BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.2.2003, 8 AZR 59/02
Betriebsübergang - Scheinarbeitsvertrag
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Mai 2001 - 4 (19) Sa 1773/00 -
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) und über
Vergütungszahlungen.
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Der Beklagte zu 1) ist durch das Amtsgericht Münster am 1.
März 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R
Betriebsgesellschaft mbH bestellt worden (Schuldnerin), die die
"Schloßklinik P" in B betrieben hat. Die Beklagte zu 2) hat mit
Wirkung vom 1. März 2000 den Klinikbetrieb auf Grund einer
Betriebsübernahme weitergeführt. Der Kläger, Inhaber der
H-Office, Organisationsbüro, schloß unter dem 28. November
1999 nach einem vorangegangenen Beraterverhältnis mit der R
Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch deren
Geschäftsführerin (G F), einen Arbeitsvertrag/Dienstvertrag,
in welchem es ua. heißt:
"§ 1
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Vertragspartner, Eingruppierung
4
Von der R Betriebsgesellschaft mbH, A 1, R,
5
wird Herr H G He, geb. 10.09.56, wohnhaft L 1 a, Pu, gemäß
den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeitnehmer
in Privatkrankenanstalten und des Vergütungs- und
Lohntarifvertrages des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen für
Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in ihrer jeweils gültigen
Fassung als Sozialarbeiter mit dem Aufgabenschwerpunkt des sozialen
Managements eingestellt.
§ 2
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Laufzeit
7
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.12.99 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
...
§ 18
8
Zusätzliche Vereinbarungen
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Aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit von Herrn He vom 1.10.98
bis 30.11.99 für die Gesellschaft entfällt die Probezeit.
Herr He ist der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
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Als Vergütung erhält Herr He monatlich ein Gehalt von DM
11.000,--. Zusätzlich erhält Herr He monatlich als
Entschädigung eine Telefonkostenpauschale von DM 250,-- für
sein selbstgenutztes Telefon. Zusätzlich erhält Herr He eine
Fahrtkostenpauschale in Höhe von DM 0,30 pro gefahrenem Kilometer
zuzüglich der Benzinkosten."
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Ob daneben noch ein Arbeitsverhältnis des Klägers zu einem
von der Geschäftsführerin der R Betriebsgesellschaft mbH
betriebenen Seniorenhotel mit Tagespflegecenter, der "Villa F",
bestand, ist zwischen den Parteien streitig.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 erteilte die
Geschäftsführerin G F dem Kläger in Briefform folgende
Vollmacht:
13
"Generalvollmacht
14
Sehr geehrter Herr He,
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hiermit beauftrage ich Sie, als Bevollmächtigter meine Aufgaben
als Geschäftsführerin der Unternehmung in Firma R
Betriebsgesellschaft gemäß §§ 35 ff GmbHG
wahrzunehmen.
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Sie sind bevollmächtigt, gemäß § 164 BGB im Namen
der Unternehmung Firma R Betriebsgesellschaft GmbH
Willenserklärungen abzugeben, Willenserklärungen
entgegenzunehmen, die Gesellschaft gegenüber Gerichten,
Behörden, Banken und Dritten Personen zu vertreten, Bücher
einzusehen, Schriftstücke entgegenzunehmen sowie Zahlungen zu
leisten und Geldzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den
Zahlenden anzunehmen.
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Die Erteilung der Untervollmacht ist ausgeschlossen. Die Vollmacht erlischt im Todesfalle."
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Der Kläger erhielt ab Dezember 1999 von der Schuldnerin keinerlei
Vergütung mehr. Das Arbeitsamt zahlte ihm auf Grund des
Arbeitsvertrages vom 28. November 1999 für die Monate Dezember
1999 bis Februar 2000 Insolvenzgeld.
