BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2003, 8 AZR 97/02
Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept
Leitsätze
1. Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund
eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613a
Abs 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des
Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen
hat.
2. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke
des § 613a Abs 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt
keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses
bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit
des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.
3. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des
Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt
es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch
bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden
können.
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 30. November 2001 - 8 Sa 1601/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des
Klägers durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters
(Beklagter zu 1)) auf der Grundlage eines Erwerberkonzepts
aufgelöst wurde oder mit der Betriebserwerberin (Beklagte zu 2))
gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortbesteht.
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Der Kläger war seit 1998 bei der K GmbH & Co. KG als
Betriebsorganisationsleiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt
8.500,00 DM beschäftigt. Er war unmittelbar dem
Alleingeschäftsführer unterstellt, mit der Leitung der
operativen Geschäfte betraut und zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt.
3
Am 1. September 2000 wurde über das Vermögen der K GmbH &
Co. KG (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte am
16. Januar 2001 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.
April 2001. Mit Wirkung zum 17. Januar 2001 veräußerte der
Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an die
Beklagte zu 2). Deren zwei Geschäftsführer übernahmen
entsprechend ihrem unternehmerischen Konzept die gesamte Betriebs- und
Organisationsleitung in eigener Verantwortung unter Fortfall der
bisherigen betrieblichen Hierarchieebene der operativen Geschäfte.
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der
Kündigung des Beklagten zu 1) und die Feststellung eines seit 17.
Januar 2001 mit der Beklagten zu 2) bestehenden
Arbeitsverhältnisses. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei
sozialwidrig und verstoße gegen § 613a Abs. 4 BGB. Der
Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf berufen, daß die
Tätigkeit des Klägers wegen des unternehmerischen Konzepts
der Beklagten zu 2) weggefallen sei. Der Kläger hat beantragt
5
1. festzustellen, daß das zwischen ihm und dem Beklagten zu 1)
bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 16.
Januar 2001 nicht aufgelöst worden ist;
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2. festzustellen, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten
zu 2) seit dem 17. Januar 2001 ein Arbeitsverhältnis besteht.
7
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.
8
Sie haben vorgetragen, der Arbeitsplatz des Klägers sei
weggefallen. In dem betriebswirtschaftlich orientierten Erwerberkonzept
der Beklagten zu 2) sei festgelegt worden, daß zukünftig die
Geschäftsführung der Beklagten zu 2) den gesamten
Tätigkeitsbereich des Klägers übernehme. Es sei
vorgesehen gewesen, die ursprünglich bei der Schuldnerin
zwischengeschaltete hierarchische Ebene des Organisations- und
Betriebsleiters nicht aufrechtzuerhalten, sondern die gesamte
Leitungsfunktion innerhalb der Geschäftsführung anzusiedeln,
die nun unmittelbar die gesamte Weisungsbefugnis gegenüber den
Leitern der Produktionsabteilungen, dem Entwicklungsingenieur, dem
Betriebsingenieur, dem Leiter Material- und Fertigwarenlager und
gleichzeitig gegenüber der gesamten Verwaltung und dem Vertrieb
samt der Außenstelle ausübe. Die operativen Geschäfte
seien bei der Beklagten zu 2) auf der Geschäftsführungsebene
angesiedelt worden. Die vorgesehene und ab dem 17. Januar 2001
umgesetzte Betriebsstruktur bei der Beklagten zu 2) sei aus dem
vorgelegten Organigramm ersichtlich.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) das erstinstanzliche
Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision
begehrt der Kläger, die erstinstanzliche Entscheidung
wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist
unbegründet. Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1)
bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 16.
Januar 2001 aufgelöst worden. Zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2) besteht kein Arbeitsverhältnis.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die
Kündigung sei weder sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1
KSchG noch gem. § 613a Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen
unwirksam.
