BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2003, 8 AZR 656/01
Eingruppierung eines Kellners in einem Bahnhofsrestaurant
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 11. Oktober 2001 - 14 Sa 1414/01 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Dezember 1976 als Kellner in
deren IC-Bahnhofsrestaurant des Bahnhofs in Berlin beschäftigt.
Dabei nimmt er Bestellungen auf, serviert in der Regel ein- bis
zweigängige Speisenfolgen und die bestellten Getränke, stellt
die entsprechende Rechnung und kassiert. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die
Haustarifverträge der Beklagten Anwendung. Hierzu gehört auch
der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und
Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City Gastronomie
(MCG) der Mitropa AG vom 22. November 1998. Dessen Vorschriften lauten,
soweit vorliegend von Belang:
"...
§ 2
3
Tarifgruppen
4
Für die Feststellung des tariflichen Entgeltes werden folgende Tarifgruppen (TG) gebildet:
5
Tarifgruppe 1:
6
Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z. B. Arbeitnehmer/innen mit einfachen Tätigkeiten
7
Reinigungspersonal
Spül- und Küchenhilfen
sonstiges Hilfspersonal
8
9
Tarifgruppe 2:
10
Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, z.B.
11
Reinigungspersonal mit erhöhten Anforderungen
Spül- und Küchenhilfen mit erhöhten
Anforderungen
Lagerpersonal mit erhöhten Anforderungen
Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne
Fachausbildung in den ersten 12 Monaten der
Tätigkeit
12
...
13
Tarifgruppe 3:
14
Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, z. B.
15
Lagerpersonal mit besonderen Anforderungen
Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne
Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit
16
...
17
Tarifgruppe 4:
18
Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die TG 3 hinausgehen, z.B.
19
Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne
Fachausbildung mit erhöhten Anforderungen
20
...
21
Tarifgruppe 5:
22
Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse
und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung
bzw. entsprechende Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im
fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich (Gastronomie/Handel)
erworben werden, z. B.
23
Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne
Fachausbildung mit besonderen Anforderungen
Produktions- und Verkaufspersonal mit
besonderen Anforderungen
Koch/Köchin (gelernt)
Restaurantfachmann-/frau (gelerntes
Servicepersonal)
24
...
25
Tarifgruppe 6:
26
Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und vielseitige
Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang
eigene Entscheidungen erfordern, z. B.
27
Koch/Köchin (gelernt) mit erhöhten
Anforderungen
Restaurantfachmann-/frau (gelerntes
Servicepersonal) mit erhöhten Anforderungen
28
...
§ 6
29
Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
30
1. Eingruppierungsverfahren
31
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen
überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen
eingruppiert. ... Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist
nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die
Tätigkeit des/der Arbeitnehmers/in maßgebend.
...
32
Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag
verpflichtet den Betrieb/das Unternehmen nicht, diese in der ganzen
Eingruppierungsbreite anzuwenden, wenn aufgrund fehlender
Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die
tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte
Tarifgruppen begrenzt sind.
33
2. Bewertungskriterien
34
Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter
Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen sowie
nach den Tätigkeitsbeispielen.
35
Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender
Katalog und dienen der Erläuterung. Maßgebend sind die
Oberbegriffe.
36
Bei der Eingruppierung ist die Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. ...
37
Soweit Arbeitnehmer/innen bereits in der Gastronomie/im Handel
gearbeitet haben, sind deren Kenntnisse und Fertigkeiten bei der
Eingruppierung entsprechend zu berücksichtigen.
38
Arbeitnehmer/innen, die bereits im Hotel- und Gaststättengewerbe
als gelernte Fachkräfte tätig waren, sind mindestens ab der
Tarifgruppe 5 einzugruppieren, vorausgesetzt, sie üben
tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit nach den
Oberbegriffen bzw. Tätigkeitsbeispielen aus.
39
Ansonsten erfolgt die Eingruppierung für die oben genannten
Arbeitnehmer/innen nach der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit. ...
40
Bei der Eingruppierung ... ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten."
41
Vor dem zum 1. Januar 1999 erfolgten Tarifwechsel war der Kläger
zuletzt in der BewertungsGr.V.1 des Rahmentarifvertrages für das
Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin (West) eingruppiert. Mit
am 25. Januar 1999 zugegangenem Schreiben teilte die Beklagte dem
Kläger mit, er werde ab dem 1. Januar 1999 in Tarifgruppe 4
eingruppiert, und zahlte ihm das sich hieraus ergebende Arbeitsentgelt.
