BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.2.2003, 9 AZR 356/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Leitsätze
1. Verlangt ein Arbeitnehmer, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten Weise
zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer sowohl die
Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit
mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Ist
für den Arbeitgeber erkennbar, daß der Arbeitnehmer die
Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der
Arbeitszeit abhängig machen will, kann der Arbeitgeber nur
einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen.
2. Läßt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des
Wunsches des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der
Arbeitszeit nicht ein, so verstößt der Arbeitgeber damit
gegen die ihm nach § 8 Abs 3 Satz 2 TzBfG obliegende
Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat weder die
Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts zur Folge, das
Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.
3. Für die gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach
§ 8 TzBfG ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.
Tenor
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 2. Mai 2002 - 5 Sa 216/02 - aufgehoben.
Der
Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über den Wunsch der Klägerin, ihre
wöchentliche Arbeitszeit zu verringern und darüber, wie die
verringerte Arbeitszeit auf die Wochentage zu verteilen ist.
2
Die Klägerin ist bei der Sparkasse V, die im Laufe des
Revisionsverfahrens mit den Sparkassen H und R zur jetzigen Beklagten
fusionierte, seit dem 1. August 1983 als Bankkauffrau in Vollzeit
angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Vorschriften des
Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) anzuwenden.
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Die verheiratete Klägerin ist Mutter eines am 6. Februar 1998
geborenen Kindes. Im Anschluß an dessen Geburt nahm sie für
drei Jahre Erziehungsurlaub. Für die Folgezeit vereinbarten die
Parteien bis zum 31. Dezember 2001 unbezahlten Sonderurlaub nach §
50 Abs. 1 a BAT.
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Im September 2001 beantragte die Klägerin, nach dem Sonderurlaub
die wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von fünf
Jahren auf 60 % zu verringern und die verminderte Arbeitszeit auf die
Vormittage zu verteilen. Diesen Antrag stützte sie auf § 15 b
BAT. Die Beklagte stimmte der Reduzierung der Arbeitszeit am 8. Oktober
2001 zu, lehnte jedoch die Verteilung der Arbeitszeit auf die
Vormittage ab. Mündliche Verhandlungen zwischen den Parteien
führten zu keiner Einigung.
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Die Klägerin beantragte mit anwaltlichem Faxschreiben vom 30.
November 2001 unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 TzBfG beginnend mit dem
1. März 2002 eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, verteilt auf
die Zeit von montags bis donnerstags 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, hilfsweise
montags bis freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte ohne neuerliche Verhandlungen mit Schreiben vom 5. Dezember
2001 ab. Die Klägerin solle als Personalreserve wie bisher im
Schalterdienst eingesetzt werden und müsse deshalb während
der üblichen Geschäftsstunden verfügbar sein. Die
Beklagte erklärte sich weiterhin bereit, die Arbeitszeitregelung
mit dem Ziel einer für beide Seiten tragbaren Lösung zu
erörtern.
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Mit ihrer im Dezember 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, der Beklagten stünden keine betrieblichen
Gründe, die Verteilung der Arbeitszeit auf vier Vormittage in der
Woche abzulehnen, zur Seite. Sie hat deshalb zunächst in erster
Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf
Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden
zuzustimmen und, für den Fall des Obsiegens, die Arbeitszeit
einschließlich der Pausen auf Montag, Dienstag, Mittwoch und
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr festzulegen. Auf Hinweis des
Landesarbeitsgerichts hat sie in der Berufungsinstanz mit Zustimmung
der Beklagten zuletzt beantragt,
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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit
Wirkung zum 1. März 2002 eine vertragliche Arbeitszeit von 20
Wochenstunden umfaßt und die Verteilung der Arbeitszeit
einschließlich der Pausen auf Montag, Dienstag, Mittwoch und
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr enthält.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie bringt vor, es sei ihr aus betrieblichen Gründen nicht
möglich, Teilzeitwünsche zu erfüllen, die sich allein
auf einen Einsatz am Vormittag richteten.