12
Die soziale Rechtfertigung der Kündigung ergebe sich aus
dringenden betrieblichen Gründen. Die unternehmerische
Entscheidung, die vom Kläger besetzte Position als Betriebs- und
Organisationsleiter ersatzlos entfallen zu lassen und seine bisherigen
Aufgaben der Leitung des gesamten operativen Geschäfts des
Betriebs ab 17. Januar 2001 den beiden Geschäftsführern der
Beklagten zu 2) zu übertragen, habe zum dauerhaften Wegfall des
Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger
geführt. Die Umsetzung der Entscheidung habe zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 16.
Januar 2001 auch schon greifbare Formen angenommen, denn sie sei
bereits am Folgetag durchgeführt worden.
13
Auch nach § 613a Abs. 4 BGB sei die Kündigung nicht zu
beanstanden. Allerdings sei die streitgegenständliche
Kündigung wegen des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2)
erfolgt, denn diese beabsichtigte, die bisherigen Leitungsfunktionen
des Klägers durch ihre beiden Geschäftsführer erledigen
zu lassen, während der Beklagte zu 1) für den Betrieb der
Schuldnerin derartige Pläne weder verfolgt noch hätte
durchführen können. In der Rechtsprechung und Literatur sei
die rechtliche Bewertung einer solchen
Veräußererkündigung nach einem Erwerberkonzept
umstritten, wenn das Erwerberkonzept im Veräußererbetrieb
nicht durchgeführt werden könne. Im vorliegenden Fall der
Kündigung eines leitenden Angestellten im Insolvenzverfahren
bestünden keine Bedenken dagegen, diese trotz der fehlenden
Durchführbarkeit des Erwerberkonzepts im Betrieb des
Veräußerers für rechtswirksam zu erachten. Die
Zulassung einer solchen Kündigung verstoße nicht gegen den
Schutzgedanken des § 613a Abs. 4 BGB, denn diese Regelung bezwecke
keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses
bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit
des Arbeitnehmers bei dem Erwerber. Wenn der Betriebsübergang zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung durch eine rechtliche
Absicherung bereits greifbare Formen angenommen habe und ein konkretes
Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliege, nach dem das
Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer auf
Dauer entfalle, reiche die Durchführbarkeit des Konzepts bei dem
Erwerber aus, einen anderen Grund iSd. § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB
anzunehmen. Für diese rechtliche Bewertung spreche auch die
Anerkennung eines Erwerberkonzepts in § 128 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Jedenfalls für Kündigungen in der Insolvenz dürfte damit
eine Veräußererkündigung nach einem Erwerberkonzept
anzuerkennen sein. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei
somit durch die Kündigung des Beklagten zu 1) mit Ablauf der
Kündigungsfrist beendet worden, so daß der Kläger auch
nicht die Feststellung begehren könne, daß zwischen ihm und
der Beklagten zu 2) - noch - ein Arbeitsverhältnis bestehe.
14
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und in wesentlichen
Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand. Das Arbeitsverhältnis des
Klägers ist durch die wirksame Kündigung des Beklagten zu 1)
vom 16. Januar 2001 zum 30. April 2001 beendet worden.
15
1. Die Kündigung ist nicht gem. § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam.
16
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß §
613a Abs. 4 BGB auch im Insolvenzverfahren gilt. Auch bei einer
Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter greift
zugunsten der Arbeitnehmer der Bestandsschutz nach § 613a Abs. 1
und Abs. 4 BGB ein (ErfK/Preis 3. Aufl. § 613 a BGB Rn. 142; zum
Konkursverwalter bereits: BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13
= AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB § 613a Nr. 34). Diese
früher streitige Frage (zum Streitstand KR-Pfeiffer 6. Aufl.
§ 613a BGB Rn. 94) ist durch den Gesetzgeber durch § 128 Abs.
2 InsO geklärt, wonach die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InsO sich auch darauf erstreckt, daß die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs
erfolgte.
