BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2003, 7 AZR 648/01
Befristeter Arbeitsvertrag - Änderungsvertrag - Vertragsverlängerung
Tenor
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer
Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2001 - 2 Sa 136/2001 - aufgehoben.
Die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena
vom 8. Februar 2001 - 2 Ca 367/2000 - wird zurückgewiesen.
Die
Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet hat.
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Die Klägerin wurde von der Beklagten als Sachbearbeiterin auf der
Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. September 1998
eingestellt, der eine Befristung bis zum 31. August 1999 vorsah und
auszugsweise lautet:
"II.
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Der Arbeitsort ist E. Die T AG behält sich vor, Frau F jederzeit
auch eine andere für sie geeignete Tätigkeit innerhalb des
Versorgungsgebietes zu übertragen.
III.
4
Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des
Manteltarifvertrages Energie und der sonstigen Tarifverträge in
der jeweils gültigen Fassung.
...
IV.
5
Frau F wird in die Gruppe 5, Stufe 0 des Vergütungstarifvertrages für Arbeitnehmer im A-Bereich eingestuft."
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Nachdem sich die Klägerin erfolgreich auf eine innerbetriebliche
Ausschreibung der Stelle einer Kundenbetreuerin im Service-Center J
beworben hatte, schlossen die Parteien am 8./23. Dezember 1998 einen
Änderungsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 1999. Der Klägerin
wurde die Tätigkeit als Kundenbetreuerin in J übertragen.
Gleichzeitig wurde sie in die VergGr. 6, Stufe 0, höhergruppiert.
Die übrigen arbeitsvertraglichen Bedingungen blieben
unverändert. Durch Vereinbarung vom 15. Juni 1999 wurde das
befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1999 und durch
eine weitere Vereinbarung vom 25. November 1999 bis zum 31. August 2000
verlängert.
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Mit der am 21. September 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung in der
Vereinbarung vom 25. November 1999 gewandt. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Vertrag vom 23. Dezember 1998 habe gegen das
Anschlußverbot des Beschäftigungsförderungsgesetzes
verstoßen. Deshalb habe dieser Vertrag am 25. November 1999 nicht
wirksam verlängert werden können.
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Die Klägerin hat beantragt
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1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 31. August 2000
geendet hat,
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Kundenbetreuerin zu ansonsten
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten,
durch den Vertrag vom 23. Dezember 1998 seien nur die Arbeitsaufgabe
und der Arbeitsort der Klägerin geändert worden, ohne
daß die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags verlängert
worden sei. Dadurch sei das Anschlußverbot nicht verletzt worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat das
Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet.
Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. November 1999 vorgesehene Befristung
war nach § 1 Abs. 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) wirksam. Es handelt sich
um die zweite zulässige Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die Unwirksamkeit der
letzten Befristung nicht aus der Unwirksamkeit des
Änderungsvertrags vom 23. Dezember 1998. Denn dieser
verstieß nicht gegen das Anschlußverbot in § 1 Abs. 3
BeschFG 1996.
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I. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. November 1999 vorgesehene
Befristung kann auf § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 gestützt werden.
Bei ihr handelt es sich um die zulässige zweite Verlängerung
eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG
1996.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur
Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Die wirksame
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus,
daß sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden
Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer geändert wird,
nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (BAG 26. Juli 2000 - 7
AZR 51/99 - BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu III 1 und
2 der Gründe). Andernfalls handelt es sich um den Abschluß
eines neuen befristeten Arbeitsvertrags, der gegen das
Anschlußverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 verstoßen
kann.
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a) Bei dem Vertrag vom 25. November 1999 handelt es sich um die
Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996
befristeten Arbeitsvertrags. Die Klägerin wurde am 1. September
1998 befristet bis zum 31. August 1999 eingestellt. Ihrer Einstellung
lag ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 befristeter
Arbeitsvertrag zugrunde. Zwar haben die Parteien diese Befristung nicht
ausdrücklich auf das Beschäftigungsförderungsgesetz
gestützt. Wegen des fehlenden Zitiergebots in § 1 BeschFG
1996 reicht es aber für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz
1 BeschFG 1996 aus, wenn dessen Voraussetzungen bei
Vertragsschluß objektiv vorliegen und die in § 1 Abs. 3
BeschFG 1996 normierten Ausnahmen nicht eingreifen (BAG 5. Juni 2002 -
7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr.
