BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 22.1.2003, 9 AZB 7/03
Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsätze
In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Rechtsbeschwerde
auch dann nicht zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht durch
Beschluß entschieden und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat.
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts München vom 21. Januar 2003 - 3 Ta 28/03 -
wird verworfen.
Der
Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antragsteller war als Hausmeister im italienischen
Kulturinstitut in München tätig. Ihm wurde nach langer
Krankheit eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Mit dem
Vorbringen, die Antragsgegnerin räume seine Werkdienstwohnung,
obwohl weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe, nimmt er sie im
einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluß
zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls durch Beschluß
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner
Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß
§ 78, § 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
zugelassen. An eine solche Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht
nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Die Bindung besteht jedoch
nur, soweit es um das Vorliegen der Zulassungsgründe geht. Sie hat
keine Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde von vornherein unstatthaft ist
(BAG 20. August 2002 - 2 AZB 16/02 - NZA 2002, 1228). So liegt der Fall
auch hier:
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Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das ergibt sich allerdings nicht
bereits aus § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO. Zwar ist nach
Nr. 2 der letztgenannten Vorschrift die Rechtsbeschwerde in den
Fällen statthaft, in denen das Gesetz dies ausdrücklich
bestimmt oder wenn sie vom Landesarbeitsgericht - wie hier - zugelassen
wird. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch aus der Systematik des
Revisionsrechts. Nach § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen Urteile, durch
die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ua. einer
einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht
zulässig. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber wegen des
provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des
einstweiligen Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten.
Das ist unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Urteil oder
durch Beschluß gefällt wurde.
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Der Ausschluß der Rechtsbeschwerde war bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S
1887) dadurch sichergestellt, daß nach § 70 ArbGG gegen
Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder
seines Vorsitzenden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
abgesehen - kein Rechtsmittel stattfand. Durch die Aufhebung dieser
Vorschrift mit dem genannten Gesetz sollte ein Gleichlauf zwischen dem
Beschwerde- und dem Revisionsverfahren hergestellt werden (BT-Drucks.
14/4722, S 96). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im
einstweiligen Verfügungsverfahren führte aber nicht zu einem
Gleichlauf, sondern zu einer systemwidrigen Erweiterung der
Rechtsmittelmöglichkeiten (so zum Zivilprozeß BGH 10.
Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - NJW 2003, 69).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 25 Abs. 2 GKG.
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Düwell Krasshöfer Zwanziger