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Der Beklagte zu 1) stellte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter
den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2000 frei und
kündigte ihm schließlich mit Schreiben vom 22. März
2000 zum 30. April 2000. Diese Kündigung hat der Kläger mit
seiner Klage angefochten und den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 2) geltend gemacht.
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Unter dem Briefkopf "Schloßklinik P" kündigte der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) dem Kläger mit
Schreiben vom 27. April 2000, in dem es ua. heißt:
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"ich gehe davon aus, dass zwischen uns kein gültiger
Arbeitsvertrag besteht, da es sich bei dem zwischen Ihnen und der R
GmbH am 28.11.99 geschlossenen Arbeitsvertrag um einen Scheinvertrag
handelt. Diese Auffassung wird auch von anderen fachkundigen Stellen
vertreten.
22
Rein vorsorglich für den Fall, dass das zuständige
Arbeitsgericht eine andere Auffassung vertritt und ausdrücklich
ohne Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses kündige ich Ihnen
hiermit fristgerecht zum 31.05.2000. Die Kündigung erfolgt nicht
wegen Betriebsübergang, sondern betriebsbedingt, da wir einen
Sozialarbeiter zur Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs nicht brauchen."
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Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte Gehaltsansprüche geltend.
24
Der Kläger hat vorgetragen, er habe von vornherein ein
Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin angestrebt. Diese habe ihn
jedoch nur als freien Mitarbeiter angesehen. Dementsprechend habe er
ein Gewerbe angemeldet. Neben der Tätigkeit bei der Schuldnerin
sei er bis zum 31. Dezember 1998 noch als Angestellter in dem
Seniorenheim "Villa F" in Pu beschäftigt gewesen. Richtigerweise
sei er nicht erst ab 1. Dezember 1999, sondern bereits seit 1. Januar
1998 als Arbeitnehmer der Schuldnerin anzusehen. Schon deshalb sei der
Vertrag vom 28. November 1999 kein Scheinvertrag gewesen. Im
übrigen sei zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses die Insolvenz
des Unternehmens überhaupt keine feststehende Tatsache gewesen.
Vielmehr seien die Geschäftsleitung der Schuldnerin sowie
insbesondere auch er selbst davon ausgegangen, daß noch
rechtzeitig ein Investor bzw. ein den Betrieb übernehmendes
Unternehmen gefunden werde, um den Betrieb vor der Insolvenz zu
bewahren und den Mitarbeitern die Arbeitsplätze zu erhalten. Die
Kündigung vom 22. März 2000 sei rechtsunwirksam, weil der
Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf den
Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) gekündigt habe.
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Der Kläger hat zuletzt die Feststellung beantragt, daß sein
Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der
Beklagten zu 2) fortbesteht. Des weiteren begehrt er gegenüber der
Beklagten zu 2) die Vergütungszahlungen für die Monate
März bis Mai 2000.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend
gemacht, ein Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Der
Kläger habe mit der Schuldnerin ausdrücklich und bewußt
am 28. November 1999 einen Scheinvertrag geschlossen, und zwar
ausschließlich, um das ihm nicht zustehende Insolvenzgeld zu
erschleichen und unberechtigte Ansprüche aus dem
Betriebsübergang abzuleiten. Zum Zeitpunkt des 1. Dezember 1999,
als das angebliche Arbeitsverhältnis mit einem Gehalt von
11.000,00 DM habe beginnen sollen, sei die Insolvenz des Unternehmens
praktisch eine feststehende Tatsache gewesen. Kein sonstiger
Mitarbeiter habe in diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Gelder von der
Schuldnerin erhalten.
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Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteile festgestellt, daß die
Kündigung des Beklagten zu 1) vom 22. März 2000 das
Arbeitsverhältnis nicht zum 30. April 2000 aufgelöst hat und
die Beklagte zu 2) zur Zahlung der geforderten Monatsgehälter
März, April und Mai 2000 verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat
nach Verbindung beider Verfahren auf die Berufungen der beiden
Beklagten die in den Teilurteilen entschiedene Feststellungsklage und
die Zahlungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Teilurteile.