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Das Arbeitsgericht hat dem Leistungsantrag stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten und nach Klageänderung der Klägerin
hat das Landesarbeitsgericht dem auf Feststellung gerichteten
Klageantrag entsprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte
weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Beklagte rügt
mit Erfolg, für die vom Landesarbeitsgericht angenommene Fiktion
der Zustimmung zu der von der Klägerin verlangten
Arbeitszeitverteilung bestehe keine Rechtsgrundlage. Der von der
Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht gestellte
Feststellungsantrag erweist sich daher als unbegründet. Der
Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif. Die
Klägerin rügt nämlich ihrerseits mit Erfolg, das
Landesarbeitsgericht habe nicht darauf hingewirkt, einen dem
materiellen Prozeßziel entsprechenden Leistungsantrag zu stellen.
Auf die Gegenrüge der Klägerin ist daher der Rechtsstreit an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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I. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Weder hat die
Rechtsvorgängerin der Beklagten der von der Klägerin
gewünschten Teilzeitregelung zugestimmt, noch kann - wie es das
Landesarbeitsgericht angenommen hat - die abgelehnte Zustimmung durch
eine gesetzliche Fiktion ersetzt werden.
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1. Der in § 15 b BAT geregelte Anspruch des Angestellten, die
Arbeitszeit aus familiären Gründen befristet herabzusetzen,
ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hat mit
Schreiben vom 30. November 2001 eine unbefristete Verringerung ihrer
Arbeitszeit unter Hinweis auf § 8 TzBfG geltend gemacht. Ihr
Feststellungsbegehren ist daher allein nach § 8 TzBfG zu
beurteilen.
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2. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die
persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die
Anwendung des § 8 TzBfG seien erfüllt. Die Klägerin ist
länger als sechs Monate Arbeitnehmerin der Beklagten (§ 8
Abs. 1 TzBfG). Bei dieser sind nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
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3. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht daran, daß die
Klägerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht rechtzeitig
verlangt hätte.
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Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist der Anspruch spätestens drei
Monate vor deren Beginn geltend zu machen. Die Frist bestimmt sich nach
§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB. Der Tag der
Geltendmachung ist nicht einzubeziehen. Zwischen dem Zugang des Antrags
bei Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen mithin
volle drei Monate liegen (vgl. Senat 9. November 1999 - 9 AZR 917/98 -
AP Bildungsurlaub NRW § 5 Nr. 4 = EzA AWbG NW § 5 Nr. 1). Dem
genügt das der Beklagten vorab per Fax zugeleitete Schreiben vom
30. November 2001. Die Arbeitszeit sollte mit Wirkung zum 1. März
2003 vermindert werden. Ob eine rechtzeitige Geltendmachung
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verringerungsverlangens
nach § 8 TzBfG ist, kann der Senat deshalb dahingestellt sein
lassen.
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4. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß
sich die Parteien nicht auf eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 20
Wochenstunden geeinigt haben. Der Arbeitnehmer kann das Verlangen auf
Verringerung der Arbeitszeit mit einem konkreten Verteilungswunsch in
der Weise verbinden, daß er sein Änderungsangebot von der
Festsetzung der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig
macht (aA Rieble/Gutzeit NZA 2002, 7, 12 f.). Tut er dies, kann das
Änderungsangebot vom Arbeitgeber nur einheitlich angenommen oder
abgelehnt werden (§ 150 Abs. 2 BGB). Hier war das
Änderungsverlangen der Klägerin so zu verstehen. Da die
Beklagte die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat,
hat sie zugleich auch das Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit
abgelehnt. Davon gehen auch die Parteien aus.
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5. Die fehlende Zustimmung der Beklagten zu der von der Klägerin
gewünschten Arbeitszeitregelung ist auch nicht nach § 8 Abs.