42
Die Beklagte beschäftigt in dem Betrieb gleichermaßen
gelernte und ungelernte Kellner und Serviererinnen, ohne bei der
Dienstplaneinteilung oder der Art der zugewiesenen Tätigkeit
hiernach zu unterscheiden. Die ungelernten Servicekräfte, zu denen
auch der Kläger gehört, erhalten Vergütung nach
Tarifgruppe 4, die gelernten solche gemäß Tarifgruppe 5.
43
Der Kläger hat vorgetragen, er erfülle die Merkmale der
Tarifgruppe 5, denn er übe Tätigkeiten aus, die
gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderten, wie sie regelmäßig durch eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung erworben
würden. Dies ergebe sich zum einen aus seiner seit 1976 erworbenen
Berufserfahrung und zum anderen aus seiner im Verhältnis zu den
gelernten Servicekräften gleichartigen Tätigkeit. Er sei in
der Lage, anspruchsvollere Servicetätigkeiten zu erbringen wie
Weinberatung, Eindecken eines mehrgängigen Menüs oder
Vorlegen von Gerichten einschließlich filieren und tranchieren.
Allerdings würden diese Leistungen im Betrieb der Beklagten selten
abgefordert. In anderen Betrieben gruppiere die Beklagte vergleichbare
Arbeitnehmer in Tarifgruppe 5 oder sogar Tarifgruppe 6 ein.
44
Der Kläger hat zuletzt beantragt
45
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem
1. April 1999 Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des
Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
sowie Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City
Gastronomie (MCG) vom 22. November 1998 zu zahlen.
46
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die
Tätigkeit des Klägers beschränke sich im wesentlichen
auf Getränkeservice und das Servieren einer ein- bis
zweigängigen Speisenfolge. Dies sei eine einfache
Servicetätigkeit. Anspruchsvollere Servicetätigkeiten
könne der Kläger nicht ausüben, insbesondere nicht
ordnungsgemäß vorlegen, ein mehrgängiges Menü
eindecken, umfangreiche Getränkeberatung im Hinblick auf Weine
erbringen, tranchieren oder filetieren. Der Kläger habe auch nicht
dargelegt, daß er solche besonderen Anforderungen im Rahmen
seiner Tätigkeit erfüllen müsse. Auf das Fallbeispiel
der Tarifgruppe 5 "Restaurantfachmann-/frau (gelerntes
Servicepersonal)" könne er sich mangels abgeschlossener
Fachausbildung nicht berufen. Der Struktur des Tarifvertrages sei
jedoch zu entnehmen, daß einerseits an die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werde, für die
Vergütung andererseits aber auch im Rahmen einer Ausbildung
erworbene und nachweisbare Qualifikationen maßgeblich seien.
47
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
48
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, denn der Kläger
ist in Tarifgruppe 5 des Entgelttarifvertrages für die
Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereiches
Mitropa City Gastronomie (MCG) vom 22. November 1998 eingruppiert.
49
I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dazu
ausgeführt, für die Eingruppierung sei nach dem Tarifvertrag
zunächst die ausgeübte Tätigkeit entscheidend; bei der
Zuordnung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen seien die Oberbegriffe
maßgebend, während die Tätigkeitsbeispiele lediglich
der Erläuterung dienten. Tarifgruppe 5 enthalte eine Öffnung
für Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Berufserfahrung
analog § 40 Abs. 2 BBiG verfügten. Dies sei beim Kläger
auf Grund seiner langen Berufserfahrung der Fall. Die abgeschlossene
Ausbildung rechtfertige die Unterscheidung zwischen den Tarifgruppen 4
und 5 nicht. Die Eingruppierung der gelernten Kellner in Tarifgruppe 5
bedeute, daß die Beklagte bei ihnen Tätigkeiten annehme, die
die einer Berufsausbildung entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderten, denn die Ausbildung sei nicht das einzige Kriterium in der
Tarifgruppe 5; vielmehr seien auch bei ausgebildeten Arbeitnehmern
Tätigkeiten erforderlich, die gründliche und/oder vielseitige
Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten. Aus der Eingruppierungspraxis
der Beklagten sei daher unmittelbar abzuleiten, daß sie die
Eingruppierung der gelernten Kellner in die Tarifgruppe 5 für
richtig halte, weil sie die dort genannten Tätigkeiten
ausübten. Somit übe auch der Kläger diese
Tätigkeiten aus. Im übrigen könnten besondere
Anforderungen im tariflichen Sinne auch vorliegen, wenn eine angelernte
Fachkraft mit den Tätigkeiten betraut sei, die normalerweise einer
gelernten Fachkraft zugewiesen seien.
50
II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das
klagestattgebende Ersturteil zurückgewiesen.