Die Revision gegen den Beklagten zu 1) hat der Kläger mit dessen
Zustimmung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO
aF).
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei zu
keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Schuldnerin gewesen. Er habe
lediglich in einem freien Mitarbeiterverhältnis zu ihr gestanden,
welches nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei, so
daß diese auch die Vergütung für die Monate März
bis Mai 2000 nicht schulde. Das Beschäftigungsverhältnis des
Klägers sei auf Grund der Kündigung des Beklagten zu 1)
bereits mit dem 30. April 2000 beendet worden, ohne daß ein
Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4
BGB feststellbar sei.
30
Das Vertragsverhältnis des Klägers zur Schuldnerin sei
für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1999
rechtlich ein freies Mitarbeiterverhältnis gewesen. Es sei durch
den Vertrag vom 28. November 1999 nicht rechtswirksam mit Wirkung vom
1. Dezember 1999 in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Bei
der Umwandlung eines freien Mitarbeiterverhältnisses in ein
Arbeitsverhältnis sei zwar grundsätzlich der Inhalt und damit
der Wortlaut des als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vertragswerkes
ausschlaggebend. Einem Betriebsübernehmer, der nach § 613a
Abs. 1 Satz 1 BGB nur in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt
des Übergangs "bestehenden" Arbeitsverhältnisses eintritt,
sei es jedoch nicht verwehrt, den Status des den Übergang seines
Vertragsverhältnisses geltend machenden Beschäftigten in
Abrede zu stellen. Er habe dann das Vorbringen des Arbeitnehmers, das
auf Grund der Bezeichnung "Arbeitsvertrag" dem ersten Anschein nach
zutreffend sei, durch Gegendarlegungen und Gegenbeweise "zu
erschüttern". Dies gelte jedenfalls dann, wenn die "Umwandlung"
vom freien Mitarbeiterverhältnis in ein Arbeitsverhältnis
wenige Monate vor dem Betriebsübergang erfolgt sei. Zwar trage
für eine vom Vertragswortlaut abweichende tatsächliche
Durchführung die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich
darauf berufe. Finde jedoch im "insolvenznahen" Zeitpunkt eine
Umwandlung eines freien Mitarbeiterverhältnisses in ein
abhängiges Arbeitsverhältnis statt, so reiche es aus, wenn
Tatsachen vorgetragen würden, die "erhebliche Zweifel" an der
Wirksamkeit der Vertragsumwandlung aufkommen ließen. Danach sei
das Vertragsverhältnis des Klägers zur Schuldnerin ein freies
Dienstverhältnis geblieben, das beim Betriebsübergang am 1.
März 2000 nicht gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die
Beklagte zu 2) übergegangen sei.
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II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Auf Grund der bisherigen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann ein am 28. November 1999
zwischen dem Kläger und der Schuldnerin geschlossenes
"Scheinarbeitsverhältnis", das zur Folge hat, daß es bei dem
freien Mitarbeiterverhältnis bleibt und ein Betriebsübergang
ausscheidet, nicht angenommen werden.
32
1. Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt
zuzustimmen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es
maßgeblich darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt des
unstreitigen Übergangs des Klinikbetriebs auf die Beklagte zu 2)
am 1. März 2000 in einem Arbeitsverhältnis oder in einem
freien Dienstverhältnis zur Schuldnerin stand. Nach § 613a
Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden
"Arbeitsverhältnissen" ein. Erfaßt werden die
Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob
es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt, auch
leitende Angestellte fallen darunter (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR
800/76 - AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 18; 19.
Januar 1988 - 3 AZR 263/86 - BAGE 57, 198 = AP BGB § 613a Nr. 70 =
EzA BGB § 613a Nr. 69). Dagegen gilt § 613a BGB nicht
für Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in
einem freien Dienstverhältnis stehen (KR-Pfeiffer 5. Aufl. §
613a Rn. 14; ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 67; LAG Köln
10. September 1998 - 11 Sa 46/98 -; BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01
- DB 2003, 942).