17
b) Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines
Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Eine Kündigung
erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende
Grund, nicht nur der äußere Anlaß für die
Kündigung ist. § 613a Abs. 4 BGB hat gegenüber §
613a Abs. 1 BGB Komplementärfunktion. Die Norm soll als
spezialgesetzliche Regelung des allgemeinen Umgehungsverbots
verhindern, daß der in § 613a Abs. 1 BGB angeordnete
Bestandsschutz durch eine Kündigung unterlaufen wird. Das
Kündigungsverbot ist dann nicht einschlägig, wenn es neben
dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich
heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag (Senat 18. Juli 1996
- 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302, 305 = AP BGB § 613a Nr. 147 = EzA
BGB § 613a Nr. 142, zu I 2 der Gründe mwN). Es schützt
nicht vor Risiken, die sich jederzeit unabhängig vom
Betriebsübergang aktualisieren können und führt
insbesondere nicht zur Lähmung der als notwendig erachteten
unternehmerischen Maßnahmen (Ascheid NZA 1991, 873, 878 f.).
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c) Tragender Grund für die Kündigung des Klägers war
nicht der angestrebte und am nächsten Tag auch vollzogene
Betriebsübergang, sondern die Sanierung des Betriebs nach einem
Sanierungskonzept des Betriebserwerbers.
19
aa) Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des
Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 4 BGB liegt auch dann vor,
wenn sie damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die
Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz
erhalten bleibt, deswegen abgelehnt, weil er "ihm zu teuer sei" (BAG
26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 =
EzA BGB § 613a Nr. 34).
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bb) Dagegen wird die Veräußererkündigung wegen
Rationalisierungen auf Grund eines Sanierungskonzepts des Erwerbers in
Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81
- BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB § 613a Nr. 34;
18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 = AP BGB § 613a Nr.
147 = EzA BGB § 613a Nr. 142; ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB
Rn. 165; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 577; BGB-RGRK/Ascheid 12.
Aufl. § 613a Rn. 258). Für diese Auffassung spricht,
daß der Schutzzweck des § 613a BGB darin liegt, den Erwerber
daran zu hindern, bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese
zu treffen, er sich insbesondere nicht von den besonders
schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten,
unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmern
trennen soll (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - aaO). Sinn und Zweck
der Regelungen in § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB ist es aber
nicht, den Erwerber auch bei einer auf Grund betriebswirtschaftlicher
Gesichtspunkte voraussehbar fehlenden
Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das
Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer noch einmal
künstlich zu verlängern, bis er selbst die Kündigung
aussprechen kann. Es bedarf jedoch eines verbindlichen Konzepts oder
Sanierungsplans des Erwerbers, dessen Durchführung im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen
angenommen hat. Allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor
dem Betriebsübergang zu verkleinern, genügt nicht (ErfK/Preis
aaO).
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cc) Die Kündigungsmöglichkeit des Veräußerers
hängt auch nicht davon ab, daß er selbst das Erwerberkonzept
bei Fortführung des Betriebs hätte durchführen
können.
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Allerdings hatte der Zweite Senat in der Entscheidung vom 26. Mai 1983
(- 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB
§ 613a Nr. 34) die Auffassung vertreten, das Konzept des Erwerbers
sei nur anzuerkennen, wenn dieses auch der bisherige Arbeitgeber bei
eigener Fortführung des Betriebs hätte durchführen
können. Dieser Vorbehalt sei deswegen erforderlich, weil das
Kündigungsrecht des Veräußerers nicht um Gründe
erweitert werden dürfe, die allein in der Sphäre des
Erwerbers liegen und die Kündigung von diesem erst mit dem
Betriebsübergang auf Grund einer weitergehenden,
betriebsübergreifenden unternehmerischen Planung verwirklicht
werden könnte. Andernfalls würde der Zweck des § 613a
Abs. 4 BGB vereitelt, Kündigungen aus Anlaß des
Betriebsübergangs auszuschließen.
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Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Das Wesen der
Sanierungsfälle liegt häufig gerade darin, daß der
Betrieb aus sich heraus nicht mehr sanierungsfähig ist (Hanau ZIP
1984, 141, 143). Zur Stillegung des Betriebs besteht oft nur die
Alternative der Umstrukturierung durch die finanziellen und/oder
organisatorischen Möglichkeiten des Erwerbers (Erman-Hanau BGB 10.
