BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.3.2003, 8 AZN 27/03
Nichtzulassungsbeschwerde - Substantiierung von Mobbingvorwürfen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2002 -
16 Sa 938/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 30.123,49 Euro.
Gründe
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A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der
Klägerin wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch
"Mobbing" Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten hat. Die
Klägerin macht geltend, die Geschäftsführerin der
Beklagten habe durch despotisches und ehrkränkendes
Führungsverhalten eine langanhaltende Depression bei ihr
schuldhaft verursacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der
Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision nicht
zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf
Divergenz gestützten Beschwerde.
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B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
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I. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision
durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde
angefochten werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer
Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte
abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Beschwerde hat Erfolg,
wenn das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung
tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dieser von einem in der
divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht.
Dagegen rechtfertigt die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem
Gesetz genannten Gerichts als solche die Zulassung der Revision nicht.
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II. Diese Voraussetzungen für eine Divergenzbeschwerde, die ihre
Ursache in der begrenzten Aufgabe eines Revisionsgerichts haben, die
Rechtseinheit zu wahren und der Rechtsfortbildung zu dienen, sind
vorliegend nicht erfüllt.
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1. a) Die Klägerin behauptet, das Landesarbeitsgericht habe folgende abstrakte Rechtssätze aufgestellt:
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"Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht bei
Mobbing-Vorwürfen verpflichten den Arbeitnehmer nicht nur nach Art
und Inhalt der einzelnen Vorfälle vorzutragen, sondern diese des
weiteren unter genauer Datumsangabe wieder zu geben. Die Angabe von
zwei nach genauem Datum konkretisierten Vorwürfen genüge
nicht, um eine Mobbingsituation zu bejahen."
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b) Damit sei das Landesarbeitsgericht von einem in einer Entscheidung
des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2001 - 5 Sa
102/2000 - (LAGE BGB § 626 Nr. 133) aufgestellten Rechtssatz
abgewichen, der folgenden Inhalt habe:
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"Da es aus rechtlicher Sicht beim Mobbing um die Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder der Ehre und/oder der
Gesundheit geht und die in Betracht kommenden Rechtsfolgen das
Vorliegen eines bestimmten medizinischen Befundes nicht in jedem Fall
voraussetzen, ist jedenfalls für die juristische Sichtweise nicht
unbedingt eine bestimmte Mindestlaufzeit oder wöchentliche
Mindestfrequenz der Mobbinghandlungen erforderlich."
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In den Entscheidungsgründen habe das Thüringer Landesarbeitsgericht zudem ausgeführt,
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"daß es ausreichend ist, daß der Mobbingkomplex als solcher
substantiiert dargelegt wird, ohne daß jede Äußerung
des Arbeitgebers beziehungsweise des Mobbenden einem entsprechenden
Datum, beziehungsweise einer entsprechenden Uhrzeit zugeordnet werden
muß."
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c) Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor.
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Das Landesarbeitsgericht hat bereits die ihm unterstellten abstrakten
Rechtssätze in der anzufechtenden Entscheidung gar nicht
aufgestellt. So hat es nicht verlangt, daß die einzelnen
Mobbing-Vorfälle stets unter genauer Datumsangabe wiederzugeben
sind. Es hat lediglich im Einzelfall bemängelt, daß die
Klägerin der Geschäftsführerin Beleidigungen und
Kränkungen "in völlig allgemeiner Form, ohne Zeitangaben und
ohne Schilderung konkreter Situationen" vorgeworfen habe, so daß
"dieser unsubstantiierte Vortrag nicht erwiderungsfähig sei".
Ebenso hat das Landesarbeitsgericht nicht fallübergreifend den
Rechtssatz aufgestellt, zwei konkrete Vorwürfe genügten
nicht, um eine Mobbingsituation zu bejahen. Das Landesarbeitsgericht
hat lediglich im konkreten Einzelfall entschieden, daß der eine
Vorfall in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 30. November 2000 und die
Äußerung der Geschäftsführerin Ende August 1999
nicht ausreichen. Durch diese einzelfallbezogenen Ausführungen hat
das Landesarbeitsgericht weder zur "Mindestlaufzeit" noch zur
"Mindestfrequenz" von Mobbinghandlungen eine fallübergreifende
abstrakte Aussage getroffen.
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2. Ebenso besteht keine Divergenz zur Auswirkung von ärztlichen
Äußerungen auf den Substantiierungsumfang bei der Darlegung
des Mobbingvorwurfs.
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a) Die Beschwerde entnimmt der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz:
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"Eine nähere Substantiierung, unter Angabe der jeweiligen Daten
ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die behandelnden Ärzte
von einer Mobbingsituation ausgehen. Den ärztlichen
Äußerungen ist keine, für die Substantiierung
heranzuziehende Aussagekraft darüber, was im Einzelnen geschehen
ist, beizumessen."
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b) Demgegenüber habe das Thüringer Landesarbeitsgericht den Rechtssatz aufgestellt:
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"Unabhängig davon, ob es bei der gerichtlichen Prüfung um
Kündigungs-, Abwehr- oder Schadenersatzansprüche geht, kann
allerdings das Vorliegen eines 'mobbingtypischen' medizinischen
Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine
Konnexität zu den BEHAUPTETEN Mobbinghandlungen feststellbar ist,
muß das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges Indiz
für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden. Die
jeweilige Ausprägung eines solchen Befundes kann ebenso wie eine
'mobbingtypische' Suizidreaktion des Opfers im Einzelfall darüber
hinaus Rückschlüsse auf die Intensität zulassen, in
welcher der Täter das Mobbing betrieben hat. Wenn eine
Konnexität zu FESTSTEHENDEN Mobbinghandlungen vorliegt, dann
besteht eine von der für diese Handlungen verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person zu widerlegende
tatsächliche Vermutung, daß diese Handlungen den Schaden
verursacht haben, den die in dem medizinischen Befund attestierte
Gesundheitsverletzung oder Suizidreaktion des Opfers zur Folge hat."
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c) Die von der Beklagten behauptete Divergenz besteht nicht. Die
angezogene Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts
befaßt sich mit den Auswirkungen eines "mobbingtypischen"
medizinischen Befundes auf die Beweislage, nicht jedoch auf den Umfang
der Substantiierungspflicht bei der Darlegung des Mobbingvorwurfs.
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3. Auch zur Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom
10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - (LAGE GG Art. 2
Persönlichkeitsrecht Nr. 2) besteht hinsichtlich der
Substantiierung von Mobbing-Vorwürfen keine Divergenz. Wie bereits
ausgeführt (vgl. B II 1 c), wird in der anzufechtenden
Entscheidung nicht generell die genaue Datumsangabe der
Mobbingvorwürfe verlangt, sondern eine Substantiierung, die auch
die Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe
genügen läßt.
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C. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.
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Hauck Dr. Wittek Laux
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Schömburg P. Knospe