5 Satz 2 und 3 TzBfG ersetzt worden.
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a) Kommt eine Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nach §
8 Abs. 3 TzBfG nicht zustande und hat der Arbeitgeber das Verlangen des
Arbeitnehmers nach Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nicht -
wie es § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG vorsieht - spätestens einen
Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung gegenüber
dem Arbeitnehmer schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit
in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2
TzBfG) und die verringerte Arbeitszeit wird entsprechend den
Wünschen des Arbeitnehmers verteilt (§ 8 Abs. 5 Satz 3
TzBfG). Dann kommt zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine
arbeitsvertragliche Vereinbarung mit den entsprechend geänderten
Arbeitsbedingungen kraft gesetzlicher Fiktion zustande (einhellige
Ansicht, vgl. Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG § 8 Rn. 112
mwN).
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b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Verlangen der Klägerin form- und fristgerecht abgelehnt.
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Sie war nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG verpflichtet, der
Klägerin die Entscheidung über die Verringerung der
Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Dies
hat sie durch das Ablehnungsschreiben vom 5. Dezember 2001 getan. Sie
hat sich dabei an dem mit Schreiben der
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 30. November
2001 gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit am 1. März 2002
orientiert. Das konnte sie tun, weil die Klägerin damit erstmals
ein Verlangen nach § 8 TzBfG auf ein unbefristetes
Teilzeitarbeitsverhältnis geltend gemacht hat. Mit dem
vorausgegangenen Verringerungsverlangen nach § 15 b BAT konnte
demgegenüber nur eine befristete Teilzeitregelung erreicht werden.
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Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf
an, ob die Beklagte gegen ihre Verhandlungspflicht nach § 8 Abs. 3
TzBfG verstoßen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre,
hätte die Beklagte nicht das Recht verloren, den Arbeitszeitwunsch
der Klägerin abzulehnen.
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aa) Nach § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer
die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu
erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Demgegenüber
sieht Satz 2 lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, mit dem
Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der
Arbeitszeit zu erzielen. Ein solches Einvernehmen ist nur erzielbar,
wenn die Vertragsparteien miteinander verhandeln. Die Pflicht des
Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln, betrifft deshalb
sowohl die Verkürzung, als auch die Verteilung der Arbeitszeit
(ErfK/Preis 3. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 15).
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Die Beklagte war also nicht schon deshalb von der Verhandlungspflicht
entbunden, weil seit dem 8. Oktober 2001 nur noch
Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der zu verringernden
Arbeitszeit bestanden. Es spricht allerdings einiges dafür,
daß auf Grund der vorherigen Erörterungen eine
Möglichkeit, durch Verhandlung zu einem Einvernehmen zu kommen,
entfallen war. Zwischen den Parteien waren die Argumente ohnehin schon
ausgetauscht.
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bb) Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Eine Verletzung der
Verhandlungspflicht nach § 8 Abs. 3 TzBfG führt nämlich
nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ohne weiteres dazu,
daß die Ablehnung des Teilzeitverlangens unwirksam ist oder sich
als Mißbrauch darstellt.
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(1) Die gesetzlich vorgesehene Verhandlungspflicht ist kein rechtlich
unverbindlicher Appell des Gesetzgebers. In ihr kommt der Wille zum
Ausdruck, durch Begründung von Rechtspflichten möglichst eine
einvernehmliche, innerbetriebliche Regelung zu begründen. Der
Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung eine Verhandlungsobliegenheit
für den Arbeitgeber begründet (ErfK/Preis 3. Aufl. § 8
TzBfG Rn. 15; aA Mengel BB 2002, 1545). Diese Obliegenheit zeitigt
Rechtsfolgen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine
Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung
hätten ausgeräumt werden können, wenn er entgegen der
Vorschrift nicht verhandelt (Meinel/Heyn/Herms TzBfG § 8 Rn. 46
mwN; Zwanziger in Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. §
8 TzBfG Rn. 39). Auch ist es zulässig, daß ein Arbeitnehmer
nach Durchführung der Verhandlung gerichtlich einen anderen
Arbeitszeitwunsch eingeklagt, als er ursprünglich geltend gemacht
hat, wenn er dabei neue Erkenntnisse berücksichtigt, die sich aus
der Verhandlungsphase ergeben.
