliche Verfallfristen (BAG 3. März 1993 - 10 AZR
36/92 - aaO).
29
Der Lauf der hier vereinbarten Ausschlußfristen begann daher mit
den Terminen, zu denen die Beklagte die Zahlungen bisher
betriebsüblich erbracht hat (vgl. BAG 18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98
- AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 223 = EzA BUrlG § 11
Nr. 43). Das war für das Urlaubsgeld der 31. Juli 1998 und
für das Weihnachtsgeld der 30. November 1998.
30
e) Ebensowenig steht der Umstand entgegen, daß § 10 des
Arbeitsvertrags Teil eines Formulararbeitsvertrags ist.
Ausschlußklauseln konnten zulässig in einem Formularvertrag
vereinbart werden (Senat 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - aaO). Durch
die drucktechnisch hervorgehobene Überschrift "Geltendmachung von
Ansprüchen" war ausgeschlossen, daß die Klägerin von
dem Erfordernis, sich fristgebunden um die Erfüllung ihrer
Ansprüche zu bemühen, unzulässig überrascht wurde
(vgl. BAG 29. November 1995 - 5 AZR 447/94 - BAGE 81, 317).
31
f) Die Klausel hält auch der gebotenen Inhaltskontrolle stand.
32
aa) Diese richtet sich nach dem bis 31. Dezember 2001 geltenden
bürgerlichem Recht. Nach Art. 229 § 5 EGBGB nF ist das Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S
3138) nicht auf Ansprüche anzuwenden, die - wie hier - bereits
abschließend vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Nach
bisherigem Recht sind einzelvertraglich vereinbarte Klauseln dann
unwirksam, wenn sie sittenwidrig iSv. § 138 BGB sind. Das kommt in
Betracht, wenn die Klausel inhaltlich nicht ausgewogen ist und die
Rechte einer Vertragspartei einseitig beschneidet (BAG 13. Dezember
2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371). Abzustellen ist darauf, ob der
Inhalt der Klausel für eine Seite ungewöhnlich belastend und
als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist (Senat 27.
Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - aaO; BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00
- AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611
Inhaltskontrolle Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen).
33
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob einzelvertragliche Verfallklauseln, die
ausschließlich Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen,
regelmäßig als sittenwidrig zu beurteilen sind. Die Parteien
haben entgegen der vom Landesarbeitsgericht nicht näher
begründeten Auslegung keine solche einseitig zu Lasten der
Klägerin wirkende Verfallklausel vereinbart. Sie gilt auch
für Ansprüche des Arbeitgebers.
34
(1) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts läßt sich
bereits nicht mit dem Wortlaut von § 10 des Arbeitsvertrags
vereinbaren. Die Vorschrift gilt für "gegenseitige" Ansprüche
aus dem Beschäftigungsverhältnis. Gegenseitig ist nach dem
allgemeinen Sprachverständnis nur ein anderes Wort für
"wechselseitig, beiderseitig" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6.
Aufl. Stichwort "gegenseitig"). Der juristische Sprachgebrauch
unterscheidet sich hiervon zwar insoweit, als unter "gegenseitigen
Ansprüchen" Ansprüche verstanden werden, die im
"Gegenseitigkeitsverhältnis" stehen. Eine solche Beschränkung
der Klausel auf "synallagmatische Ansprüche" ist aber ersichtlich
nicht gemeint. Sie wäre mit dem Zweck von Ausschlußfristen
nicht vereinbar, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
streitige Ansprüche möglichst zeitnah zu klären.
Gegenseitig iSd. § 10 Satz 1 des Arbeitsvertrags sind daher alle
Ansprüche, die eine der beiden Vertragsparteien gegen die andere
Vertragspartei hat.
35
(2) Bestätigt wird die Auslegung durch § 10 Satz 2 des
Arbeitsvertrags. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind "alle" daraus herrührenden sonstigen Ansprüche innerhalb
einer weiteren Frist geltend zu machen. Hiergegen spricht nicht,
daß in dem Klammerzusatz "(z.B. aus Mehrarbeit,
rückständigem Lohn u.ä.)" nur mögliche
Ansprüche von Arbeitnehmern aufgelistet sind. Aus den
Formulierungen "z.B." und "u.ä." wird deutlich, daß die
Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist. Die Auswahl
der exemplarisch erfaßten Arbeitnehmeransprüche dient
lediglich der Veranschaulichung für den regelmäßig eher
rechtsunkundigeren Adressatenkreis der Arbeitnehmer. Diesem Zweck dient
auch die Formulierung in Satz 3, wonach der Anspruch nach Ablauf der
genannten Fristen "verwirkt" ist, sofern er dem Arbeitgeber
gegenüber nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde.
36
(3) Auch ohne diese ausdrückliche Klarstellung hätten sich
die Rechtsfolgen der Ausschlußklausel für die
Arbeitsvertragsparteien bei verständiger Würdigung des §
10 des Arbeitsvertrags auf Grund der Üblichkeit derartiger
anspruchsvernichtender Fristen zur Geltendmachung im Arbeitsleben aus
objektiver Sicht ergeben (BAG 3. März 1993 - 10 AZR 36/92 - nv.).
Die Formulierung in Satz 3, die nur die Rechtsfolge der Verwirkung der
Arbeitnehmeransprüche benennt, nicht aber ausdrücklich die
gleiche Rechtsfolge für die Arbeitgeberansprüche anordnet,
kann nicht so verstanden werden, daß zwar nach Satz 2 und 3 alle
beiderseitigen Ansprüche geltend zu machen sind, das Unterlassen
einer Geltendmachung für den Arbeitgeber jedoch ohne Folge bleiben
solle. Auch ohne ausdrückliche Nennung der Rechtsfolgen für
den Arbeitgeber verfallen dessen Ansprüche gegenüber dem
Arbeitnehmer, wenn sie nicht fristgemäß geltend gemacht
werden (offen gelassen für eine ähnliche tarifliche
Formulierung: BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - BAGE 87, 210).
37
II. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
38
Düwell Krasshöfer Reinecke
39
Kappes Bruse