BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.1.2003, 9 AZR 4/02
Pflichtstundenermäßigung für ältere
Lehrkräfte - Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in
Altersteilzeit
Leitsätze
1. Der Ausschluß der Lehrkräfte in Altersteilzeit nach Ziff
8 Abs 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg aus der
altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung ist wegen
Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
unwirksam.
2. Es gibt für die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte
in Altersteilzeit gegenüber allen anderen voll- und
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften keine sachliche
Rechtfertigung.
3. Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer
Ungleichbehandlung ist auf den Zweck der Leistung abzustellen. Die
Ermäßigung aus Altersgründen wird ausschließlich
zum Ausgleich der besonderen altersbedingten Belastungen im Unterricht
gewährt. Die Altersteilzeit soll Auszubildenden und Arbeitslosen
Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
Tenor
Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 30. Oktober 2001 - 2 Sa 410/01 -
aufgehoben.
Die
Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Potsdam vom 10. April 2001 - 3 Ca 193/01 - wird mit folgender
Maßgabe zurückgewiesen:
Es
wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, bei
der Zahlung der anteiligen BAT-O-Vergütung an die Klägerin
vom 1. August 2000 an rückwirkend bis zum 31. Juli 2001 die
anteilige Pflichtstundenermäßigung von einer Stunde
wöchentlich zugrunde zu legen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes,
bei der Vergütung der Klägerin die wöchentliche
Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen
gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der
Lehrkräfte in Brandenburg (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) vom 25.
August 2000 zu berücksichtigen.
2
Die 1941 geborene Klägerin ist auf Grund eines Arbeitsvertrages
vom 2. Mai 1991 sowie mehrerer die Arbeitszeit ändernder
Verträge beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Die
Parteien sind hinsichtlich der Tarifverträge BAT-O kraft
Verbandszugehörigkeit tarifgebunden.
3
Mit Änderungsvertrag vom 15. Juli 1999 vereinbarten die Parteien
für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Oktober 2003 ein
Altersteilzeitverhältnis im Teilzeitmodell. In § 2
heißt es hierzu:
"§ 2
4
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird auf die Hälfte der
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
reduziert. Bei künftiger Veränderung der tariflichen
regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende
Anpassung.
5
Der Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
der durch Unterrichtserteilung abzudecken ist, bestimmt sich nach den
von der für Schulwesen zuständigen obersten
Dienstbehörde und der Landesregierung hierzu erlassenen
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die danach geltende
regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg
wird entsprechend Satz 1 auf die Hälfte reduziert. Der
Unterrichtseinsatz beträgt danach derzeit 13,5/27,0 Pflichtstunden.
6
Die Altersteilzeit wird im Teilzeitmodell geleistet."
7
Das beklagte Land gewährte der Klägerin eine
altersabhängige Unterrichtsermäßigung von einer Stunde
wöchentlich bis zum 31. Juli 2000. Mit Schreiben vom 4. September
2000 verlangte die Klägerin die Weitergewährung. Dies lehnte
das beklagte Land mit Schreiben vom 11. September 2000 ab.
8
In der auf Grund § 2 Abs. 2 der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg vom 17. November 1997
(GVBl. Brandenburg II Nr. 32 S 843 vom 2. Dezember 1997) erlassenen
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000 (Amtsblatt des
Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - Nr. 9 vom 23. Oktober
2000) heißt es:
9
"8 - Ermäßigung aus Altersgründen
10
(1) Lehrkräfte erhalten bei einer Unterrichtsverpflichtung im
Umfang von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen
wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ab dem Schulhalbjahr, das
auf die Vollendung der nachfolgend genannten Altersgrenzen folgt,
folgende Ermäßigungen:
11
a) ab dem 55. Lebensjahr eine Pflichtstunde,
12
b) ab dem 60. Lebensjahr insgesamt zwei Pflichtstunden.
13
(2) Bei der Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln der
regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung
wird ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 57. Lebensjahres
folgt, eine Pflichtstunde gewährt.
...
14
(4) Lehrkräfte in Altersteilzeit erhalten keine Altersermäßigung.
15
(5) Die Stundenermäßigungen nach Absatz 1 und 2 werden
ausschließlich für die besonderen altersbedingten
Belastungen im Unterricht an der Schule gewährt. Der für die
Gewährung der Ermäßigungsstunden jeweils
maßgebliche Umfang der Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis
3 bestimmt sich nach Abzug aller etwaiger Anrechnungsstunden. Die
Stundenermäßigungen nach Nummer 7 werden bei der Ermittlung
der maßgeblichen Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis 3
nicht in Abzug gebracht."