51
1. Die Klage ist zulässig.
52
Es handelt sich um eine allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken
bestehen (zB BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - nv.). Diese ist nicht
nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch für
die Privatwirtschaft anerkannt, denn der Kläger kann zumindest
für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, seine
Ansprüche nicht beziffern und ist daher insoweit an der Erhebung
einer Leistungsklage gehindert (vgl. BAG 30. November 1994 - 4 AZR
901/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 27; 20.
September 1995 - 4 AZR 450/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Druckindustrie Nr. 32 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 27; 23.
September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195, 199 = AP BGB § 612
Diskriminierung Nr. 1).
53
2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht Vergütung
nach Tarifgruppe 5 des Entgelttarifvertrages zu, denn er erfüllt
die im Oberbegriff der Tarifgruppe genannten Voraussetzungen.
54
a) Der Kläger erfüllt zwar keines der in Tarifgruppe 5 genannten Tätigkeitsbeispiele.
55
aa) Der Kläger ist nicht Restaurantfachmann im Tarifsinne. Wie
auch der Klammerzusatz zum entsprechenden Tätigkeitsbeispiel
verdeutlicht, ist Voraussetzung der erfolgreiche Abschluß einer
Ausbildung zum Restaurantfachmann/zur Restaurantfachfrau im Sinne der
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.
Februar 1998 (BGBl. I S 351). Diese Voraussetzung erfüllt der
Kläger nicht.
56
bb) Der Kläger erfüllt auch nicht das Tätigkeitsbeispiel
des Servicepersonals ohne Fachausbildung mit besonderen Anforderungen.
57
(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem
für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche
Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den
tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (21. März
2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel
Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10
AZR 249/97 - nv.). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist
abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie
die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die
Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an
eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (21. März
2001 - 10 AZR 41/00 - aaO). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu
wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (20.
April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
58
(2) Soweit es Servicepersonal betrifft, worunter auch der Kläger
fällt, bauen die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppen 3 bis 5
des Entgelttarifvertrages aufeinander auf. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen
Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die
Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der
qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen
erfüllt (vgl. 18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - nv.; 24. September
1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 36). Dabei reicht eine pauschale Überprüfung aus, soweit
die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der
Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die
Merkmale als erfüllt erachtet (26. April 2000 - 4 AZR 128/99 -
nv.; 18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - nv.; 5. März 1997 - 4 AZR
511/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 6. Juni 1984 - 4 AZR
203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91). Eine summarische
Prüfung muß allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher
konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw.
Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche
Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der
Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen
herangezogen worden sind (24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - ZTR 1999,
319). Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines
Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung
der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muß der Tatsachenvortrag
auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das
Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (24.
Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - aaO; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP
BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173).
59
(3) Das Vorliegen der "besonderen Anforderungen" im Sinne des
Tätigkeitsbeispiels der Tarifgruppe 5 hat der nach zutreffender
Auffassung des Landesarbeitsgerichts darlegungs- und beweisbelastete
Kläger nicht dargetan. Das Merkmal der besonderen Anforderungen
nach Tarifgruppe 5 stellt eine Heraushebung gegenüber den
"erhöhten Anforderungen" gemäß Tarifgruppe 4 dar;
dieses wiederum baut auf das Tätigkeitsbeispiel "Servicepersonal
... ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit" zu
Tarifgruppe 3 auf. Das Vorbringen des Klägers läßt
einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal
fallenden Tätigkeiten nicht zu. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nimmt der Kläger Bestellungen auf, serviert
in der Regel ein- bis zweigängige Speisenfolgen und die bestellten
Getränke, stellt die entsprechende Rechnung und kassiert.
Besondere Anforderungen im Sinne der Tarifgruppe 5 oder auch nur
erhöhte Anforderungen im Sinne der Tarifgruppe 4 sind hieraus
nicht erkennbar. Daß der Kläger die nach seinem Vorbringen
von ihm beherrschten qualifizierten Tätigkeiten wie Vorlegen von
Platten, Tranchier- und Filierarbeiten usw. im Rahmen seiner
Tätigkeit in nennenswertem Umfang benötigt, behauptet er
selbst nicht.
60
Auch die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung gelernter
Servicekräfte in Tarifgruppe 5 gibt für die Erfüllung
dieses Heraushebungsmerkmals nichts her. Restaurantfachleute (gelernte
Servicekräfte) sind nach dem Tätigkeitsbeispiel, welches das
Heraushebungsmerkmal der besonderen Anforderungen nicht vorsieht, stets
in Tarifgruppe 5 eingruppiert. Das Argument des Klägers, die
Eingruppierung des gelernten Personals zeige, daß die Beklagte
besondere Anforderungen im Sinne des ersten Tätigkeitsbeispiels
für gegeben halte, trägt mithin nicht.