193, zu II 1 der Gründe). Die Laufzeit des Arbeitsvertrags vom 1.
September 1998 betrug ein Jahr und hält sich damit im Rahmen der
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 zulässigen
Höchstbefristungsdauer. Er verstieß auch nicht gegen das
Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996, da ihm kein
weiterer Arbeitsvertrag der Parteien vorausgegangen war.
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b) Die Vertragsverlängerung vom 25. November 1999 war
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 zulässig. Die
Parteien haben den Vertrag vom 25. November 1999 abgeschlossen, bevor
die Laufzeit des befristeten Vertrags vom 15. Juni 1999 am 31. Dezember
1999 ablief. Durch den Vertrag vom 25. November 1999 wurde nur die
Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen
geändert. Außerdem handelte es sich lediglich um die zweite
Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags der Parteien vom 1.
September 1998, mit der die Befristungsdauer auf insgesamt 24 Monate
erstreckt und damit die Höchstbefristungsgrenze des § 1 Abs.
1 BeschFG 1996 nicht überschritten wurde.
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2. Die Befristung in dem Verlängerungsvertrag vom 25. November
1999 verletzt auch nicht das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3
BeschFG 1996, weil der zu verlängernde Vertrag seinerseits das
Anschlußverbot verletzt hat.
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a) Eine Vertragsverlängerung gemäß § 1 Abs. 1 Satz
2 BeschFG 1996 ist nur zulässig, wenn der Ausgangsvertrag, um
dessen erste oder wiederholte Verlängerung es geht, nicht gegen
das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996
verstieß. Ein Ausgangsvertrag, der nach § 1 Abs. 3 Satz 1
BeschFG 1996 nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996
gestützt werden konnte, kann auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz
2 BeschFG 1996 verlängert werden. Handelt es sich bei dem der
Befristungskontrolle unterliegenden Zeitvertrag um einen
Verlängerungsvertrag iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996,
kommt es für die Prüfung des Anschlußverbots auf den
Vertrag an, der dem auf das BeschFG 1996 gestützten und
höchstens dreimal verlängerten Zeitvertrag vorausgeht (BAG
25. Oktober 2000 - 7 AZR 483/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 6 = EzA
BeschFG 1985 § 1 Nr. 22, zu B II 1 b der Gründe; 26. Juli
2000 - 7 AZR 546/99 - BAGE 95, 250 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 5, zu
B II 1 der Gründe).
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b) Hiernach verletzt die Befristung in dem Vertrag vom 25. November
1999 nicht das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996,
weil sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein
Verstoß gegen das Anschlußverbot nicht aus dem
Änderungsvertrag vom 23. Dezember 1998 ergibt. Zu Unrecht hat das
Landesarbeitsgericht diesen Vertrag als eine Verlängerung des
befristeten Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 iSd. § 1 Abs. 1
Satz 2 BeschFG 1996 angesehen und ihr wegen der darin enthaltenen
Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin die Wirksamkeit
abgesprochen. Beim Abschluß des Änderungsvertrags am 23.
Dezember 1998 wurde eine Verlängerung der Befristungsdauer nicht
vereinbart. Vielmehr blieb die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags
vom 1. September 1998 ausdrücklich unverändert. Bei dem
Vertrag vom 23. Dezember 1998 handelt es sich also nicht um eine
Verlängerung, sondern um die vereinbarte Änderung von
Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die nicht der
Befristungskontrolle nach dem BeschFG 1996 unterliegt. Eine
Befristungskontrolle nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996
findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags
verändert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
daß die Beklagte der Klägerin eine geänderte
Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort bereits auf der Grundlage
des befristeten Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 zuweisen konnte.
Denn in diesem Vertrag hatte sich die Beklagte ausdrücklich
vorbehalten, der Klägerin jederzeit auch eine andere für sie
geeignete Tätigkeit innerhalb des Versorgungsgebietes zu
übertragen.
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II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. August 2000 auf
Grund wirksamer Befristung geendet hat, steht der Klägerin ein
Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht zu.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
23
Dörner Gräfl Pods
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Hoffmann Hökenschnieder