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2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen,
daß das vorangegangene Beraterverhältnis zwischen dem
Kläger und der späteren Schuldnerin bis 30. November 1999 ein
freies Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis war.
34
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von dem
Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der
persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung
Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der
seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation erbringt (vgl. statt aller: 12. September 1996 - 5
AZR 1066/94 - BAGE 84, 108 = AP BGB § 611 Freier Mitarbeiter Nr. 1
= EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 58, zu II der
Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt,
daß der Kläger diese persönliche Abhängigkeit in
seinem Beraterverhältnis zur späteren Schuldnerin nicht
hatte. Zutreffend hat es angenommen, daß ein Beratervertrag, in
dem jemand sich verpflichtet, seine Kenntnisse auf bestimmtem Gebiet
einem Unternehmer gegen Honorar zur Verfügung zu stellen,
typischerweise ein freier Dienstvertrag ist. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht auf den Vertrag zwischen der R
Betriebsgesellschaft mbH, der späteren Schuldnerin, und dem
Kläger vom 30. August 1998 hingewiesen, wonach vereinbart war,
daß die vom Kläger betriebene H-Office ab dem 1. September
1998 die Schuldnerin "in sozialen Fragen beraten, Marketingstrategien
entwickeln, Veranstaltungen verschiedenster Art organisieren und
Öffentlichkeitsarbeit leisten" sollte. Die Hinweise des
Klägers auf einfach gelagerte Tätigkeiten, zu denen er
verpflichtet war, welche mit einer Beratertätigkeit im
herkömmlichen Sinne nicht verbunden werden könnte, zB
Überwachung und Kontrolle von Umbaumaßnahmen, Organisation
von Möbeltransporten usw., rechtfertigen nicht die Annahme eines
Arbeitsverhältnisses. Auch die dargelegten Berichtspflichten
begründen nicht die Eingliederung des Klägers als
abhängigen Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation. Dabei kann
unterstellt werden, daß der Kläger von vornherein ein
Arbeitsverhältnis anstrebte. Diesem Wunsch war die Schuldnerin
jedenfalls bis zum 30. November 1999 nicht nachgekommen. Noch im
Vertrag vom 28. November 1999 bezeichneten die Parteien unter § 18
die Tätigkeit des Klägers vom 1. Oktober 1998 bis 30.
November 1999 als "freiberufliche Tätigkeit".
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3. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann allerdings
für die Zeit ab 1. Dezember 1999 keine Fortführung dieses
freien Dienstverhältnisses angenommen werden. Hierzu bedarf es
weiterer tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen, unter
denen es zu dem Arbeitsvertrag/Dienstvertrag vom 28. November 1999 kam.
Bei der Annahme des Landesarbeitsgerichts, dieser Vertrag sei ein
Scheinvertrag, hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast
verkannt. Dies rügt der Kläger zu Recht.
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a) Für ihre Behauptung, bei dem Arbeitsvertrag vom 28. November
1999 habe es sich um einen Scheingeschäft iSv. § 117 Abs. 1
BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den Beklagten.
Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs.
1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des
Geschäfts die Beweislast (Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. §
117 Rn. 9 mwN). Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem
Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG
9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - EzA KSchG § 1 Personenbedingte
Kündigung Nr. 12, zu II 4 der Gründe). Die Darlegungs- und
Beweislast erfaßt auch den Einwand der Beklagten, der
Arbeitsvertrag vom 28. November 1999 sei nicht abredegemäß
durchgeführt worden, der Kläger sei weiterhin als freier
Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer beschäftigt worden (vgl.
BAG 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - aaO).