61
b) Der Kläger erfüllt jedoch die im Oberbegriff zu
Tarifgruppe 5 genannten Voraussetzungen. Er verrichtet
Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse
und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung
bzw. entsprechende Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im
fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden.
62
aa) Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte
Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in
vollem Umfang erfaßt, so sind für die Eingruppierung die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen; so regelt es im
übrigen auch § 6 Ziff. 2 Satz 3 des Tarifvertrages. Bei der
Auslegung von in den Oberbegriffen enthaltenen unbestimmten
Rechtsbegriffen sind wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu
berücksichtigen (BAG 10. März 1999 - 4 AZR 246/98 - nv.; 15.
Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr.
9 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 4; 7. November 1984 - 4 AZR
286/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 6; 8.
Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung
Nr. 134; 29. Oktober 1980 - 4 AZR 750/78 - AP BAT 1975 §§ 22,
23 Nr. 41).
63
bb) Bei dem tariflichen Begriff "gründliche und/oder vielseitige
Kenntnisse und Fertigkeiten" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff. Wegen der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ist den
Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion
einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur
daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Subsumtion des
Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des BAG zB 26. April 2000
- 4 AZR 128/99 - nv.; 22. Juli 1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT 1975
§§ 22, 23 Nr. 256).
64
cc) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Tarifgruppe 5 enthalte
eine Öffnung für Arbeitnehmer, die über eine
entsprechende Berufserfahrung analog § 40 Abs. 2 BBiG
verfügten. Die Ablegung der Abschlußprüfung sei unter
den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BBiG - doppelt so lange
einschlägige Berufserfahrung wie die Ausbildungszeit - nicht
erforderlich. Da der Kläger von der Beklagten ebenso wie ein
gelernter Kellner eingesetzt werde, verfüge er über
gründliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die normalerweise im
Rahmen der einschlägigen Berufsausbildung erworben würden.
Die Aufnahme von Bestellungen, das Servieren in der Regel ein- bzw.
zweigängiger Speisenfolgen und der bestellten Getränke sowie
das Erstellen und Kassieren der Rechnung seien normale Tätigkeiten
eines ausgebildeten Kellners. Auch für gelernte Servicekräfte
sei gemäß Tarifgruppe 5 Eingruppierungsvoraussetzung,
daß die Tätigkeiten gründliche und/oder vielseitige
Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten. Da die Beklagte dies für
die gelernten Servicekräfte annehme, könne für den
Kläger, der die gleiche Arbeit verrichte, nichts anderes gelten.
65
dd) Dem ist im Ergebnis und in Teilen der Begründung zu folgen.
66
(1) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der
Kläger über eine der beruflichen oder betrieblichen
Ausbildung analog § 40 Abs. 2 BBiG entsprechende Berufserfahrung
im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich verfügt. Der
Begriff "entsprechend" verweist auf die Art der Berufsausbildung; aus
dem für die Auslegung heranzuziehenden Tätigkeitsbeispiel
ergibt sich, daß für Servicekräfte die Ausbildung zum
Restaurantfachmann/zur Restaurantfachfrau gemeint ist. Die
Ausbildungsinhalte ergeben sich aus der Verordnung über die
Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S 351).
Gemäß deren § 14 Abs. 3 Satz 1 soll der Auszubildende
in der praktischen Prüfung zeigen, daß er Gäste
beraten, den Service planen und durchführen, Maschinen und
Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und
Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit
berücksichtigen kann. Gemäß § 14 Abs. 4 soll die
schriftliche Prüfung in den Prüfungsbereichen
Restaurantorganisation, Service sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, in Betracht. Dabei sind
beispielsweise genannt die Restaurantorganisation, Führen einer
Station, Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, Arbeitstechniken
oder Produktpräsentation. Dies sind Fertigkeiten, die auch der
Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beherrschen und
anwenden muß.
67
Nicht zu verlangen ist für die Zeit der "entsprechenden
Berufserfahrung" eine Servicetätigkeit, deren Anforderungen
über das bei der Beklagten tatsächlich Verlangte hinausgehen.
Der Tarifvertrag verweist insoweit ausdrücklich auf § 40 Abs.