16
Gem. Ziff. 11 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte finden diese
Vorschriften auch auf Lehrer im Angestelltenverhältnis Anwendung.
Zudem heißt es in Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte
als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O):
17
"Die §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3
und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die
Bestimmungen für die entsprechenden Beamten."
18
In der Präambel des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) vom 5. Mai 1998 heißt es:
19
"Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages
älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig
Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnen."
20
Mit ihrer am 11. Januar 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, sie habe auch weiterhin einen Anspruch auf
altersabhängige Pflichtstundenermäßigung. Der
Ausschluß von Lehrkräften in Altersteilzeit gem. Ziff. 8
Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000
verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliche
Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber
anderen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten seien
nicht vorhanden. Auch ältere Lehrkräfte in Altersteilzeit
seien von den besonderen altersbedingten Belastungen des Unterrichts
betroffen.
21
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
22
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Zahlung
der anteiligen BAT-O-Vergütung an die Klägerin vom 1. August
2000 an rückwirkend bis zum 31. Juli 2001 die anteilige
Pflichtstundenermäßigung zugrunde zu legen.
23
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
24
Es hat die Auffassung vertreten, der Ausschluß der
Altersteilzeitbeschäftigten aus der
Pflichtstundenermäßigung verstoße nicht gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie würden ohnehin
besser gestellt. So erhalte die Klägerin im Rahmen ihres
Altersteilzeitverhältnisses durch Aufstockung 83 % des
Nettobetrages des ihr bei regelmäßiger Arbeitszeit
zustehenden Vollzeitarbeitsentgeltes. Sie erhalte damit 1/3 des
Nettoverdienstes für "Nichtarbeit".
25
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt,
daß der Klägerin auch über den 1. August 2000 hinaus
eine Ermäßigungsstunde aus Altersgründen zusteht. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
26
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin
hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Anspruch auf
altersabhängige Stundenermäßigung. Das beklagte Land
ist daher verpflichtet, bei der Vergütungsberechnung diese
Stundenermäßigung zugrunde zu legen.
27
A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Parteien
streiten über den Inhalt ihres Rechtsverhältnisses iSd.
§ 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung des beklagten
Landes, die altersabhängige Pflichtstundenermäßigung
bei der Vergütungsberechnung zu berücksichtigen. Das
erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar
wäre der Klägerin die Erhebung einer Zahlungsklage
möglich gewesen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber
verklagt, ist jedoch zu erwarten, daß dieser sich einer
Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten
wird (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - AP BeschFG 1985 § 2
Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58). Die gerichtliche
Feststellung ist daher geeignet, den Streit der Parteien endgültig
beizulegen.
28
B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat auf Grund der
wöchentlichen Pflichtstundenermäßigung aus
Altersgründen Anspruch auf höhere Vergütung aus dem
Arbeitsvertrag iVm. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O und den
für beamtete Lehrkräfte anzuwendenden Arbeitszeitregelungen.
29
I. Der BAT-O findet auf Grund der Tarifbindung der Parteien auf ihr
Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs.
1 TVG Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O
erhalten nicht vollbeschäftigte Angestellte den Teil der
Vergütung entsprechender Vollzeitbeschäftigter, der dem
Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht. Diese Regelung gilt nach Nr. 3 der Sonderregelung 2 l I
BAT-O auch für angestellte Lehrkräfte. Die
Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer im
öffentlichen Dienst ergibt sich gemäß Nr. 3 der
Sonderregelung 2 l I BAT-O aus den für entsprechende Beamte
geltenden Bestimmungen. Eine solche Verweisung ist zulässig, da im
allgemeinen davon auszugehen ist, daß die beamtenrechtlichen
Regelungen wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber
seinen Beamten sachgerecht sind (BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - BAGE
94, 360). Nach § 38 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Brandenburg (GVBl.