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Das Gesetz sieht allerdings nicht vor, daß die Ablehnung der
gewünschten Arbeitszeitverteilung unwirksam ist, wenn der
Arbeitgeber gegen seine Verhandlungsobliegenheit verstoßen hat.
Eine derartig schwerwiegende Rechtsfolge hätte der Gesetzgeber
ausdrücklich anordnen müssen. Das ist in § 8 Abs. 5 Satz
2 und 3 TzBfG nur für den Fall geschehen, daß sich der
Arbeitgeber innerhalb der Frist überhaupt nicht zu dem Verlangen
äußert, die Arbeitszeit zu verringern und neu zu verteilen.
Allein aus dem mit der Verhandlungsobliegenheit verfolgten Zweck kann
keine Fiktion hergeleitet werden.
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(2) Ein Arbeitgeber verwirkt sein Ablehnungsrecht nicht schon wegen
Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB), weil er ohne Verhandlungen den
Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers ablehnt. Nicht jeder Verstoß
führt zur Verwirkung eigener Rechte. Der Verlust eigener Rechte
kommt nur in Betracht, sofern die gesetzliche Bestimmung keine
ausreichende Sanktion anordnet und somit den anderen Vertragspartner
rechtlos stellt (vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - AP KSchG 1969
§ 1 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 49). Das TzBfG
stellt den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nicht verhandelt, nicht
rechtlos. Es sieht für den Verstoß gegen die
Verhandlungsobliegenheit die oben dargelegten Rechtsfolgen vor. Diese
Rechtsfolgen reichen aus, den Arbeitgeber zur Verhandlung anzuhalten.
Im übrigen kann der Arbeitnehmer die fehlende Zustimmung seines
Arbeitgebers im Wege der Leistungsklage gerichtlich ersetzen lassen.
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II. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend
entscheiden. Auf die Rüge der Klägerin ist die Rechtssache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
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1. Die Klägerin hat eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 139
ZPO) gerügt. Das Landesarbeitsgericht habe empfohlen, von dem
ursprünglichen Leistungsantrag auf Abgabe einer
Willenserklärung zu einem Antrag überzugehen, mit dem das
Bestehen einer schon zustande gekommenen Vereinbarung festgestellt
werden sollte. Richtig wäre jedoch ein Hinweis gewesen, den
Leistungsantrag wenigstens als Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.
Wäre dieser Hinweis erteilt worden, hätte sie ihn auch
befolgt.
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2. Die Rüge ist zulässig und ordnungsgemäß begründet worden; sie greift auch in der Sache durch.
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a) Da die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht obsiegt hat,
konnte sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der
Revisionsinstanz geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe das
Verfahren verletzt (sog. Gegenrüge: ArbGV-Düwell § 74
Rn. 56; Müller-Glöge in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 75 Rn. 19; GK-ArbGG/Ascheid Stand Dezember 2002 § 74 Rn.
72). Die Klägerin hat auch entsprechend § 551 Abs. 3 Nr. 2 b
ZPO angegeben, welchen Antrag sie bei einem sachdienlichen Hinweis
gestellt hätte.
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b) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht ua. darauf
hinzuwirken, daß die Parteien die sachdienlichen Anträge
stellen. Sachdienlich sind solche Anträge, die eine
Übereinstimmung zwischen dem prozessualen Antrag und dem
materiellen Prozeßziel herstellen (Senat 10. Dezember 1991 - 9
AZR 319/90 - AP ZPO § 253 Nr. 20 = EzA ZPO § 253 Nr. 11).