2 BBiG. Dessen Satz 1 nennt als Voraussetzung eine Berufstätigkeit
von mindestens zweifacher Dauer der Ausbildungszeit. Da letztere
gemäß § 25 Abs. 2 Ziff. 2 BBiG iVm. § 1 Ziff. 2,
§ 2 VO über die Berufsausbildung im Gastgewerbe drei Jahre
beträgt und der Kläger im Betrieb seit 1976 ununterbrochen
als Kellner tätig ist, liegt diese Voraussetzung vor. Weitere
Voraussetzungen, insbesondere einen bestimmten Inhalt oder
Anforderungsgrad der Tätigkeit nennt § 40 Abs. 2 Satz 1 BBiG
nicht. § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG regelt für die Zulassung zur
Prüfung, daß auf die zurückgelegte Berufstätigkeit
verzichtet werden kann, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten erworben
wurden, die dies rechtfertigen. Eine systematische Auslegung von §
40 Abs. 2 BBiG ergibt daher, daß im Rahmen des Satzes 1 nicht
zusätzlich zur Berufstätigkeit als weitere Voraussetzung zu
verlangen ist, daß alle in der Ausbildungsordnung vorgesehenen
Tätigkeiten ausgeübt und hinreichende Fertigkeiten und
Kenntnisse im Sinne des gesamten Berufsbildes erworben sein
müßten (so auch Eule BB 1990, 1337, 1338). Es genügt
vielmehr jede berufsspezifische Tätigkeit. Lediglich die Arbeit in
einem nur ähnlichen Beruf oder als Hilfskraft erfüllt diese
Voraussetzung nicht (vgl. Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 40 Rn.
3; Leinemann/Taubert BBiG § 40 Rn. 24, 30; Gedon/Spiertz
Berufsbildungsrecht Bd. 1 Stand: Juni 2002 § 40 Rn. 21). Es
entspricht der Erfahrung, daß die Anforderungen an einen Kellner
je nach Art des Betriebes verschieden sein können (BAG 25. Juni
1958 - 4 AZR 572/56 - BAGE 6, 104, 107 = AP Art. 44 Truppenvertrag Nr.
21). Gleichwohl erfüllt auch eine Servicekraft, die - wie in der
Mehrzahl der Gaststättenbetriebe - keine Gelegenheit hat, zB
Fleisch zu tranchieren oder detaillierte Weinberatung
durchzuführen, die Voraussetzungen dieses Berufsbildes.
68
Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Ablegung
der Abschlußprüfung nicht Eingruppierungsvoraussetzung im
Sinne der Tarifgruppe 5 ist. Andernfalls wäre die Tarifregelung
überflüssig, nach der der Abschluß einer
Berufsausbildung durch entsprechende Berufserfahrung ersetzt werden
kann (so auch BAG 5. September 2002 - 8 AZR 575/01 - nv. für den
gleichlautenden Obersatz der Tarifgruppe 5 Entgelttarifvertrag für
die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der
Systemgastronomie innerhalb der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft
der Landesverbände im Deutschen Hotel- und
Gaststättengewerbe).
69
(2) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs "Tätigkeiten, die gründliche
und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern" ist
jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs ist das Tätigkeitsbeispiel
"Restaurantfachmann-/frau (gelerntes Servicepersonal)" zu
berücksichtigen. Es verdeutlicht, daß bei der Tätigkeit
einer gelernten Restaurantfachkraft unwiderleglich vermutet wird,
daß die von ihr ausgeübten Tätigkeiten gründliche
und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, denn das
Tätigkeitsbeispiel verzichtet auf das Erfordernis erhöhter
oder besonderer Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob es
sich um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit
handelt (10. März 1999 - 4 AZR 246/98 - nv.). Ein Rückgriff
auf die Merkmale des Oberbegriffs ist in diesem Falle nach dem Willen
der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen (23. April 1997 - 10 AZR
903/95 - nv.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG
§ 1 Auslegung Nr. 134). Vorliegend kann für den Kläger
nichts anderes gelten als für ausgebildete Restaurantfachleute,
denn der abgeschlossenen Berufsausbildung steht nach der Regelung zu
Tarifgruppe 5 die entsprechende Berufserfahrung gleich.
70
Dies zeigt auch der Umkehrschluß aus dem Tätigkeitsbeispiel
"Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung mit
besonderen Anforderungen". Bei Arbeitnehmern ohne Fachausbildung ergibt
sich das Vorhandensein gründlicher und/oder vielseitiger
Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bereits aus der Ausbildung (bzw. wie
beim Kläger aus der Berufserfahrung als ihrem Surrogat nach §
40 Abs. 2 BBiG). Daher knüpft das für sie zutreffende
Beispiel an die konkrete Tätigkeit an und fordert anders als bei
den Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Obersatzes
erfüllen, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen.
71
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
72
Hauck Dr. Wittek Laux
73
Schömburg P. Knospe