Aufl. § 613a Rn. 113). In einer solchen Situation
verstößt eine vollzogene Kündigung auf Grund des
Sanierungskonzepts des Erwerbers nicht gegen den Schutzgedanken des
§ 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB, der den Erwerber bei der
Betriebsübernahme an einer freien Auslese der Belegschaft hindern
will (ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 166). Für die
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des
Veräußerers nach dem Erwerberkonzept kommt es - jedenfalls
in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem
Veräußerer hätte durchgeführt werden können.
Wer das umgesetzte Konzept entwickelt hat und wer gekündigt hat -
der Veräußerer vor oder der Betriebserwerber nach
Betriebsübergang -, ist letztlich unerheblich (BGB-RGRK/Ascheid
12. Aufl. § 613a Rn. 258; Staudinger/Richardi/Annuß BGB 13.
Bearbeitung § 613a Rn. 254).
24
dd) Danach war die Kündigung des Beklagten zu 1) nicht wegen des
Betriebsübergangs erfolgt, sondern wegen der angestrebten und
vollzogenen Betriebssanierung. Diese war der tragende Grund für
die Kündigung, der Betriebsübergang war lediglich der
äußere Anlaß.
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Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stand das
Sanierungskonzept der Beklagten zu 2) bei der Kündigung vom 16.
Januar 2001 verbindlich fest. Es war Teil des am 15. Januar 2001
zwischen dem Insolvenzverwalter und dem bei der Schuldnerin bestehenden
Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleichs. Als Teil des
Sanierungskonzepts wurde ab 17. Januar 2001 die Betriebsleiterfunktion
von der Geschäftsführung übernommen.
26
ee) Anhaltspunkte dafür, daß die Kündigung durch den
Beklagten zu 1) erfolgte, um die kürzeren Kündigungsfristen
der Insolvenzordnung (§ 113 Abs. 1 InsO) in Anspruch zu nehmen,
sind weder vorgetragen oder ersichtlich.
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2. Die Kündigung ist auch nicht gem. § 1 Abs. 1 KSchG
unwirksam. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb
entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
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a) Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung
können vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer
organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung
das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung
entfällt. Die unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre
sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu
überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich ist (ständige
Rechtsprechung des BAG, vgl. nur 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE
55, 262 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 42
= EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 47). Von den
Arbeitsgerichten ist voll nachzuprüfen, ob eine derartige
Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das
Beschäftigungsbedürfnis des einzelnen Arbeitnehmers auf Dauer
entfällt.
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b) Danach ist das Landesarbeitsgericht zutreffend von einer
unternehmerischen Entscheidung ausgegangen, die vom Kläger
besetzte Position als Betriebs- und Organisationsleiter ersatzlos
entfallen zu lassen und seine bisherigen Aufgaben der Leitung des
gesamten operativen Geschäfts des Betriebs ab 17. Januar 2001 nach
dem Sanierungskonzept der Beklagten zu 2) auf deren
Geschäftsführer zu übertragen. Diese
Unternehmerentscheidung führte zum endgültigen Wegfall des
Arbeitsplatzes des Klägers. Ohne Durchführung des
Sanierungskonzepts der Beklagten zu 2) hätte der Betrieb nicht
fortgeführt werden können.
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c) Die Rüge fehlerhafter Sozialauswahl hat der Kläger nicht
mehr aufrechterhalten. Bedenken bestehen insoweit schon deshalb nicht,
weil der Kläger mit ihm als Betriebsleiter vergleichbare
Arbeitnehmer, die in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden
können, nicht genannt hat.
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3. Da somit die Kündigung vom 16. Januar 2001 das
Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf der
Kündigungsfrist auflöste, kann auch die Klage auf Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) keinen Erfolg
haben. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des
Klägers dahingehend ausgelegt, daß er die Feststellung
über das Bestehen eines "ungekündigten"
Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) seit 17. Januar 2001
begehrt. Es war daher nicht zu entscheiden, ob das
Arbeitsverhältnis am 17. Januar 2001 durch Betriebsübergang
nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2) als ein bis
zum 30. April 2001 gekündigtes Arbeitsverhältnis
übergegangen ist.
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III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
33
Hauck Dr. Wittek Laux
34
Schömburg P. Knospe