Erfolgt kein entsprechender Hinweis und wird dieser Verfahrensmangel
ordnungsgemäß gerügt, hat das Revisionsgericht das
Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (Senat 10. Dezember 1991 -
9 AZR 319/90 - aaO; vgl. auch BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - AP
BetrVG 1972 § 101 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung
Nr. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
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Der Klägerin kam es darauf an, für sich eine
Arbeitszeitverteilung wie sie in ihrem Leistungsantrag und später
in ihrem Feststellungsantrag beschrieben war, sicherzustellen. Dieses
Prozeßziel hätte durch den vom Landesarbeitsgericht
angeregten Feststellungsantrag nur erreicht werden können, wenn
die Rechtsfrage, ob bei fehlender Erörterung der Verteilung der
Arbeitszeit die Zustimmung des Arbeitgebers fingiert wird,
höchstrichterlich ebenso beurteilt würde, wie es das
Landesarbeitsgericht angenommen hat. Hiervon konnte das
Landesarbeitsgericht schon deshalb nicht ausgehen, weil es zur
Klärung dieser Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen hat. Die Klägerin hätte deshalb darauf hingewiesen
werden müssen, ihren Leistungsantrag wenigstens hilfsweise
aufrechtzuerhalten. Ihr ist deshalb die Möglichkeit zu geben, das
in der erneuten Berufungsverhandlung nachzuholen.
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3. Für die anderweite Verhandlung sind im Hinblick auf den
zwischenzeitlichen Zeitablauf und die bei der Beklagten durch die
Fusion möglicherweise eingetretenen tatsächlichen
Veränderungen folgende Hinweise angebracht:
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Als maßgeblich für die Beurteilung eines Teilzeitbegehrens
wird im Schrifttum der Schluß der mündlichen Verhandlung in
der Tatsacheninstanz angesehen (vgl. Diller NZA 2001, 589, 590 ff.).
Dem stimmt der Senat nicht zu. Dafür, welche Tatsachen zu
berücksichtigen sind, ist nicht nur das Prozeßrecht, sondern
auch das materielle Recht maßgebend. Danach kommt es hier auf den
Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber
an:
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Die Bedenken gegen die zeitlich unbeschränkte
Berücksichtigung von Tatsachen ergeben sich aus § 8 Abs. 6
TzBfG. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer eine erneute
Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei
Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber das vorherige
Vertragsänderungsangebot berechtigt abgelehnt hat. Der
Arbeitnehmer ist daran für zwei Jahre gebunden, auch wenn sich
zwischenzeitlich die Voraussetzungen zu seinen Gunsten ändern. Das
Gesetz will den Arbeitgeber nach einer berechtigten Ablehnung für
zwei Jahre vor einer erneuten Überprüfung der betrieblichen
Verhältnisse in Bezug auf den Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers
schützen. Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn man den
Arbeitgeber während eines laufenden Verfahrens zu eben dieser
Überprüfung anhalten würde (im Ergebnis ebenso
Meinel/Heyn/Herms TzBfG § 8 Rn. 124; MünchArbR/Schüren
Ergänzungsband 2. Aufl. § 162 Rn. 85; Boewer TzBfG § 8
Rn. 221).
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Hat der Arbeitgeber unberechtigt das Änderungsverlangen abgelehnt,
kann er nicht besser gestellt werden, als wenn er dem Verlangen des
Arbeitnehmers zugestimmt hätte. Daher kann dieser Arbeitgeber
spätere Veränderungen nicht uneingeschränkt geltend
machen. Soweit es die Verteilung der Arbeitszeit betrifft, ist das
Korrekturrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG zu
berücksichtigen. Danach ist das Nachschieben nur solcher
Umstände zuzulassen, die der Arbeitgeber auch bei unterstellter
Zustimmung zum Verlangen des Arbeitnehmers noch nachträglich
vorbringen könnte (Boewer TzBfG § 8 Rn. 228).
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Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
40
Düwell Reinecke Zwanziger
41
Otto Benrath