Brandenburg 2001 I S 254) wird die Arbeitszeit der Beamten durch
Rechtsverordnung geregelt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (AZV Bbg) vom
17. November 1997 (GVBl. Brandenburg II Nr. 32 S 842) wird die
wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an
Schulen jeweils in der Anlage zur Verordnung festgesetzt. Diese ist
Grundlage der Vergütungsberechnung der Lehrkräfte, da die
sonstigen Arbeitszeiten der Lehrkräfte (zB
Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen von Klassenarbeiten) nicht
festgehalten werden, sondern wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 der
AZV Bbg ergibt, bei der Dauer der Unterrichtsverpflichtungen bereits
berücksichtigt sind. Trotz der Festlegung der wöchentlichen
Arbeitszeit mit § 2 Abs. 1 der AZV Bbg mit wöchentlich 40
Stunden idF vom 17. November 1997 führt die
Unterrichtsermäßigung ohne entsprechende Reduzierung der
Arbeitsvergütung deshalb dazu, daß sich die Vergütung
pro Unterrichtsstunde erhöht. Lehrkräfte, denen die
Stundenermäßigung vorenthalten wird, erhalten damit eine
geringere Vergütung pro geleisteter Unterrichtsstunde als die
begünstigten Lehrer (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 18/98 - AP
BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58).
30
II. Der Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung ergibt sich
aus Nr. 3 SR 2 l I BAT-O iVm. Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000 iVm. dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
31
1. Die VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte findet auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Gem. Nr. 3 SR 2
l I BAT-O gelten für die Arbeitszeit anstelle von § 15 BAT-O
die für die entsprechenden Beamten bestehenden Bestimmungen und
damit die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg vom 17.
November 1997 für Beamte erlassene VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte
vom 25. August 2000. Die Sonderregelungen für Angestellte als
Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) gelten für die angestellten
Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden
Schulen.
32
2. Die Klägerin erfüllt auch
die Anspruchsvoraussetzungen für die
Pflichtstundenermäßigung nach Ziff. 8 der
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000. Sie ist iSv. Ziff.
8 Abs. 2 zu weniger als 2/3 der regelmäßigen
wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung beschäftigt, da die
Parteien im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses eine
wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 13,5 gegenüber den
regelmäßigen 27 Pflichtstunden wöchentlich vereinbart
haben. Die 1941 geborene Klägerin hat auch die Altersgrenze von 57
Lebensjahren für den maßgeblichen Zeitraum ab August 2000
gem. Nr. 8 Abs. 2 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte erreicht.
33
3. Der Ausschluß der Altersermäßigung für
Lehrkräfte in Altersteilzeit in Ziff. 8 Abs. 4 der
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte ist wegen Verstoßes gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.
34
a) Entgegen der Revision folgt die Unwirksamkeit nicht aus § 2
Abs. 1 BeschFG oder für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 aus §
4 Abs. 1 TzBFG. Danach darf ein Arbeitgeber einen
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit
gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ohne sachlichen
Grund unterschiedlich behandeln. Die Klägerin wird aber nicht
wegen ihrer Teilzeittätigkeit benachteiligt. Eine solche
Benachteiligung würde voraussetzen, daß die Dauer der
Arbeitszeit das Kriterium darstellt, welches an die Differenzierung
hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft
(BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - BAGE 91, 262 = AP BeschFG 1985
§ 2 Nr. 72 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 60).
35
Die Lehrkräfte in Altersteilzeit werden nicht deswegen von der
Stundenermäßigung ausgenommen, weil die Dauer ihrer
Arbeitszeit geringer als die einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft
ist. Gem. Ziff. 8 Abs. 1 und 2 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte
erhalten nämlich auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
die Stundenermäßigungen. Die Dauer der Arbeitszeit ist daher
nicht das Differenzierungskriterium. Die Regelung unterscheidet nicht
zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten
Lehrkräften, sondern zwischen Lehrkräften in Altersteilzeit
und Lehrkräften, die sich nicht in Altersteilzeit befinden,
unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit.
36
b) Die Benachteiligung der Lehrkräfte in Altersteilzeit ist wegen
Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
rechtswidrig.
37
Ein Arbeitgeber hat die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gleich
zu behandeln. Ausgeschlossen ist nicht nur die mögliche
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe,
sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist
sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine
billigenswerten Gründe gibt. Dann kann der benachteiligte
Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen
behandelt zu werden (Senat 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90,
85 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 211 = EzA BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 80; 11. August 1998 - 9 AZR 39/97 - BAGE 89, 295 =
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 160 = EzA BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 78; 8. August 2000 - 9 AZR 517/99 -).
38
aa) Die Revision meint zu Unrecht, der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz finde keine Anwendung, da die Gewährung
der Stundenermäßigung eine freiwillige Leistung sei. Auch
bei der Gewährung freiwilliger Leistungen hat der Arbeitgeber
entsprechend dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die
Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, daß nicht sachwidrig
oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den
Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Dabei ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erst beim Vollzug, sondern schon beim
Aufstellen entsprechender Regelungen zu beachten (Senat 25. April 1995
- 9 AZR 687/93 -). Im übrigen ist die Stundenermäßigung
keine freiwillige Leistung, weil es sich um eine Verpflichtung aus der
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte handelt.