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b) Diesen Grundsätzen genügt die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts nicht, wenn sie dem vorgelegten Arbeitsvertrag
lediglich den Beweis des ersten Anscheins zubilligt, der durch den
Vortrag, der Vertrag sei lediglich abgeschlossen worden, um dem
Kläger Insolvenzgeld und Ansprüche aus dem
Betriebsübergang zu sichern, erschüttert und entkräftet
sei. Durch Vorlage des Arbeitsvertrages ist der Kläger
zunächst seiner Beweislast für das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses nachgekommen. Bis zum Beweis des Gegenteils
spricht der vorgelegte Arbeitsvertrag dafür, daß der
Kläger ab 1. Dezember 1999 in einem Arbeitsverhältnis zur
Schuldnerin stand.
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Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt der Vorlage des
Arbeitsvertrages nicht bereits deshalb keine Beweiskraft zu, weil der
Vertrag im "insolvenznahen" Zeitpunkt eine Umwandlung eines freien
Mitarbeiterverhältnisses in ein abhängiges
Arbeitsverhältnis enthält. Der "insolvenznahe" Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ist lediglich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, ob
ein Scheinvertrag vorliegt, zu würdigen. Dabei ist auch der
Vortrag des Klägers zu werten und ggf. darüber Beweis zu
erheben, der Kläger habe bei Vertragsabschluß nicht
gewußt, daß die Mitarbeiter 1999 kein Novembergehalt
erhalten würden und zu diesem Zeitpunkt noch auf die Rettung der
späteren Schuldnerin vertraut. In diesem Zusammenhang wird auch
von Interesse sein, wann die weitere Kassenzulassung der Schuldnerin
abgelehnt wurde und die Bank die Kredite nicht mehr verlängerte.
Ebenso ist die von den Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte
Äußerung des Klägers zu würdigen, er habe mit der
Geschäftsführerin G F "noch schnell einen Arbeitsvertrag
gemacht, damit er im Konkursfalle, der ja wohl nicht mehr aufzuhalten
sei und der sicherlich kurzfristig anstehe, Konkursausfallgeld erhalte
und weitere Entschädigungsansprüche an einen eventuellen
Nachfolger habe". Zur Beurteilung des Scheincharakters des Vertrages
vom 28. November 1999 wird das Landesarbeitsgericht daher noch weitere
Feststellungen zu treffen und eine Gesamtbewertung vorzunehmen haben.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Scheincharakter des am 28.
November 1999 geschlossenen Arbeitsvertrages trägt dabei die
Beklagte zu 2).
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4. Der Senat kann ohne diese Feststellungen nicht abschließend
entscheiden. Soweit das Landesarbeitsgericht meint, auch bei Annahme
eines Arbeitsverhältnisses sei dieses wegen seiner "Zuordnung zur
Geschäftsführung" und "zum Management gehörig" nicht
gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergangsfähig, vermag der
Senat dem nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift tritt bei einem
Betriebs(teil)übergang der Betriebserwerber in die Rechte und
Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
"Arbeitsverhältnisses" ein. Auf sonstige Dienstnehmer, die keine
Arbeitnehmer sind, wie zB freie Mitarbeiter, Geschäftsführer
einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, findet § 613a BGB
keine Anwendung. Dagegen werden die Arbeitsverhältnisse auch der
leitenden Angestellten vom Betriebsübergang erfaßt (BAG 22.
Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB
§ 613a Nr. 18).
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Stand der Kläger deshalb ab 1. Dezember 1999 in einem
Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin, ist dieses
Arbeitsverhältnis bei dem unstreitigen Betriebsübergang am 1.
März 2000 auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Der
Kläger war als Arbeitnehmer allenfalls leitender Angestellter,
nicht aber Geschäftsführer und damit Organ der Schuldnerin.
Auf die rechtliche Bewertung der "Generalvollmacht" vom 23. Dezember
1999 kommt es letztlich nicht an.
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Hauck Dr. Wittek Laux
42
Morsch R. Iskra