39
bb) Der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
steht nicht entgegen, daß die Benachteiligung auf Grund einer
Verwaltungsvorschrift erfolgt. Die Verwaltung ist als Verordnungsgeber
ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden. Dasselbe
gilt für sonstiges Handeln der Verwaltungsbehörden und somit
auch für die Schaffung und Anwendung von Erlassen und anderen
Verwaltungsvorschriften (BAG 18. September 1991 - 5 AZR 620/90 - AP GG
Art. 3 Nr. 192 = EzA GG Art. 3 Nr. 31).
40
cc) Die Benachteiligung der Lehrkräfte in Altersteilzeit ist sachlich nicht gerechtfertigt.
41
Das beklagte Land meint, eine Vergleichbarkeit der Lehrkräfte in
Altersteilzeit zu den sonstigen Lehrkräften sei deshalb nicht
gegeben, weil den Altersteilzeitbeschäftigten das
Nettoarbeitsentgelt auf 83 % des bisherigen Nettobetrages aufgestockt
werde. Es verkennt, daß für die Frage der sachlichen
Rechtfertigung auf den Zweck der Leistung abzustellen ist (Senat 8.
August 2000 - 9 AZR 517/99 -; 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE
90, 85 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 211 = EzA BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 80). Der Zweck der Ermäßigung aus
Altersgründen ergibt sich aus Ziff. 8 Abs. 5 der
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte. Danach werden die
Stundenermäßigungen ausschließlich für die
altersbedingten Belastungen im Unterricht an der Schule gewährt.
Ältere Lehrkräfte sollen deswegen zeitlich entlastet werden.
42
Demgegenüber verfolgt die Reduzierung der Arbeitszeit im
Altersteilzeitverhältnis vorrangig beschäftigungspolitische
Zwecke. Diese ergeben sich aus der Präambel des auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwendenden
Tarifvertrages zu Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV
ATZ). Danach soll vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen
Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Weiterhin
soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Durch die
steuerfreie Aufstockungsleistung soll die Attraktivität der
Altersteilzeitregelungen gesteigert werden. Das geschieht auch, um
Vorruhestandsregelungen abzulösen, bei denen Personalabbau und
Personalverjüngung mit besonderen Kosten für die
Sozialversicherung verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/4719 S 1 und S 3
zu § 1 Abs. 1 ATG).
43
Die mit der Altersteilzeit nach dem TV ATZ und mit der
Stundenermäßigung aus Altersgründen nach der
VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte verfolgten Ziele sind daher nicht
identisch, sondern grundverschieden. Während die
Stundenermäßigung es gerade älteren Lehrkräften
trotz zunehmender altersbedingter Belastung ermöglichen soll,
weiter im Arbeitsleben zu verbleiben, verfolgt die
Altersteilzeitregelung im TV ATZ das vorzeitige Ausscheiden des
älteren Arbeitnehmers.
44
Die unterschiedliche Behandlung läßt sich auch nicht damit
rechtfertigen, die Lehrkräfte in der Altersteilzeit würden
doppelt begünstigt, weil sich ihre Arbeitszeit schon nach der
Altersteilzeitvereinbarung reduziere und die
Stundenermäßigung nach der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte
hinzutrete. Eine solche doppelte Reduzierung der Arbeitszeit gilt auch
für sonstige Teilzeitkräfte, die ihre Pflichtstunden
vereinbarungsgemäß reduziert haben. Diese erhalten aber
dennoch die altersbedingte Stundenermäßigung.
45
Ebenso ist es unbeachtlich, daß die Lehrkräfte in
Altersteilzeit Aufstockungsleistungen erhalten. Diese sind nicht Zweck
der Altersteilzeitarbeit. Sie sollen vielmehr nur einen Anreiz bieten,
eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen und damit
Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und
Arbeitslose zu eröffnen.
46
Einen an den Zwecken der Stundenermäßigung aus
Altersgründen und der Altersteilzeitvereinbarung nach dem TV ATZ
orientierten sachlichen Grund hat das beklagte Land damit nicht
vorgetragen.
47
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
48
Düwell Krasshöfer
49
Vermerk: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger
50
Ist infolge Urlaubs an der
51
Unterschrift verhindert.
52
Düwell
53
Ott Starke